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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt
und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
Vom 8. Oktober 2021
Es verordnet auf Grund
des § 126 Nummer 1 bis 5 und 6 des Betriebsver
fassungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 221 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales und
des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 Nummer 1 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geän
dert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung
der Wahlordnung
Die Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum Ersten Teil Zweiter Abschnitt
wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf" er
setzt.
b) In der Angabe zum Zweiten Teil Dritter Abschnitt
wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die Angabe
,,101 bis 200" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein
gefügt:
,,Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als
Präsenzsitzung statt."
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange
fügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann
der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil
nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des
Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe
renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen
des Wahlvorstands
1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach
§ 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes,
2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
nach § 7 Absatz 2 Satz 2,
3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach
§ 10 Absatz 1.
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In
halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teil
nehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegen
über der oder dem Vorsitzenden in Textform.
Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Ab
satz 3 beizufügen.
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit
der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit
tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine
Teilnahme vor Ort als erforderlich."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlbe
rechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Ar
beitnehmern, die am Wahltag nicht nach § 8
des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtig
ten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh
mern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmer
überlassungsgesetzes) steht nur das aktive
Wahlrecht zu."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,; der letzte
Tag der Frist ist anzugeben" durch die Wör
ter ,,, verbunden mit einem Hinweis auf die
Anfechtungsausschlussgründe nach § 19
Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der
letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Ab
satz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzuge
ben" ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden das Wort ,,drei" durch
das Wort ,,fünf" sowie die Wörter ,,ist anzu
geben" durch die Wörter ,,und im Fall des
§ 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind an
zugeben" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
b) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:
,,Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlaus
schreiben den Personen nach § 24 Absatz 2
postalisch oder elektronisch zu übermitteln;
der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu
stellen."
5. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Tage vor
dem Beginn" durch das Wort ,,Abschluss" ersetzt.
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16. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stelle" die
Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass ihre
oder seine Stimme nicht erkennbar ist" einge
fügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe ,,und 3" gestrichen.
17. In § 21 werden die Wörter ,,den Wahlumschlägen"
gestrichen.
18. § 24 wird wie folgt geändert:
6. In der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Ab
schnitt wird das Wort ,,drei" durch das Wort ,,fünf"
ersetzt.
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein
gefügt:
7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,drei" durch
das Wort ,,fünf" ersetzt und werden nach dem Wort
,,Vorschlagslisten" die Wörter ,,, sofern nicht die
Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ver
einbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)"
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
8. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 14
Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 4 Satz 2 und
3" ersetzt.
9. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)"
durch die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3"
ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,in den
hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä
gen)" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Stelle" die
Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass ihre
oder seine Stimme nicht erkennbar ist" einge
fügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Wahlumschlä
ge" durch das Wort ,,Stimmzettel" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wahlumschlag,
in den der Stimmzettel eingelegt ist," durch die
Wörter ,,gefalteten Stimmzettel" ersetzt.
12. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
,,Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist,
führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmaus
zählung das Verfahren nach § 26 durch."
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,den
Wahlumschlägen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahl
umschlag mit mehreren gekennzeichneten
Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Ab
satz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn
sie vollständig übereinstimmen, nur einfach ge
zählt, andernfalls als ungültig angesehen."
14. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Wahl
umschläge" durch das Wort ,,Stimmen" ersetzt.
15. In § 18 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 3 Abs. 4)" durch
die Wörter ,,nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3" ersetzt.
,,Die Wahlumschläge müssen sämtlich die glei
che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif
tung haben."
,,(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahl
vorstand bekannt ist, dass sie
1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart
ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbeson
dere im Außendienst oder mit Telearbeit Be
schäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte,
oder
2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum
Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen,
insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhält
nisses oder Arbeitsunfähigkeit,
voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein
werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der
Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat
dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen In
formationen zur Verfügung zu stellen."
19. § 25 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich
kennzeichnet und so faltet und in dem Wahl
umschlag verschließt, dass die Stimmabgabe
erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels
erkennbar ist,".
20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur
Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvor
stand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Ab
satz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge
und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die
vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche
Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so
vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in
der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt
die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in
die Wahlurne gelegt."
21. § 28 Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
,,c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats
von mindestens zwei Wahlberechtigten unter
zeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der
Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf
es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlä
gen;".
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
22. § 31 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt ge
fasst:
,,3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
wählen oder gewählt werden können, die in die
Wählerliste eingetragen sind, und dass Ein
sprüche gegen die Wählerliste (§ 30 Absatz 2
Satz 1) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem
Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim
Wahlvorstand eingelegt werden können, ver
bunden mit einem Hinweis auf die Anfech
tungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3
Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der
Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich
die Uhrzeit sind anzugeben;".
23. In § 33 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
,,Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt
§ 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass
Person im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige
ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat."
24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Stelle" die
Wörter ,,und faltet ihn in der Weise, dass ihre
oder seine Stimme nicht erkennbar ist" einge
fügt.
b) In Satz 4 werden die Wörter ,,und 3" gestrichen.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
29. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Vorschlagslisten" die Wörter ,,, sofern die Wahl
nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63
Absatz 4 und 5 des Gesetzes)" eingefügt.
30. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,fünfzig" durch
die Angabe ,,100" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,51 bis 100" durch
die Angabe ,,101 bis 200" ersetzt.
31. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages
einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand
eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärun
gen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7
Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30
Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1
und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht
vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der
Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen."
Artikel 2
Änderung der
Wahlordnung Seeschifffahrt
Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar
2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
,,(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die
nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt
der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die
Auszählung der Stimmen vor."
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Beginn" durch
das Wort ,,Abschluss" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge
fügt:
,,In der Wählerliste sind nach Maßgabe des
§ 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszu
weisen."
,,(4) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach
Absatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu die
sem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge
und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie
die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträg
liche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß
erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die
Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die
Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die
bis dahin versiegelte Wahlurne. Befinden sich in
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag
in die Wahlurne gelegt."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das
Wort ,,Wahlumschläge" durch das Wort ,,Stimm
zettel" ersetzt und nach dem Wort ,,Wahlvor
stand" werden die Wörter ,,im Anschluss" einge
fügt.
26. In § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör
ter ,,ist anzugeben" durch die Wörter ,,und im Fall
des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind an
zugeben" ersetzt.
27. In der Überschrift des Zweiten Teils Dritter Ab
schnitt wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die An
gabe ,,101 bis 200" ersetzt.
28. In § 37 wird die Angabe ,,51 bis 100" durch die
Angabe ,,101 bis 200" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 3 Absatz 3 wird das Wort ,,Beginn" durch das
Wort ,,Abschluss" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
,,anzugeben" die Wörter ,,, verbunden mit einem
Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe
nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes"
eingefügt.
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,in einem Wahlum
schlag" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter ,,; dasselbe gilt für
die Wahlumschläge" gestrichen.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,in den Wahl
umschlag legen kann" durch die Wörter ,,fal
ten kann" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
,,Wahlumschläge" durch das Wort ,,Stimm
zettel" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Wahlumschlag,
in den der Stimmzettel eingelegt ist" durch die
Wörter ,,Stimmzettel so gefaltet, dass ihre oder
seine Stimme nicht erkennbar ist" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
6. § 15 wird wie folgt geändert:
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tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine
Teilnahme vor Ort als erforderlich."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 1 bis 3.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
9. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden
nach dem Wort ,,anzugeben" die Wörter ,,verbun
den mit einem Hinweis auf die Anfechtungsaus
schlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2
des Gesetzes" eingefügt.
10. § 58 wird wie folgt geändert:
7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Die Wörter ,,der §§ 27 bis 30" werden durch die
Wörter ,,der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der
§§ 29 bis 30" ersetzt.
,,(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds
der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeich
nung."
b) Folgender Satz wird angefügt:
8. § 32 wird wie folgt geändert:
,,Wahlberechtigte können für die Wahl des Mit
glieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur
einen Wahlvorschlag unterstützen."
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein
gefügt:
,,Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als
Präsenzsitzung statt."
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange
fügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann
der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil
nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des
Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe
renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen
des Wahlvorstands
1. zur Prüfung der eingereichten Wahlvor
schläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2,
2. zur Durchführung des Losverfahrens nach
§ 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1.
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In
halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teil
nehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegen
über der oder dem Vorsitzenden in Textform.
Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Ab
satz 3 beizufügen.
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit
der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit
Artikel 3
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
§ 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebs
ratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar
2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 7 Satz 2 werden die Angabe ,,und 3"
sowie die Wörter ,,und die Wahlumschläge" gestri
chen.
2. In Nummer 11 wird das Wort ,,Wahlumschläge"
durch das Wort ,,Stimmen" ersetzt.
3. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a ein
gefügt:
,,17a. § 24 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung gilt
entsprechend für die Wahlumschläge, die für
eine Gruppe Verwendung finden."
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil