Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 73 vom 18.10.2021  - Seite 4667 bis 4673 - Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung – THWAbrV)

215-10-5215-10-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4667 Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung ­ THWAbrV) Vom 13. Oktober 2021 Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verord net das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: §1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrech nung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren für technische Unterstützungsleistungen des Techni schen Hilfswerks. §2 Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche (1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung 1. der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes, 2. der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Ab satz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und 3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzuge währenden Leistungen. Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen. (2) Für technische Unterstützungsleistungen außer halb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffent liche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Techni sche Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest. (3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gel ten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Ab schnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungs gegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage. §3 Verzicht (1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses ver zichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu doku mentieren. (2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte. (3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersu chenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe früh zeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während oder nach der technischen Unterstützung eingetreten oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen erhoben werden, darzulegen. (4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in glei chem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen geleistet werden kann. (5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung besteht. Ein beson deres Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische Unterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Ver zicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein. §4 Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfs 4668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 werk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Verein barung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Ver waltungsvorschrift nach § 5. §5 Verwaltungsvorschrift Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungs vorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungs vorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesminis teriums des Innern, für Bau und Heimat. §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 13. Oktober 2021 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer 4669 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Anlage (zu § 2 Absatz 3) Auslagen und Gebühren Abschnitt 1 Auslagen- und Gebührenkataloge Tabelle 1 Personal 1 Eingesetzte Helferinnen und Helfer Auslagensatz je angefangener Einsatzstunde Gebührensatz je angefangener Einsatzstunde 1 2 3 25,00 28,00 4,00 7,00 Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf a) Entschädigung für Verdienstausfall (§ 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 THWG) oder b) Fortgewährung von Leistungen (§ 3 Absatz 4 THWG) 2 Andere Helferinnen und Helfer Tabelle 2 Ausstattung Eingesetzte Ausstattung Auslagensatz je angefangener Einsatzstunde Gebührensatz je angefangener Einsatzstunde 1 2 3 1 Anhänger 1,40 4,40 2 Anhänger 2 t Nutzlast 0,40 1,00 3 Anhänger BDF-Lafette 1,10 3,30 4 Anhänger Drucklufterzeuger 1,40 4,40 5 Anhänger FGr I 1,10 3,50 6 Anhänger FGr O 0,40 1,20 7 Anhänger FGr Sp 1,10 3,50 8 Anhänger Führung und Lage 3,90 12,20 9 Anhänger mit Abstützsystem Holz 2,40 7,50 10 Anhänger mit Netzersatzanlage ­ groß ­ 5,70 18,10 11 Anhänger mit Netzersatzanlage ­ mittel ­ 2,00 6,30 12 Anhänger mit Netzersatzanlage ­ sehr groß ­ 10,70 34,20 13 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe ­ groß ­ 8,30 26,40 14 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe ­ klein ­ 5,20 16,70 15 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe ­ mittel ­ 7,70 24,50 16 Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K 1,00 3,00 17 Anhänger OV 0,10 0,20 18 Anhänger Plane/Spriegel 1,30 4,00 19 Anhänger Plattform 1,60 5,10 20 Anhänger Tieflader 1,60 4,90 21 Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage 3,50 11,00 4670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Eingesetzte Ausstattung Auslagensatz je angefangener Einsatzstunde Gebührensatz je angefangener Einsatzstunde 1 2 3 22 Auflieger Sattelzug 2,20 7,20 23 Baumaschine Bagger 7,70 23,60 24 Baumaschine Radlader 8,90 27,40 25 Baumaschine Teleskoplader 5,90 18,30 26 Behälterausstattung 1,70 5,70 27 Beleuchtung Erweiterung ­ mittel ­ 0,50 1,70 28 Besprechungs- und Arbeitsraum 0,20 0,80 29 Bohr- und Aufbrechausstattung ­ groß ­ 0,80 3,30 30 Brückenbaumaterial 0,60 2,00 31 Einsatzgerüstsystem 1,00 3,80 32 Einsatzstellensicherungssystem 3,20 10,70 33 Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung 0,40 1,60 34 Energieverteilung ­ groß ­ 2,20 7,40 35 Energieverteilung ­ klein ­ 0,20 0,60 36 Energieverteilung ­ mittel ­ 0,50 1,70 37 Ergänzungsausstattung als FB FGr. B 0,40 1,50 38 Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB 0,30 0,80 39 Ergänzungsausstattung als FB FGr. E 0,80 3,30 40 Ergänzungsausstattung als FB FGr. I 1,30 4,40 41 Ergänzungsausstattung als FB FGr. K 0,40 1,40 42 Ergänzungsausstattung als FB FGr. N 0,20 0,60 43 Ergänzungsausstattung als FB FGr. O 0,90 3,10 44 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl 1,00 4,10 45 Ergänzungsausstattung als FB FGr. R 38,20 129,80 46 Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB 0,30 0,70 47 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp 2,70 11,20 48 Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW 1,40 6,00 49 Ergänzungsausstattung als FB FGr. W 3,50 14,90 50 Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP 0,60 2,00 51 Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL 11,60 39,40 52 Fahrplatten 0,30 0,80 53 Fachgruppenausstattung allgemein 1,00 2,00 54 Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk 22,50 80,30 55 Fernmeldeausstattung, FGr-spezifisch 0,70 3,30 56 Fernmeldebauausstattung 1,80 6,00 57 Fernmeldekraftwagen 4,80 16,80 58 Führungs- und Kommunikationskraftwagen 12,40 44,40 59 Führungskraftwagen 4,20 18,90 60 Gabelstapler 1,20 4,40 4671 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Eingesetzte Ausstattung Auslagensatz je angefangener Einsatzstunde Gebührensatz je angefangener Einsatzstunde 1 2 3 61 Gerätekraftwagen 7,50 26,90 62 Hebe- und Zuggeräteausstattung ­ mittel ­ 0,70 2,40 63 Hebe- und Zuggeräteausstattung ­ schwer ­ 1,90 6,40 64 Hochwasserpegel 1,10 7,10 65 Hydraulikaggregat 0,10 0,40 66 Kleines Boot 1,30 4,00 67 Kommunikationsausstattung ­ groß ­ 2,20 13,50 68 Kommunikationsausstattung ­ klein ­ 0,40 2,10 69 Kommunikationsausstattung ­ mittel ­ 3,60 22,30 70 Lagercontainer 0,30 1,00 71 Lastkraftwagen Kipper 4,10 14,60 72 Lastkraftwagen mit Ladebordwand 5,70 20,20 73 Lastkraftwagen mit Ladekran ­ leicht ­ 7,00 25,00 74 Lastkraftwagen mit Ladekran ­ mittel ­ 11,10 39,70 75 Lastkraftwagen mit Ladekran ­ schwer ­ 14,70 52,30 76 Lastkraftwagen Wechsellader 4,50 16,00 77 Mannschaftslastwagen IV 4,50 15,90 78 Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug 2,00 9,00 79 Mannschaftstransportwagen Fachgruppe 2,10 9,50 80 Mannschaftstransportwagen OV 1,30 5,90 81 Mehrzweckarbeitsboot 3,50 11,20 82 Mehrzweckgerätewagen 4,70 16,70 83 Mobile Kraftstoffversorgung 0,20 0,70 84 Modularer Schwimmkörper 0,50 1,10 85 Motorsäge, Basis 0,20 0,70 86 Notunterbringung 2,00 8,20 87 Ölwehrausstattung 0,30 1,00 88 Ortungsgeräte 2,50 11,00 89 Personenkraftwagen ­ geländegängig ­ 1,10 4,90 90 Personenkraftwagen OV 0,50 3,70 91 Pumpausstattung ­ klein ­ MoP/Typ C 0,10 0,40 92 Pumpausstattung ­ klein ­ TP 0,20 0,50 93 Pumpausstattung FGr WP 5,60 18,80 94 Pumpausstattung TP FGr N 0,40 1,30 95 Pumpausstattung TW 1,50 4,90 96 Rettungsausstattung ­ groß ­ 0,40 1,20 97 Rettungsspinne mit Anhänger 9,70 34,50 98 Sattelzugmaschine 3,90 13,80 99 Schwimmkörper Mehrzweckponton 3,70 11,80 14,00 41,10 100 Separationsanlage ­ groß ­ 4672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 Eingesetzte Ausstattung Auslagensatz je angefangener Einsatzstunde Gebührensatz je angefangener Einsatzstunde 1 2 3 101 Separationsanlage ­ klein ­ 16,90 49,60 102 Skimmer 0,90 3,80 103 Spreiz- und Schneidausstattung 0,50 3,70 104 Stromerzeuger mit Zubehör 0,30 1,00 105 Ausstattung für Thermisches Trennen ­ Plasma ­ 0,50 1,60 106 Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung 0,40 1,30 107 Trinkwasseraufbereitungsanlage 36,90 125,40 108 Trinkwasserlabor im Container 3,70 12,40 109 Unbemanntes Luftfahrtsystem 1,70 7,90 110 Verpflegungszubereitungsausstattung 5,80 19,70 111 Wassertransportausstattung 0,40 1,20 112 Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung 0,40 1,40 113 Werkstattcontainer 6,20 28,80 114 Werkzeugausstattung 0,60 1,40 Berechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs Die Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft. Zur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet: ­ bei Fahrzeugen und Baumaschinen die Fahrstrecke und die im Stand erbrachten Betriebsstunden (z. B. bei Seilwindenbetrieb) und ­ bei kraftstoffbetriebenen Geräten die Stunden des tatsächlichen Einsatzes (also die Betriebsstunden). Die Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des Statistischen Bundesamtes berechnet*. Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden mehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet. Tabelle 3 Einsatzbezogene Auslagen und Gebühren Einsatzbezogene Auslagen 3 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 15 und höchstens 150 je Einsatz Einsatzbezogene Gebühren 7 % der Gesamtkosten des Einsatzes, Sonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen be jedoch mindestens 30 und höchstens rücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung 300 je Einsatz verbundenen Kosten ausmachen. Abschnitt 2 Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3 Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde) Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener Einsatzstunde) * Zugrunde liegen die Basiswerte der Kraftstoffe Benzin (1,36 Euro/Liter), Diesel (1,17 Euro/Liter) und Brenngas (1,75 Euro/kg) aus dem Jahr 2015, jeweils monatsaktuell anhand des o. a. Indexes (2015 = 100 %) berechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4673 Dabei bedeuten: s: Neupreis (in Euro) y: kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren) p: Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde als Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03. r: Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle: Ausstattungsgruppe Reparaturkostenfaktor r Kfz, Anhänger 0,022 Baumaschinen und Großgeräte 0,027 Geräte mit Motorantrieb 0,025 Ausstattung, allgemein 0,034 Die Ergebnisse der Berechnungen nach den oben angegebenen Formeln werden auf volle 10 Cent aufgerundet.