Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 9 vom 03.03.2021  - Seite 266 bis 273 - Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze

708-35708-3860-529-3529-2929-22708-20703-5720-9708-27708-33708-26708-3-1
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze Vom 22. Februar 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz ­ HdlDlStatG) Abschnitt 1 Allgemeines des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 3. ,,Umsätze" solche der Variable 140301 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; 4. ,,tätige Personen" solche der Variable 120101 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; 5. ,,Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung; 6. ,,Geschäftsfelder" fachliche Einheiten entsprechend Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten. §1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik (1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen 1. der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie 2. der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union. (2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. ,,rechtliche Einheiten" solche des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit; 2. ,,Marktproduzenten" solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 267 §3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche (1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt. (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige: 1. für konjunkturstatistische Erhebungen: a) Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen aa) Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, bb) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen, cc) Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro Jahresumsatz, b) Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, c) Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165 000 Euro Jahresumsatz, d) Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, e) Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, f) Abschnitt M ­ Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 ­ Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben ­ und der Abteilungen 72 ­ Forschung und Entwicklung und 75 ­ Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie j) Abschnitt Q ­ Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 ­ Arzt- und Zahnarztpraxen ­ und der Unterklasse 86.90.1 ­ Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten ­, k) Abschnitt R ­ Kunst, Unterhaltung und Erholung, l) Abschnitt S, Abteilung 95 ­ Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie m) Abschnitt S, Abteilung 96 ­ Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen. Abschnitt 2 Konjunkturstatistische Erhebungen §4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat. (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021. §5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. §6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen (1) Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind: 1. Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern, 2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit sowie im Berichtsmonat Januar zusätzlich gegliedert nach Bundesländern, 3. Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätig- g) Abschnitt N ­ Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen; 2. für strukturstatistische Erhebungen: a) Abschnitt G ­ Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, b) Abschnitt H - Verkehr und Lagerei, c) Abschnitt I ­ Gastgewerbe, d) Abschnitt J ­ Information und Kommunikation, e) Abschnitt K, Gruppe 66.2 ­ Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten, f) Abschnitt L ­ Grundstücks- und Wohnungswesen, g) Abschnitt M ­ Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, h) Abschnitt N ­ Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, i) Abschnitt P ­ Erziehung und Unterricht, 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 keit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen. (2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben: 1. Jahresumsatz des Vorjahres, 2. Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und 3. Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erzielen Erhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von 250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. Abschnitt 3 Strukturstatistische Erhebungen (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind. §9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen (1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind: 1. Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit: a) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember, b) Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom 31. Dezember; 2. Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand: a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September, b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; 3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen, b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung, d) Umsätze nach Art der Tätigkeit, e) Handelsumsätze nach Produktarten, f) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten, g) Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres, h) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing, i) Steuern, Abgaben und Subventionen; 4. Investitionen: a) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten, b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände. (2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert. §7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen (1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. (3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021. §8 Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen (1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 269 (3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst: 1. Gesamtumsätze oder -einnahmen, 2. Gesamtzahl der tätigen Personen, 3. Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie 4. gesamte Investitionen. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst: 1. jährlich für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 ­ Verlegen von Software, b) des Abschnitts J, Abteilung 62 ­ Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, c) des Abschnitts J, Gruppe 63.1 ­ Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, d) des Abschnitts M, Gruppe 73.1 ­ Werbung, e) des Abschnitts N, Abteilung 78 ­ Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; 2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts M, Gruppe 71.1 ­ Architekturund Ingenieurbüros, b) des Abschnitts M, Gruppe 71.2 ­ Technische, physikalische und chemische Untersuchung, c) des Abschnitts M, Gruppe 73.2 ­ Markt- und Meinungsforschung; 3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts M, Gruppe 69.1 ­ Rechtsberatung, b) des Abschnitts M, Gruppe 69.2 ­ Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung, c) des Abschnitts M, Gruppe 70.2 ­ PublicRelations- und Unternehmensberatung. (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst. Abschnitt 4 Übergreifende Vorschriften einheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer. § 11 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10 Nummer 2 ist freiwillig. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung bei den konjunkturstatistischen Erhebungen auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres. (3) Für Erhebungseinheiten, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Zudem besteht in den beiden folgenden Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind. (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen in Form 1. einer Neugründung, 2. einer Übernahme oder 3. einer tätigen Beteiligung. § 12 Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 ­ Krankenhäuser ­ bereits auf Grund der Erhebung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben. Stattdessen sind die bereits im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen. Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort. § 13 Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik (1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- § 10 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit, 2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungs- 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 nummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist. (2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d und e dürfen verwendet werden für 1. die Auswahl von Erhebungseinheiten und 2. die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für a) die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und b) die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik. Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden. § 14 Übermittlungsregelung Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dürfen keine Tabellen übermittelt werden. § 15 Durchführung Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 (1) In den Wirtschaftsbereichen ,,Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie ,,Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten" werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung: 1. 86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin, 2. 86.22.0 Facharztpraxen, 3. 86.23.0 Zahnarztpraxen, 4. 86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten. (2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind. (3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe. (4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene." 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. den Wert a) der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen, b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände;". bb) Nummer 2 wird aufgehoben. § 16 Übergangsregelung (1) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei den Erhebungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfeldern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im Jahr 2022. (2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 271 cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen ,,Arztpraxen für Allgemeinmedizin" und ,,Facharztpraxen" wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig ,,Zahnarztpraxen" wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Arbeitsstätten" durch die Wörter ,,der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,5 vom Hundert" durch die Angabe ,,7 Prozent" und die Wörter ,,der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten" durch die Wörter ,,und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Unternehmen" die Wörter ,,und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn die in Satz 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet haben." des Bundesstatistikgesetzes (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist." Artikel 4 Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Durchführung (1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene." 2. In § 6 werden die Wörter ,,und den statistischen Ämtern der Länder" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Statistikregistergesetzes Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1. b) Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst: ,,(2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden." c) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 3 und dieser wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten." Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nach § 293 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12d des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Erhebung nach dem Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der jeweils geltenden Fassung bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von Psychotherapeuten auf Anforderung jährlich die in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 12 genannten Daten. Die in Satz 1 genannten Daten sind innerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt nach den vom Statistischen Bundesamt angebotenen sicheren elektronischen Verfahren. Die übermittelten Daten dürfen auch verwendet werden zur Pflege und Führung des Statistikregisters nach § 13 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Verwaltung" werden die Wörter ,,oder bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen," eingefügt. bb) Nach dem Wort ,,Erstellung" werden die Wörter ,,einschließlich Qualitätssicherung" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Prüfung der Eignung wird beim Statistischen Bundesamt eine elektronische Verwaltungsdaten-Informationsplattform errichtet. Zum Aufbau dieser Informationsplattform übermitteln die in Absatz 1 genannten Stellen oder deren Aufsichtsbehörden dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Metadaten über ihre Verwaltungsdaten, insbesondere zu Herkunft, Struktur und Inhalt. Zur Pflege der Verwaltungsdaten-Informationsplattform informieren die Stellen, bei welchen Daten nach Satz 2 angefordert wurden, das Statistische Bundesamt über jede Änderung der ihre Verwaltungsdaten betreffenden Metadaten. Die auf der VerwaltungsdatenInformationsplattform enthaltenen Informationen werden öffentlich bereitgestellt." 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden: 1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie 2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten a) Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie b) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen. Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrundeliegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden." Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1 sowie in § 5 Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 werden jeweils die Wörter ,,jeweils auch nach dem Geschlecht," gestrichen. 2. § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird aufgehoben. b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f. 3. § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird aufgehoben. b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f. Artikel 8 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen In § 47c Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Energiestatistikgesetz" die Wörter ,,und nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik" eingefügt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik Nach § 7b des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt: ,,§ 7c Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden." Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Artikel 1 bis 3 sowie die Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Dienstleis- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 273 tungskonjunkturstatistikgesetz vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930), das durch Artikel 274 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Die Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen vom 20. August 1986 (BGBl. I S. 1333) tritt am Tag nach der Verkündung außer Kraft. (3) Die Artikel 4 und 7 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Februar 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier