806-22-1-123
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021
865
Erste Verordnung zur Änderung der Bankkaufleuteausbildungsverordnung
Vom 30. April 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 6 Absatz 2 der Bankkaufleuteausbildungsverordnung vom 5. Februar 2020 (BGBl. I S. 121) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. April 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Nussbaum