Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 7 vom 18.02.2021  - Seite 239 bis 245 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 239 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Vom 15. Februar 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V." die Wörter ,,, des Deutschen katholischen Missionsrates" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen." b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder". c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird." d) In Absatz 6 wird die Angabe ,,30" durch die Angabe ,,32" und werden die Wörter ,,des Monats" durch die Wörter ,,des Lebensmonats" ersetzt. e) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe ,,500 000" durch die Angabe ,,300 000" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Monate" durch das Wort ,,Lebensmonate" ersetzt. bb) In Satz 3 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 das Wort ,,Monaten" durch das Wort ,,Lebensmonaten" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Monate" durch das Wort ,,Lebensmonate" ersetzt. bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,in Monaten" durch die Wörter ,,in Lebensmonaten", die Wörter ,,Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2" durch das Wort ,,Basiselterngeld" und die Wörter ,,im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter ,,im Sinne des § 4a Absatz 2" ersetzt. 3. § 2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Monat" durch das Wort ,,Kalendermonat" ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,". cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug und 2. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes 240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt." 4. § 2c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Monate" durch das Wort ,,Kalendermonate" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Monat" durch das Wort ,,Kalendermonat" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Monate" durch das Wort ,,Kalendermonate" ersetzt. 5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,oder dem Betreuungsgeld" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt." 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt: ,,§ 4 Bezugsdauer, Anspruchsumfang (1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. (3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen. (4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht. (5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das 1. mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld; 2. mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld; 3. mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld; 4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Im Fall von 1. Satz 1 Nummer 1 a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Le- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 241 bensmonats des Kindes bezogen werden und c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird; 2. Satz 1 Nummer 2 a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird; 3. Satz 1 Nummer 3 a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird; 4. Satz 1 Nummer 4 a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b, b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. § 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus (1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1, 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2. § 4b Partnerschaftsbonus (1) Wenn beide Elternteile 1. nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig sind und 2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat Anspruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). (2) Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf höchstens vier Monatsbeträge Partnerschaftsbonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei Lebensmonate in Anspruch nehmen. (3) Die Eltern können den Partnerschaftsbonus nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden Lebensmonaten beziehen. (4) Treten während des Bezugs des Partnerschaftsbonus die Voraussetzungen für einen alleinigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach § 4c Absatz 2 fortgeführt werden. (5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich während des Bezugs oder nach dem Ende des Bezugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmonaten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt wurde, vorliegen oder vorlagen. § 4c Alleiniger Bezug durch einen Elternteil (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen, 242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und 1. bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, 2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder 3. die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere, weil er wegen einer schweren Krankheit oder einer Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. (2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil, der in mindestens zwei bis höchstens vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist, für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. § 4d Weitere Berechtigte Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils." 7. Abschnitt 2 wird aufgehoben. 8. Abschnitt 3 wird Abschnitt 2. 9. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt. (2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an." 10. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Auszahlung Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist." 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder Betreuungsgeld" gestrichen. bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist anzugeben, für welche Lebensmonate Basiselterngeld, für welche Lebensmonate Elterngeld Plus oder für welche Lebensmonate Partnerschaftsbonus beantragt wird." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Monate" durch das Wort ,,Lebensmonate" und das Wort ,,Monats" durch das Wort ,,Lebensmonats" ersetzt. bb) In Satz 4 wird das Wort ,,Monat" durch das Wort ,,Lebensmonat" und werden die Wörter ,,Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2" durch das Wort ,,Basiselterngeld" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und der Antragstellung durch eine allein sorgeberechtigte Person, zu unterschreiben von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person. Die andere berechtigte Person kann gleichzeitig 1. einen Antrag auf Elterngeld stellen oder 2. der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbeträge sie beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b überschritten würden. Liegt der Behörde von der anderen berechtigten Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämtliche Monatsbeträge der berechtigten Person ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge erhalten." 12. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,sind" durch das Wort ,,ist" ersetzt und werden die Wörter ,,und die Arbeitszeit" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 243 b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 4b" und die Wörter ,,§ 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8" gestrichen. bbb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. ddd) Nummer 4 wird aufgehoben. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,, das Betreuungsgeld", das Wort ,,jeweils", die Angabe ,,oder § 4c" und das Wort ,,jeweilige" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,, das Betreuungsgeld", das Wort ,,jeweils", die Angabe ,,oder § 4c" und das Wort ,,jeweilige" gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Bundeskindergeldgesetzes" die Wörter ,,und dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt. 14. In § 11 Satz 1 werden die Wörter ,,, des Betreuungsgeldes" und das Wort ,,jeweils" gestrichen. 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Aufbringung" durch das Wort ,,Bewirtschaftung" ersetzt. b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden." 16. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter ,,Satz 1 und 3" gestrichen. 17. Abschnitt 4 wird Abschnitt 3. 18. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt." b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,". 19. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 1 und 3" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5" ersetzt. 20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt." 21. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4. 22. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und Betreuungsgeld" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1" ersetzt. 244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 4b Absatz 1" und die Wörter ,,§ 4 Absatz 6 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 4c Absatz 2" ersetzt. cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe d wird nach dem Wort ,,Elternteil" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bbb) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: ,,e) Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 und". ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird Absatz 3. 23. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter ,,oder Betreuungsgeld" gestrichen. 24. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des 31. Dezember 2021 und kann die berechtigte Person die Voraussetzungen des Bezugs aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht worden sind." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 25. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2015" durch die Angabe ,,1. September 2021", die Angabe ,,§ 1" durch die Wörter ,,dieses Gesetz" und werden die Wörter ,,zum 31. Dezember 2014" durch die Wörter ,,zum 31. August 2021" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ,,§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe". 2. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und Betreuungsgeld" gestrichen. 3. In § 54 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,und Betreuungsgeld" gestrichen. 4. In § 68 Nummer 15 wird nach den Wörtern ,,der Erste" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und werden die Wörter ,,und Dritte" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts- oder Elterngeld." Artikel 4 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte § 46 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch." Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, werden die Wörter ,,und Betreuungsgeld" gestrichen. Artikel 6 Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst: In § 9 Absatz 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird die Angabe ,,nach § 4" durch die Wörter ,,nach den §§ 4 und 4c"ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 245 Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. September 2021 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 28. Mai 2020 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Februar 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Franziska Giffey