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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1
Vom 20. September 2021
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
Satz 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1
Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar
2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013
(BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver
ordnung vom 19. Februar 2019 (BGBl. I S. 122) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
3. In § 13 Absatz 4 Nummer 4 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a nach den Wörtern ,,Artikel 150 Ab
satz 1 Buchstaben d bis j" die Wörter ,,oder nach
Artikel 500a Absatz 3" eingefügt.
4. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
,,Teil 4
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern".
5. Nach § 36 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
,,Teil 4
,,Kapitel 2
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern".
Kapitalpuffer für systemische Risiken
b) Nach der Angabe zu § 36 wird die Angabe zu
Kapitel 2 durch die folgenden Angaben ersetzt:
,,Kapitel 2
Kapitalpuffer für systemische Risiken
§ 36a Berechnung des Kapitalpuffers für syste
mische Risiken
Kapitel 3
Kombinierte Kapitalpufferanforderung".
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind er
gänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts
1
anforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166;
L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58;
L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020,
S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
(ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden,
die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben
dieser Artikel halten müssen."
Diese Verordnung dient der Anpassung der in Ergänzung der Verord
nung (EU) Nr. 575/2011 erlassenen näheren Bestimmungen zu Kapi
talpuffern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesen
gesetzes, soweit diese Anpassung durch die Richtlinie (EU) 2019/878
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der An
wendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaf
ten, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichts
maßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen
(ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20)
CRD V , die durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom
26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, sowie durch die Verordnung
(EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Be
zug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote,
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind
lichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikoposi
tionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegen
über Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und
Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58) CRR II ,
die durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020,
S. 4) geändert worden ist, erforderlich geworden ist.
§ 36a
Berechnung des
Kapitalpuffers für systemische Risiken
(1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann
für folgende Risikopositionen angeordnet werden:
1. alle im Inland belegenen Risikopositionen;
2. alle im Inland belegenen branchenspezifischen
Risikopositionen
a) des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen
Personen, die durch Grundpfandrechte auf
Wohnimmobilien besichert sind;
b) gegenüber juristischen Personen, die durch
Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobi
lien besichert sind;
c) gegenüber juristischen Personen mit Aus
nahme der in Buchstabe b genannten Risiko
positionen;
d) gegenüber natürlichen Personen mit Aus
nahme der in Buchstabe a genannten Risiko
positionen;
3. alle in anderen Staaten des Europäischen Wirt
schaftsraums belegenen Risikopositionen, für die
§ 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kredit
wesengesetzes gilt;
4. branchenspezifische Risikopositionen nach Num
mer 2, die sich in anderen Staaten des Euro
päischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch
lediglich um die Anerkennung eines von einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts
raums angeordneten Kapitalpuffers für systemi
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sche Risiken nach § 10e Absatz 8 des Kredit
wesengesetzes zu ermöglichen;
mäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3
des Kreditwesengesetzes,
2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die
nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinn
ausschüttungen oder Zahlungen infolge einer
Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,".
5. in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder
6. Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten
Kategorien von Risikopositionen.
(2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für
systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kredit
wesengesetzes wie folgt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene
und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforde
rungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b
und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der
zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Ab
deckung anderer Risiken als des Risikos einer
übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kredit
wesengesetzes und der erhöhten Eigenmittel
anforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernka
pital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamt
risikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
Dabei steht
1. BSR für den Kapitalpuffer für systemische Risiken,
2. rT für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko
betrag des Instituts gilt,
3. ET für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver
ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamt
risikobetrag eines Instituts,
4. i für den Index, der eine der Teilgruppen von
Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt,
5. ri für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko
betrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt,
und
1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der
kombinierten Kapitalpufferanforderung, so be
trägt der Faktor 0;
6. Ei für den Risikobetrag eines Instituts für die Teil
gruppe der Risikopositionen i, der gemäß Arti
kel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
berechnet wurde."
2. zweiten Quartils der kombinierten Kapital
pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
3. dritten Quartils der kombinierten Kapital
pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
6. Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3 und die Über
schrift wird wie folgt gefasst:
4. obersten Quartils der kombinierten Kapital
pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6."
,,Kapitel 3
Kombinierte Kapitalpufferanforderung".
7. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
,,1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten
Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind,
abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen
oder Zahlungen infolge einer Maßnahme ge
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c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor dem
Doppelpunkt das Wort ,,Kapitalpuffer-Anforde
rung" durch das Wort ,,Kapitalpufferanforderung"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 20. September 2021
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson