Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 46 vom 22.07.2021  - Seite 3019 bis 3024 - Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3019 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes* Vom 16. Juli 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Filmförderungsgesetzes b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Geschlechtergerechtigkeit" ein Komma und die Wörter ,,der Menschen mit Behinderung und auf Belange der Diversität" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird aufgehoben. bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie folgt gefasst: ,,8. zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco ­ Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom ­ Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,". cc) Nummer 10 wird Nummer 9. dd) Nummer 11 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst: ,,10. zwei Mitglieder durch den VAUNET ­ Verband Privater Medien e. V.,". ee) Nummer 12 wird Nummer 11. ff) Nummer 15 wird Nummer 12. gg) Die Nummern 16 bis 20 werden die Nummern 15 bis 19. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden." 4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. 5. Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwaltungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände und insgesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Die Entscheidungen des Verwaltungsrats können auch in einer Videokonferenz oder in Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 55a Abweichende Regelungen über die Sperrfristen § 55b Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt". b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen". c) In der Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden die Wörter ,,der Schweiz" durch die Wörter ,,einem gleichgestellten Staat" ersetzt. d) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter ,,der Schweiz" durch die Wörter ,,einem gleichgestellten Staat" ersetzt. e) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz". f) In der Angabe zu § 156 werden die Wörter ,,und der Programmvermarkter" gestrichen. g) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter". h) In der Angabe zu § 159 wird das Wort ,,Förderarten" durch das Wort ,,Förderbereiche" ersetzt. i) Nach der Angabe zu § 161 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 9 werden nach dem Wort ,,sozialverträglichen" die Wörter ,,und fairen" eingefügt. * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich oder elektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden sind. Die Frist für die Mitteilung wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats festgelegt." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 7. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: ,,1. einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats, 2. einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,". bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 muss eine Frau benannt werden. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung." c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 9. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Entscheidungen des Präsidiums können auch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums schriftlich oder elektonisch mitteilt, dass es mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden ist. Die Frist wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums festgelegt." 10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein." 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f werden die Wörter ,,soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt," gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn 1. es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und 2. die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Bei nicht förderfähigen Filmen nach § 46 sind Ausnahmen nicht zulässig." 12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 55 Absatz 1 und 3" ein Komma und die Wörter ,,über Anträge nach § 55b" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,§ 55 Absatz 1 und 3" die Wörter ,,und dem Antrag nach § 55b" eingefügt. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Produktionsund Drehbuchförderung und 20 Personen zu Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,sechs Personen" die Wörter ,,Herstellerin oder" eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,einer der" durch die Wörter ,,eine oder einer der Herstellerinnen und" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,vier Personen" die Wörter ,,Herstellerinnen oder" eingefügt. 14. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit drei Personen zu ordentlichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung und drei Personen zu deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für den Zeitraum von drei Jahren (Amtszeit)." 15. Dem § 26 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Entscheidungen der Kommission für Produktionsund Drehbuchförderung können auch in einer Tele- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3021 fonkonferenz oder in einer Videokonferenz getroffen werden." 16. In § 27 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 26 Absatz 4" durch die Wörter ,,§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4" ersetzt. 17. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,sowie mindestens" die Wörter ,,eine Herstellerin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,sowie" die Wörter ,,eine Herstellerin oder" eingefügt. 18. § 29 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 19. Dem § 40 wird folgender Absatz 12 angefügt: ,,(12) Ein gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Filmförderung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt." 20. Es werden ersetzt: a) in § 41 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7 Buchstabe a bis c, Absatz 4 letzter Halbsatz, § 44 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, in den §§ 48 und 67 Absatz 4, der Überschrift des Kapitels 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, der Überschrift des § 79, § 79 Satz 1 und § 138 Satz 2 Nummer 1 jeweils die Wörter ,,der Schweiz" durch die Wörter ,,einem gleichgestellten Staat", b) in § 41 Absatz 1 Nummer 4, § 42 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter ,,der Schweiz" durch die Wörter ,,eines gleichgestellten Staates" und c) in § 41 Absatz 4 erster Halbsatz die Wörter ,,der Schweiz" durch die Wörter ,,aus einem gleichgestellten Staat". 21. In § 41 Absatz 4 erster Halbsatz wird nach den Wörtern ,,aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder" das Wort ,,aus" eingefügt. 22. § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung anerkannt sind,". 23. In § 44 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566)" durch die Wörter ,,in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung" ersetzt. 24. In § 55 Absatz 4 wird die Angabe ,,30. Juni 2019" durch die Angabe ,,31. März 2022" ersetzt. 25. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt: ,,§ 55a Abweichende Regelungen über die Sperrfristen (1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden. (2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach Absatz 1 § 19 entsprechend. § 55b Ersetzung der regulären Erstaufführung und Fortsetzung der weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt (1) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn 1. aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und 2. die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird. (2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird. (3) § 54 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist maßgeblich zu beteiligen." 26. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt: ,,§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen (1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden. (2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksichtigung von § 2 Satz 1 Nummer 8." 27. Dem § 67 wird folgender Absatz 12 angefügt: ,,(12) Der Hersteller muss den durch die Produktion des Films verursachten Ausstoß von Treibhausgasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen." 28. In § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,12" ersetzt. 29. In § 83 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,11" durch die Angabe ,,12" ersetzt. 30. In § 84 Absatz 1 Satz 2 werden vor der Angabe ,,63" die Angabe ,,59a" und ein Komma eingefügt. 3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 31. In § 92 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsfilmpreis" das Komma und die Wörter ,,dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis" gestrichen. 32. In § 98 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,84" durch die Angabe ,,96" ersetzt. 33. In § 129 werden die Wörter ,,§ 129 in Verbindung mit" gestrichen. 34. In § 136 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2017" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. 35. § 143 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die Wörter ,,für deutsche Filme und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz" gestrichen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag des Kinobetreibers oder der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kinobetriebs sowie für weitere unternehmenserhaltende Maßnahmen verwendet werden, wenn der Kinobetrieb aufgrund höherer Gewalt in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine wirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Gewalt unmittelbar droht. Der Verwaltungsrat legt insbesondere die Art der förderfähigen unternehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die Anforderungen, die an den Nachweis der zweckgemäßen Verwendung zu stellen sind, durch Richtlinie fest." 36. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe ,,156" durch die Angabe ,,156a" ersetzt. 37. In § 150 wird die Angabe ,,156" durch die Angabe ,,156a" ersetzt. 38. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt: ,,§ 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz (1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 und 156 und 156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer. (2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 155 ist die Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer. (3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1 und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte, Skonti oder Boni." 39. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Bei Videoabrufdiensten gegen ein pauschales Entgelt entspricht der abgabepflichtige Nettoumsatz dem Kinofilmanteil am Nettogesamtumsatz aus Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland. Der Kinofilmanteil entspricht hierbei dem Anteil der tatsächlichen Sehdauer von Kinofilmen an der tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots in Deutschland." 40. § 156 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,und der Programmvermarkter" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn diese Umsätze 750 000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen." c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. 41. Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt: ,,§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter (1) Programmvermarkter, die Bündel von Programmangeboten bestehend aus Kinofilmen und anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. (2) Programmvermarkter, die Bündel von Programmangeboten mit einem Kinofilmanteil von mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. (3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe nach den Absätzen 1 und 2 sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 Prozent beträgt. (4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3023 des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden." 42. In § 158 wird die Angabe ,,156" durch die Angabe ,,156a" ersetzt. 43. In § 159 in der Überschrift wird das Wort ,,Förderarten" durch das Wort ,,Förderbereiche" ersetzt. 44. In § 160 Satz 1 wird die Angabe ,,156" durch die Angabe ,,156a" ersetzt. 45. Nach § 161 wird folgender § 161a eingefügt: ,,§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen höherer Gewalt (1) In besonderen Ausnahmesituationen kann der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden, dass Mittel nach § 159 Absatz 2 auch für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden sollen, wenn dies zur Abwendung oder Minderung von Schäden für die Struktur der deutschen Filmwirtschaft, die aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint (Umwidmung). § 160 bleibt unberührt. (2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der Ansätze nach § 159 Absatz 2 durch Beschluss des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Überund Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. (3) Die Umwidmungen erfolgen aus den Ansätzen derjenigen Förderbereiche, für deren antragsberechtigte Personen die umgewidmeten Mittel verwendet werden sollen. (4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder." 46. § 164 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt auch sowohl für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Absatz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht erreicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1, § 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Personen, bei denen das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann." 47. § 170 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2017" durch die Angabe ,,2022" und die Angabe ,,2016" durch die Angabe ,,2021" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,2016" durch die Angabe ,,2021" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der am 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2022 berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die am 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebsund Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung bleiben bis zum 31. Dezember 2023 im Amt." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2016" durch die Angabe ,,2021" und die Angabe ,,2017" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2015" durch die Angabe ,,2020" und die Angabe ,,2017" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen." 48. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Filmförderungsanstalt soll der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 30. Juni 2022 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vorlegen und den Bericht veröffentlichen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2024" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,2024" durch die Angabe ,,2026" ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Bundesgebührengesetzes In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" ein Komma und die Wörter ,,der Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung, der Otto-von-Bismarck-Stif- 3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 tung, der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, der Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung, der Stiftung ,,Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland", der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, der Stiftung ,,Deutsches Historisches Museum", der Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte, des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, der Filmförderungsanstalt" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l