Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 22 vom 14.05.2021  - Seite 975 bis 979 - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung (Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung – EReg-BGebV)

202-5-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 975 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung (Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung ­ EReg-BGebV) Vom 3. Mai 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: §1 Anwendungsbereich Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung. §2 Gebühren (1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage. (2) Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner betreibt. Näheres bestimmt eine von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift. (3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhängigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftigten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten für die Gebührenfestsetzung. (5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen. §3 Stundung, Niederschlagung und Erlass Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen. §4 Gebührenbefreiungen (1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit. (2) Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9, § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten. (3) Keine Gebühren werden erhoben für 1. Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie 2. Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren. 976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 (4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage. §5 Alt-Sachverhalte Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. SepBerlin, den 3. Mai 2021 tember 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 977 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 individuell zurechenbare öffentliche § 69 ERegG in Verbindung nach Zeitaufwand Leistungen nach dem ERegG und mit den §§ 9 und 22 BGebG nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind. Anordnung auf unverzügliche Anwen- § 2 Absatz 11 ERegG dung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften 1 000 2 3 Durchführung des Höchstpreisver- § 13 Absatz 3 Nummer 5 in 250 fahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5 Verbindung mit § 52 Abin Verbindung mit § 52 Absatz 8 satz 8 ERegG ERegG Festlegung des Ausgangsniveaus der § 25 ERegG Gesamtkosten nach § 25 ERegG Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 4 000 ­ 22 500 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 150 000 ­ 395 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 900 ­ 11 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 23 000 ­ 87 000 27 700 4 5 Bestimmung der Obergrenze der Ge- §§ 25 und 26 ERegG samtkosten 6 7 8 Anerkennung einer Vereinbarung als § 30 Satz 1 und 2 ERegG qualifizierte Regulierungsvereinbarung Befreiung von der Kostendeckungs- § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG 570 pflicht Genehmigung der Entgelte für Betrei- § 33 Absatz 1 Nummer 1 900 ­ 11 000 ber der Schienenwege, die von den ERegG Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG befreit sind Genehmigung der Entgelte für Betrei- § 33 Absatz 1 Nummer 2 Betreiber von weniger als 1 000 Perber von Personenbahnhöfen ERegG sonenbahnhöfen 2 000 ­ 14 500 Betreiber von mehr als 1 000 Personenbahnhöfen 46 000 ­ 152 000 Genehmigung der Entgelte und Ent- § 45 Absatz 1 und § 46 Ab- Betreiber von Schienenwegen, desgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 satz 1 bis 4 ERegG sen Schienennetz eine Streckenlänge und § 46 ERegG von weniger als 10 000 km umfasst: 2 000 ­ 14 500 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 46 000 ­ 152 000 9 10 978 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 11 Genehmigung der Laufzeit eines § 49 Absatz 6 ERegG Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren 2 000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr 12 Entscheidung im Falle § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG a) einer Beschwerde eines Zugangs- in Verbindung mit berechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2 b) von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4 wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen zurechenbar veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde 12.1 Überprüfung des Entwurfs oder der § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 Betreiber von Schienenwegen, desEndfassung der Schienennetz-Nut- und 8 ERegG sen Schienennetz eine Streckenlänge zungsbedingungen und der darin von weniger als 10 000 km umfasst: festgelegten Kriterien 3 000 ­ 17 000 (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung Betreiber von Schienenwegen, desder Schienennetz-Nutzungsbedingunsen Schienennetz eine Streckenlänge gen nicht in der Prüfung der Entgeltvon mehr als 10 000 km umfasst: regelung liegt.) 42 000 ­ 140 000 Überprüfung des Entwurfs oder der § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 3 000 ­ 71 000 Endfassung der Nutzungsbedingun- und 8 ERegG gen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) Überprüfung des Zuweisungsverfah- § 66 Absatz 4 Nummer 4 7 000 ­ 50 000 rens und dessen Ergebnisses ERegG Überprüfung der Entgeltregelung § 66 Absatz 4 Nummer 5 Beschwerde oder Verfahren von Amts (Höhe und Struktur der Wegeentgelte bis 7 ERegG wegen gegen einen Betreiber der und der Höhe und Struktur der sonsSchienenwege: tigen Entgelte), die der ZugangsbeBetreiber von Schienenwegen, desrechtigte zu zahlen hat sen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingun3 000 ­ 12 000 gen oder der Nutzungsbedingungen Betreiber von Schienenwegen, desfür Serviceeinrichtungen in der Prüsen Schienennetz eine Streckenlänge fung der Entgeltregelung liegt) von mehr als 10 000 km umfasst: 38 000 ­ 130 000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 ­ 71 000 sonstige Beschwerden nach Ermitt- § 66 Absatz 4 ERegG lungen nach § 66 Absatz 4 ERegG nach Zeitaufwand 12.2 12.3 12.4 12.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021 Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 979 13 Maßnahmen bei Verstößen gegen § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG Entscheidung gegen einen Betreiber das ERegG. der Schienenwege Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 ­ 17 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 ­ 140 000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 ­ 71 000 Anordnung von Zwangsmitteln im § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG 100 Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, sofern diese in einem Verfahren ergehen, dessen Ausgangsbescheid keiner Gebührenpflicht unterlag. Maßnahme bei Verstoß gegen die § 70 Absatz 1 in Verbindung 10 000 ­ 60 000 Bestimmungen zur Entflechtung nach mit § 67 Absatz 1 ERegG den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG Maßnahmen gegen vorab zu unter- § 73 Absatz 1 ERegG in Verrichtende beabsichtigte Entscheidun- bindung mit gen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG Ablehnung von Netzfahrplan Zugtrassen zum § 72 Satz 1 Nummer 1 5 000 ­ 18 000 ERegG 14 15 16 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 Ablehnung von Zugtrassen außerhalb § 72 Satz 1 Nummer 2 1 000 ­ 5 000 des Netzfahrplans ERegG Ablehnung von Zugangsanträgen zu § 72 Satz 1 Nummer 3 3 000 ­ 12 000 Serviceeinrichtungen ERegG Entscheidung über Rahmenverträge § 72 Satz 1 Nummer 4 11 000 ERegG Neufassung oder Änderung der § 72 Satz 1 Nummer 5 Schienennetz-Nutzungsbedingungen Schienennetz-Nutzungsbedingungen ERegG 2 000 ­ 81 000 oder der Nutzungsbedingungen für Nutzungsbedingungen für ServiceServiceeinrichtungen einrichtungen 2 000 ­ 16 500 Festlegung von (vorab vereinbar- § 72 Satz 1 Nummer 6 14 200 ten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab- ERegG satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 Verteilung der eingeschränkten Schie- § 72 Satz 1 Nummer 7 2 000 ­ 54 000 nenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG ERegG Prüfung des Verzichts auf Unter- § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- 500 richtung durch Eisenbahninfrastruk- bindung mit § 72 ERegG turunternehmen nach § 72 ERegG 16.6 16.7 17