Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 6 vom 17.02.2021  - Seite 204 bis 216 - Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI

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204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Verordnung zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI Vom 11. Februar 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Artikel 1 Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,10,40" durch die Angabe ,,11,20" ersetzt. 2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1) Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung) Kostenblock Stundensatz in Euro Abschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst/ Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss Gruppe E 2 bis E 4 der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst/ Gruppe E 5 bis E 9a gehobener Dienst/ Gruppe E 9b bis E 12 höherer Dienst/ Gruppe E 13 bis E 15 Ü Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden. 50,73 59,42 74,41 93,61 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 62,00 75,19 96,59 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Stundensatz in Euro 205 Kostenblock 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst/ Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss Gruppe E 2 bis E 4 der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst/ Gruppe E 5 bis E 9a gehobener Dienst/ Gruppe E 9b bis E 12 höherer Dienst/ Gruppe E 13 bis E 15 Ü Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden. Abschnitt 2 Personaleinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst/ Gruppe E 2 bis E 4 mittlerer Dienst/ Gruppe E 5 bis E 9a gehobener Dienst/ Gruppe E 9b bis E 12 höherer Dienst/ Gruppe E 13 bis E 15 Ü 39,60 46,38 58,09 73,08 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 48,40 58,70 75,40 37,39 46,09 61,08 80,28 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 49,01 gehobener Dienst höherer Dienst 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. einfacher Dienst/ Gruppe E 2 bis E 4 mittlerer Dienst/ Gruppe E 5 bis E 9a gehobener Dienst/ Gruppe E 9b bis E 12 höherer Dienst/ Gruppe E 13 bis E 15 Ü 62,19 83,59 29,19 35,98 47,68 62,67 206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Stundensatz in Euro Kostenblock Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. mittlerer Dienst 38,26 gehobener Dienst höherer Dienst Abschnitt 3 Sacheinzelkosten 1. mit Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. 48,55 65,25 13,33 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden. 13,00 Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden. 2. ohne Gemeinkostenzuschlag Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. 10,41 Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. 10,15 Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden. Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro 1. Personaleinzelkosten 1.1 Beamtinnen und Beamte 1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A3 A4 A5 A6 einfacher Dienst A 2 bis A 6 A6 A7 A8 29 209 34 875 36 285 37 245 36 427 33 056 36 673 43 251 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro 207 Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung A9 A 9 + Zulage mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage A9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage A 13 A 14 A 15 A 16 höherer Dienst A 13 bis A 16 1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 1.1.3 sonstige Personalnebenkosten Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E2 E2Ü E3 E4 Gruppe E 2 bis E 4 E5 E6 E7 E8 32,6 32,6 32,6 27,9 27,9 29,3 36,9 47 887 52 040 44 860 40 738 50 215 57 815 63 344 70 639 74 822 57 529 65 194 73 858 85 319 95 292 78 088 10 163 12 516 16 856 28 814 14 624 18 754 25 457 2 450 100 400 32 523 29 897 34 831 35 699 34 830 38 483 39 805 43 533 45 403 208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung E 9a Gruppe E 5 bis E 9a E 9b E 9c E 10 E 11 E 12 Gruppe E 9b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 Ü Gruppe E 13 bis E 15 Ü 1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E2 E2Ü E3 E4 Gruppe E 2 bis E 4 E5 E6 E7 E8 E 9a Gruppe E 5 bis E 9a E 9b E 9c E 10 E 11 E 12 Gruppe E 9b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 Ü Gruppe E 13 bis E 15 Ü 1.2.3 sonstige Personalnebenkosten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Unfallversicherung Bund und Bahn 47 884 42 261 52 951 52 503 55 546 60 576 66 265 58 811 61 817 74 679 86 568 103 564 68 841 8 738 8 475 9 078 9 470 9 149 10 190 10 623 11 864 12 315 12 793 11 319 13 914 13 464 14 472 15 551 16 632 15 088 15 590 18 109 19 537 19 652 16 901 100 250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro 209 Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen 2. Sacheinzelkosten 2.1 sächliche Verwaltungsausgaben Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen Mieten und Pachten Aus- und Fortbildung Dienstreisen Sachverständige 2.2 Investitionen kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Erwerb von Fahrzeugen Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik 2.3 Büroräume Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 3. Gemeinkosten Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 4. Personalstruktur Bundesbedienstete 4.1 Anzahl Verwaltungsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gruppe E 2 bis E 4 Gruppe E 5 bis E 9a 400 5 490 3 660 8 100 ­4% 28,1 % 78 121 1 225 34 001 29 546 13 349 70 337 5 313 39 376 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Gruppe E 9b bis E 12 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 4.2 Vollzeitäquivalente Verwaltungsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gruppe E 2 bis E 4 Gruppe E 5 bis E 9a Gruppe E 9b bis E 12 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 5. Arbeitsleistung Arbeitsstunden Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 16 244 9 404 74 211 1 196 32 673 27 875 12 467 65 126 4 690 36 740 15 177 8 159 pro Monat 136 129 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2) Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze) Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes 1. Personaleinzelkosten 1.1 Beamtinnen und Beamte 1.1.1 steuerpflichtes Brutto A3 A4 A5 A6 einfacher Dienst A 2 bis A 6 A6 A7 A8 A9 A 9 + Zulage mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage A9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes 211 Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage A 13 A 14 A 15 A 16 höherer Dienst A 13 bis A 16 1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 Verwaltungsbeamtinnen und -beamte einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst 1.1.3 sonstige Personalnebenkosten Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Z 441 .1 sowie 443 .3 Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1 lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1 zugskostenvergütungen wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5% dieses Titels vermischte Personalausgaben ­ soweit die Kosten 459 .9 mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2 E2Ü E3 E4 Gruppe E 2 bis E 4 E5 E6 E7 E8 E 9a Gruppe E 5 bis E 9a E 9b E 9c 32,6 32,6 32,6 27,9 27,9 29,3 36,9 212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung E 10 E 11 E 12 Gruppe E 9b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 Ü Gruppe E 13 bis E 15 Ü 1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge E2 E2Ü E3 E4 Gruppe E 2 bis E 4 E5 E6 E7 E8 E 9a Gruppe E 5 bis E 9a E 9b E 9c E 10 E 11 E 12 Gruppe E 9b bis E 12 E 13 E 14 E 15 E 15 Ü Gruppe E 13 bis E 15 Ü 1.2.3 sonstige Personalnebenkosten Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1 lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02 Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1 zugskostenvergütungen wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titels Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes 213 Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung vermischte Personalausgaben ­ soweit die Kosten 459 .9 mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 2. Sacheinzelkosten 2.1 sächliche Verwaltungsausgaben Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, 511 .1 Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- 514 .1 gleichen wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden: 79 % dieses Titels wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 91 % dieses Titels Mieten und Pachten Aus- und Fortbildung Dienstreisen 518 .1 525 .1 527 .1 wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titels Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach- Z 526 .2 beiräten und ähnlichen Ausschüssen ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden wenn Sachverständige als Auslage absind (§ 3) gerechnet werden: 60 % dieses Titels außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran- Z 529 .1 lassung in besonderen Fällen ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa- 532 .1 tionstechnik ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus- 532 .2 gaben (ohne IT) ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte ­ soweit 532 .3 die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunwenn sonstige den sind (§ 3) Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titels vermischte Verwaltungsausgaben ­ soweit die Kos- 539 .9 ten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Öffentlichkeitsarbeit ­ soweit die Kosten mit der ge- Z 542 .1 bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Veröffentlichungen und Fachinformationen ­ soweit Z 543 .1 die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Forschung, Untersuchungen und Ähnliches ­ soweit 544 .1 die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun- Z 545 .1 gen ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben ­ 547 .1 soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 2.2 Investitionen Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten Erwerb von Fahrzeugen 711 .1 811 .1 wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden: 96 % dieses Titels Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1 Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .1 tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und 812 .2 Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzel- 712 .1 fall ­ soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) 2.3 Büroräume Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und 517 .1 Räume Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein- 518 .2 heitlichen Liegenschaftsmanagement Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla- 519 .1 gen 2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 3. Gemeinkosten Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent 3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen Leitung Stabstellen interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte) Controlling interne Revision Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte) Liegenschaftsverwaltung Informationstechnik Arbeitsschutz Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren) Innerer Dienst ­4% Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 215 Sprachendienst Bibliothek Druckerei Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte) Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld Bezügestelle Personalvertretung 3.2 Rechts- und Fachaufsicht 4. Personalstruktur 4.1 Anzahl Beamtinnen und Beamte Gesamtzahl (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe- einfacher Dienst amtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeammittlerer Dienst tinnen und -beamte) gehobener Dienst höherer Dienst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl Gruppe E 2 bis E 4 Gruppe E 5 bis E 9a Gruppe E 9b bis E 12 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 4.2 Vollzeitäquivalente Beamtinnen und Beamte Gesamtzahl (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe- einfacher Dienst amtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeammittlerer Dienst tinnen und -beamte) gehobener Dienst höherer Dienst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl Gruppe E 2 bis E 4 Gruppe E 5 bis E 9a Gruppe E 9b bis E 12 Gruppe E 13 bis E 15 Ü 5. Arbeitsleistung Arbeitsstunden Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Monat ". 216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI In § 3 Nummer 1 und 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) werden jeweils nach dem Wort ,,Gebührenverordnung" die Wörter ,,in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Februar 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer