Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 9 vom 03.03.2021  - Seite 298 bis 305 - Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften

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298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften Vom 25. Februar 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Kabeltunnel" das Wort ,,, Nebenbauwerken" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes." 3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Kabeltunnel" das Wort ,,, Nebenbauwerken" eingefügt. 4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies ist auch anzuwenden für 1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren und 2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen." 5. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt: ,,5 5a Höchstspannungsleitung Wolmirstedt ­ Isar; Gleichstrom Höchstspannungsleitung Klein Rogahn ­ Isar; Gleichstrom mit den Bestandteilen ­ Klein Rogahn ­ Landkreis Börde ­ Landkreis Börde ­ Isar A1, B, E A1, B, E G". b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6 Höchstspannungsleitung Conneforde ­ Landkreis Cloppenburg ­ Merzen/Neuenkirchen; F". Drehstrom, Nennspannung 380 kV c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt ­ Helmstedt ­ Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen ­ Maßnahme Wolmirstedt ­ Helmstedt ­ Hattorf ­ Wahle ­ Maßnahme Wolmirstedt ­ Helmstedt ­ Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter ­ Mehrum Nord A1". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 299 d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12 Höchstspannungsleitung Vieselbach ­ Eisenach ­ Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1". e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: ,,17 Höchstspannungsleitung Mecklar ­ Dipperz ­ Bergrheinfeld West; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1, F". f) Die Nummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst: ,,22 23 Höchstspannungsleitung Großgartach ­ Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ Höchstspannungsleitung Herbertingen ­ Waldshut/Tiengen mit Abzweig Kreis Konstanz ­". und Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV g) Nummer 32 wird wie folgt gefasst: ,,32 Höchstspannungsleitung Altheim ­ Bundesgrenze (AT) ­ Pleinting mit Abzweigen Markt Tann/Gemeinde Zeilarn ­ Pirach und Matzenhof ­ Simbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen ­ Maßnahme Altheim ­ Bundesgrenze (AT) ­ Maßnahme Bundesgrenze (AT) ­ Pleinting ­ Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn ­ Pirach ­ Maßnahme Abzweig Matzenhof ­ Simbach F F ". h) Nummer 41 wird wie folgt gefasst: ,,41 Höchstspannungsleitung Raitersaich ­ Ludersheim ­ Sittling ­ Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen ­ Maßnahme Raitersaich ­ Ludersheim ­ Maßnahme Ludersheim ­ Sittling ­ Altheim F". i) Nummer 44 wird wie folgt gefasst: ,,44 Höchstspannungsleitung Schraplau/Obhausen ­ Wolkramshausen ­ Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1". j) Die folgenden Nummern 48 bis 80 werden angefügt: ,,48 Höchstspannungsleitung Heide West ­ Polsum; Gleichstrom mit den Bestandteilen ­ Heide West ­ B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) ­ B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) ­ L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/ Wischhafen) ­ L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) ­ Polsum Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland ­ Hamm; Gleichstrom Höchstspannungsleitung Brunsbüttel ­ Büttel ­ Wilster West ­ Amt Geest und Marsch Südholstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Hamburg Nord ­ Hamburg Ost ­ Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Güstrow ­ Bentwisch ­ Sanitz/Dettmannsdorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1, B, E G 49 50 51 52 53 54 55 56 A1, B, E ­ A1 ­ Höchstspannungsleitung Güstrow ­ Siedenbrünzow ­ Iven ­ Pasewalk Nord ­ Pasewalk; ­ Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Conneforde ­ Unterweser; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ Höchstspannungsleitung Elsfleth West ­ Ganderkesee mit Abzweig Niedervieland; Dreh- A1 strom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Conneforde ­ Elsfleth West ­ Abzweig Blockland ­ Samtgemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ 300 57 58 59 60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 Höchstspannungsleitung Dollern ­ Grafschaft Hoya ­ Ovenstädt ­ Eickum ­ Bechterdissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Krümmel ­ Lüneburg ­ Stadorf ­ Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Landesbergen ­ Mehrum Nord; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1, G A1, G ­ Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow ­ Güstrow ­ Putlitz Süd ­ Perleberg ­ Osterburg A1 ­ Stendal West ­ Wolmirstedt ­ Schwanebeck ­ Klostermansfeld ­ Schraplau/Obhausen ­ Lauchstädt; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Ragow ­ Streumen; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Graustein ­ Bärwalde; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Hanekenfähr ­ Gronau; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Hattingen ­ Linde; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Borken ­ Gießen Nord ­ Karben; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen ­ Maßnahme Borken ­ Gießen Nord ­ Maßnahme Gießen Nord ­ Karben Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg ­ Dettingen ­ Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Bürstadt ­ BASF (Ludwigshafen am Rhein); Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Höpfingen ­ Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Güstrow ­ Schweden (Hansa PowerBridge); Gleichstrom Höchstspannungsleitung Fedderwarden ­ Vereinigtes Königreich (NeuConnect); Gleichstrom Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg ­ Bundesgrenze (LU); Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Eichstetten ­ Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland ­ Fedderwarden ­ Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen ­ Wilhelmshaven/Landkreis Friesland ­ Fedderwarden ­ Wilhelmshaven/Landkreis Friesland ­ Conneforde A1 ­ A1 ­ ­ 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 ­ A1, G ­ B B A2, G A2, G ­ 74 75 76 77 78 Höchstspannungsleitung Punkt Blatzheim ­ Oberzier; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ Höchstspannungsleitung Zukunft ­ Verlautenheide; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Kriftel ­ Farbwerke Höchst-Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Isar ­ Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II ­ Hanekenfähr (DolWin4); Gleichstrom mit den Bestandteilen ­ Grenzkorridor II ­ Emden ­ Emden ­ Wietmarschen/Geeste ­ Wietmarschen/Geeste ­ Hanekenfähr ­ ­ F B, E A2, G 79 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II ­ Hanekenfähr (BorWin4); Gleichstrom mit den B, E Bestandteilen ­ Grenzkorridor II ­ Emden ­ Emden ­ Wietmarschen/Geeste A2, G ­ Wietmarschen/Geeste ­ Hanekenfähr Höchstspannungsleitung Grenzkorridor V ­ Büttel (BorWin6); Gleichstrom B". 80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 301 Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. d) Die folgenden Nummern 20 bis 25 werden angefügt: ,,20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom 18.10.2017, S. 17), 21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485, 22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017, S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196, 23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943, 24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben, und 25. Entscheidungen nach den §§ 118a und 118b." 8. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4" durch die Wörter ,,, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie von § 118b" ersetzt. 9. Die §§ 118a und 118b werden wie folgt gefasst: ,,§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverläs- Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 118a und 118b wie folgt gefasst: ,,§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz § 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz". 2. § 12c Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,und des OffshoreNetzentwicklungsplans nach § 17b" gestrichen. b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands und des Küstenmeeres beschränken." 3. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und den Offshore-Netzentwicklungsplan" gestrichen. 4. § 43f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,elektromagnetische Felder" die Wörter ,,und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,elektromagnetische Felder" die Wörter ,,und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 5. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Hochspannungsfreileitungen" durch das Wort ,,Hochspannungsleitungen" ersetzt. 6. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 43 Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5" durch die Wörter ,,§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2" ersetzt. 7. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24),". b) In Nummer 18 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. 302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden. (2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen. § 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat. (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung, wenn 1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen hat, dass die Batteriespeicheranlage a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann, b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten zu kaufen oder zu verkaufen, 2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage geprüft hat, und a) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht an einen Dritten erteilt hat oder b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausgestellt hat, dass dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann, 3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungsmaßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung beginnt und endet, sobald das Problem durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden kann. Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicheranlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der Batteriespeicheranlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentscheidung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batteriespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 getroffen wurde und der Anschluss spätestens zwei Jahre danach erfolgt ist. (3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen." Artikel 3 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes § 3 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Artikel 250 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit". 2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das Gesetz ist nicht auf Leitungsabschnitte anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder der §§ 133 und 136 des Bundesberggesetzes fallen." 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu beantragen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist verlängern." 4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter ,,höchstens zweimal um bis zu sechs Monate" gestrichen. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird aufgehoben. b) Absatz 7 wird Absatz 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 303 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,die für die raumordnerische Beurteilung und die Strategische Umweltprüfung der Trassenkorridore" durch die Wörter ,,alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4" ersetzt. b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen." c) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern ,,Bundesnetzagentur die" die Wörter ,,nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt. d) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter ,,Absätzen 1 bis 6" werden durch die Wörter ,,Absätzen 1 bis 5" ersetzt. d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Auslegung der geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 2 neben dem Sitz der Bundesnetzagentur an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in für die von der Änderung der Unterlagen Betroffenen zumutbarer Nähe. Die Bekanntmachung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen betragen." 8. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Werden bereits ausgelegte Unterlagen nach der Durchführung eines Erörterungstermins geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten Erörterungstermin abgesehen werden." 9. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Trassenkorridor" die Wörter ,,oder die hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trasse" eingefügt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Beteiligten nach § 9 Absatz 1" werden die Wörter ,,und 2 sowie dem Vorhabenträger" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die elektronische Übermittlung kann dadurch bewirkt werden, dass die Entscheidung über die Internetseite der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht wird und die Beteiligten sowie der Vorhabenträger hierüber schriftlich oder elektronisch benachrichtigt werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Auslegungsorten gemäß § 9 Absatz 3" durch die Wörter ,,geeigneten Auslegungsorten in dem Gebiet, auf das sich der festgelegte Trassenkorridor voraussichtlich auswirken wird," ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entscheidung abweichend von Satz 1 am Sitz der Bundesnetzagentur und an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in der Nähe des festgelegten Trassenkorridors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen." cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,nach Satz 1" gestrichen und werden die Wörter ,,die Ausbaumaßnahme" durch die Wörter ,,das Vorhaben" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 11. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,In der Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen ist der verfügende Teil zu veröffentlichen und ist auf die vollständige Veröffentlichung der Veränderungssperre einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur hinzuweisen." 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Verdichterstationen," gestrichen. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Bei Einbeziehung von Leerrohren nach Absatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist der durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zu beachten. Insoweit ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Trassenkorridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden 304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die Erdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit dem Vorhaben 1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wären oder 2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würden." 13. § 19 Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag auf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes von der Bundesnetzagentur bestätigt wird, die Darlegung, ob und in welchem Umfang zusätzliche energiewirtschaftlich notwendige Maßnahmen zumindest auf Teilabschnitten innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens mittels Leerrohren im Sinne des § 18 Absatz 3 oder Erdkabeln im Sinne des § 26 Satz 2 Nummer 2 mitrealisiert werden können, und". 14. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe ,,§ 24 Absatz 5" wird durch die Angabe ,,§ 24 Absatz 4" ersetzt. 15. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Plan" die Wörter ,,in einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist" eingefügt und werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen." b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. c) Absatz 7 wird Absatz 6. d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe ,,§ 24 Absatz 5" wird durch die Angabe ,,§ 24 Absatz 4" ersetzt. e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 7 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Auslegung der geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 1 in den Gemeinden, auf die sich die Änderung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1 zwei Wochen betragen." 17. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 5 wird Absatz 4. 18. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,elektromagnetische Felder" die Wörter ,,und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,elektromagnetische Felder" die Wörter ,,und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. 19. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden: 1. für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder 2. für sonstige Erdkabel." 20. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 25 Satz 6" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 4 Satz 4" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 24 Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 24 Absatz 4" ersetzt. 21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: ,,§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie über Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. (2) Soweit Anträge oder Unterlagen, zu deren Vorlage ein Vorhabenträger verpflichtet ist, Informationen enthalten, auf die die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, muss der Vorhabenträger der zuständigen Behörde zusätzlich eine Fassung der jeweiligen Anträge oder Unterlagen vorlegen, mit der die Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften gewahrt werden. Legt der Vorhabenträger eine solche Fassung vor, ist den Unterlagen eine Erläuterung beizufügen, die unter Wahrung der Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 305 (3) Ein Vorhabenträger, der einen Antrag nach diesem Gesetz stellt oder zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist, hat der zuständigen Behörde den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen auch in möglichst barrierefreier Form einzureichen. Soweit eine barrierefreie Form nicht möglich ist oder der Vorhabenträger durch sie unverhältnismäßig belastet würde, entfällt die Pflicht nach Satz 1. (4) Die Einwendungen und Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen auch an die Träger öffentlicher Belange weitergegeben werden, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Verlangen eines Einwenders sind dessen Name und Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Hierauf ist in der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Benachrichtigung oder Bekanntmachung hinzuweisen. (5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die zuständige Behörde sowie eine Übermittlung solcher Daten durch die zuständige Behörde an die jeweils betroffenen Vorhabenträger und Träger öffentlicher Belange zulässig, wenn die Verarbeitung für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden." 22. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 24 Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 24 Absatz 4" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 25 Satz 6" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 23. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Planfeststellungsbeschlüsse" die Wörter ,,sowie weitere bestehende Entscheidungen" eingefügt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Februar 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier