Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 46 vom 22.07.2021  - Seite 3011 bis 3013 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3011 Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Vom 16. Juli 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen 21 100 000,00 Euro 79 900 000,00 Euro 185 400 000,00 Euro 31 500 000,00 Euro 7 600 000,00 Euro 36 400 000,00 Euro 23 700 000,00 Euro 35 400 000,00 Euro 24 200 000,00 Euro Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs." 2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten." 3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgenden Absätze 4 bis 10 ersetzt: ,,(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt. (5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen 103 300 000,00 Euro 203 600 000,00 Euro 70 800 000,00 Euro 27 800 000,00 Euro 7 500 000,00 Euro 50 400 000,00 Euro 91 400 000,00 Euro (6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (7) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach 3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. (9) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach: 1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder; 2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder; 4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9) 3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen worden sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen; 4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. (10) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird." Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4 Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland zum Stichtag Summe 2021 2021 2020 und 2020 (in EUR) (in EUR) (in EUR) Bereich Landeshaushalt (Kapitel/Titel) Verwendungszweck 1.1 1.2 1.3 1 1.4 Verfügbare Mittel 1.5 1.6 1.7 2.1 2.2 Ausgleich von finanziellen Nachteilen 2 2.3 im öffentlichen Personennahverkehr 2.4 2.5 3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.3) Landesmittel weitere Mittel verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.4, 1.5 und 1.6) aufgrund geringerer Ausgleichsleistungen aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz Summe (2.1 bis 2.4) (Differenz aus 1.7 und 2.5) ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3013 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer