Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 49 vom 30.07.2021  - Seite 3146 bis 3175 - Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

8053-127102-538053-12213-16-2213-17751-1805-3-142125-462126-13-142129-82129-8-20-12129-8-212129-8-312129-8-322129-562129-56-12129-577134-27823-78053-4-1-18053-4-4-18053-4-9-18053-4-128053-4-13-28053-4-14-18053-4-15-18053-4-168053-4-17-18053-98053-108053-119230-19231-1-209504-109510-18053-8
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen Vom 27. Juli 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ­ ProdSG) Änderung des Produktsicherheitsgesetzes Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz Änderung des Bauproduktengesetzes Änderung des Atomgesetzes Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Artikel 15 Artikel 16 Artikel Artikel Artikel Artikel 17 18 19 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 26 27 28 29 30 31 32 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 5 6 7 8 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 14 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-StoffVerordnung Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes Änderung des Sprengstoffgesetzes Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter Änderung der Maschinenverordnung Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung Änderung der Aufzugsverordnung Änderung der Aerosolpackungsverordnung Änderung der Druckgeräteverordnung Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung Änderung des Seeaufgabengesetzes Inkrafttreten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3147 Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ­ ProdSG)* Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen § 7 § 8 Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten § 3 § 4 § 5 § 6 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Harmonisierte Normen Normen und andere technische Spezifikationen Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt CE-Kennzeichnung Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde § 9 § 10 § 11 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 12 § 13 § § § § § 14 15 16 17 18 Anträge auf Notifizierung Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung Konformitätsvermutung Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren Verpflichtungen der notifizierten Stelle Meldepflichten der notifizierten Stelle Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen Widerruf der erteilten Befugnis Abschnitt 5 GS-Zeichen § § § § § 20 21 22 23 24 Zuerkennung des GS-Zeichens Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle Pflichten der GS-Stellen Einbeziehung von externen Stellen Pflichten des Herstellers und des Einführers Abschnitt 6 Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit § 25 § 26 § 27 Marktüberwachung Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Ausschuss für Produktsicherheit Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 28 § 29 Anlage Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Gestaltung des GS-Zeichens * Dieses Gesetz dient der Umsetzung 1. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/2037 (ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 11) geändert worden ist, 2. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; L 311 vom 12.12.2000, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, 3. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, 4. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, 5. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82), 6. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/1929 (ABl. L 299 vom 20.11.2019, S. 51) geändert worden ist, 7. der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9), 8. der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), 9. der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309), 10. der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357), 11. der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251), 12. der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112). § 19 3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Antiquitäten, 2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet, 3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, 4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, 5. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung, 6. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und 7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit 1. es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Bestimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten Produkten gibt und 2. diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter regeln. (4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen, 2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung, 3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt, 4. Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, 5. bestimmungsgemäße Verwendung a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt, 6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen, 7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, 8. Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt, 9. Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt, 10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingrei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3149 fen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat, 11. Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen, 12. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen, 13. Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers, 14. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geändert worden ist, 15. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt, 16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt, 17. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind, 18. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt, 19. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifiziert worden ist oder b) die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist, 20. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann, 21. Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, 22. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens, 23. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird, 24. Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt, 25. Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendet werden kann, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherprodukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird, 26. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass 3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt auch, wenn a) alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden, b) es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder c) es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden, 27. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, 28. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt. sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, 4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen. (3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind. (5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen. §4 Harmonisierte Normen (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden. (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind. (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu. §5 Normen und andere technische Spezifikationen (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Nor- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten §3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und 2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. (2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer, 2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird, 3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3151 men und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. (2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, oder Teilen von diesen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind. (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder eine andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, der die Ermittlung der Norm oder der technischen Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig entspricht, wird die Veröffentlichung der Norm oder der technischen Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht. §6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt (1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt 1. der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können, 2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, 3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Verbraucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen. (2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sein können; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen. (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten 1. Stichproben durchzuführen, 2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie 3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten. Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden. (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend. (6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend. §7 CE-Kennzeichnung (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und 3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist. (2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, 1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder 2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt. (3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind. (4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 19, soweit die notifizierte Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der notifizierten Stelle. (5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist. §8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirtschaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbesondere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden: 1. Anforderungen an a) die Beschaffenheit von Produkten, b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, c) das Ausstellen von Produkten, d) die erstmalige Verwendung von Produkten, e) die Kennzeichnung von Produkten, f) Konformitätsbewertungsstellen, 2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten und 3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen. Die Rechtsverordnungen können auch die mit Satz 3 Nummer 1 bis 3 verbundenen behördlichen Maßnahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen. (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde §9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde (1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3153 Verfahren, die zur Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat. (2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, denen sie eine Befugnis erteilt hat, durch. (3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße. (4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Befugniserteilungsbescheide und sonstige Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren haben. § 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde (1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. (2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut werden. (3) Der Befugnis erteilenden Behörde muss kompetentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. § 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde (1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der Herausgabe personenbezogener Daten, soweit dies zur Überprüfung der Kompetenz der Stelle erforderlich ist, und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr diejenigen Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. Die personenbezogenen Daten umfassen Vorname, Name, Adresse, berufliche Qualifi- kationen, Fort- und Weiterbildungen sowie berufliche Stationen. Die von der Befugnis erteilenden Behörde erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens drei Jahre nach Auslaufen der Befugnis. Ausgenommen davon sind Vorname, Name und Adresse, die nach zehn Jahren zu löschen sind. § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. (2) Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei Erteilung der Befugnis sowie in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsführung, der obersten Leitungsebene und dem für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personal ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen, soweit dies zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Stelle erforderlich ist. Die Befugnis erteilende Behörde darf von den nach Satz 1 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer einschlägigen Straftat nach den §§ 202a bis 202d, 263, 264, 266, 267 bis 269, 271, 274, 298 und 299 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Befugnis erteilende Behörde darf diese erhobenen Daten nur verwenden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Konformitätsbewertung, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht auf die Daten zugreifen können. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Konformitätsbewertung wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt. (3) Die Befugnis erteilende Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebsund Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. (4) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 12 Anträge auf Notifizierung (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. 3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 (2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei: 1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, und 2. sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt. (3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt. § 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können. (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden. Voraussetzung ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. Die Konformi- tätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Personal haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben. (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen: 1. die erforderliche Anzahl von Personal mit Fachkenntnis und hinreichend einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen, 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der Struktur des Unternehmens, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen. Sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben. (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat, 2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt und die entsprechende Befugnis besitzt, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3155 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzt und 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen hat. (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten. (8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt. (9) Das Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 14 Konformitätsvermutung (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen dieser Normen erfüllt, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. (2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu. § 15 Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren (1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen. Anschließend notifiziert die Befugnis erteilende Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird. (2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb folgender Frist Einwände erheben: 1. innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder 2. innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt. (4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung. (5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder über die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle. § 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle (1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch. (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitätsbescheinigung aus oder zieht sie zurück. (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte 3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück. (5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden. § 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle (1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung, 2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben, 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat, 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat. (2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. § 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen (1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 13 erfüllt, und unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend. (2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. (4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis erteilende Behörde bereit. § 19 Widerruf der erteilten Befugnis (1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber. (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. Abschnitt 5 GS-Zeichen § 20 Zuerkennung des GS-Zeichens (1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß der Anlage versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern der Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in der Europäischen Freihandelszone ansässig ist oder keine ladungsfähige Adresse in der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone angeben kann, muss ein Bevollmächtigter den Antrag stellen. (2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätzlich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichnens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind. (3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Hersteller nur zuerkennen, wenn 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht, 2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht, 3. sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation angewandt hat, die der Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelt hat, 4. sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass in den Produktionsstätten die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Baumuster gemäß hergestellt werden können, und 5. sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten Vereinbarungen getroffen hat, die sicherstellen, dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte auf die Erfüllung der Anforderungen während der laufenden Produktion möglich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3157 (4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. (5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. § 21 Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist für das Verfahren beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. (2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. (4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-Stellen auf ihrer Internetseite. (5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GSStelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass 1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und 2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind. In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1 müssen geregelt sein: 1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6, 2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone durchgeführt wird, und 3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entsprechende Überwachung der GS-Stelle. § 22 Pflichten der GS-Stellen (1) Die GS-Stelle hat eine Liste aller ausgestellten Bescheinigungen über die Zuerkennung des GSZeichens zu veröffentlichen. Dabei sind zu jeder Bescheinigung alle Daten anzugeben, die zur eindeutigen Identifizierung des jeweils mit dem GS-Zeichen versehenen Produktes erforderlich sind. Die GS-Stellen sollen dazu auch geeignete Abbildungen veröffentlichen. (2) Erhält die GS-Stelle Kenntnis davon, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie unterrichtet außerdem die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch des GS-Zeichens. (3) Liegen der GS-Stelle Informationen zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens vor, so stellt sie diese Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf elektronischem Weg zur Verfügung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Internetseite. (4) Zum Nachweis, dass Produkte, die mit dem GSZeichen versehen sind, dem geprüften Baumuster entsprechen, hat die GS-Stelle ab der Aufnahme der Produktion des Produktes regelmäßige Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Zu den Kontrollmaßnahmen zählen zum Beispiel wiederkehrende Besichtigungen der Produktion oder Produktentnahmen aus der Produktion, aus dem Markt oder aus einem Lager. (5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden oder sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Absatz 3 nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. (6) Die GS-Stelle unterrichtet die anderen GSStellen und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. (7) Die GS-Stelle kann die Zuerkennung eines GS-Zeichens aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen. (8) Wurde die Zuerkennung eines GS-Zeichens für ein Produkt ausgesetzt oder wurde das GS-Zeichen für ein Produkt entzogen und sind dem Hersteller weitere GS-Zeichen zuerkannt, so ist die rechtmäßige Verwendung dieser GS-Zeichen unmittelbar zu überprüfen. (9) Die GS-Stelle hat an den einschlägigen Erfahrungsaustauschkreisen regelmäßig mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse informiert wird. Sie hat an der Erarbeitung der für sie einschlägigen GS-Spezifikationen sowie an weiteren Schriften mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse und Dokumente angewendet werden. 3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 § 23 Einbeziehung von externen Stellen (1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an externe Stellen vergeben. Diese Stellen müssen die Anforderungen des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben dürfen nur durch eigenes Personal, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, ausgeführt werden: 1. die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1, 2. die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 und 3. die Entscheidung über die Zuerkennung des GSZeichens. (2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. (3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei: 1. eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und 2. Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt. (4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. Sie stellt durch regelmäßige Überwachung sicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. (5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen zu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und über die von den externen Stellen ausgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuerkennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende Behörde bereit. § 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat. (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GSZeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten. (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann. (5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. das Datum der Prüfung nach Satz 1, 2. den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie 3. die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens. Abschnitt 6 Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit § 25 Marktüberwachung (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts Anderes vorgesehen ist. (2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen. (3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist, eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme. (4) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. (5) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall Folgendes anordnen: 1. der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder 2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3159 (6) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen sowie das in Absatz 4 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (7) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall gegenüber dem Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen. (8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 4, 5 und 7 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten. § 26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 1. ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und 2. macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten Risiken. (2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur. (3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert. (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Ver- arbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt. § 27 Ausschuss für Produktsicherheit (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt. (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben, 1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten, 2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt, 3. Spezifikationen für die Zuerkennung des GS-Zeichens zu ermitteln und 4. Empfehlungen hinsichtlich der generellen Eignung eines Produkts im Vorfeld der Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen und diese zu veröffentlichen. (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden. (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften § 28 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert, 3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt, 6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, 7. einer Rechtsverordnung nach a) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2, b) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt, 10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet, 11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in a) Nummer 7 Buchstabe a oder b) Nummer 7 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können. § 29 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3161 Anlage 1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung. 2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands. 3. Die Wörter ,,geprüfte Sicherheit" sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt. Gestaltung des GS-Zeichens 4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten Rasters eingehalten werden. 5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens. 6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig. 7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort ,,Id-Zeichen" in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen. 8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann über den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird. 9. Es ist zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt. 10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden. 3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Artikel 2 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) werden die Wörter ,,und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung" durch die Wörter ,,sowie im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. § 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 Einrichtung der Zulassungsbehörde Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde Übermittlungspflichten Abschnitt 5 Aufsichtsbehörden Artikel 3 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 § 2 Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Pflichten der Betreiber § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen Betriebsverbot Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen § § § § 9 10 11 12 Durchführung von Prüfungen Feststellung von Mängeln, Nachprüfung Anlagenkataster Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten Erfahrungsaustausch Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle § 15 § 16 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen § 28 § 29 § 30 § 26 § 27 Zuständigkeit für die Aufsicht Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Information der Zulassungsbehörde Abschnitt 6 Verordnungsermächtigungen, Bußgeldund Strafvorschriften, Übergangsvorschriften § § § § 31 32 33 34 Verordnungsermächtigungen Bußgeldvorschriften Strafvorschriften Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden. (2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. (3) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, 2. soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. § 13 § 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3163 §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen, a) die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und b) von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind, 2. Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes, 3. Betreiber natürliche oder juristische Personen, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage ausüben, 4. zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungsbedürftige Anlagen zugelassen sind. §4 Gefährdungsbeurteilung Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. §5 Schutzmaßnahmen (1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und diese vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. (2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken. (3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden. (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaßnahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten werden. §6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können. §7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen (1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird 1. vor der ersten Inbetriebnahme, 2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen, 3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und 4. regelmäßig wiederkehrend. Abschnitt 2 Pflichten der Betreiber §3 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen gewährleistet ist. (2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindestens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überwachungsbedürftigen Anlage. Zu den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften gehören insbesondere Verordnungen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften, mit denen Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden. (3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile überwachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der ersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforderungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Regelungen müssen sie nur entsprechen, wenn es dort ausdrücklich bestimmt ist. (4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen den Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen, insbesondere den Anforderungen der auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen, entsprechen. 