Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 67 vom 24.09.2021  - Seite 4328 bis 4334 - Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung – SoEnergieV)

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4328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung ­ SoEnergieV) Vom 21. September 2021 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 71 Nummer 5 des Wind energie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), der zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) neu gefasst worden ist: §1 durch Ausschreibung. Eine Ausschreibung eines sons tigen Energiegewinnungsbereichs erfolgt nicht, wenn dieser nicht mehr mit den Erfordernissen der Raumord nung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Wind energie-auf-See-Gesetzes übereinstimmt. Das Bun desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss vor der Durchführung der Ausschreibung eine entspre chende Prüfung vornehmen. Zweck und Ziel der Verordnung Die Verordnung regelt nach § 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge ändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mit tels Ausschreibung von Berechtigungen zur Bean tragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechti gungen) und stellt deren Errichtung sicher. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. ,,Teilbereich" ein abgrenzbarer Bereich, der sich innerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche be findet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als solcher ausgeschrieben worden ist, 2. ,,Übergabepunkt" der Ort, an dem der in einer sons tigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte Energieträger in eine bestehende oder noch zu bauende Leitung eingespeist wird oder an Land transportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt der Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle, 3. ,,finaler Energieträger" der Energieträger, der im sonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter umgewandelt oder aufbereitet wird. §3 Gegenstand der Ausschreibungen Für die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Ab satz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgeleg ten sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder deren Teilbereiche ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung jeweils §4 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Arti kel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Ab weichendes regeln. Hierbei tritt jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur das Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie. §5 Ausschreibungsverfahren Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr 2022 aus. Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Wind energie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung ande rer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Be kanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6 bekannt. Sofern die Antragsberechtigung für eine Flä che nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird, soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang, in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden ist, wieder ausgeschrieben werden. §6 Bekanntmachung der Ausschreibungen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalen dermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungs bereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechti gungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwick Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 lungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-aufSee-Gesetzes, 3. die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-EnergienGesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben, 4. die Anforderungen an Gebote nach § 8, 5. die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit, 6. einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15, 7. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Ge setzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. §7 Sicherheit Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicher heit werden die jeweiligen Forderungen des Bundes haushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Ener giegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro Quadratmeter Fläche. § 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuer bare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwen den, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetrei bers jeweils der Bundeshaushalt tritt. §8 Anforderungen an Gebote (1) Der Bieter muss in seinem Gebot den sonstigen Energiegewinnungsbereich oder den Teilbereich be zeichnen, für den das Gebot abgegeben wird. Ein Gebot kann nur auf einen vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ausgeschriebenen Bereich abgege ben werden. Bieter dürfen in einer Ausschreibung meh rere Gebote für unterschiedliche Bereiche abgeben. Im Fall des Satzes 3 müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören. (2) Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots eine Projektbeschreibung einreichen. Die Projektbe schreibung muss folgende nachvollziehbare und be legte Angaben enthalten: 1. die im Projekt vorgesehene Energiewandlungskette ausgehend von der Primärenergie bis hin zum finalen Energieträger einschließlich der dafür im Projekt vorgesehenen Energiewandlungsanlagen, 2. den finalen Energieträger, der mit der Anlage er zeugt wird und am Übergabepunkt ankommt, 3. das vorgesehene Konzept für den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, so weit kein Verbrauch des finalen Energieträgers auf See erfolgt, 4. die vom Bieter im Projekt veranschlagten Nut zungsgrade der wesentlichen Prozessschritte bei 4329 der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Trans ports zum Übergabepunkt sowie die Nachweise für die Berechnung der Nutzungsgrade, 5. die voraussichtliche jährliche Energiemenge in Terawattstunden einschließlich der Energiemenge etwaiger wesentlicher Wandlungsschritte, 6. im Falle stofflicher Energieträger sind die Angaben nach Nummer 5 auf den Brennwert des Energieträ gers zu beziehen, 7. die Darstellung und Angabe der Energiebereit stellungskosten, inklusive der voraussichtlichen zukünftigen Kostenentwicklung und das langfris tige Nutzungspotenzial von Infrastrukturinvestitio nen nach § 9 Absatz 6, differenziert nach den Kos ten für die Energiegewinnung, die Umwandlung in den finalen Energieträger sowie für den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, 8. die Einordnung des Reifegrads der einzusetzenden Technologien nach § 9 Absatz 4 für die Umwand lung in den finalen Energieträger, das Anlagende sign und den Transport des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, wobei die Einordnung je weils vom Bieter zu begründen und durch die An gabe geeigneter Quellen zu belegen ist; für das Teilsystem Anlagendesign muss mindestens der Reifegrad 5 erreicht werden, 9. die Einschätzung zur Skalierbarkeit des Projekts für Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträger und Transport des finalen Energie trägers nach § 9 Absatz 5, 10. die Darstellung der geplanten Nutzung aller im Pro duktionsprozess anfallenden energetischen und stofflichen Neben- und Endprodukte einschließlich etwaiger Verluste bei Umwandlung und Transport, 11. die Darstellung des Innovationsgehalts des Pro jekts, insbesondere bezüglich des Anlagendesigns nach § 9 Absatz 4 und der Betriebsführung, 12. die Darstellung der nach einer überschlägigen Prüfung absehbaren wesentlichen Auswirkungen der sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf die Meeresumwelt anhand der besten verfügbaren Da ten, insbesondere öffentlich verfügbarer oder dem Bieter anderweitig vorliegender, möglichst aktueller Daten, 13. einen Projektzeitplan in Monaten a) bis zur Einreichung der für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 47 des Wind energie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unter lagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und b) ab der Erteilung des Planfeststellungsbeschlus ses oder der Plangenehmigung durch das Bun desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen, 14. die geplante Anzahl von Kleinstunternehmen, klei nen und mittleren Unternehmen, die im Rahmen des Projekts eingesetzt werden sollen, 15. die Beschreibung des Wartungskonzepts der Anla gen, 16. die Beschreibung des geplanten Rückbaus der An lagen, 4330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 17. eine Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 11 Absatz 2 vorliegt, und 18. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechts fähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben: a) ihr Sitz und b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit dem Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach dieser Ver ordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter). Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen aus den Begriffs bestimmungen nach § 3 Nummer 7 und 8 des Wind energie-auf-See-Gesetzes unterfällt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwen dende interoperable Datenformate vorgeben. (3) Der Bieter muss für das Projekt als Bestandteil seines Gebots einen nachvollziehbaren Wirtschaftsund Finanzierungsplan einreichen. Dieser Plan muss folgende Angaben enthalten: 1. Investitionsplanung, 2. Finanzierungsplanung, darunter Ausführungen zum Eigen- und Fremdkapital, einschließlich einer bean tragten oder bereits bewilligten öffentlichen Förde rung sowie sämtliche andere Leistungen Dritter, 3. die erwarteten Einnahmen, 4. eine prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung, und 5. die Annahmen zur Projektrealisierung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für den vom Bieter einzureichenden Wirtschaftsund Finanzierungsplan zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben. §9 Bewertung der Gebote, Kriterien (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro graphie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 aus geschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien: 1. voraussichtliche jährliche Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt, 2. Energieeffizienz der wesentlichen Prozessschritte bei der Umwandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Übergabepunkt, 3. Technologiereife, 4. Skalierbarkeit des Projekts, 5. Energiebereitstellungskosten, und 6. bereits absehbare, wesentliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt. Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte). (2) Die Berechnung der voraussichtlichen jährlichen Energiemenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt unter Abzug aller Verluste und des Hilfsenergiebedarfs für Umwandlung und Transport bis zum Übergabe punkt. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungs punkten erhält das Gebot mit der größten Energie menge des finalen Energieträgers. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Anteil der ge botenen Energiemenge des finalen Energieträgers an der maximal gebotenen Energiemenge des finalen Energieträgers. Der Anteil eines Gebots an der maxi malen Energiemenge des finalen Energieträgers in Pro zent wird mit der maximalen Punktzahl multipliziert. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19921, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. (3) Die Berechnung der Energieeffizienz nach Ab satz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Multiplikation der angenommenen Nutzungsgrade der aufeinander folgenden wesentlichen Prozessschritte bei der Um wandlung der primären Energiemenge in den finalen Energieträger einschließlich des Transports zum Über gabepunkt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten er hält das Gebot mit der höchsten Energieeffizienz. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Energieeffizienz zur Energieeffizienz des Gebots mit der höchsten Energie effizienz multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19922, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. (4) Die Technologiereife nach Absatz 1 Satz 1 Num mer 3 wird für die folgenden Teilsysteme bewertet: 1. Umwandlung in den finalen Energieträger, 2. Anlagendesign und 3. Transport des finalen Energieträgers bis zum Über gabepunkt. Hierbei wird die Technologiereife für jedes Teilsystem einem Reifegrad auf einer Skala von eins bis neun zu geordnet und sodann Bewertungspunkte vergeben. Reifegrad 1 erfordert die Beobachtung der Grundprin zipien, Reifegrad 2 die Formulierung des Technologie konzepts, Reifegrad 3 den experimentellen Nachweis des Konzepts, Reifegrad 4 die Überprüfung der Tech nologie im Labor, Reifegrad 5 die Überprüfung der Technologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 6 die Testung der Technologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 7 die Testung eines System-Prototyps im realen Einsatz, Reifegrad 8, dass das System komplett und qualifiziert ist und Reifegrad 9 das Funktionieren des Systems in operationeller Umgebung. Die Anzahl der Bewertungspunkte für das Teilsystem der Um wandlung in den finalen Energieträger nach Satz 1 Nummer 1 entspricht dem jeweiligen Reifegrad. Beim Teilsystem Anlagendesign nach Satz 1 Nummer 2 erhalten die Teilsysteme mit dem niedrigsten Reife grad, der mindestens Reifegrad 5 erreichen muss, die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten. Reifegrad 6 entspricht acht Bewertungspunkten, Reife grad 7 entspricht sieben Bewertungspunkten, Reife grad 8 entspricht sechs Bewertungspunkten und Rei fegrad 9 entspricht fünf Bewertungspunkten. Beim Teilsystem Transport des finalen Energieträgers nach Satz 1 Nummer 3 erhalten die Teilsysteme, die eine Leitung nutzen oder mitnutzen neun Bewertungspunk te. Die Punktzahl aller weiteren Gebote für das Teilsys 1 2 Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 tem Transport des finalen Energieträgers entspricht beginnend mit Reifegrad 8 und endend mit dem Reife grad 1 dem jeweiligen Reifegrad. Die Gesamtpunktzahl für die Bewertung der Technologiereife ist die Summe der Bewertungspunkte aller Teilsysteme dividiert durch drei. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 19923, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. (5) Die Bewertung der Skalierbarkeit des Projekts nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der Übertragbarkeit des Projekts auf größere Flächen und die Erzeugung größerer Mengen des finalen Energie trägers. Die Bewertung erfolgt nach den folgenden Kri terien: 1. die vorgesehene Technologie zur primären Energie gewinnung ermöglicht eine Übertragbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Giga watt, 2. die vorgesehene Technologie zur Umwandlung in den finalen Energieträger ermöglicht eine Übertrag barkeit des Projekts auf eine Leistung von mindes tens 2 Gigawatt, 3. das vorgesehene Transportkonzept des finalen Energieträgers ermöglicht eine Übertragbarkeit des Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Giga watt; dies ist insbesondere gegeben, wenn durch das Projekt eine flächeneffiziente Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur oder die Möglichkeit der nachträglichen Erweiterung der im Projekt vorge sehenen Infrastruktur vorgesehen ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bewertet die Erfüllung der Kriterien nach Satz 2 Num mer 1 bis 3 mit jeweils drei und damit insgesamt neun Bewertungspunkten. Die maximale Punktzahl von je weils drei Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, bei welchem die Kriterien der Skalierbarkeit nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 jeweils ohne Einschränkungen gege ben sind. Eine Skalierbarkeit des Anlagenkonzepts ist nicht oder nur eingeschränkt gegeben, wenn sich bei der Skalierung der jeweiligen Technologie keine ein deutigen Skaleneffekte bei der Wirtschaftlichkeit des Konzepts ergeben oder die Verfügbarkeit der Techno logien für eine Skalierung auf absehbare Zeit nicht ge geben ist. In diesem Fall erhält das Gebot entspre chend seiner Skalierbarkeit keinen, einen oder zwei Bewertungspunkte für das jeweilige Kriterium nach Satz 2 Nummer 1 bis 3. (6) Die Berechnung der voraussichtlichen Energie bereitstellungskosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfolgt auf Basis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Energiemenge und der Kosten für die Ener giegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträ ger sowie des Transports des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit den niedrigsten Kosten der Energiebereitstellung. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich mit dem Quotienten aus dem Wert der niedrigsten gebote nen Kosten der Energiebereitstellung und dem Wert der Kosten der Energiebereitstellung des jeweiligen Gebots multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 3 Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. 4331 neun. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Aus gabe Februar 19924, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. (7) Bei der Bewertung der bereits absehbaren, wesentlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erhält das Gebot mit den geringsten absehbaren Auswirkungen auf die Meeresumwelt die maximale Punktzahl von neun Be wertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote ist entsprechend ihrer entsprechend größeren Auswir kungen auf die Meeresumwelt geringer anzusetzen. (8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie ist nicht an die Angaben und die Einordnung des Bieters nach § 8 Absatz 2 gebunden. Vorbehaltlich § 12 Absatz 1 ist die Gesamtpunktzahl die Summe aller Bewertungspunkte, die nach den Absätzen 2 bis 7 er mittelt worden sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zum Zwecke der Plausibilisie rung und Validierung der Angaben in den Geboten Dritte beauftragen und ist zu diesem Zweck berechtigt, diesen die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht per sonenbezogenen Daten zu übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. (9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht personenbezogenen Daten dem Bundesminis terium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Eva luierung und Fortschreibung des Rechtsrahmens zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln. Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte Dritte nach Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Ausschluss von Geboten (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten wurden, 2. bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach § 7 nicht vollständig geleistet worden ist, 3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sons tige Nebenabreden enthält, oder 4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegun gen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro graphie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht eindeutig zugeordnet werden kann. 4 Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert. 4332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 § 11 Ausschluss von Bietern (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer voran gegangenen Ausschreibung abgegeben hat. (2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden, wenn 1. über das Vermögen des Bieters das Insolvenzver fahren eröffnet worden und nicht a) nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist oder b) in diesem Verfahren ein Insolvenzplan rechtskräf tig bestätigt worden ist, der eine Unternehmens fortführung vorsieht, 2. der Bieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz verfahrens über sein Vermögen gestellt hat, über den das Insolvenzgericht noch nicht entschieden hat, 3. das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungs sache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Num mer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -re strukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder 4. der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. § 12 Verfahren und Erteilung der Antragsberechtigung (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie führt bei jeder Ausschreibung das folgende Ver fahren durch: 1. es öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin, 2. es prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 8, 10 und 11, 3. es bewertet die Gebote nach § 9, 4. es sortiert die Gebote entsprechend der erreichten Gesamtpunktzahl nach § 9 Absatz 8 Satz 2 in ab steigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl und 5. es erteilt vier Monate nach dem Gebotstermin für den jeweiligen sonstigen Energiegewinnungsbe reich oder Teilbereich dem Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl beziehungsweise im Fall eines Punktgleichstands nach Maßgabe des Absatzes 2 die Antragsberechtigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 15 Absatz 3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann vor Erteilung der Antragsberechtigung Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nach § 9 nicht hinreichend beurteilt werden kann. (2) Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen Entwicklung. Der Bieter, der die meisten Kleinstunter nehmen, kleinen und mittleren Unternehmen für das Projekt zu beschäftigen plant, erhält die Antragsbe rechtigung. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittel ten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl die Antragsbe rechtigung. § 13 Rechtsfolgen der Antragsberechtigung und Bekanntgabe der Antragsberechtigung (1) Mit der Erteilung der Antragsberechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat der Bieter, dem die Antragsberechtigung erteilt wurde (antragsberechtigter Bieter), das ausschließliche Recht zur Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Bestim mungen des Teils 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean lagen auf See und von sonstigen Energiegewinnungs anlagen auf dem Bereich, für den die Antragsberechti gung erteilt wurde. Im Planfeststellungsverfahren ist der antragsberechtigte Bieter an seine Angaben nach § 8 aus dem Gebot gebunden. Weichen die Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot ab, die für die Erteilung der Antragsberechtigung wesentlich waren, beendet die Planfeststellungsbe hörde das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. (2) Wird eine Antragsberechtigung wegen Nichtig keit, Rücknahme, Widerruf, anderweitiger Aufhebung oder aus sonstigen Gründen vor Einleitung des Plan feststellungsverfahrens oder während der Durchfüh rung des vorgenannten Planfeststellungsverfahrens unwirksam, so erlischt das Recht zur Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 1; ein bereits eingeleitetes Planfeststellungsverfahren ist durch die Planfeststellungsbehörde zu beenden. Wird eine Antragsberechtigung nach Beendigung des Plan feststellungsverfahrens und nach Erteilung des Plan feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energie gewinnungsanlagen auf dem ausgeschriebenen sonsti gen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 15 Absatz 3 widerrufen oder aus den in Satz 1 genannten Gründen unwirksam, so werden ein für einen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teil bereich bereits ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine bereits erteilte Plangenehmigung unwirksam. (3) Wird ganz oder teilweise ein Planfeststellungs verfahren durch ablehnenden Bescheid beendet oder ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh migung unwirksam, wird eine für den betreffenden sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich erteilte Antragsberechtigung in dem gleichen Umfang unwirksam. Der ausgeschriebene sonstige Energie gewinnungsbereich oder Teilbereich soll grundsätzlich nach § 5 erneut ausgeschrieben werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4333 (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie gibt die Antragsberechtigung mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt: gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Anlagen begonnen worden ist, 1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Ener gieträger, für den die Antragsberechtigung erteilt wird, und 5. spätestens 52 Monate nach Erteilung des Planfest stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen insge samt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbe reiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangeneh migung genehmigten Menge entspricht, 2. den Namen der jeweils antragsberechtigten Bieter mit Angabe des sonstigen Energiegewinnungsbe reichs oder Teilbereichs. Die Antragsberechtigung ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekanntge geben anzusehen. (5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie unterrichtet die Bieter, denen eine Antragsberech tigung erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung. (6) Die Erteilung der Antragsberechtigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berechtigt den an tragsberechtigten Bieter zusätzlich zur Antragsstellung auf Förderung nach dem Programm zur Förderung der Erzeugung von grünem Wasserstoff auf See. § 14 Realisierungsfristen (1) Antragsberechtigte Bieter müssen 1. innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung über die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 Absatz 5 ein Konzept für ein Untersuchungs programm in Anlehnung an den ,,Standard Unter suchung der Auswirkungen von Offshore-Windener gieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK 4)", Stand 1. Oktober 20135, zur Ermittlung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt beim Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie einreichen, 2. innerhalb von 24 Monaten nach Unterrichtung über die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 Absatz 5 die zur Durchführung des Anhörungs verfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 47 des Wind energie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie einreichen, 3. innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Plan feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi gung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Nachweis über eine beste hende Finanzierung für die Errichtung der im Plan feststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung zugelassenen Anlagen erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbind liche Verträge über die Bestellung der zu errichten den Anlagen einschließlich aller erforderlichen Ne beneinrichtungen vorzulegen, dabei gilt dies für Fundamente, parkinterne Verkabelung sowie die In frastruktur zum Transport der erzeugten finalen Energieträger bis zum Übergabepunkt nur, soweit diese jeweils im Konzept vorgesehen sind, 4. spätestens 36 Monate nach Erteilung des Planfest stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung 5 Herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hamburg und Rostock, unter BSH Nr. 7003 und abrufbar über die Homepage des BSH unter www.bsh.de. 6. spätestens nach sechs Betriebsjahren gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie den Nachweis erbringen, dass über die ersten fünf Betriebsjahre die gemittelte produzierte Ener giemenge mindestens 90 Prozent der nach § 8 Ab satz 2 im Angebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt ent sprach. (2) Der antragsberechtigte Bieter kann eine Verlän gerung der Realisierungsfristen nach Absatz 1 Num mer 4 und 5 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der jeweils zu verlängernden Frist nach Absatz 1 Num mer 4 oder Nummer 5 gestellt werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verlängert die Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 einmalig, wenn 1. über das Vermögen eines Herstellers der Anlagen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzord nung angeordnet worden sind und 2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Anlagen des Herstellers abgeschlos sen wurden. Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden. (3) Im Fall einer Fristverlängerung nach Absatz 2 verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung. § 15 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (1) Antragsberechtigte Bieter müssen an den Bun deshaushalt jeweils eine Pönale leisten, wenn eine Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 überschritten wur de. Antragsberechtigte Bieter müssen darüber hinaus eine Pönale an den Bundeshaushalt leisten, wenn die über die ersten fünf Betriebsjahre gemittelte produ zierte Energiemenge weniger als 90 Prozent der nach § 8 Absatz 2 im Gebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt ent sprach. (2) Die Höhe der Pönale entspricht 1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit, 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 50 Prozent der geleisteten Sicherheit, 4334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 70 Prozent der geleisteten Sicherheit, 4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quo tienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Anlagen und der gesamten im Planfeststellungsbeschluss genehmigten Menge er gibt, und 5. im Fall einer Abweichung der produzierten Energie menge nach Absatz 1 Satz 2 30 Prozent der geleis teten Sicherheit. (3) Unbeschadet der Pönalen nach den Absätzen 1 und 2 widerruft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung, wenn der an tragsberechtigte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält: 1. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, 2. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder 3. die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14 Absatz 1 Nummer 4. (4) Pönalen nach Absatz 1 in Verbindung mit Ab satz 2 Nummer 1 bis 4 sind nicht zu leisten und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf den Zuschlag nicht nach Absatz 3 widerrufen, soweit 1. der antragsberechtigte Bieter ohne eigenes Ver schulden verhindert war, die betreffende Frist ein zuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See oder der sonstigen Energiegewinnungsanlagen beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Perso nen, zugerechnet wird, und 2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie gend wahrscheinlich ist, dass der antragsberech tigte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrunds willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See und die sons tigen Energiegewinnungsanlagen unverzüglich zu errichten. (5) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 14 Absatz 1 auf einem Verschulden des an tragsberechtigten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energie gewinnungsanlagen beauftragten Personen, einschließ lich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht. (6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie muss auf Antrag des antragsberechtigten Bieters 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 feststellen und 2. die nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Fristen im er forderlichen Umfang verlängern. § 16 Erstattung von Sicherheiten (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie gibt unverzüglich die von dem Bieter nach § 7 hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zu rück, wenn der Bieter für dieses Gebot keine Antrags berechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erhalten hat. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra phie gibt unverzüglich die nach § 7 hinterlegten Sicher heiten des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn und soweit dieser 1. nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 den Nachweis über die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen er bracht hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger in vollem Umfang zur Erfüllung und Absiche rung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforder lich ist, 2. nach § 14 Absatz 1 Nummer 6 den Nachweis über die gemittelte produzierte Energiemenge der Anla gen erbracht hat und diese mindestens 90 Prozent der nach § 8 Absatz 2 im Angebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Über gabepunkt entsprach oder 3. eine Pönale nach § 15 Absatz 1 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfül lung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Berlin, den 21. September 2021 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier