Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 74 vom 19.10.2021  - Seite 4683 bis 4687 - Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021 4683 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung Vom 11. Oktober 2021 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt schaft verordnet ­ auf Grund des § 7c Absatz 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 15 Nummer 1 bis 5, des § 16 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 21 Absatz 1, des § 22 Absatz 2, des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und des § 26 Absatz 3 des Wein gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Ab satz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Ar tikel 1 Nummer 11 Buchstabe a, § 17 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, § 31 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 26 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert worden sind und von denen § 7c Absatz 3 durch Artikel 1 Num mer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt worden ist, ­ auf Grund des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep tember 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma chung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Voraussetzungen des Artikels 11 Unter absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Ver ordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilun gen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Euro päischen Parlaments und des Rates hinsicht lich der einschlägigen Kontrollen und zur Auf hebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die Durch führungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 4) geändert worden ist, er füllt sind,". 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4a werden die Wörter ,,Anhang I B Ab schnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbe stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugnis kategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9)" durch die Wör ter ,,Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbau erzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung so wie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 17.6.2019, S. 1; L 289 vom 8.11.2019, S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verord nung (EU) 2020/565 (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 1)" ersetzt. b) In Absatz 4b werden die Wörter ,,Anhang I B Ab schnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommis sion vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbe stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniska tegorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9) des Artikels" durch die Wörter ,,Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Dele gierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 4684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021 c) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Anhang C Num mer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschrän kungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)" durch die Wörter ,,Anhang I Teil C Nummer 1 der De legierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 3. In § 15 Absatz 4 werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter ,,Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Anhangs I D Num mer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter ,,Anhangs I Teil D Nummer 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. b) In Absatz 1a werden die Wörter ,,Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter ,,Anhang I Teil D Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 15 werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord nung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorie, der önologischen Ver fahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)" durch die Wörter ,,Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 6. In § 19 Nummer 2 und § 20 werden die Wörter ,,des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord nung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geo grafischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung be stimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60)" durch die Wörter ,,des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ur sprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Ver wendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeich nung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13)" ersetzt. 7. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter ,,Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter ,,Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter ,,des Ar tikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Ver ordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Artikels 19 in Verbindung mit Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durch führungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen An gaben und traditionellen Begriffen im Weinsek tor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der ge schützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Be zug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46)" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Artikels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Artikels 53 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/33" er setzt. 9. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bezeichnungen ,,Blanc de Noirs" und ,,Blanc de Noir" dürfen für inländische Erzeug nisse nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaum wein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein han delt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist." b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterab satz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Un terabsatz 3 der Verordnung 607/2009" durch die Wörter ,,Anhang V in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verord nung 2019/33" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Anhang XVI" durch die Angabe ,,Anhang V" ersetzt. 10. § 32b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu den §§ 16a und 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Qualitätswein" durch die Wörter ,,Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,passenden" die Wörter ,,und in der je weiligen Produktspezifikation festge legten" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021 ccc) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag a) 60 Hektoliter je Hektar oder b) 70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, an Traubenmost nicht überschrit ten hat,". ddd) In Nummer 5 wird das Wort ,,Most" durch das Wort ,,Traubenmost" er setzt. eee) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Einheit" die Wörter ,,nach § 23 Ab satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes" eingefügt. fff) In Nummer 10 werden die Wörter ,,Ab lauf des" durch das Wort ,,dem", die Wörter ,,in den Verkehr gebracht" durch die Wörter ,,an Endverbraucher abgegeben" und der Punkt durch ein Komma ersetzt. ggg) Folgende Nummer 11 wird angefügt: ,,11. eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein beson dere gebiets- und rebsortentypische Merk male aufweisen muss und einer nach Zeit punkt, Bedingungen und Verfahren festge legten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Qualitätswein" wird durch die Wörter ,,Wein mit geschützter Ursprungsbe zeichnung" ersetzt. bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge fasst: ,,1. die Anforderungen nach Absatz 1 Num mer 1, 2, 6 bis 9 und 11 erfüllt sind, 2. die zur Herstellung verwendeten Wein trauben von Flächen stammen, deren Ertrag a) 50 Hektoliter je Hektar oder b) 60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steil lagenflächen im Sinne des § 34b Ab satz 1 stammen, 4685 ee) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Ablauf des" durch das Wort ,,dem" und die Wörter ,,in den Verkehr gebracht" durch die Wörter ,,an Endverbraucher abgegeben" ersetzt. d) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt: ,,(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderun gen für die Verwendung der Bezeichnung ,,Ers tes Gewächs" und ,,Großes Gewächs" fest gelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich 1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol gehalte der verwendeten Traubenmoste, 2. der maximalen Erträge je Hektar, 3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen." e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Be griffe ,,Erstes Gewächs" oder ,,Großes Ge wächs" enthalten, dürfen weiterverwendet wer den, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 ge nannten Mindestanforderungen erfüllen." 11. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden die Wörter ,,XVI Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 12. § 33a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Artikel 69 Ab satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 13. § 34a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Ar tikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 53 Ab satz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" er setzt. 14. § 34b wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,Most" durch das Wort ,,Traubenmost" ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. dd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,Zeitpunkt einer" die Wörter ,,in der jeweili gen Produktspezifikation festgelegten" ein gefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. an Traubenmost nicht überschritten hat,". 4686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021 15. § 34c Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Nur bei einem inländischen teilweise gegore nen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach An hang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe ,,Süßer", ,,Neuer Süßer", ,,Bremser", ,,Bitzler", ,,Suser", ,,Sauser", ,,Neuer" oder ,,Rauscher" an gegeben werden." b) Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: ,,Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig." 16. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wör ter ,,des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter ,,des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Arti kels 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Artikel 57 Ab satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33" und die Wörter ,,XIII der Verord nung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" er setzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Artikel 56 Ab satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 46 Ab satz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 17. § 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 0a) Das Wort ,,Qualitätsschaumweines," wird ge strichen. a) Nach den Wörtern ,,Qualitätsperlweines b. A." werden die Wörter ,,durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen" eingefügt. b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter ,,des Erntejahres" durch die Wörter ,,des Ernte jahrgangs" ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Die einleitenden Wörter ,,einer Einzellage verwendet" werden durch die Wörter ,,einer Einzellage oder einer kleineren geogra fischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Num mer 2 des Weingesetzes verwendet" er setzt. bb) In Buchstabe a wird das Wort ,,hinzuzufü gen" durch die Wörter ,,voranzustellen oder anzufügen" ersetzt. cc) In Buchstabe b werden die Wörter ,,das Erntejahr" durch die Wörter ,,den Erntejahr gang" ersetzt. 18. In § 40 werden die Wörter ,,Artikel 67 Absatz 2 Un terabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 19. In § 42 Absatz 1 werden die Wörter ,,des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 20. In § 43 werden die Wörter ,,des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wör ter ,,des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Ver ordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 21. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 61 Ab satz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Zif fer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Artikel 61 Ab satz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wör ter ,,Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 22. In § 45 Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 56 Ab satz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Ar tikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2" durch die Wörter ,,Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maß gabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2" er setzt. 23. In § 47 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter ,,Artikel 57 der Delegierten Ver ordnung (EU) 2019/33" ersetzt. 24. § 53 Absatz 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst: ,,19. entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeich nung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,". 25. § 54 Absatz 17 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeug nisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahr gangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2021 ordnung (EU) 2019/787 in einer Region oder in einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem im Rahmen einer Produktspezifikation nach Arti kel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 abgegrenzten geogra fischen Gebiet gehört, darf der Name dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur rechtlich vorge schriebenen Bezeichnung nach Anhang I Kate gorie 9 oder Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 verwendet werden, wenn dieser Obst brand oder Geist zusätzlich zu den Anforderungen der Spirituosenkategorie nach Anhang I der Verord nung (EU) 2019/787 folgende Bedingungen erfüllt: Artikel 2 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Spirituosen mit geografischen Bezugnahmen (1) Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maß gabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Ver ordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufma chung und Kennzeichnung von anderen Lebensmit teln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituo sen und die Verwendung von Ethylalkohol und Des tillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoho lischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit einer geografischen Bezugnahme nur in den Ver kehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser geografischen Bezugnahme um die Angabe eines Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt. Im Übrigen bestimmt sich die Zu lässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Arti kels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verord nung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen Produktspezifikation. (2) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs I Kategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787 oder ein Geist im Sinne des Anhangs I Kategorie 17 der Ver 4687 1. er ist in der jeweiligen Region oder dem jewei ligen Ort aus Früchten hergestellt, die aus der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stam men und 2. er weist den gegenüber den Erzeugnissen mit einer Gattungsbezeichnung höheren Mindest alkoholgehalt auf, sofern ein solcher höherer Mindestalkoholgehalt in der jeweiligen Produkt spezifikation des Erzeugnisses mit einer einge tragenen geografischen Angabe, in dessen abge grenztem geografischen Gebiet die Region oder der Ort, die oder der in der geografischen Bezug nahme genannt wird, liegt, festgesetzt worden ist." 2. § 9a wird aufgehoben. 3. § 12 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder". 4. Anlage 4 wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. Oktober 2021 Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner