7840-4-37840-4-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
4655
Verordnung
zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
(Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung AgrarOLkV)
Vom 11. Oktober 2021
Abschnitt 3
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt
schaft verordnet auf Grund
Branchenverbände
des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4
Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Ab
satz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
sowie im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch
stabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 6 Absatz 2, des § 7
Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 2 und 3, des § 25 Absatz 2, des § 28 Absatz 3,
des § 53 Absatz 1 Nummer 1, des § 54 Absatz 1
sowie des § 55 Absatz 3 des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes, von denen § 1 Absatz 2
Satz 1, § 2 Absatz 3, § 4, § 5 Absatz 4 Satz 1 Num
mer 1 bis 3 und Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Ab
satz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1278) geändert worden sind und § 25 Ab
satz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 Nummer 1, § 54
Absatz 1 Satz 1 und § 55 Absatz 3 durch Artikel 1
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278)
eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
§ 13
§ 14
des § 3 Absatz 3 und des § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes,
die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind:
§ 21
Abschnitt 4
Allgemeinverbindlichkeit
§ 15
§ 16
§ 17
Teil 1
Vereinbarungen und Beschlüsse
bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
§ 18
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
§ 6
§ 7
Erzeugnisbereiche
Grundsatz der Anerkennung
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Anerkennungsverfahren
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung;
Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen
Verstoß gegen Kartellrecht
Agrarorganisationenregister
Abschnitt 2
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Ziele
Mitgliedschaft
Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite
der Anerkennung
Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen
Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei
schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
Abschnitt 6
Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde
§ 19
§ 20
Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen
Mitteilungen der Kartellbehörde
Abschnitt 7
Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen;
Mitteilungen
Abschnitt 8
Sonderbestimmungen für den
Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
§ 22
§ 23
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Antragsberechtigung
Antragsverfahren und Anhörung
Vorzeitige Aufhebung
Abschnitt 5
Inhaltsübersicht
Agrarorganisationen
Ziele
Zusammensetzung der Mitglieder
§ 24
Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhand
lungen
Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferver
träge
Allgemeinverbindlichkeit
Abschnitt 9
Sonderbestimmungen für den
Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol
§ 25
Anforderungen an die Erzeugung
Abschnitt 10
Überwachung; Mitteilungen
§
§
§
§
26
27
28
29
Aufbewahrungspflicht
Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Mitteilungen
Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Teil 2
Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
§ 30
§ 31
Beschwerdeverfahren
Jahresbericht
4656
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Teil 3
Überwachungsbefugnisse; Duldungsund Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten
§ 32
§ 33
Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungs
pflichten
Ordnungswidrigkeiten
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34
§ 35
Anlage
Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere
Erzeugnisbereiche
Teil 1
Agrarorganisationen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§2
Grundsatz der Anerkennung
(1) Eine Agrarorganisation ist auf Antrag anzuerken
nen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des
§ 3 und
2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die
jeweils für die antragstellende Agrarorganisation
nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetz und dieser Verordnung für
bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte
Erzeugnisbereiche gelten.
(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrar
organisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten
Anerkennung.
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf Folgen
des nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeich
nen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken:
1. eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerken
nung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1.
§1
Erzeugnisbereiche
(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die je
weils Agrarorganisationen anerkannt werden können,
(Erzeugnisbereiche) sind
1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt
organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr.
1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom
19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106
vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verord
nung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der
Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen
einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jewei
ligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie
2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung
genannten Erzeugnisbereiche.
(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet
sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach
den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend
nach den Bestimmungen des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.
(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeug
nisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt
werden. Abweichend von Satz 1 können die Landes
regierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass
zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürf
nisse Branchenverbände anerkannt werden.
(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1,
für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach
anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verord
nung nicht.
(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die
einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationen
recht, insbesondere durch die Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013, das Agrarorganisationen-und-Lieferket
ten-Gesetz und diese Verordnung, zugewiesen sind,
obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung im
Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Sat
zung) der Agrarorganisation zur Vertretung derselben
im Rechtsverkehr bestellt sind.
§3
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Eine Agrarorganisation muss
1. eine juristische Person des Privatrechts oder des
öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung
des Privatrechts sein,
2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungs
mitglieder zurückführen können,
3. soweit es sich nicht um einen Branchenverband
handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in
dem sie
a) über Mitglieder verfügt und
b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht
nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
4. eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
a) zu ihrem Namen,
b) zu ihrem Hauptsitz,
c) zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
d) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle
der Mitglieder über die Agrarorganisation als
Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorga
nisation,
e) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
f) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
g) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendi
gung der Mitgliedschaft,
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h) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitglied
schaftspflichten und
i) zur Einrichtung von Zweigstellen.
§4
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle
zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die geltende Satzung der Agrarorganisation und die
Verträge, die im Rahmen des § 11 geschlossen wor
den sind,
2. eine Liste mit Namen, im Falle natürlicher Personen
der Vornamen und Nachnamen, aller zum Zeitpunkt
des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agraror
ganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mit
glied, dass es die Anforderungen des Agrarorgani
sationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
4. ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorgani
sation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt.
Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintra
gungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf An
erkennung stellt, hat diese abweichend von Satz 2
Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Gründungs
dokuments beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf
Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu
machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf
Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für
die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht
ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der
Anerkennung erforderlich ist.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten
ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung
erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Be
scheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben
oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde die antrag
stellende Agrarorganisation hiervon.
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zu
ständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung
der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachver
haltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbe
sondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung,
innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden
der Änderung mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum
Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.
(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Sat
zung geändert und ändert sich dadurch die örtliche
Zuständigkeit für die Anerkennung, ist die Änderung
der Satzung der bis zum Wirksamwerden der Än
derung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle
unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Sat
zungsänderung unter Beifügung der Satzung.
(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder
in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorgani
sation frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden
des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige
Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach
Satz 1 verkürzen.
4657
§5
Rücknahme, Widerruf
und Ruhen der Anerkennung;
Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn
eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung
nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nach
träglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr
erfüllt wird. Anstelle der Rücknahme oder des Wider
rufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Aner
kennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder
den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be
seitigt werden wird.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des
§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die An
erkennung widerrufen werden, wenn
1. eine Agrarorganisation wiederholt verstößt gegen
a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165,
167 und 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173
und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 er
lassenen Rechtsakten oder
b) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in
Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen ent
sprechen, oder
2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tä
tigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechts
verstoß begangen wird, der der Agrarorganisation
zurechenbar ist und durch den das Erscheinungs
bild der Agrarorganisation so erheblich beeinträch
tigt wird oder werden kann, dass eine staatliche
Anerkennung dazu in Widerspruch steht.
Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die
erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter
Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu
erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend
Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeord
net werden.
(3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerken
nungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts,
müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geän
derte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung
erfüllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorgani
sation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrar
organisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis
zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen,
dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung
erfüllt. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt
die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungs
voraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen
der Anerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Er
löschens kann das Ruhen der Anerkennung angeord
net werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti
gen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung
innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.
(4) Wird die Möglichkeit der Anerkennung für be
stimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die
Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen
nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. In
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1
genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert
werden. Das Erlöschen der Anerkennung ist von der
zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.
(5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich
gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden.
Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird
mit dieser Feststellung wirksam.
§6
Verstoß gegen Kartellrecht
Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren
gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Ver
stoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein,
unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann
von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben
und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartell
behörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegen
über der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung
der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln.
Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der
Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend.
§7
Agrarorganisationenregister
(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorga
nisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun
desanstalt).
(2) Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-undLieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln
der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres ei
nes Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1
des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungs
fähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrar
organisationen. Die Bundesanstalt kann für die Über
mittlung Anforderungen an das Datenformat und die
Datenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen.
Abschnitt 2
Erzeugerorganisationen
und deren Vereinigungen
§8
Ziele
Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der
folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen:
1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in
quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfrage
gerechten Erzeugung,
2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Er
zeugung ihrer Mitglieder oder
3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisie
rung der Erzeugerpreise.
§9
Mitgliedschaft
(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur
sein, wer
1. Agrarurerzeugnisse erzeugt,
a) die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von
der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder
b) aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeuger
organisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis her
gestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorgani
sation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und
2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2
nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation
in diesem Erzeugnisbereich ist.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch
und Milcherzeugnisse.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende
Peron, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer ande
rer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich
ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Die
betreffende Person muss zwei getrennte Produktions
einheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten
besitzen. Soweit eine oder mehrere Produktionseinhei
ten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf
die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten
einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unter
schiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die
betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche
räumliche Bereiche abdecken.
(3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person wäh
rend ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss
die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass
das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im
Sinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach
der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausschei
det, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vor
schriften nicht entgegenstehen.
(4) Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann in
aktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein,
wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder
die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der
Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation
besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung
von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.
(5) Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen
Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste
mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. De
zember des Vorjahres. Aus der Liste müssen die Ände
rungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervor
gehen.
§ 10
Mindestmitgliederzahl;
Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
(1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf
aktive Mitglieder haben.
(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind
verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur
Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den
Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen,
durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten
zu lassen (Andienungspflicht).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Be
schluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen
zuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist,
die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben.
Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach
gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.
(4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig
unterschritten oder wird die Andienungspflicht nur un
wesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen
Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Aner
kennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
nicht.
4659
Abschnitt 3
Branchenverbände
§ 13
Ziele
(1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständ
nis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschafts
beteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame
Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu
verfolgen.
(2) Insbesondere kann ein Branchenverband fol
gende Ziele verfolgen:
1. Marktforschung und Werbung,
(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrar
urerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im
Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
2. Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und
Vermarktung,
§ 11
4. Förderung der Produktqualität, des ökologischen
Landbaus und regionaler Produkte.
Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Sieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor,
dass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an
Dritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung
sicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der
Aufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt. Das nach
Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für NichtAnhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Num
mer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge
setzes entsprechend.
§ 12
3. Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirt
schaftlichen Erzeugung und
(3) Der Branchenverband darf nicht
1. Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder ver
markten,
2. Mengen- und Preisabsprachen sowie damit ver
gleichbare Handlungen vornehmen,
3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder
4. Handlungen vornehmen, die
a) zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Bran
chenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen
Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder
b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemein
samen Organisation der Agrarmärkte gefährden.
Vereinigungen
anerkannter Erzeugerorganisationen
(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8
genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen.
(2) Eine Vereinigung muss mindestens zwei aktive
Mitglieder haben.
(3) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im An
wendungsbereich des Agrarorganisationen-und-Liefer
ketten-Gesetzes anerkannte Erzeugerorganisation
sein, die in dem von der Vereinigung abgedeckten
Erzeugnisbereich tätig ist. Eine anerkannte Erzeuger
organisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich
Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzi
gen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des
Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. Abweichend von
Satz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechen
der Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied
mehr als einer Vereinigung sein.
§ 14
Zusammensetzung der Mitglieder
(1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich
muss Mitglieder haben, die tätig sind in
1. der Erzeugung und
2. der Verarbeitung oder des Handels.
(2) Die Mitglieder müssen
1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und
2. jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in
dem betreffenden Branchenverband vertretenen
Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaft
lichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnis
bereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.
Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Sat
zung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt
dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht
sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.
(4) Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9
Absatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maß
gabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine
der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen.
Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich
eine Mitgliederliste zu übermitteln.
Allgemeinverbindlichkeit
(5) Im Hinblick auf die Tätigkeit Dritter ist § 11 ent
sprechend anzuwenden.
Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnis
bereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer
Abschnitt 4
§ 15
Antragsberechtigung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären,
ist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 3 Num
mer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge
setzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach
Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder
Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen
Bereich ist.
1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit ange
ordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist
oder sich anderweitig erledigt hat,
§ 16
Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur
nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.
Antragsverfahren und Anhörung
(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Erklärung
der Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift muss ent
halten:
1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der
Antrag gestellt wird,
2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinver
bindlich erklärt werden soll,
3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele
die Vorschrift gerichtet ist,
4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag be
zieht,
5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemein
verbindlichkeit,
6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzun
gen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-undLieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind,
sowie
7. eine ausführliche Begründung des Antrags.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen
Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 ge
nannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu
geben und allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellung
nahme binnen einer in der Bekanntmachung festge
setzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das
Bundesministerium die betroffenen Länder und Ver
bände frühzeitig anzuhören.
(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allge
meinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines
Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder
die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Er
lass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2
des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
übertragen wurde, entsprechend.
§ 17
Vorzeitige Aufhebung
(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministe
rium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen
Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung
der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1
und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge
setzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.
(2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbin
dung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lie
ferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist
aufzuheben, wenn
2. die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen
oder
3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegen
der Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist,
um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnis
bereich zu vermindern.
Abschnitt 5
Vereinbarungen
und Beschlüsse bei schweren
Ungleichgewichten auf den Märkten
§ 18
Mitteilungen zu
Vereinbarungen und Beschlüssen bei
schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
(1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Euro
päischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, der Ver
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von landwirt
schaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrar
organisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber
Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der
Bundesanstalt vorzunehmen
1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt be
stimmten Fristen oder
2. unverzüglich bei Fehlen einer solchen Frist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind im Falle der
erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der
jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlus
ses vorzunehmen.
(3) Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 durch eine ju
ristische Person oder eine Personenvereinigung vorzu
nehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund
eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu
erfolgen. Die zur Mitteilung verpflichtete Person kann
sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten las
sen, soweit die Vollmacht der Bundesanstalt nachge
wiesen wird.
(4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite für
die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster, Vordru
cke oder Formulare bereitstellen. Soweit sie Muster,
Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von
den zur Mitteilung Verpflichteten zu verwenden.
(5) Die Bundesanstalt übermittelt die in Absatz 1 ge
nannten Mitteilungen nachrichtlich dem Bundeskartell
amt.
(6) Die Bundesanstalt stellt im Benehmen mit dem
Bundeskartellamt fest, ob die übermittelten Verein
barungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des
Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungs
rechtsakts erfüllen, und unterrichtet die mitteilende
Person unverzüglich über diese Feststellung. Erfüllen
die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Be
schlüsse die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht, hat
die zur Mitteilung verpflichtete Person die Einhaltung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrich
tung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. Insbe
sondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss un
verzüglich entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten
Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1
bis 5 entsprechend.
Abschnitt 6
Doppelmitgliedschaft;
Mitteilungen der Kartellbehörde
§ 19
Doppelmitgliedschaft
in Erzeugerorganisationen
(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buch
stabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buch
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer
anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9
Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein
Landwirt angehören, die oder der zugleich einer ande
ren anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Er
zeugnisbereich angehört.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft
einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder
mehreren anerkannten Vereinigungen.
§ 20
Mitteilungen der Kartellbehörde
(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach
Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt
§ 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren
eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kennt
nis von einem Beschluss der Europäischen Kommis
sion in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6
oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.
Abschnitt 7
Sonderbestimmungen
für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 21
Branchenvereinbarungen;
anerkannte Organisationen; Mitteilungen
(1) Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen
Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Un
ternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufen
den Wirtschaftsjahres nach Artikel 6 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die von ihm für das
folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchen
vereinbarungen zu übermitteln. Eine Branchenverein
barung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des
Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach
vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung
auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG)
Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betref
fend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über
die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenver
käufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kon
4661
trolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchen
vereinbarung widerspricht.
(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäufer
verbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A
Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die
jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zucker
unternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirk
samwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.
(3) Die zuständigen Stellen teilen dem Bundesminis
terium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elek
tronisch verarbeitungsfähiger Form das Ergebnis der
Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.
(4) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt
bis zum 31. August eines jeden Wirtschaftsjahres in
elektronisch verarbeitungsfähiger Form in Bezug auf
dieses Wirtschaftsjahr die Angaben zu den Branchen
vereinbarungen und Wertaufteilungsklauseln mit, die in
Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III
Nummer 2 Buchstabe E der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017
mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnun
gen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
die Übermittlung von Informationen und Dokumenten
an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung
mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171
vom 4.7.2017, S. 113), die durch die Durchführungs
verordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom
22.10.2019, S. 6; L 155 vom 18.5.2020, S. 51) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt
sind.
Abschnitt 8
Sonderbestimmungen
für den Erzeugnisbereich
Milch und Milcherzeugnisse
§ 22
Einhaltung der
Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
(1) Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorga
nisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeug
nisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1308/2013
über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte
Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizu
fügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149
Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19, vorliegen.
Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster
für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließ
lich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder
Formulare bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt
Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind
diese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwen
den.
(2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Ab
satz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch
nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die
zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber
innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichti
gung.
4662
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Ver
einigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcher
zeugnisse entsprechend.
Abschnitt 10
Überwachung; Mitteilungen
§ 26
§ 23
Aufbewahrungspflicht
Mitteilungen bei
Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge
Die anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Un
terlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier
Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich
die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordent
lichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach
anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten
bestehen.
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt
in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit:
1. zusammen mit der Mitteilung nach § 28 Absatz 1 die
in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012
über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisatio
nen und Branchenverbände sowie Vertragsverhand
lungen und -beziehungen gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch
und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012,
S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geän
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von
§ 28 Absatz 1 erfasst werden, sowie
2. bis zum 1. März eines jeden Jahres die in Arti
kel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 511/2012 genannten Angaben.
(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Arti
kel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr
als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zu
ständige Stelle die Informationen im Sinne des Arti
kels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger
Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zustän
digen Kartellbehörde.
§ 24
§ 27
Überwachung der
Anerkennungsvoraussetzungen
Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage
einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten
Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerken
nungsvoraussetzungen zu kontrollieren.
§ 28
Mitteilungen
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt
bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch
verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr
bezogene Angaben mit:
1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisa
tionen,
2. die Anerkennungen,
3. die Versagungen der Anerkennung,
4. den Wegfall der Anerkennung,
5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des
Ruhens sowie
Allgemeinverbindlichkeit
6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die
Liste nach § 9 Absatz 5.
Abschnitt 4 ist für den Erzeugnisbereich Milch und
Milcherzeugnisse anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der
Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden
Gründe beizufügen.
Abschnitt 9
Sonderbestimmungen
für den Erzeugnisbereich
landwirtschaftlicher Ethylalkohol
(2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils
1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1
Absatz 1 Nummer 1 des Agrarorganisationen-undLieferketten-Gesetzes genannten Organisationsfor
men sowie
2. als Gesamtzahl.
§ 25
Anforderungen an die Erzeugung
Abweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnis
bereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Her
stellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus
Rohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethyl
alkohol 49 Prozent der jährlich für die Herstellung
erforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller er
zeugte Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeu
gerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder
verarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer
Mitglieder.
(3) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1
hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen
solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unions
recht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder
für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder
an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die
Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor
Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht
in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt
ist.
(4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verord
nung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen
Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der
Europäischen Union mit.
§ 29
Teil 3
Überwachungsbefugnisse; Duldungsund Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten
Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
§ 32
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeuger
organisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 ent
sprechend.
Überwachungsbefugnisse;
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Teil 2
Geschäftsbeziehungen
in der Lebensmittellieferkette
§ 30
Beschwerdeverfahren
(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-undLieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt
die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin
oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wo
chen den Eingang der Beschwerde und informiert sie
oder ihn über das weitere Vorgehen.
(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Un
tersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder
dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten
die Gründe hierfür mit.
(3) Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die
Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer inner
halb einer angemessenen Frist, in der Regel spä
testens nach sieben, bei grenzüberschreitenden
Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis
der Beschwerde. Ist im Einzelfall eine abschließende
Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen
Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine
Zwischennachricht.
(4) Über die Erteilung des Einvernehmens nach § 28
Absatz 2 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Liefer
ketten-Gesetzes entscheidet das Bundeskartellamt
innerhalb von einem Monat, nachdem ihm die Durch
setzungsbehörde den Entwurf der Entscheidung und
die entscheidungserheblichen Informationen im Sinne
des § 28 Absatz 2 Satz 4 des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes übermittelt hat.
§ 31
Jahresbericht
(1) Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesmi
nisterium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach
Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
(EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelsprak
tiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unterneh
men in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
(ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in Verbindung mit
den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kom
mission mit, wie die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und
der vorliegenden Verordnung im vorausgegangenen
Kalenderjahr angewandt und durchgesetzt wurden.
(2) Das Bundesministerium übermittelt den Bericht
nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU)
2019/633.
4663
(1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchset
zungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer
Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundes
ministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Euro
päischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union dürfen die Anordnungen und
Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrar
organisationenrechts einschließlich seiner Überwa
chung oder zur Überwachung der Vorgaben über
Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
erforderlich sind, insbesondere
1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund
stücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und
Transportmittel betreten,
2. Besichtigungen vornehmen,
3. Proben entnehmen,
4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Ge
schäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus
diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
oder Kopien anfertigen und
5. erforderliche Auskünfte verlangen.
(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation,
der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,
1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Hand
lungen zu dulden und
2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbe
sondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen
und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermög
lichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäfts
unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Aus
drucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf
eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft
verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro
zessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset
zen würde.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
Unterlage nicht richtig beifügt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht
richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vor
legt,
4664
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder
entgegen § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe
nen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beifügt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort ge
nannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeug
nis bezeichnet.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationenund-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht min
destens vier Jahre aufbewahrt,
2. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Hand
lung nicht duldet oder
3. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Satz 2, bei einer dort genannten
Maßnahme nicht mitwirkt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1
Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-LieferkettenGesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012
über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen
und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen
und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milch
erzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000
(ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geändert worden ist,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht.
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 34
Übergangsbestimmungen
(1) Für Sachverhalte, die vor dem 19. Oktober 2021
entstanden sind, ist § 23 der Agrarmarktstrukturver
ordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Au
gust 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, weiter
anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 rechtfertigt
eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abwei
chend von der in § 11, auch in Verbindung mit § 12
Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfol
gende Übertragung von Tätigkeiten an Dritte einen Wi
derruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerken
nung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
nicht.
§ 35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Agrarmarktstrukturverord
nung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August
2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
4665
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
Vorbemerkung
Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungs
verordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 431 vom
21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt I:
Ergänzungen von Erzeugnisbereichen
1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,
b) KN-Code 1201 90 00: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
c) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
d) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
e) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
f) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
g) KN-Code ex 1207 99 96: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
h) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette,
Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.
2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.
3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.
4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,
b) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,
c) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von
Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.
5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch,
haltbar gemacht oder gekocht.
6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch
a) Rohalkohol, soweit er
aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,
bb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,
cc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und
dd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,
b) Speiseessig, soweit er
aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und
bb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.
7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholder
beeren,
b) KN-Code ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian,
frisch oder gekühlt, und Safran.
Abschnitt II:
Weitere Erzeugnisbereiche
1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,
b) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne
des Buchstabens a stammen.
4666
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
b) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.
3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von
Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemah
len oder ähnlich fein zerkleinert.
4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.