Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 49 vom 30.07.2021  - Seite 3209 bis 3228 - Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3209 Verordnung zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder (Bundesmeldedatenabrufverordnung ­ BMeldDAV) Vom 27. Juli 2021 Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: §1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze (1) Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie die Form und den Inhalt der Daten bei länderübergreifenden Abrufen nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. (2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden unterstützen im automatisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bundesmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Namen eine phonetische Suche. Die phonetische Suche erfolgt nach den in Nummer 1 der Anlage dargestellten technischen Vorgaben. (3) Der automatisierte Abruf von Meldedaten erfolgt im synchronen Verfahren. (4) In Treffer- oder Ergebnislisten sind Einträge auf 1 000 Datensätze zu begrenzen. Eine Reduzierung dieser Obergrenze auf weniger als 1 000 Einträge ist unzulässig. (5) In der Personensuche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2 der Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbestand gesucht werden soll. In der freien Suche wird durch die abrufende Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 3 der Anlage die Stelle bestimmt, in deren Datenbestand gesucht werden soll. §2 Technische Grundlagen des Abrufverfahrens (1) Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCIXMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ­ Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ­ vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ­ Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes. (3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren. (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind. §3 Standards der Datenübermittlung (1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/Länderteil ­ (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens. 3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. (3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest. (4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. (5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben. (6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld ­ Datenblatt. §4 Auswahldaten für die Personensuche (1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden: 1. hinsichtlich des Namens a) Familienname und mindestens ein Vorname b) früherer Name und mindestens ein Vorname c) Ordensname oder d) Künstlername 2. sowie zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 a) eine Anschrift, bestehend aus: aa) dem Gemeindeschlüssel bb) der Postleitzahl und cc) der Straße sowie dd) der Hausnummer, sofern vorhanden, oder b) ein Wohnort bestehend aus dem Gemeindeschlüssel und mindestens eines der folgenden Daten: aa) Straße bb) Geburtsdatum 1201, 1201, 1202, 1205, 1206, 1208, 1209, 0101 bis 0102 und 0301 bis 0303, 0201 bis 0204 und 0301 bis 0303, 0501, 0502, cc) Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat dd) Geschlecht ee) Sterbedatum ff) Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 0602, 0603, 0701, 1901, 1904, 1905. Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712) verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 aufgeführten Auswahldaten ist zulässig. (2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. (3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten. (4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten. (5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Auswahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegendes gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zu verwenden. (6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der Anlage sicherzustellen. (7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig. §5 Abrufdaten für die Personensuche (1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den Abruf bereit: 1. Familienname 2. frühere Namen 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens 4. Doktorgrad 5. Ordensname, Künstlername 0101 bis 0106, 0201 bis 0206, 0301 bis 0305, 0401, 0501, 0502, 0601 bis 0606, 1205, 0601, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3211 1604, 1604a, 1200 bis 1212, 1605, 1901 bis 1905. 7. Geschlecht 8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten 0701, 1001 bis 1004, c) Geburtsdatum d) Geschlecht e) Anschrift im Inland f) Sterbedatum 9. derzeitige und frühere Anschrif1200 bis 1213a, ten, gekennzeichnet nach Haupt1223, 1232, und Nebenwohnung, bei Zuzug 1233, aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat 10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland 11. zum gesetzlichen Vertreter a) Familienname b) Vornamen c) Doktorgrad d) Anschrift e) Geburtsdatum f) Geschlecht 1301 bis 1314, 15. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden Daten und Hinweise übermittelt: 1. zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Melderegister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld Datenblatt 1801a), 2. die ist, die len Tatsache, dass die Person im Inland verzogen sofern die Person im Inland verzogen ist und abrufende Stelle keine Informationen zur aktuelAnschrift angefordert hat, 0001, 0902 bis 0903, 0904, 0905, 0907a, 1200 bis 1212, 0906, 0917, 0915, 0916, 1401 bis 1409, 3. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift angefordert hat, 4. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, sofern die betroffene Person in das Ausland verzogen ist und die abrufende Stelle keine Informationen zur Auslandsanschrift oder zum Wegzugsstaat angefordert hat, 5. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern die betroffene Person verstorben ist und die abrufende Stelle keine Informationen zu den Sterbedaten angefordert hat, 6. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden. g) Sterbedatum h) Datum der Beendigung der gesetzlichen Vertretung 12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat 13. zum Ehegatten oder Lebenspartner a) Familienname b) Vornamen c) Geburtsname 1501 bis 1502, 1517 bis 1518, 1503, 1519, 1502a bis 1502c, 1518a bis 1518c, 1504, 1520, 1505, 1521, 1506, 1522, 1200 bis 1213a, 1508, 1524, 1516, 1532, (2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten übermittelt werden: 1. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des ErsatzPersonalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes zu den Pass- und Ausweisdaten Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 1700 bis 1709, d) Doktorgrad e) Geburtsdatum f) Geschlecht g) derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift h) Sterbedatum 14. zu minderjährigen Kindern a) Familienname b) Vornamen 2. 2301, 2302, 3. 1601 bis 1602, 1603, 2601 bis 2604, 2801, 2802, 3212 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes 3001, 3002. 5. 6. Ordensname, Künstlername Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat Geschlecht derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat Einzugsdatum, Auszugsdatum Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 0501, 0502, 0601 bis 0603, Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. §6 Trefferliste für die Personensuche (1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln: 1. 2. 3. 4. 5. Familienname frühere Namen Vornamen Geburtsdatum derzeitige Anschrift der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 0301, 0303, 0601, 1201 bis 1209, 1213a, 7. 8. 0701, 1001, 2401, 9. 1200 bis 1213, 1223, 1232, 1233, 10. 11. 1301, 1306, 1401 bis 1402a, 1408, 1409, 12. 1901, 1904, 1905. 6. Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage. Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln: 1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, 2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, 3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, 4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist. (2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt. §7 Auswahldaten für die freie Suche (1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahldaten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes folgende Daten zu verwenden: 1. 2. 3. 4. Familienname frühere Namen Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens Doktorgrad 0101 bis 0102, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0401, (2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus die folgenden Daten verwenden: Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes 2601, 2603, 2801. (3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phonetische Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch. Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergebnis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhalten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist als Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der Straße anzugeben. (4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende Stelle mit den Auswahldaten. (5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfügung stehenden Daten als Auswahldaten. (6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und Angaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3213 Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Vorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen. (7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den technischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für beliebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld Datenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig. §8 Abrufdaten für die freie Suche (1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahldaten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste bereit: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienname frühere Namen Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens Doktorgrad Ordensname, Künstlername Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat Geschlecht derzeitige Staatsangehörigkeiten Anschrift der derzeitigen Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat 0101 bis 0106, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0401, 0501, 0502, 0601 bis 0603, Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die folgenden Daten zu übermitteln: 1. 2. Einzugsdatum Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des ErsatzPersonalausweises oder des anerkannten Passes oder Passersatzpapieres Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes 1301, 1700 bis 1709, 3. 2601, 2603, 2801, 4. 3001, 3002. Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genannten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. (3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in einer Ergebnisliste nicht übermittelt. §9 Verwendung des Identifikationsmerkmals Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden. § 10 Auskunftsfähiger Datenbestand Die durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8 aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemeldet sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind, zum automatisierten Abruf bereit. § 11 Angaben der abrufenden Stelle Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automatisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Angaben: 1. Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, 2. Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort), 3. Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse), 7. 8. 9. 0701, 1001, 1201 bis 1212, 10. 1901 bis 1905, 11. im Falle der Übermittlung von mehr als einem Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vorgaben in Nummer 5 der Anlage. Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten sind die folgenden Hinweise zu übermitteln: 1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, 2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, 3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, 4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, 5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden. (2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 4. das Aktenzeichen der abrufenden Stelle, 5. den Anlass des Abrufs und 6. die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens. Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die abrufende und die Auskunft gebende Stelle haben die technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicherzustellen. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. Juli 2021 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3215 Anlage 1. Zu § 1 Absatz 2 a) Die phonetische Repräsentation eines Namens muss aus der normalisierten Form gebildet werden. Der seitens der durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder der von den Meldebehörden eingesetzte Algorithmus muss für den deutschen Sprachraum geeignet sein und auf der ,,Kölner Phonetik" basieren. Da es sich hierbei nicht um einen eindeutigen Standard (in Text und/oder Implementierung) handelt, sind unterschiedliche spezifische Implementierungen bei den Auskunft gebenden Stellen möglich. b) Phonetische Codes müssen den gesamten Namen berücksichtigen und dürfen nicht auf eine bestimmte Länge gekürzt werden. 2. Zu § 1 Absatz 5 Satz 1 In der Personensuche hat die abrufende Stelle stets einen amtlichen Gemeindeschlüssel anzugeben, mit dem ein Wohnort der angefragten Person und damit eine bestimmte Meldebehörde für die Bearbeitung der Anfrage als Auskunft gebende Stelle adressiert werden kann. Die Angabe mehrerer amtlicher Gemeindeschlüssel oder die Nichtangabe des amtlichen Gemeindeschlüssels führen zur Rückweisung der Anfragenachricht. 3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2 In der freien Suche kann in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden gesucht werden. Der Suchbereich, der durch Festlegung amtlicher Gemeindeschlüssel seitens der abrufenden Stelle bestimmt werden muss, kann sich auf eine Gemeinde, einen Kreis, einen Regierungsbezirk oder ein Bundesland erstrecken. Sofern eine Suche in einem Suchbereich erfolgen soll, der über eine Gemeinde hinausgeht, legt das angefragte Land die Voraussetzungen fest, unter denen eine solche Suche erfolgen kann. Dies kann dazu führen, dass entweder die Suche an den betreffenden Landesbestand zu adressieren ist oder mehrere Nachrichten in Abhängigkeit von der Zahl der betroffenen Meldebehörden erforderlich werden. Nachfolgend ist nach entsprechender Mitteilung durch die Länder informatorisch aufgelistet, wie zum Stichtag 1. Mai 2022 eine Suche über den Datenbestand einer einzelnen Meldebehörde hinaus erfolgen kann: a) Baden-Württemberg In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Suchbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen. b) Bayern Entsprechend dem Suchbereich, der in der Anfrage übermittelt wird und unter Berücksichtigung der zulässigen Auswahldaten kann eine Suche auch über den Bereich einer einzelnen Meldebehörde hinaus erfolgen. c) Berlin Für die freie Suche im Datenbestand des Landes Berlin erfolgt der Abruf stets aus dem zentralen elektronischen Melderegister, das sämtliche Meldedaten des Landes enthält. d) Brandenburg Für die Suche in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden im Land Brandenburg kann durch die Möglichkeit der Regionalisierung der Suche entweder eine Gemeinde (Gemeindeschlüssel) oder ein Landkreis/kreisfreie Stadt oder für eine Suche über den gesamten Datenbestand des Landesmelderegisters Brandenburg das Bundesland Brandenburg ausgewählt werden. Die Ergebnisliste enthält die anhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze im ausgewählten Suchbereich. e) Bremen Für die Suche in den Datenbeständen des Landes Bremen ist sowohl eine gemeindescharfe Suche über den Gemeindeschlüssel als auch eine landesweite Suche über den gesamten Datenbestand des Landesmelderegisters möglich. f) Hamburg Hamburg ist Einheitsgemeinde, daher ist bereits die jetzige Suche eine Suche über den gesamten Datenbestand. g) Hessen In Hessen wird die über den Datenbestand einer Gemeinde hinausgehende Suche ausschließlich den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Bundesmeldegesetz genannten Behörden ermöglicht. Für sonstige öffentliche Stellen gilt, dass die Suche in den Datenbeständen der Meldebehörden der Adressierung der Nachrichten an die betroffene Gemeinde (Gemeindeschlüssel) bedarf. Die regionale Suche in einem Landkreis oder Regierungsbezirk kann nur mittels einzelner Nachrichten der anfragenden Stelle an die betreffenden Gemeinden dieser Region realisiert werden, die hessenweite Suche entsprechend nur durch die Abfrage bei jeder einzelnen Meldebehörde. h) Mecklenburg-Vorpommern In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Suchbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen. 3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 i) Niedersachsen Für die Suche in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden im Land Niedersachsen kann durch die Möglichkeit der Regionalisierung der Suche entweder eine Gemeinde (Gemeindeschlüssel oder Name) oder ein Landkreis/kreisfreie Stadt oder für eine Suche über den gesamten Datenbestand des Landesmelderegisters das Bundesland Niedersachsen ausgewählt werden. Die Ergebnisliste enthält die anhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze im ausgewählten Suchbereich. j) Nordrhein-Westfalen Die Suche in den Datenbeständen der Meldebehörden in Nordrhein-Westfalen bedarf der Adressierung der Nachrichten an die betroffene Gemeinde (Gemeindeschlüssel). Die regionale Suche in einem Landkreis oder Regierungsbezirk wird mittels einzelner Nachrichten der anfragenden Stelle an die betreffenden Gemeinden dieser Region realisiert. Die Ergebnisliste der angefragten Gemeinde enthält die anhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze. k) Rheinland-Pfalz Die Suche erfolgt entweder gemeindescharf (Gemeindeschlüssel) oder über das Bundesland. l) Saarland Die Suche einer Behörde erfolgt nach Auswahl einer Gemeinde in dem jeweiligen Datenbestand. Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden besteht ergänzend die Möglichkeit, nach Auswahl der landesweiten Suche im gesamten Meldebestand des Saarlandes suchen zu können. Die Ergebnisliste enthält alle im Saarland ermittelten Datensätze zur Suchanfrage, wobei die maximale Anzahl der anzuzeigenden Datensätze beschränkt ist. Eine weitere Eingrenzung, zum Beispiel auf Landkreisebene, besteht derzeit nicht. m) Sachsen Über die gemeindescharfe Suche hinaus kann auf Ebene des Kreises, des Direktionsbezirks oder des Landes gesucht werden. n) Sachsen-Anhalt In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Suchbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen. o) Schleswig-Holstein In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Suchbereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen. p) Thüringen In Thüringen bestehen Suchmöglichkeiten gemeindescharf und über ganz Thüringen ohne Angabe eines konkreten Gemeindeschlüssels unter Verwendung des Suchbereichs in der Anfragenachricht. 4. Zu § 4 a) Normalisierung von Zeichen aa) Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101 bis 0102, 0301 bis 0303, 0201 bis 0204, 0501, 0502, 1205, 0602, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 ,,Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO" der DIN SPEC 913791 normalisiert werden. Alle Zeichen, die nicht in der Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet werden, sind zu entfernen. Auswahldaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen, sind als nicht vorhanden zu behandeln. bb) Beispiele Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Soerensen (DSMeld-Blatt 0101a) Hinweis: Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische Suche deaktiviert ist. Sörensen Soerensen Soerensen Sorensen ja ja ja nein b) Familiennamen aa) In jeder Suchanfrage muss von der abrufenden Stelle ein vollständiger Familienname in korrekter Reihenfolge als Auswahldatum angegeben sein. Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501 1 DIN SPEC 91379 ­ ,,Zeichen in Unicode für die elektronische Verarbeitung von Namen und den Datenaustausch in Europa; mit digitalem Anhang". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3217 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche durch die Auskunft gebende Stelle herangezogen werden. bb) Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum angegebene Familienname exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt: aaa) dem Familiennamen ­ unstrukturiert ­ (DSMeld-Blatt 0101a, 1. oder 2. Periode) oder bbb) dem Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Familiennamens (DSMeld-Blatt 0102) (1. oder 2. Periode) oder ccc) dem Geburtsnamen ­ unstrukturiert ­ (DSMeld-Blatt 0201a) oder ddd) dem Geburtsnamen (DSMeld-Blatt 0201) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Geburtsnamens (DSMeld-Blatt 0202) oder eee) dem Familiennamen vor Änderung ­ unstrukturiert ­ (DSMeld-Blatt 0203a) oder fff) dem Familiennamen vor Änderung (DSMeld-Blatt 0203) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Familiennamens vor Änderung (DSMeld-Blatt 0204) oder ggg) dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder hhh) dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502). cc) Beispiele Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Graf von Neuenwalde Graf Neuenwalde von Neuenwalde Graf Graf von Neuenwalde nein nein nein ja nein nein ja nein Im Ergebnis enthalten? Müller Lüdenscheidt Müller Lüdenscheidt Müller Müller Lüdenscheidt von Neuenwalde Künstlername im Melderegister Graf von Neuenwalde Familienname in den Auswahldaten Graf von Elba Graf Zahl Graf Graf von Neuenwalde nein nein c) Vornamen aa) Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen von der Auskunft gebenden Stelle über vorkommende Leerzeichen separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein Bindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0301 bis 0303, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Melderegister gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung. bb) Beispiele Vornamen im Melderegister (DSMeld-Blatt 0301) Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Hans Georg Arthur Arthur Georg Hans Georg Hans Arthur Georg Arthur Hans-Georg Arthur Hans Hans Heinrich Angabe ,,Name zu Recht nicht vorhanden" ja ja ja ja ja nein ja nein nein 3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Vornamen im Melderegister (DSMeld-Blatt 0301) Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Hans-Georg Arthur Arthur Hans Georg Hans Arthur Hans-Georg Arthur Hans Arthur Hans-Georg Hans Heinrich Hans-Georg Heinrich Angabe ,,Name zu Recht nicht vorhanden" ja nein nein ja nein ja nein nein nein ja nein ja nein nein ja ja nein ja nein nein nein + Angabe ,,Name zu Recht nicht vorhanden" Arthur Karl-Heinz Arthur Arthur Karl Heinz Karl Arthur Karl-Heinz Karlheinz Arthur Karl Arthur Karl-Heinz Karl Heinrich Karl-Heinz Heinrich Angabe ,,Name zu Recht nicht vorhanden" d) Ordens- und Künstlernamen aa) Sofern ein als Auswahldatum kenntlich gemachter Ordens- oder Künstlername in der Suchanfrage genutzt wird, muss dieser durch die abrufende Stelle vollständig und in korrekter Reihenfolge angegeben werden. bb) In der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch die Auskunft gebende Stelle keine Normalisierung für Ordens- und Künstlernamen erfolgen, die über die Normalisierung von Zeichen hinausgeht. cc) Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. dd) Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum kenntlich gemachte Ordens- oder Künstlername exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt: aaa) dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder bbb) dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502) ee) Einfache Beispiele Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Anna Anna Dj Anna ja nein nein nein ja Nancy Müller Nancy Müller Nancy Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten 3219 Im Ergebnis enthalten? Müller Nancy Nancy Michelle Müller nein nein ff) Beispiel für eine kombinierte Suche Ausgangssituation: Im Melderegister ist ein Datensatz zu Jochen Dreier gespeichert. Für diesen Datensatz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert ,,Jochen" gespeichert, in DSMeld-Feld 0101 der Wert ,,Dreier" und in DSMeld-Feld 0502 der Wert ,,Graf von Elba". Die abrufende Stelle sucht mit Vornamen ,,Jochen" als Auswahldatum und mit Familiennamen ,,Graf" als Auswahldatum. Bezüglich des Auswahldatums ,,Jochen" greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeldFeldern 0301, 0302, 0303a, 0501 und 0502 nach ,,Jochen" gesucht. In DSMeld-Feld 0301 ist ,,Jochen" gespeichert. Damit ergibt sich bzgl. des Vornamens eine Übereinstimmung. Bezüglich des Auswahldatums ,,Graf" greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0501 und 0502 nach ,,Graf" gesucht. In Feld 0501 ist ,,Graf von Elba" gespeichert. In der Personensuche gilt im Vergleich zur freien Suche eine strengere Vorgabe zum Familiennamen. Hier muss der Familienname in den Auswahldaten exakt mit einem der oben genannten Felder (bzw. Feld-Kombinationen) übereinstimmen. Das Auswahldatum ,,Graf" stimmt jedoch mit dem gespeicherten Künstlernamen ,,Graf von Elba" nicht überein. Ergebnis: In der Personensuche erhält man kein Ergebnis. e) Normalisierung von Straßennamen aa) Nach der Normalisierung von Zeichen muss für Straßennamen (DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche Normalisierung durch die Auskunft gebende Stelle erfolgen. Es werden abgebildet: aaa) die Zeichenfolgen ,,STRASSE" und ,,STR" auf die Zeichenfolge ,,STRASSE", bbb) die Zeichenfolgen ,,PLATZ" und ,,PL" auf die Zeichenfolge ,,PLATZ", ccc) die Zeichenfolgen ,,WEG" und ,,WEGLE" auf die Zeichenfolge ,,WEG", ddd) die Zeichenfolgen ,,GASSE" und ,,GAESSLE" auf die Zeichenfolge ,,GASSE". Die Abbildung erfolgt nur, wenn sich die jeweilige Zeichenfolge am Ende der Zeichenkette befindet. bb) Beispiele Straße im Melderegister (DSMeld-Blatt 1205) Normalisierte Form (Melderegister) Straße in den Auswahldaten Normalisierte Form (Auswahldaten) Im Ergebnis enthalten? Lange Straße LANGESTRASSE Lange Strasse Lange Str. LangeStrasse Lange-Strasse LANGESTRASSE LANGESTRASSE LANGESTRASSE LANGESTRASSE LANGERWEG LANGEGASSE LANGEGASSLE KLEINERPLATZ PLDREPUBLIK ja ja ja ja ja ja nein ja nein Langer Wegle Lange Gasse LANGERWEG LANGEGASSE Langer Weg Lange Gässle Lange Gassle Kleiner Pl. Platz d. Republik KLEINERPLATZ PLATZDREPUBLIK Kleiner Platz Pl. d. Republik Platz der Republik PLATZDERREPUBLIK nein ja e.t.a.-hoffmannpromenade ETAHOFFMANNPROMENADE eta-hoffmann prome- ETAHOFFMANN nade PROMENADE f) Straßennamen Sofern für die in den Auswahldaten angegebene Straße kein passender Straßenname im Melderegister gefunden wird, muss die Auskunft gebende Stelle die Suchanfrage mit einem entsprechenden Hinweis zurückweisen. Die Suche des Straßennamens im Melderegister muss auf Basis des normalisierten Straßennamens erfolgen. 3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 g) Hausnummern aa) Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegenüber den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen. Hausnummern werden wie zum Beispiel ,,12 B" oder ,,12 1/3" in der Praxis als ein Datum angesehen. Wenn in einer Suchanfrage Daten zur aaa) Hausnummer (gemäß DSMeld-Blatt 1206), bbb) Hausnummer ­ Buchstabe/Zusatzziffern ­ (gemäß DSMeld-Blatt 1208) und/oder ccc) Hausnummer ­ Teilnummer ­ (gemäß DSMeld-Blatt 1209) als Auswahldaten eingesetzt werden, müssen daher die im Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle enthaltenen Personen eine Anschrift besitzen, die für jedes als Auswahldatum vorliegende Hausnummernfeld einen übereinstimmenden Wert im Melderegister aufweist. Andererseits darf die Anschrift im Bereich der Hausnummernfelder, die nicht als Auswahldatum in der Suchanfrage genutzt wurden, im Melderegister beliebige Werte aufweisen. bb) Beispiele Hausnummer in den Auswahldaten Hausnummer im Melderegister (DSMeld-Blätter 1206, 1208 und 1209) Im Ergebnis enthalten? 17 17 17 a 17 1/3 17 a 1/3 18 18 a ja ja ja ja nein nein nein ja nein ja nein nein nein ja nein ja nein ja 17 a 17 17 a 17 1/3 17 a 1/3 18 18 a A 17 17 a 17 1/3 17 a 1/3 18 18 a h) Geburtsdaten aa) Wenn ein Geburtsdatum als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließlich Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Angaben zum Geburtsdatum in der Suchanfrage einem zu ihnen gespeicherten Geburtsdatum im Melderegister (einschließlich der Perioden zu früheren Geburtsdaten) exakt entsprechen. Dies gilt auch für Geburtsdaten mit fehlenden und unvollständigen Angaben nach DSMeld-Blatt 0601. bb) Beispiele Geburtsdatum in den Auswahldaten Geburtsdatum im Melderegister (DSMeld-Blatt 0601) Im Ergebnis enthalten? 00000000 17031998 00031998 00001998 00000000 nein nein nein ja nein nein 00001998 17031998 00031998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Geburtsdatum im Melderegister (DSMeld-Blatt 0601) 3221 Geburtsdatum in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? 00001998 00000000 00002001 00031998 17031998 00031998 00001998 00000000 00002001 00032001 17031998 17031998 00031998 00001998 00000000 00002001 00032001 17032001 ja nein nein nein ja nein nein nein nein ja nein nein nein nein nein nein i) Verwendung von Auswahldaten Alle in der Suchanfrage angegebenen Auswahldaten sind für die Suche im Melderegister durch die Auskunft gebende Stelle zu verwenden. Ergebnisse dürfen somit nicht anhand einer Teilmenge der in der Suchanfrage übergebenen Auswahldaten ermittelt werden. Grundsätzlich muss für jedes in einer Suchanfrage enthaltene Auswahldatum in einem bestimmten DSMeld-Feld im Melderegister gesucht werden. Es besteht eine Eins-zu-Eins-Beziehung zwischen einem Auswahldaten-Feld in der Suchanfrage und einem DSMeldFeld im Melderegister. Darüber hinaus müssen alle weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben zur Steuerung der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden. 5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes) a) Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf keine Rückschlüsse auf die Daten der dahinterliegenden Person zulassen. Die Identifikationsmerkmale dürfen nicht identisch mit den in § 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Ordnungsmerkmalen sein. Um seine Eindeutigkeit sicherzustellen, darf ein Identifikationsmerkmal, mindestens für den Zeitraum der Protokollierung, nicht wiederverwendet werden. Die maximale Länge des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes wird auf 500 Zeichen begrenzt. Die abrufenden Stellen und die Auskunft gebenden Stellen müssen sicherstellen, dass Identifikationsmerkmale mit bis zu 500 Zeichen verarbeitet werden können. b) Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der fachlichen Personendaten zur Fortführung des Datenabrufs nutzen. 6. Zu § 7 a) Normalisierung von Zeichen aa) Alle Auswahldaten nach § 7 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0501, 0502, 0602, 1203, 1204, 1205, 1211, 1212, 1233, 1408, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 ,,Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO" der DIN SPEC 91379 normalisiert werden. Alle Zeichen, die nicht in der Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet werden, sind zu entfernen. Auswahldaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen, sind als nicht vorhanden zu behandeln. bb) Beispiele Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Soerensen (DSMeld-Blatt 0101a) Hinweis: Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische Suche deaktiviert ist. Sörensen ja 3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Soerensen Soerensen Sorensen ja ja nein b) Familienname aa) Familiennamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche darf nicht erfolgen. bb) Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld-Blatt 0101 bis 0102 (1. oder 2. Periode), 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. cc) Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Teil des Familiennamens in der Menge der Teile des Familiennamens, den die Person im Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile, vorhanden sein. dd) Beispiele Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Graf von Neuenwalde Graf Neuenwalde von Neuenwalde Graf Graf von Neuenwalde Graf vom Neuenwalde Neuenwalde Graf ja ja ja ja nein ja ja ja ja nein nein Im Ergebnis enthalten? Müller Lüdenscheidt Müller Lüdenscheidt Müller Müller Lüdenscheidt Müller Lodenbeck Lüdenscheidt von Neuenwalde Künstlername im Melderegister Graf von Neuenwalde Familienname in den Auswahldaten Kaiser von Mallorca Graf Zahl Familienname im Melderegister/ Künstlername im Melderegister Kaiser Graf von Neuenwalde Familienname in den Auswahldaten ja nein Im Ergebnis enthalten? von Neuenwalde/Graf Zahl Graf von Neuenwalde ja c) Vornamen aa) Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen von der Auskunft gebenden Stelle separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein Bindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister gemäß DSMeld-Blatt 0301 bis 0303, 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Melderegister gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung. bb) Beispiele Vornamen im Melderegister (DSMeld-Blatt 0301) Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Hans Georg Arthur Arthur Georg Hans Georg Hans Arthur ja ja ja ja Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Vornamen im Melderegister (DSMeld-Blatt 0301) 3223 Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Georg Arthur Hans-Georg Arthur Hans Hans Heinrich Angabe ,,Name zu Recht nicht vorhanden" Hans-Georg Arthur Arthur Hans Georg Hans Arthur Hans-Georg Arthur Hans Arthur Hans-Georg Hans Heinrich Hans-Georg Heinrich Angabe ,,Name zu Recht nicht vorhanden" + Angabe ,,Name zu Recht nicht vorhanden" Arthur Karl-Heinz Arthur Arthur Karl Heinz Karl Arthur Karl-Heinz Karlheinz Arthur Karl Arthur Karl-Heinz Karl Heinrich Karl-Heinz Heinrich Angabe ,,Name zu Recht nicht vorhanden" ja nein ja nein nein ja nein nein ja nein ja nein nein nein ja nein ja nein nein ja ja nein ja nein nein nein d) Ordens- und Künstlernamen aa) Ordens- und Künstlernamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche darf nicht erfolgen. bb) Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle im Melderegister nach DSMeld-Blatt 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. cc) Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne Teil des in den Auswahldaten kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens in der Menge der Teile des Ordens- oder Künstlernamens, den die Person im Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile, vorhanden sein. dd) Einfache Beispiele Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Anna Anna Dj Anna ja nein 3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Nancy Müller Nancy Müller Nancy Müller Müller Nancy Nancy Michelle Müller ja ja ja ja nein ee) Beispiel für eine kombinierte Suche Ausgangssituation: Im Melderegister ist ein Datensatz zu Jochen Dreier gespeichert. Für diesen Datensatz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert ,,Jochen" gespeichert, in DSMeld-Feld 0101 der Wert ,,Dreier" und in DSMeld-Feld 0502 der Wert ,,Graf von Elba". Die abrufende Stelle sucht mit Vornamen ,,Jochen" als Auswahldatum und mit Familiennamen ,,Graf" als Auswahldatum. Bezüglich des Auswahldatums ,,Jochen" greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeldFeldern 0301, 0302, 0303a, 0501 und 0502 nach ,,Jochen" gesucht. In DSMeld-Feld 0301 ist ,,Jochen" gespeichert. Damit ergibt sich bzgl. des Vornamens eine Übereinstimmung. Bezüglich des Auswahldatums ,,Graf" greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den DSMeld-Feldern 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0501 und 0502 nach ,,Graf" gesucht. In Feld 0501 ist ,,Graf von Elba" gespeichert. In der freien Suche werden Familiennamen separiert, d. h. für alle genannten DSMeld-Felder, inkl. Künstlernamen. ,,Graf" ist in der Menge der gespeicherten Künstlernamen (,,Graf", ,,von", ,,Elba") enthalten. Somit ergibt sich für die freie Suche für den Familiennamen eine Übereinstimmung. Ergebnis: In der freien Suche erhält man mit den gegebenen Auswahldaten ein Ergebnis. e) Datumsangaben aa) Wenn eine Datumsangabe als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließlich Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Datumsangabe in der Suchanfrage dem jeweiligen Eintrag im Melderegister exakt entspricht. Dies gilt auch für Datumsangaben mit fehlenden und unvollständigen Angaben gemäß dem DSMeld. bb) Beispiele Datumsangabe in den Auswahldaten Eintrag im Melderegister Im Ergebnis enthalten? 00000000 17031998 00031998 00001998 00000000 nein nein nein ja nein nein ja nein nein nein ja nein nein nein nein ja nein nein 00001998 17031998 00031998 00001998 00000000 00002001 00031998 17031998 00031998 00001998 00000000 00002001 00032001 17031998 17031998 00031998 00001998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Datumsangabe in den Auswahldaten Eintrag im Melderegister 3225 Im Ergebnis enthalten? 00000000 00002001 00032001 17032001 nein nein nein nein f) Geburtsdaten Für Geburtsdaten gilt zusätzlich zu den Festlegungen zu ,,Datumsangaben", dass durch die Auskunft gebende Stelle bei der Suche mit Geburtsdaten alle Perioden zu früheren Geburtsdaten einzubeziehen sind. g) Geburtszeitraum aa) Die abrufende Stelle darf statt eines konkreten Geburtsdatums einen Geburtszeitraum als Auswahldatum in der Suchanfrage angeben. Ein Geburtszeitraum wird über ein Beginn-Datum und eine EndeDatum bestimmt. Geburtszeiträume müssen von der Auskunft gebenden Stelle wie folgt interpretiert werden: In das Suchergebnis dürfen ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister aaa) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das dem Beginn-Datum entspricht, bbb) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das dem Ende-Datum entspricht, ccc) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht, ddd) ein unvollständiges Geburtsdatum YYYY-MM-00 mit fehlenden Tagesangaben gespeichert ist und der erste Tag des Monats MM dem Beginn-Datum des Geburtszeitraums, dem Ende-Datum oder einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht oder eee) ein unvollständiges Geburtsdatum YYYY-00-00 mit fehlenden Tages- und Monatsangaben gespeichert ist und der erste Tag des Jahres YYYY dem Beginn-Datum des Geburtszeitraums, dem Ende-Datum oder einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht. bb) Personen mit fehlenden Geburtsdaten (0000-00-00) im Melderegister gehen im Kontext der Suche mit Geburtszeiträumen nicht in das Suchergebnis ein. cc) Beispiele Geburtszeitraum in den Auswahldaten Geburtsdatum im Melderegister (DSMeld-Blatt 0601) Im Ergebnis enthalten? Beginn-Datum: 01.03.1998 Ende-Datum: 31.03.1998 17031998 00031998 00001998 00000000 ja ja nein nein ja nein nein nein nein ja ja ja nein nein Beginn-Datum: 05.03.1998 Ende-Datum: 31.03.1998 17031998 00031998 00001998 00000000 00002001 Beginn-Datum: 05.03.1997 Ende-Datum: 31.03.1998 17031998 00031998 00001998 00000000 00002001 h) Normalisierung von Straßennamen aa) Nach der Normalisierung von Zeichen durch die Auskunft gebende Stelle muss für Straßennamen (DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche Normalisierung erfolgen. Es werden abgebildet: aaa) die Zeichenfolgen ,,STRASSE" und ,,STR" auf die Zeichenfolge ,,STRASSE", bbb) die Zeichenfolgen ,,PLATZ" und ,,PL" auf die Zeichenfolge ,,PLATZ", ccc) die Zeichenfolgen ,,WEG" und ,,WEGLE" auf die Zeichenfolge ,,WEG", ddd) die Zeichenfolgen ,,GASSE" und ,,GAESSLE" auf die Zeichenfolge ,,GASSE". 3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Die Abbildung erfolgt nur, wenn sich die jeweilige Zeichenfolge am Ende der Zeichenkette befindet. bb) Beispiele Straße im Melderegister (DSMeld-Blatt 1205) Normalisierte Form (Melderegister) Straße in den Auswahldaten Normalisierte Form (Auswahldaten) Im Ergebnis enthalten? Lange Straße LANGESTRASSE Lange Strasse Lange Str. LangeStrasse Lange-Strasse LANGESTRASSE LANGESTRASSE LANGESTRASSE LANGESTRASSE LANGERWEG LANGEGASSE LANGEGASSLE KLEINERPLATZ PLDREPUBLIK ja ja ja ja ja ja nein ja nein Langer Wegle Lange Gasse LANGERWEG LANGEGASSE Langer Weg Lange Gässle Lange Gassle Kleiner Pl. Platz d. Republik KLEINERPLATZ PLATZDREPUBLIK Kleiner Platz Pl. d. Republik Platz der Republik PLATZDERREPUBLIK nein ETAHOFFMANN PROMENADE ja e.t.a.-hoffmannpromenade ETAHOFFMANN PROMENADE eta-hoffmann prome nade i) Hausnummern aa) Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegenüber den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen. bb) Hausnummern werden wie zum Beispiel ,,12 B" oder ,,12 1/3" in der Praxis als ein Datum angesehen. Wenn in einer Suchanfrage Daten zur aaa) Hausnummer (nach DSMeld-Blatt 1206), bbb) Hausnummer ­ Buchstabe/Zusatzziffern ­ (nach DSMeld-Blatt 1208) und/oder ccc) Hausnummer ­ Teilnummer ­ (nach DSMeld-Blatt 1209) als Auswahldaten eingesetzt werden, müssen die im Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle enthaltenen Personen daher eine Anschrift besitzen, die für jedes als Auswahldatum vorliegende Hausnummernfeld einen übereinstimmenden Wert im Melderegister aufweist. Andererseits darf die Anschrift im Bereich der Hausnummernfelder, die nicht als Auswahldatum in der Suchanfrage genutzt wurden, im Melderegister beliebige Werte aufweisen. cc) Beispiele Hausnummer in den Auswahldaten Hausnummer im Melderegister (DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209) Im Ergebnis enthalten? 17 17 17 a 17 1/3 17 a 1/3 18 18 a ja ja ja ja nein nein nein ja nein ja nein nein 17 a 17 17 a 17 1/3 17 a 1/3 18 18 a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 Hausnummer im Melderegister (DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209) 3227 Hausnummer in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? A 17 17 a 17 1/3 17 a 1/3 18 18 a nein ja nein ja nein ja j) Hausnummernbereiche aa) Die abrufende Stelle darf statt einer konkreten Hausnummer (nach den DSMeld-Blättern 1206, 1208 und 1209) einen Hausnummernbereich als Auswahldatum in der Suchanfrage angeben. Ein Hausnummernbereich wird über eine Beginn- und eine End-Angabe für eine Hausnummer bestimmt. Hausnummernbereiche müssen von der Auskunft gebenden Stelle so interpretiert werden, dass in das Suchergebnis ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister zur Hausnummer nach DSMeld-Blatt 1206 ein Wert gespeichert ist, der sich in dem als Auswahldatum angegebenen Hausnummernbereich befindet. Für die Person dürfen beliebige Werte in den DSMeld-Feldern 1208 und 1209 im Melderegister gespeichert sein. bb) Beispiele Hausnummernbereich in den Auswahldaten Hausnummer im Melderegister (DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209) Im Ergebnis enthalten? Beginn-Angabe: 3 End-Angabe: 12 3a 5 6a 7 1/3 10 B 1/5 12 a ja ja ja ja ja ja k) Verwendung von Auswahldaten Alle in der Suchanfrage angegebenen Auswahldaten sind für die Suche im Melderegister zu verwenden. Ergebnisse dürfen somit nicht anhand einer Teilmenge der in der Suchanfrage übergebenen Auswahldaten ermittelt werden. Grundsätzlich muss für jedes in einer Suchanfrage enthaltene Auswahldatum in einem bestimmten DSMeld-Feld im Melderegister gesucht werden. Es besteht eine Eins-zu-Eins-Beziehung zwischen einem Auswahldaten-Feld in der Suchanfrage und einem DSMeld-Feld im Melderegister. Darüber hinaus müssen alle weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben zur Steuerung der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden. 7. Zu § 7 Absatz 7 (Platzhalter) a) Die abrufende Stelle darf die Platzhalterzeichen ,,?" und ,,*" für alle Auswahldaten zu Namen und Straßenbezeichnungen in der Suchanfrage verwenden. Die Platzhalter müssen von der Auskunft gebenden Stelle so interpretiert werden, dass aa) das ? genau einem beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht, bb) das * 0 bis n beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht, wobei n eine beliebige Anzahl repräsentiert. Die Auswertung von Platzhaltern muss für die folgenden in § 7 Absatz 1 genannten Auswahldaten ermöglicht werden: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0301, 0302, 0303, 0501, 0502 und 1205. b) Platzhalterzeichen werden auf die normalisierten Auswahldaten angewandt. Im Kontext von Namensfeldern, für die eine Separierung erfolgt, wird die Suche mit Platzhalterzeichen somit auf die einzelnen, separierten Namen, ohne Berücksichtigung der Reihenfolge der Namen, angewandt. Bestimmte Buchstaben wie beispielsweise ,,ß" oder ,,oe" werden auf mehr als ein Zeichen in der Normalform abgebildet (bei diesen Beispielen auf ,,SS" und ,,OE"). Die Verwendung eines ,,?" führt nur dann zu einer Übereinstimmung, wenn der jeweilige Buchstabe in der Normalform ebenfalls nur auf ein Zeichen abgebildet wird. c) Für die Nutzung von Platzhalterzeichen gilt, dass aa) das Suchkriterium nicht ausschließlich aus einem oder mehreren Platzhalterzeichen bestehen darf (Beispiele: Suchparameter mit den alleinigen Werten ,,*", ,,**", ,,*?*", ,,??" usw. sind unzulässig), 3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 bb) Platzhalterzeichen im Suchkriterium nicht an erster Stelle auftreten dürfen, cc) Platzhalterzeichen in einem Suchkriterium mehrfach verwendet werden dürfen. d) Beispiele Namen im Melderegister Namen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten? Meyer (DSMeld-Blatt 0101a) Meier (DSMeld-Blatt 0101a) Meer (DSMeld-Blatt 0101a) Meier-Müller (DSMeld-Blatt 0101a) Meiermüller (DSMeld-Blatt 0101a) Meier Müller (DSMeld-Blatt 0101a) Me?er Me*er Me?er Me*er Me?er Me*er Meier?Müller Me*er Meier?Müller Me*er Meier?Müller Me*er Me*ler ja ja ja ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein nein ja ja nein nein ja nein ja Hans Georg Arthur (DSMeld-Blatt 0301) Han*ich Ha*s Hans G*g Hans*Georg Hans?Georg Soerensen (DSMeld-Blatt 0101a) S*rensen S?rensen So?rensen Hinweis: Technisch ist nicht ermittelbar, ob es sich um ein kombiniertes Zeichen handelt. 8. Zu § 11 (Vorgaben zu Feldlängenbegrenzungen) Für die in der Suchanfrage zur abrufenden Stelle enthaltenen Felder a) Aktenzeichen, b) Anlass des Abrufs, c) Anwenderkennung und d) Behördenname wird jeweils für diese Felder die maximale Länge auf 120 Zeichen begrenzt. Die Auskunft gebende Stelle muss sicherstellen, dass diese Daten mit bis zu 120 Zeichen verarbeitet werden können.