Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 67 vom 24.09.2021  - Seite 4306 bis 4307 - Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung

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4306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1 Vom 20. September 2021 Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: Artikel 1 Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver ordnung vom 19. Februar 2019 (BGBl. I S. 122) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: 3. In § 13 Absatz 4 Nummer 4 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern ,,Artikel 150 Ab satz 1 Buchstaben d bis j" die Wörter ,,oder nach Artikel 500a Absatz 3" eingefügt. 4. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 4 Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern". 5. Nach § 36 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt: ,,Teil 4 ,,Kapitel 2 Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern". Kapitalpuffer für systemische Risiken b) Nach der Angabe zu § 36 wird die Angabe zu Kapitel 2 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,Kapitel 2 Kapitalpuffer für systemische Risiken § 36a Berechnung des Kapitalpuffers für syste mische Risiken Kapitel 3 Kombinierte Kapitalpufferanforderung". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind er gänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts 1 anforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen." Diese Verordnung dient der Anpassung der in Ergänzung der Verord nung (EU) Nr. 575/2011 erlassenen näheren Bestimmungen zu Kapi talpuffern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesen gesetzes, soweit diese Anpassung durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der An wendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaf ten, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichts maßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20) ­ CRD V ­, die durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, sowie durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Be zug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind lichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikoposi tionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegen über Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58) ­ CRR II ­, die durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, erforderlich geworden ist. § 36a Berechnung des Kapitalpuffers für systemische Risiken (1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann für folgende Risikopositionen angeordnet werden: 1. alle im Inland belegenen Risikopositionen; 2. alle im Inland belegenen branchenspezifischen Risikopositionen a) des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen Personen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind; b) gegenüber juristischen Personen, die durch Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobi lien besichert sind; c) gegenüber juristischen Personen mit Aus nahme der in Buchstabe b genannten Risiko positionen; d) gegenüber natürlichen Personen mit Aus nahme der in Buchstabe a genannten Risiko positionen; 3. alle in anderen Staaten des Europäischen Wirt schaftsraums belegenen Risikopositionen, für die § 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kredit wesengesetzes gilt; 4. branchenspezifische Risikopositionen nach Num mer 2, die sich in anderen Staaten des Euro päischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts raums angeordneten Kapitalpuffers für systemi Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 sche Risiken nach § 10e Absatz 8 des Kredit wesengesetzes zu ermöglichen; mäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes, 2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinn ausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,". 5. in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder 6. Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten Kategorien von Risikopositionen. (2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kredit wesengesetzes wie folgt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforde rungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Ab deckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kredit wesengesetzes und der erhöhten Eigenmittel anforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernka pital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamt risikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des Dabei steht 1. BSR für den Kapitalpuffer für systemische Risiken, 2. rT für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko betrag des Instituts gilt, 3. ET für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamt risikobetrag eines Instituts, 4. i für den Index, der eine der Teilgruppen von Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt, 5. ri für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko betrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt, und 1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so be trägt der Faktor 0; 6. Ei für den Risikobetrag eines Instituts für die Teil gruppe der Risikopositionen i, der gemäß Arti kel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde." 2. zweiten Quartils der kombinierten Kapital pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2; 3. dritten Quartils der kombinierten Kapital pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4; 6. Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3 und die Über schrift wird wie folgt gefasst: 4. obersten Quartils der kombinierten Kapital pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6." ,,Kapitel 3 Kombinierte Kapitalpufferanforderung". 7. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge einer Maßnahme ge 4307 c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor dem Doppelpunkt das Wort ,,Kapitalpuffer-Anforde rung" durch das Wort ,,Kapitalpufferanforderung" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 20. September 2021 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Mark Branson