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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
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Verordnung
zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen
(Flugsicherungsbeauftragungsverordnung FSBV)
Vom 18. Oktober 2021
Auf Grund des § 31f Absatz 3a des Luftverkehrsge
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz
zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
vom 9. August 2021 (BGBl. I S. 3568, 3569) verordnet
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren, durch das im
Fall des § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes eine
Flugsicherungsorganisation beauftragt wird. Die Rege
lungen betreffen die Einzelheiten des Verfahrens zur
Auswahl der Flugsicherungsorganisation, den Nach
weis der Kosten, die Erforderlichkeit der Aufwendun
gen, die Rechnungslegung durch die Flugsicherungsor
ganisation und die Erstattung des Differenzbetrages für
den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorga
nisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlun
gen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten,
die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aner
kannt werden, überschreiten.
§2
Auswahlwahlverfahren
Im Verfahren zur Beauftragung einer Flugsiche
rungsorganisation gemäß § 31f Absatz 2a des Luftver
kehrsgesetzes haben die Flugsicherungsorganisatio
nen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur folgende Nachweise vorzulegen:
1. ein gültiges Zeugnis nach der Durchführungsver
ordnung (EU) 2017/373 vom 1. März 2017 zur
Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flug
verkehrsmanagementanbieter und Anbieter von
Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen
des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Auf
sicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen
(EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU)
2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert
worden ist,
2. die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots
durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen,
3. die Stellungnahme des jeweiligen Flugplatzunter
nehmers,
4. das Ergebnis einer durch die Flugsicherungsorga
nisation durchgeführten Konsultation der Vertreter
der Luftraumnutzer zur geplanten Erbringung von
Flugsicherungsdiensten und
5. soweit keine Personenidentität zwischen Flugplatz
unternehmer und Flugsicherungsorganisation be
steht, einen Vertrag mit dem Flugplatzunternehmer,
der Regelungen enthält über
a) Art und Umfang der zu erbringenden Flugsiche
rungsdienste,
b) die Vergütung von zu erbringenden Flugsiche
rungsdiensten, soweit sie in der Art und im Um
fang durch das Bundesaufsichtsamt für Flug
sicherung nicht als notwendig anerkannt wurden
oder die konkreten Kosten nicht durch das Bun
desaufsichtsamt für Flugsicherung als notwendig
anerkannt werden,
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c) die Vergütung von zu erbringenden Flugsiche
rungsdiensten, insbesondere in den Fällen, in
denen die Differenz zwischen Einnahmen aus
Gebühren und festgestellten Kosten nicht oder
nicht vollständig durch finanzielle Mittel des Bun
des ausgeglichen wird,
d) die Rechnungslegung durch den Flugplatzunter
nehmer, insbesondere zur Einzugsermächtigung
und zum Tätigwerden des Flugplatzunternehmers
für die Flugsicherungsorganisation hinsichtlich
der konkreten Rechnungsstellung mittels Kosten
entscheidung von Flugsicherungsgebühren im
Einzelfall,
e) die Weitergabe sämtlicher notwendiger Unterla
gen des Flugplatzunternehmers für die Unterstüt
zung der Erbringung des jeweils notwendigen
Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte
Flugsicherungsorganisation an das Bundesauf
sichtsamt für Flugsicherung und
f) die Weiterleitung von Gebührenanteilen, die sich
auf Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7
beziehen.
§3
Wirtschaftlichkeit eines Angebotes
zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
(1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nach
weis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen
eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrs
gesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:
1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsiche
rungsdienstes einschließlich des zeitlichen, perso
nellen und technischen Umfangs,
2. die gesonderte Begründung der Art des Flugsiche
rungsdienstes, soweit sie über die Art hinausgeht,
die durch das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1b des Luft
verkehrsgesetzes als notwendig bestimmt worden
ist,
3. eine Aufstellung der geplanten Kosten der Flug
sicherungsorganisation sowie des Flugplatzunter
nehmers zur Unterstützung der Flugsicherungsor
ganisation einschließlich der zugrundeliegenden
Prämissen und
4. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen,
wobei, soweit möglich, der Flugverkehr nach Luft
fahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instru
mentenflugregeln (IFR) aufzuteilen ist, sowie die
zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit mög
lich, nach Tageszeiten, einschließlich der Darstel
lung der Prämissen und der Herleitung dieser Anga
ben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. Das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirt
schaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorgani
sation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung
mit.
§4
Berücksichtigungsfähige Kosten
(1) Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die
notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdiens
tes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b
des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverord
nung bestimmt ist. Die notwendigen Kosten umfassen
sowohl die nach § 5 angepassten notwendigen Kosten
der beauftragten Flugsicherungsorganisation als auch
die notwendigen Kosten, die dem Betreiber des Flug
platzes für die Unterstützung der Erbringung des je
weils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die
beauftragte Flugsicherungsorganisation entstehen.
(2) Eine Notwendigkeit der Kosten liegt insbeson
dere dann vor,
1. wenn der durch das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur der Art nach als notwendig
erachtete Flugsicherungsdienst bei Art und Maß des
prognostizierten Verkehrs nicht auf wirtschaftlichere
Weise durchgeführt werden kann oder
2. wenn die Kosten auf Investitionen beruhen, deren
Kosten bereits im Vorjahr als notwendig anerkannt
wurden.
(3) Die berücksichtigungsfähigen Kosten umfassen:
1. die Personalkosten,
2. die Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkos
ten und der Kosten der Zahlungsabwicklung durch
einen Dritten,
3. die Abschreibungskosten,
4. die Fremdkapitalkosten,
5. die außerordentlichen Kosten,
6. die Kosten nach § 27d Absatz 3 des Luftverkehrs
gesetzes; auf Antrag des Flugplatzunternehmers
werden diese Kosten um eine Verwaltungskosten
pauschale von 8 Prozent erhöht,
7. die sonstigen Kosten des Flugplatzunternehmers für
die Unterstützung der Erbringung des jeweils not
wendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauf
tragte Flugsicherungsorganisation in den Kategorien
der Nummern 1 bis 5; auf Antrag des Flugplatzunter
nehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungs
kostenpauschale von 8 Prozent erhöht,
8. einen Zuschlag von 6,3 Prozent der berücksichti
gungsfähigen Kosten der Nummern 1 bis 7 als Ge
winnmarge und
9. die Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen
Dritten.
(4) Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfas
sen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung,
den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie
Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen,
die jeweils marktüblich sind. Personalkosten beinhal
ten insbesondere auch die Kosten der notwendigen
Ausbildung und der Personalnachführung. Der Berech
nung der Kosten der Altersversorgung werden je nach
Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwend
baren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren
Recht zugrunde gelegt. Diese Annahmen sind anzuge
ben.
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(5) Betriebskosten nach Absatz 3 Nummer 2 umfas
sen Kosten, die durch den Bezug von Waren und von
Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbrin
gung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden,
einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienstleis
tungen, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Miet
kosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen
und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungsund Reisekosten.
(6) Abschreibungskosten nach Absatz 3 Nummer 3
umfassen Kosten, die sich auf das gesamte für die
Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte
Anlagevermögen beziehen. Der Wert des Anlage
vermögens wird entsprechend der zu erwartenden
Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anla
gevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung
wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten be
rechnet.
(7) Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Num
mer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang
mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfal
len, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und
Zölle.
(8) Kosten nach Absatz 3 Nummer 6 umfassen
1. die Kosten des Flugplatzunternehmers für die Un
terstützung der Erbringung des jeweils durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra
struktur in der nach § 27d Absatz 1b des Luftver
kehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als der
Art nach für notwendig erachteten Flugsicherungs
dienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorga
nisation und auch
2. diejenigen notwendigen Kosten, die anfallen, um die
Erbringung der Flugsicherungsdienste zu unterstüt
zen, soweit diese nicht durch die beauftragte Flug
sicherungsorganisation selbst oder Dritte gedeckt
werden; diese Kosten sind gesondert darzustellen.
§5
Anreizregelungen
(1) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, die
sich auf Abschreibungen von Investitionen in innova
tive Flugsicherungstechnik sowie auf Personal- und
sonstige Betriebskosten für die Einführung innovativer
Flugsicherungstechnik beziehen, können für einen
Zeitraum von fünf Jahren mit einem Wert in Ansatz ge
bracht werden, der 10 Prozent über den tatsächlichen
Kosten liegt. Flugsicherungstechnik ist insbesondere
dann innovativ, wenn sie eine Flugsicherung auf Dis
tanz ermöglicht oder auf einer Technologie beruht, die
in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung in
den Markt eingeführt wurde.
(2) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 und 4, die
sich auf Abschreibungen für Ersatzbeschaffungen und
Modernisierungen beziehen, können für einen Zeitraum
von fünf Jahren mit einem Wert in Ansatz gebracht
werden, der 10 Prozent über den tatsächlichen Kosten
liegt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die tat
sächlichen Kosten über einen Zeitraum von fünf Jahren
die Abschreibungen und Betriebskosten der ursprüng
lichen Einrichtung, einschließlich der Kosten für eine
vorzeitige Abschreibung der Anlagen, die wegen der
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Ersatzbeschaffung oder Modernisierung ersetzt und
außer Betrieb genommenen werden, unterschreiten.
(3) Öffentliche Mittel von Behörden, einschließlich
Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union,
insbesondere zur Finanzierung von Investitionsvorha
ben, werden im Rahmen der §§ 6 und 7 in Bezug auf
die Finanzierung von Personalkosten und sonstigen Be
triebskosten spätestens zwei Jahre nach dem Bezugs
jahr zu 90 Prozent von den festgestellten Kosten abge
zogen. Öffentliche Mittel zur Deckung der Abschrei
bungskosten werden zu 90 Prozent gemäß dem Ab
schreibungsplan des finanzierten Vermögenswerts
(Laufzeit und Annuität) von den festgestellten Kosten
abgezogen.
(4) Weichen im Bezugsjahr die tatsächlichen Kosten
um nicht mehr als 2 Prozent von den geplanten Kosten
für dieses Jahr ab, werden die geplanten Kosten bei der
Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten die geplanten
Kosten um mehr als 2 Prozent, so werden die tatsäch
lichen Kosten abzüglich 2 Prozent der geplanten Kos
ten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz
gebracht. Unterschreiten hingegen die tatsächlichen
Kosten die geplanten Kosten um mehr als 2 Prozent,
so werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich 2 Pro
zent der geplanten Kosten bei der Feststellung nach
den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht.
(5) Sofern die geplanten Kosten für das Bezugsjahr
die tatsächlichen Kosten des Jahres, das zwei Jahre
vor dem Bezugsjahr liegt, unterschreiten, sollen 50
Prozent der Kostendifferenz, maximal jedoch 5 Prozent
der geplanten Kosten für das Bezugsjahr, zusätzlich in
Ansatz gebracht werden.
§6
Feststellung der
Differenz zwischen geplanten
Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt
auf Antrag der Flugsicherungsorganisation die Differenz
zwischen den erwarteten Einnahmen aus Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung
der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichts
amt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten
fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei
auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach
§ 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht
zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe,
auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorga
nisation verzichtet hat.
(2) Der Antrag muss mindestens folgende Infor
mationen einschließlich entsprechender Nachweise,
bezogen auf das Bezugsjahr, enthalten:
1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsiche
rungsdienstes einschließlich des zeitlichen, perso
nellen und technischen Umfangs, wobei der Dar
stellung, soweit dies zum Verständnis erforderlich
ist, Erläuterungen zu Abweichungen gegenüber
dem vorhergehenden Antrag hinzuzufügen sind,
2. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen,
dabei, soweit möglich, Aufteilung des Flugverkehrs
nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR)
und Instrumentenflugregeln (IFR), sowie zeitliche
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Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach
Tageszeiten einschließlich der Darstellung der Prä
missen und der Herleitung dieser Angaben,
3. eine Aufstellung von berücksichtigungsfähigen Kos
ten nach § 4 einschließlich der zugrundeliegenden
Prämissen,
§8
Erstattung der
Differenz zwischen tatsächlichen
Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen
für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten
4. eine Darstellung der geplanten Einnahmen, soweit
diese nicht auf Gebühren beruhen, insbesondere
Leistungen durch öffentliche Stellen zur Unterstüt
zung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten,
und
(1) Der Bund erstattet auf Antrag die Differenz zwi
schen den tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und
den tatsächlichen Kosten; die Einnahmen aus Gebüh
ren beinhalten dabei Erstattungen des Bundes für Ge
bührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und AbflugKostenverordnung.
5. eine Erklärung zu Abweichungen des geplanten
Flugsicherungsdienstes im Vergleich zum Vorjahr
und zum Jahr der Antragstellung.
(2) Die Auszahlung der Differenz nach Absatz 1 soll
zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden
Jahres erfolgen.
(3) Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres
zu stellen, das dem Bezugsjahr vorangeht.
(3) Sind die durch den Bundeshaushalt bereitge
stellten Mittel nicht ausreichend, um die Differenz nach
Absatz 1 für alle an den Flugplätzen im Gebührenbe
reich 2 gemäß § 1 Absatz 1a der FS-An- und AbflugKostenverordnung beauftragten Flugsicherungsorgani
sationen auszugleichen, so findet eine Auszahlung im
Verhältnis der geplanten Kosten bezogen auf den
jeweiligen Flugplatz zu den Gesamtkosten der Flug
sicherung an allen Flugplätzen im Gebührenbereich 2
statt.
(4) Der Antrag ist bis zum 30. April des auf das Be
zugsjahr folgenden Jahres mit den tatsächlichen Wer
ten in Bezug auf den Verkehr, die Kosten und die Ein
nahmen zu aktualisieren. Die Flugsicherungsorganisa
tion hat die aktualisierten Werte durch geeignete
Dokumente glaubhaft zu machen.
(5) Die Entscheidung über die Feststellung eines
Bedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Ein
nahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll
unter dem Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden,
wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags
noch nicht möglich ist. Eine abschließende Beurteilung
des Antrags ist insbesondere dann noch nicht möglich,
wenn noch keine Aktualisierung des Antrags nach Ab
satz 4 erfolgt ist. Die Entscheidung ist zu widerrufen,
wenn bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgen
den Jahres keine Aktualisierung des Antrags nach Ab
satz 4 erfolgt ist.
§7
Feststellung der Differenz
zwischen tatsächlichen Einnahmen
aus Gebühren und tatsächlichen Kosten
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt
jährlich die Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen
aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur
Durchführung der Flugsicherung und den durch das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten
Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen
dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen
nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung.
Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer
Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungs
organisation verzichtet hat.
(2) Die Flugsicherungsorganisationen melden dazu
bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden
Jahres die tatsächlichen Kosten, die tatsächlichen Ein
nahmen aus Gebühren und Auslagen sowie taggenau
den tatsächlichen Verkehr einschließlich des für die
einzelne Gebührenberechnung jeweils angenommenen
zulässigen maximalen Abfluggewichtes des jeweiligen
Luftfahrzeuges.
(3) Übersteigen die Einnahmen aus Gebühren und
Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der
Flugsicherung die durch das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung anerkannten Kosten, so ist die Differenz
an den Bundeshaushalt auszukehren.
(4) Auf Antrag können zur Sicherstellung der Liqui
dität der Flugsicherungsorganisation jeweils 22,5 Pro
zent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den
erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten
Kosten zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
des Bezugsjahres als Vorschuss geleistet werden. Es
ist dabei glaubhaft zu machen, dass die Liquidität nicht
anderweitig gesichert werden kann oder für die Siche
rung der Liquidität zusätzliche Kosten entstehen.
(5) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 sind
jeweils mindestens zwei Monate vor dem jeweiligen
Auszahlungstermin an das Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung zu stellen. Sie können jeweils für ein Ka
lenderjahr im Voraus gestellt werden.
(6) Die Notwendigkeit eines Vorschusses nach Ab
satz 4 ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung
kann insbesondere durch Vorlage eines Jahresab
schlusses der jeweiligen Flugsicherungsorganisation
für das Jahr, das dem Bezugsjahr vorangeht, und eines
Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers, soweit
der Jahresabschluss nach Maßgabe des Dritten Unter
abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen ist, sowie eines ak
tuellen zweijährigen Wirtschaftsplans erfolgen. Der
Wirtschaftsplan soll als Elemente mindestens enthal
ten:
1. die geplante Bilanz,
2. die geplante Gewinn- und Verlustrechnung und
3. die geplante Kapitalflussrechnung.
§9
Entrichtung der Gebühr;
Mitwirkung der Flugplatzunternehmer
(1) Die Flugsicherungsgebühr ist sofort nach der
Landung in bar oder mittels eines unbaren Zahlungssys
tems bei jenen Stellen zu entrichten, die die Flugplatz
unternehmer zur Begleichung der für die Benutzung
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ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerich
tet haben, wenn
1. der Flugplatzunternehmer hinsichtlich eines ihm ge
schuldeten Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung
verlangt oder
2. die Flugsicherungsorganisation in begründeten Ein
zelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Ge
bührenschuldners aus vorherigen Gebührenforde
rungen, beim Flugplatzunternehmer in Textform die
sofortige Einnahme der Gebühr verlangt.
(2) Im Übrigen wird die Gebühr durch die Flugsiche
rungsorganisation mittels einer schriftlichen Kosten
entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhoben.
Die Flugsicherungsorganisation kann sich hierfür auch
eines Dritten, einschließlich des Flugplatzunterneh
mers, bedienen. Die Kostenentscheidung kann in die
sem Fall mit einer Rechnung für Flugplatzentgelte
verbunden werden.
(3) Die Flugplatzunternehmer haben die gemäß der
Absätze 1 und 2 für die Flugsicherungsorganisation er
folgreich eingezogenen Beträge mindestens einmal
monatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, an
die Flugsicherungsorganisation auszukehren. Die Flug
platzunternehmer übermitteln zum gleichen Zeitpunkt
eine Übersicht, auf welche Flugbewegungen sich die
erzielten Einnahmen beziehen und welche Forderun
gen noch offen sind.
(4) Die Kosten, die den Flugplatzunternehmern
durch die Einziehung und Auskehrung der Gebühren
einschließlich der damit verbundenen Datenerhebung
und -übermittlung nach Absatz 3 entstehen, werden
mit 3 Prozent der Summe der erhobenen Gebühren
abgegolten. Diese Abgeltung erfolgt durch Abzug der
Kosten von den an die jeweils beauftragte Flugsiche
rungsorganisation gemäß Absatz 3 auszukehrenden
Gebühren. Dies gilt nicht, wenn der Flugplatzunterneh
mer und die beauftragte Flugsicherungsorganisation
personenidentisch sind.
(5) Die Flugsicherungsorganisation hat dem Flug
platzunternehmer oder einem anderen nach Absatz 2
Satz 2 beauftragten Dritten alle Informationen zur Ver
fügung zu stellen, die zur Errechnung und Erhebung
der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind.
Dies sind mindestens
1. das Luftfahrzeugkennzeichen und
2. der Zeitpunkt der Landung.
(6) Die Flugplatzunternehmer haben der jeweils be
auftragten Flugsicherungsorganisation mindestens ein
mal monatlich alle Informationen zur Verfügung zu stel
len, die zur Errechnung und Erhebung der Gebühren
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun
gen der Flugsicherung und für die Überwachung des
diesbezüglich für die Flugsicherungsorganisation tätig
werdenden Flugplatzunternehmers erforderlich sind.
Dabei werden mindestens zur Verfügung gestellt:
1. das Luftfahrzeugkennzeichen,
2. das maximale Abfluggewicht,
3. der Zeitpunkt der Landung,
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4. die Kennzeichnung bereits erfolgter Zahlung vor Ort
sowie Modalitäten der Zahlung, insbesondere die
zugrundeliegende Kostenentscheidung, und
5. gegebenenfalls die
Luftraumnutzers.
Umsatzsteuerbefreiung
des
Außer in den Fällen des Absatzes 1 sind zudem zu
übermitteln:
1. der Name des Betreibers des Luftfahrzeugs zum
Zeitpunkt der Durchführung des Fluges einschließ
lich der Anschrift,
2. wenn der Luftfahrzeugbetreiber nicht bekannt ist,
der Name des Eigentümers des Luftfahrzeugs ein
schließlich seiner Adresse und
3. die Rechnungsanschrift, wenn sie von der Anschrift
nach den Nummern 1 oder 2 abweicht.
(7) Die Flugsicherungsorganisation kann auf die
Geltendmachung von Gebühren in geringer Höhe ganz
oder teilweise verzichten.
§ 10
Auskunfts- und Herausgabepflichten
Flugsicherungsorganisationen, die eine Beauftra
gung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes
anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des
Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungs
dienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und
die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur
Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertra
genen Aufgaben benötigt.
§ 11
Jahresbericht
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet
jährlich über die Ergebnisse der Auswahlverfahren, die
Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste und -orga
nisationen, die festgestellten berücksichtigungsfähigen
Kosten der Flugsicherungsorganisationen sowie über
die festgestellten Differenzen zwischen Einnahmen
und festgestellten Kosten und deren Erstattung, die
sich jeweils nach den Bestimmungen dieser Verord
nung ergeben haben.
§ 12
Übergangsregelungen
(1) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 gilt § 4 mit der Maßgabe, dass
die zwischen dem jeweiligen Flugplatzunternehmer
und der beauftragten Flugsicherungsorganisation ver
einbarte Vergütung als notwendige Kosten anerkannt
wird.
(2) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 gilt, dass die Anträge nach
den §§ 6 und 8 bis zum 15. November 2021 zu stellen
sind.
(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 gilt, dass 90 Prozent der nach
§ 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten
Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten für
diesen Zeitraum auf Antrag ab dem 15. November
2021 als Vorschuss geleistet werden können.
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(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022 gilt, dass die Anträge nach § 8 Ab
satz 1 bis zum 28. Februar 2022 zu stellen sind.
wirkungen dieser Verordnung auf die Flugplätze, Flug
sicherungsorganisationen und Luftraumnutzer in der
Bundesrepublik Deutschland.
§ 13
§ 14
Evaluierung
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra
struktur bis zum 31. Dezember 2024 über die Aus
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Langen, den 18. Oktober 2021
Der Direktor
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Dr. B a u m a n n