3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden. (2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden. (3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften des § 10 bleiben unberührt. (4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 unverzüglich durchführen zu lassen. (5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich 1. die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie 2. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. (6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt: 1. für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2. für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium, 3. für überwachungsbedürftige Anlagen a) der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und b) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. §8 Betriebsverbot Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige Anlage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung entsprechende Mängel festgestellt wurden. Abschnitt 3 Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen §9 Durchführung von Prüfungen (1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz durchzuführen. (2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten: 1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und für die Erstellung von dazugehörenden Dokumenten festgelegten Verfahren und 2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von Prüfungen. § 10 Feststellung von Mängeln, Nachprüfung (1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich 1. die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln, 2. den Betreiber darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist, und 3. den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist. (2) Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der zugelassenen Überwachungsstelle bestimmten Zeitraum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel), so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Betreiber darüber zu informieren, dass sie innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauftragen ist. Die Nachprüfung dient dazu festzustellen, ob der Mangel beseitigt wurde. (3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprüfung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. Sie hat die zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß Absatz 2 festgestellt hat, dass ein sicherheitserheblicher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3165 § 11 Anlagenkataster (1) Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein. (2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln: 1. Angaben zum Standort, zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage, 2. nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben. (3) Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. Die in Satz 1 genannten Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden. (4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen. (5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden. (6) Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfungen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19 durchgeführt werden. § 12 Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten (1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt offenbart oder verwertet werden. Dies gilt auch, wenn ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle beendet ist. (2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 13 Erfahrungsaustausch Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit 1. den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie 2. anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann. § 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere 1. Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle, 2. Adressänderungen, 3. gesellschaftsrechtliche Veränderungen und 4. Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken. Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle § 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle 1. alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können, 2. über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2, notwendig sind, 3. Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können, 4. ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten, 5. über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und 6. über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen. 3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 § 16 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen (1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Leitung und die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten Personen müssen unabhängig und unparteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen, die an der Planung oder an der Herstellung, am Vertrieb, am Betrieb oder an der Instandhaltung der von ihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen von Prüfungen und Bewertungen überwachungsbedürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betroffen sind. (2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit der Durchführung der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen haben. (3) Die Vergütung der Leitung und des Personals der zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach deren Ergebnissen richten. § 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen 1. durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen, 2. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen, 3. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen, 4. jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen, 5. jederzeit berufliche Integrität besitzen, 6. jederzeit fachlich unabhängig sind und 7. in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden. Unterabschnitt 2 Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. (2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. (3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden. § 19 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen (1) Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind. (2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und 2. die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnungen. (3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen, teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. (4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlöschen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt. (6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln. § 20 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen (1) Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält. (2) § 19 gilt entsprechend. § 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde (1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3167 (3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen: 1. sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein, 2. sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen, 3. sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein, 4. sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und 5. sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören. § 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen 1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen, 2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und 3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten. § 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen Die Zulassungsbehörde kann 1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen und 2. zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen. § 23 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen (1) Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind. Sie ist zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungsbedürftigen Anlage zu betreten und zu besichtigen. (2) Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Die Zulassungsbehörde hat die Kosten für die außerordentliche Prüfung zu tragen. Ergibt die außerordentliche Prüfung, dass eine zugelassene Überwachungsstelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für die außerordentliche Prüfung dieser zugelassenen Überwachungsstelle auferlegen. § 24 Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23 Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. § 25 Übermittlungspflichten Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbehörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Abschnitt 5 Aufsichtsbehörden § 26 Zuständigkeit für die Aufsicht (1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen. (2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt. § 27 Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen (1) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte und die Über- 3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 lassung von entsprechenden Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Betreibers kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Betreibers ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (2) Die zuständige Behörde kann überwachungsbedürftige Anlagen zu den Betriebs- und Geschäftszeiten besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen des Betreibers nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist. Außerdem ist sie berechtigt zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie kann vom Betreiber die Begleitung durch ihn oder durch eine von ihm beauftragten Person und die Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. (3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die zuständige Behörde außerhalb der in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ergreifen. (4) Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall Folgendes anordnen: 1. die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen, 3. die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnungen nach den Nummern 1 und 2 Folge geleistet wurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach anderen Vorschriften getroffen werden, die die Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, 4. die Stilllegung oder Beseitigung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechtsverordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet, betrieben oder geändert wird, 5. die außerordentliche Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage, wenn hierfür ein besonderer Anlass vorliegt. (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine überwachungsbedürftige Anlage stilllegen, wenn der Betreiber der Anlage nicht in einem angemessenen Zeitraum ermittelt werden kann. § 28 Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht (1) Die zuständige Behörde kann 1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen, 2. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen sowie 3. die Vorlage und Übersendung von Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten. (2) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 29 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebsund Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. § 30 Information der Zulassungsbehörde Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde. Abschnitt 6 Verordnungsermächtigungen, Bußgeldund Strafvorschriften, Übergangsvorschriften § 31 Verordnungsermächtigungen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3169 zu treffen sind. Durch eine solche Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes bestimmt werden: 1. der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen, 2. die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind, 3. die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen a) angezeigt werden müssen oder b) einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis erlischt, 4. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1, 5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen, 6. die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden, a) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten, b) dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie c) Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich bekannt machen, 7. besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss, 8. Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen. § 32 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 2. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird, 3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung durchgeführt wird, 5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, 9. entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Information oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt, 10. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 oder b) § 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder 14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 a) Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder b) Nummer 3 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. § 33 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 32 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 34 Übergangsvorschriften (1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwachungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der 3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) genannten überwachungsbedürftigen Anlagen als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermittlung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die Erhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erlassenen Rechtsverordnungen der Länder. (3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Gesetzes fort. des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind." 2. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn 1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat, 2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder 3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde. Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern." 3. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 4. In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 13 Nummer 2 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 32 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 33 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 7. Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen." Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz In § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§§ 4 bis 11 und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Bauproduktengesetzes § 5 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Atomgesetzes Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen". b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 2. In § 19 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter ,,§ 36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3171 bb) In Satz 2 wird der Satzteil vor der Gliederung wie folgt gefasst: ,,Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden." S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 2. § 29a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,§ 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" werden durch die Wörter ,,§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. b) Die Wörter ,,§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" werden durch die Wörter ,,§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,Nummer 26" durch die Angabe ,,Nummer 25" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin § 2 Nummer 22 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,22. zugelassene Überwachungsstelle: eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen." Artikel 9 Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung § 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 24 Absatz 1 ProdSG" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 24 ProdSG" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen § 2 Nummer 19 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,19. zugelassene Überwachungsstelle: eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen." Artikel 10 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen § 2 Nummer 32 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,32. zugelassene Überwachungsstelle: eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen." die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes In § 28 Absatz 2 Satz 3 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 36 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 26 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 8 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 1a werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Sprengstoffgesetzes Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33a wird aufgehoben. 2. § 33b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und die nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind" durch das Wort ,,ist" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,sowie § 33a Absatz 3 Satz 1" gestrichen. 3. § 33c Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bestehen Einwände gegen die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände gegen die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen." 4. § 36 Absatz 4b wird aufgehoben. Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes § 47 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden." Artikel 19 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes In § 53 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" durch die Wörter ,,§ 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung In § 14 Absatz 2 der Elektro- und ElektronikgeräteStoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3173 Artikel 20 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebsmittel Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter ,,§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In § 20 werden die Wörter ,,§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 22 Änderung der Verordnung über einfache Druckbehälter Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter ,,§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In § 18 werden die Wörter ,,§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 2 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 21 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 23 Änderung der Maschinenverordnung In § 8 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 24 Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder Die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) wird wie folgt geändert: 1. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 2. In § 26 werden die Wörter ,,§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 27 Änderung der Aerosolpackungsverordnung In § 6 der Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 25 Änderung der Explosionsschutzprodukteverordnung Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter ,,§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In § 20 werden die Wörter ,,§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 28 Änderung der Druckgeräteverordnung § 22 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 26 Änderung der Aufzugsverordnung Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 605) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," durch die Wörter ,,§ 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 3. In § 22 werden die Wörter ,,§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 29 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. Artikel 29 Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes In § 2 Absatz 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter ,,§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des Marktüberwachungsgesetzes" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 6 wird aufgehoben. Artikel 31 Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3175 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. § 6 wird aufgehoben. Artikel 34 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung § 3 Satz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend." Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,5a. die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) für alle Produkte im Sinne von § 2 Nummer 21 und 25 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen,". Artikel 35 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. 2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen" ersetzt. Artikel 33 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBI. I S. 522) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)" ersetzt. Artikel 36 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 26. Mai 2022 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Juli 2021 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. R e i n e r H a s e l o f f Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze