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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
4667
Verordnung
über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks
(THW-Abrechnungsverordnung THWAbrV)
Vom 13. Oktober 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April
2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verord
net das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat:
§1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrech
nung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren
für technische Unterstützungsleistungen des Techni
schen Hilfswerks.
§2
Bemessung und Ermittlung
von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche
(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe
erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen
auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter
Berücksichtigung
1. der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1
des THW-Gesetzes,
2. der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Ab
satz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzuge
währenden Leistungen.
Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer
gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt
das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden
Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.
(2) Für technische Unterstützungsleistungen außer
halb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer
Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffent
liche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Techni
sche Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.
(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich
nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand,
der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gel
ten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend,
die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren
Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Ab
schnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungs
gegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der
Formel in Abschnitt 2 der Anlage.
§3
Verzicht
(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung
von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit
oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses ver
zichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht
nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu doku
mentieren.
(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann
im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes
zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde,
wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber
einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.
(3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6
Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen,
so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersu
chenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe früh
zeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während
oder nach der technischen Unterstützung eingetreten
oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid
des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen
erhoben werden, darzulegen.
(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im
Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt
nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein
privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in glei
chem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem
Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen
geleistet werden kann.
(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt
auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse
an der technischen Unterstützung besteht. Ein beson
deres Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor,
wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß
hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische
Unterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Ver
zicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.
§4
Abrechnung von
auf Grund einer Vereinbarung
geleisteter technischer Unterstützung
Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer
Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfs
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werk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten,
die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für
Auslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Verein
barung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt
die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Ver
waltungsvorschrift nach § 5.
§5
Verwaltungsvorschrift
Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungs
vorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungs
vorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesminis
teriums des Innern, für Bau und Heimat.
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung
vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch
Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Anlage
(zu § 2 Absatz 3)
Auslagen und Gebühren
Abschnitt 1
Auslagen- und Gebührenkataloge
Tabelle 1
Personal
1
Eingesetzte Helferinnen und Helfer
Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1
2
3
25,00
28,00
4,00
7,00
Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf
a) Entschädigung für Verdienstausfall (§ 3 Absatz 3 Satz 2
und 3 THWG) oder
b) Fortgewährung von Leistungen (§ 3 Absatz 4 THWG)
2
Andere Helferinnen und Helfer
Tabelle 2
Ausstattung
Eingesetzte Ausstattung
Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1
2
3
1
Anhänger
1,40
4,40
2
Anhänger 2 t Nutzlast
0,40
1,00
3
Anhänger BDF-Lafette
1,10
3,30
4
Anhänger Drucklufterzeuger
1,40
4,40
5
Anhänger FGr I
1,10
3,50
6
Anhänger FGr O
0,40
1,20
7
Anhänger FGr Sp
1,10
3,50
8
Anhänger Führung und Lage
3,90
12,20
9
Anhänger mit Abstützsystem Holz
2,40
7,50
10
Anhänger mit Netzersatzanlage groß
5,70
18,10
11
Anhänger mit Netzersatzanlage mittel
2,00
6,30
12
Anhänger mit Netzersatzanlage sehr groß
10,70
34,20
13
Anhänger mit Schmutzwasserpumpe groß
8,30
26,40
14
Anhänger mit Schmutzwasserpumpe klein
5,20
16,70
15
Anhänger mit Schmutzwasserpumpe mittel
7,70
24,50
16
Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K
1,00
3,00
17
Anhänger OV
0,10
0,20
18
Anhänger Plane/Spriegel
1,30
4,00
19
Anhänger Plattform
1,60
5,10
20
Anhänger Tieflader
1,60
4,90
21
Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage
3,50
11,00
4670
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Eingesetzte Ausstattung
Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1
2
3
22
Auflieger Sattelzug
2,20
7,20
23
Baumaschine Bagger
7,70
23,60
24
Baumaschine Radlader
8,90
27,40
25
Baumaschine Teleskoplader
5,90
18,30
26
Behälterausstattung
1,70
5,70
27
Beleuchtung Erweiterung mittel
0,50
1,70
28
Besprechungs- und Arbeitsraum
0,20
0,80
29
Bohr- und Aufbrechausstattung groß
0,80
3,30
30
Brückenbaumaterial
0,60
2,00
31
Einsatzgerüstsystem
1,00
3,80
32
Einsatzstellensicherungssystem
3,20
10,70
33
Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung
0,40
1,60
34
Energieverteilung groß
2,20
7,40
35
Energieverteilung klein
0,20
0,60
36
Energieverteilung mittel
0,50
1,70
37
Ergänzungsausstattung als FB FGr. B
0,40
1,50
38
Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB
0,30
0,80
39
Ergänzungsausstattung als FB FGr. E
0,80
3,30
40
Ergänzungsausstattung als FB FGr. I
1,30
4,40
41
Ergänzungsausstattung als FB FGr. K
0,40
1,40
42
Ergänzungsausstattung als FB FGr. N
0,20
0,60
43
Ergänzungsausstattung als FB FGr. O
0,90
3,10
44
Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl
1,00
4,10
45
Ergänzungsausstattung als FB FGr. R
38,20
129,80
46
Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB
0,30
0,70
47
Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp
2,70
11,20
48
Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW
1,40
6,00
49
Ergänzungsausstattung als FB FGr. W
3,50
14,90
50
Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP
0,60
2,00
51
Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL
11,60
39,40
52
Fahrplatten
0,30
0,80
53
Fachgruppenausstattung allgemein
1,00
2,00
54
Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk
22,50
80,30
55
Fernmeldeausstattung, FGr-spezifisch
0,70
3,30
56
Fernmeldebauausstattung
1,80
6,00
57
Fernmeldekraftwagen
4,80
16,80
58
Führungs- und Kommunikationskraftwagen
12,40
44,40
59
Führungskraftwagen
4,20
18,90
60
Gabelstapler
1,20
4,40
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Eingesetzte Ausstattung
Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1
2
3
61
Gerätekraftwagen
7,50
26,90
62
Hebe- und Zuggeräteausstattung mittel
0,70
2,40
63
Hebe- und Zuggeräteausstattung schwer
1,90
6,40
64
Hochwasserpegel
1,10
7,10
65
Hydraulikaggregat
0,10
0,40
66
Kleines Boot
1,30
4,00
67
Kommunikationsausstattung groß
2,20
13,50
68
Kommunikationsausstattung klein
0,40
2,10
69
Kommunikationsausstattung mittel
3,60
22,30
70
Lagercontainer
0,30
1,00
71
Lastkraftwagen Kipper
4,10
14,60
72
Lastkraftwagen mit Ladebordwand
5,70
20,20
73
Lastkraftwagen mit Ladekran leicht
7,00
25,00
74
Lastkraftwagen mit Ladekran mittel
11,10
39,70
75
Lastkraftwagen mit Ladekran schwer
14,70
52,30
76
Lastkraftwagen Wechsellader
4,50
16,00
77
Mannschaftslastwagen IV
4,50
15,90
78
Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug
2,00
9,00
79
Mannschaftstransportwagen Fachgruppe
2,10
9,50
80
Mannschaftstransportwagen OV
1,30
5,90
81
Mehrzweckarbeitsboot
3,50
11,20
82
Mehrzweckgerätewagen
4,70
16,70
83
Mobile Kraftstoffversorgung
0,20
0,70
84
Modularer Schwimmkörper
0,50
1,10
85
Motorsäge, Basis
0,20
0,70
86
Notunterbringung
2,00
8,20
87
Ölwehrausstattung
0,30
1,00
88
Ortungsgeräte
2,50
11,00
89
Personenkraftwagen geländegängig
1,10
4,90
90
Personenkraftwagen OV
0,50
3,70
91
Pumpausstattung klein MoP/Typ C
0,10
0,40
92
Pumpausstattung klein TP
0,20
0,50
93
Pumpausstattung FGr WP
5,60
18,80
94
Pumpausstattung TP FGr N
0,40
1,30
95
Pumpausstattung TW
1,50
4,90
96
Rettungsausstattung groß
0,40
1,20
97
Rettungsspinne mit Anhänger
9,70
34,50
98
Sattelzugmaschine
3,90
13,80
99
Schwimmkörper Mehrzweckponton
3,70
11,80
14,00
41,10
100
Separationsanlage groß
4672
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Eingesetzte Ausstattung
Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
1
2
3
101
Separationsanlage klein
16,90
49,60
102
Skimmer
0,90
3,80
103
Spreiz- und Schneidausstattung
0,50
3,70
104
Stromerzeuger mit Zubehör
0,30
1,00
105
Ausstattung für Thermisches Trennen Plasma
0,50
1,60
106
Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung
0,40
1,30
107
Trinkwasseraufbereitungsanlage
36,90
125,40
108
Trinkwasserlabor im Container
3,70
12,40
109
Unbemanntes Luftfahrtsystem
1,70
7,90
110
Verpflegungszubereitungsausstattung
5,80
19,70
111
Wassertransportausstattung
0,40
1,20
112
Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung
0,40
1,40
113
Werkstattcontainer
6,20
28,80
114
Werkzeugausstattung
0,60
1,40
Berechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs
Die Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung
der Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft.
Zur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet:
bei Fahrzeugen und Baumaschinen die Fahrstrecke und die im Stand erbrachten Betriebsstunden (z. B. bei
Seilwindenbetrieb) und
bei kraftstoffbetriebenen Geräten die Stunden des tatsächlichen Einsatzes (also die Betriebsstunden).
Die Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des
Statistischen Bundesamtes berechnet*. Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden
mehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet.
Tabelle 3
Einsatzbezogene Auslagen und Gebühren
Einsatzbezogene Auslagen
3 % der Gesamtkosten des Einsatzes,
jedoch mindestens 15 und höchstens
150 je Einsatz
Einsatzbezogene Gebühren
7 % der Gesamtkosten des Einsatzes,
Sonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen be jedoch mindestens 30 und höchstens
rücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung 300 je Einsatz
verbundenen Kosten ausmachen.
Abschnitt 2
Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3
Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde)
Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener
Einsatzstunde)
* Zugrunde liegen die Basiswerte der Kraftstoffe Benzin (1,36 Euro/Liter), Diesel (1,17 Euro/Liter) und Brenngas (1,75 Euro/kg) aus dem Jahr 2015,
jeweils monatsaktuell anhand des o. a. Indexes (2015 = 100 %) berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
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Dabei bedeuten:
s: Neupreis (in Euro)
y: kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren)
p: Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank
regelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde
als Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03.
r: Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Ausstattungsgruppe
Reparaturkostenfaktor r
Kfz, Anhänger
0,022
Baumaschinen und Großgeräte
0,027
Geräte mit Motorantrieb
0,025
Ausstattung, allgemein
0,034
Die Ergebnisse der Berechnungen nach den oben angegebenen Formeln werden auf volle 10 Cent aufgerundet.