Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 15 vom 09.04.2021  - Seite 660 bis 661 - Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung

2032-2-11
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 Vierte Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung Vom 27. März 2021 Auf Grund des § 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes, der durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Artikel 1 Änderung der Auslandsreisekostenverordnung 2. Flugreisen mit einer reinen Flugzeit von weniger als 4 Stunden. Ab einer reinen Flugzeit von 4 Stunden können die Kosten einer höheren Beförderungsklasse erstattet werden, sofern es sich nicht um Flugreisen nach Satz 1 Nummer 1 handelt. Für besondere dienstliche und persönliche Ausnahmefälle kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen." 2. § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Auslandsdienstreisen mit mehr als 5 Tagen Aufenthalt am ausländischen Geschäftsort in einer Klimazone mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima werden die Kosten für das Beschaffen klimagerechter Bekleidung bis zur Höhe von 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes erstattet." 3. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben. 4. Die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt. Artikel 2 Die Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von Satz 1 werden bei Reisen innerhalb der Europäischen Union, zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und dem Vereinigten Königreich sowie innerhalb und zwischen den genannten Staaten Fahrtkosten für das Benutzen der ersten Klasse erst ab einer Fahrzeit von 2 Stunden erstattet." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Kosten für das Benutzen der niedrigsten Beförderungsklasse werden erstattet bei 1. Flugreisen innerhalb Europas (Anlage) oder Berlin, den 27. März 2021 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2021 661 Anhang zu Artikel 1 Nummer 4 Anlage (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Liste der Staaten Europas Zu Europa im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gehören die folgenden Staaten: Albanien Andorra Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Dänemark1 Deutschland Estland Finnland Frankreich2 Griechenland Irland Island Italien3 Kasachstan4 Kosovo Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Republik Moldau Monaco Montenegro Niederlande2 Nordmazedonien Norwegen Österreich Polen Portugal5 Rumänien Russische Föderation6 San Marino Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien7 Tschechien Türkei4 Ukraine Ungarn Vatikanstadt Vereinigtes Königreich2 Weißrussland 1 2 3 4 5 6 7 Ohne Grönland. Ohne Überseegebiete. Ohne Pelagische Inseln. Staatsgebiet auf dem europäischen Kontinent. Ohne Azoren und Madeira. Staatsgebiet westlich der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft. Einschließlich Balearen, ohne Kanaren.