224-20-1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Verordnung
über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten
(Justizaktenaufbewahrungsverordnung JAktAV)
Vom 8. November 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizakten
aufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes
regierung:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und
Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Na
mens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und
der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht
mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Rege
lungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der
Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie
für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beru
hen, bleiben unberührt.
§2
Durchführung der
Aufbewahrung und Speicherung
(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten
Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen
Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Auf
bewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig auf
zubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und
vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Les
barkeit ist zu gewährleisten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregis
tern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen
sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit
und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu
gewährleisten.
§3
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage
nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Ak
ten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
(2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte,
für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speiche
rungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in
eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils
fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit
unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich
die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der
längsten Frist.
(3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder
-speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen
im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungsund Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Akten
teile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Um
stände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf
Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sons
tigen Person erlassen werden, sofern diese ein berech
tigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder
schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten
oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen
entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und
zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbe
wahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumenta
tion bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewah
rungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu
speichern.
(4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige
Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in
ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dau
ernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzube
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wahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse
zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen
Registern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Na
mens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder
darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu
machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende
Verfahren nicht mehr benötigt werden.
§4
Beginn der
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist be
ginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung
der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die
Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewah
rungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres,
in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenomme
nen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt
werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten
Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speiche
rungsfrist.
(3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungs
frist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von
Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung
der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung
zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe,
dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung be
ginnt.
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§6
Beginn der
Aufbewahrungs- und
Speicherungsfristen in Kindschaftssachen
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Ak
ten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt
unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendi
gung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals
minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat
oder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vor
handen, so ist die jüngste an der Angelegenheit betei
ligte Person maßgebend.
§7
Beginn der
Aufbewahrungs- und
Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für
Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit
diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf
des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen
vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach
dem Letztverstorbenen erfolgt ist.
(2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für
Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes we
gen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ab
lauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete
Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.
§8
§5
Beginn der
Aufbewahrungs- und
Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für
Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf
des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entschei
dung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrens
beendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf,
beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getrof
fen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschul
digte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maß
gebend.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt,
so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung
einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewah
rungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres,
in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die
unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Ab
satz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und
Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese
mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden
darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf
des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde,
für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu spei
chern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a
der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre auf
zubewahren oder zu speichern.
Abweichende Bestimmung des Beginns
der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder
-speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass
die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein
oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von
den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt,
das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist
zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeord
neten Stelle erlassen werden.
§9
Aussetzung der Aussonderung
(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder
-speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe
von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis
zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen
ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die
Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann ein
malig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öf
fentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen
parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Be
deutung sein können.
(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach
Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen
der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der
Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt
entsprechend.
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zuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speiche
rungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.
§ 10
Übergangsbestimmung
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach
der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelun
gen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des
Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten an
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
Teil 1
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
Kapitel 1
Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
1
2
3
4
5
Amtsgericht
Allgemeines
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Straf- und Bußgeldsachen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
Abschnitt 2
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
1
2
3
4
5
Landgericht
Allgemeines
Zivilsachen
Straf- und Bußgeldsachen
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Berufsgerichtssachen
Abschnitt 3
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
1
2
3
4
5
6
Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
Allgemeines
Zivil- und Familiensachen
Straf- und Bußgeldsachen
Landwirtschaftssachen
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Berufsgerichtssachen
Abschnitt 4
Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen
Abschnitt 5
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Kapitel 2
1
2
3
4
Generalstaatsanwaltschaft
Allgemeines
Zivilsachen
Strafsachen
Berufsgerichtssachen
Fachgerichtsbarkeiten
Abschnitt 1
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 2
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 3
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 4
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
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Teil 2
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für
Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften
und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 1
Bundesarbeitsgericht
Kapitel 2
Bundesfinanzhof
Kapitel 3
Bundesgerichtshof
Kapitel 4
Bundessozialgericht
Kapitel 5
Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 6
Bundespatentgericht
Kapitel 7
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Kapitel 8
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und LandesverratsStrafsachen)
Kapitel 9
Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim
Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Truppendienstgerichte
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Registerzeichen
2
AR
B
Nr.
1
1111.0
1112.0
2 Jahre
c) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
2 Jahre
a) Akten und Datenbestände über Mahn
sachen, auch bei automatisierter Bear
beitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungs
bescheid bzw. Europäischer Zahlungs
befehl erlassen wurde, der nicht durch
Antragsrücknahme wirkungslos gewor
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Akten und Datenbestände in übrigen
Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mahnsachen
1 Jahr
b) soweit sie Schutzschriften enthalten . . .
Unterabschnitt 2
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
10 Jahre
Unterabschnitt 1
Allgemeines
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Abschnitt 1
Amtsgericht
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach
§ 13 Abs. 2 GWB betreffen . . . . . . . . . . . .
Akten über Angelegenheiten, die in das All
gemeine Register eingetragen sind
3
Angelegenheit
Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Kapitel 1
Bei maschineller Bearbeitung entspricht der
letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf
den Datensatz der letzten Verfügung in der
Sache.
Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt
die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des
Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt
gilt.
zu den Buchstaben a bis d:
6
Bemerkungen
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
Teil 1
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Registerzeichen
2
Nr.
1
3 Monate
c) Erfassungsbelege und Bewegungsda
teien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Register und Hüllen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Register und Hüllen
(falls ein Register
nicht geführt wird)
in
Mahnsachen
sind zu vernichten,
sobald alle darin
verzeichneten Ak
ten und die aus die
sen zur längeren
Aufbewahrung und
Speicherung
he
rausgenommenen
Vollstreckungsbe
scheide bzw. Euro
päischen Zahlungs
befehle und Nach
weise
ausgeson
dert sind.
Die
Behördenlei
tung kann anord
nen,
dass
die
Register und Hüllen
in Mahnsachen be
reits nach Ablauf
von 2 Jahren nach
der in Spalte 4
zu Spalte 3 Buch
stabe b vorge
schriebenen Auf
bewahrungs- und
Speicherungsfrist
für
Akten
und
Datenbestände in
übrigen Fällen ver
nichtet werden.
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bewegungsdateien sind Dateien, in denen
Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung
oder der Weitergabe an die Parteien, die Ge
richte und andere Beteiligte zunächst ge
sammelt werden.
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
der Erfassungsbelege beginnt mit deren Ein
gang, die der Bewegungsdateien mit deren
maschineller Verarbeitung.
zu Buchstabe c:
Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahren
den Dokumente im Aktenausdruck des zuge
hörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO
wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbe
wahrung.
Die Behördenleitung kann bestimmen, dass
die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahren
den Dokumente bereits nach Ablauf der un
ter Buchstabe b genannten Frist ausgeson
dert werden.
zu Buchstabe a:
Datenbestände sind nur Datensammlungen,
in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere
Eingänge nach deren Verarbeitung zum
Zweck der Verfahrensführung und Wieder
gabe in einem Aktenausdruck nach § 696
Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestands
dateien).
Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten
nur solche Aktenteile und Eingänge, deren
Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri
gen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wie
dergegeben werden kann. Kann deren Inhalt
im Aktenausdruck wiedergegeben werden,
so handelt es sich um Erfassungsbelege, für
die Buchstabe c gilt.
zu den Buchstaben a und b:
6
Bemerkungen
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Registerzeichen
2
C
Nr.
1
1112.1
30 Jahre
70 Jahre
70 Jahre
10 Jahre
5 Jahre
b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen
Kindschaftssachen, Ansprüche aus
einem familienrechtlichen Verhältnis,
soweit nicht Familiensache (Unterab
schnitt 4), Entmündigungssachen . . . . . .
c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Ent
mündigungsbeschlüsse aus den Akten
zu Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die
Beurkundungen in Kindschaftssachen
enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten
zu Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
e) Aufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
f)
alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
70 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen
ihren Vater, soweit der Anspruch in einer
rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 er
lassenen Entscheidung festgestellt wor
den ist oder der Mann vor diesem Zeit
punkt in einer öffentlichen Urkunde
seine Vaterschaft anerkannt oder in ei
nem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur
Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat,
Anfechtungen der Vaterschaft nach
§ 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3
Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder . . . . .
Prozessakten und sonstige Akten, die be
treffen
3
Angelegenheit
wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim
mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeich
neten Verfahren, die ab dem 1. September 2009
als Abstammungssachen bezeichnet werden
(siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)
6
Bemerkungen
die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente
die in Nr. 1112.11 aufgeführten Aufgebotsverfahren ab dem 1. September
Dokumente
2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b
Urteile, Protokolle, die Beur
kundungen in Kindschaftssa
chen enthalten (§ 641c ZPO),
Entmündigungsbeschlüsse
(siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c
und d)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
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5 Jahre
30 Jahre
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der
Zuschlag erteilt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Sammelakten mit den Beschlüssen über
Zuschlagserteilung im Zwangsverstei
gerungsverfahren und mit den Verhand
lungen und Protokollen über die Vertei
lung des Versteigerungserlöses . . . . . . . .
K
1112.5
2 Jahre
30 Jahre
b) Verteilungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der
Zuschlag nicht erteilt ist . . . . . . . . . . . . . . .
2 Jahre
a) Akten über das Verteilungsverfahren . . .
J
5 Jahre
b) Akten über Anträge auf Durchführung
des selbstständigen Beweisverfahrens
und sonstige Anträge außerhalb eines
anhängigen Rechtsstreits, die nicht Be
standteil der Hauptakten geworden sind
30 Jahre
10 Jahre
a) Akten über Verfahren nach der Regelun
terhaltsverordnung, Akten über Anträge
im vereinfachten Verfahren zur Abände
rung von Unterhaltstiteln . . . . . . . . . . . . . . .
4
1112.4
H
1112.2
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Sammelakten über die bei dem Gericht
niedergelegten Schiedssprüche, schieds
richterlichen Vergleiche und Vergleiche
nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung,
Sammelakten über die bei dem Gericht
nach § 796a ZPO niedergelegten Anwalts
vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1112.3
Registerzeichen
Nr.
6
Bemerkungen
Beschlüsse über Zuschlagser Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten
teilung, Verhandlungen und sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5
Protokolle über die Verteilung Buchstabe c).
des Versteigerungserlöses
(siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)
Verteilungspläne
(siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)
die in Nr. 1112.11 aufgeführten
Dokumente
die in Nr. 1112.11 aufgeführten Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009:
Dokumente
siehe Nr. 1114.42
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
4842
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Registerzeichen
2
L
M, MZ
IN, IK, IE
Nr.
1
1112.6
1112.7
1112.8
30 Jahre
c) Sammelakten mit den Protokollen über
die Leistung von Zahlungen auf das Ka
pital einer Hypothek oder Grundschuld
oder auf die Ablösungssumme einer
Rentenschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
11 Jahre
5 Jahre
a) die Dokumente über die Verteilung . . . .
b) die Bände über das Restschuldbefrei
ungsverfahren, Insolvenz- und Schul
denbereinigungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) die übrigen Bände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Insolvenzakten
5 Jahre
10 Jahre
b) Akten über die Zwangsliquidation von
Bahneinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über Zwangsvollstreckungssachen . . .
2 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Zwangsverwaltungsakten . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
6
Bemerkungen
Tabellen über die angemel
deten
Insolvenzforderungen
nebst den gerichtlichen Ver
merken nach § 178 Abs. 2 InsO
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
Entscheidungen über die Ge
währung oder Versagung von
Restschuldbefreiung (§§ 289,
290, 296 bis 298, 300 und 303
InsO); rechtskräftig bestätigte
Insolvenzpläne nebst Bestäti
gungsbeschluss, angenomme
ne Schuldenbereinigungspläne
samt Annahmebeschluss
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
die in Nr. 1112.11 aufgeführten Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeich
Dokumente
nisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe
§ 882e ZPO.
Protokolle über die Leistung Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten
von Zahlungen auf das Kapital sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6
einer Hypothek oder Grund Buchstabe c).
schuld oder auf die Ablösungs
summe einer Rentenschuld
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4843
Registerzeichen
2
N
VN
Nr.
1
1112.9
1112.10
30 Jahre
d) Tabellen über die angemeldeten Insol
venzforderungen nebst den gericht
lichen Vermerken nach § 178 Abs. 2
InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenz
pläne nebst Bestätigungsbeschluss;
angenommene Schuldenbereinigungs
pläne nebst Annahmebeschluss; rechts
kräftige Entscheidungen über die
Gewährung oder Versagung von Rest
schuldbefreiung (§§ 289, 290, 296
bis 298, 300 und 303 InsO) . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord
nung, Vorschlag nebst dem zugrunde
liegenden Gläubigerverzeichnis, Ver
handlung und Bestätigungsbeschluss
sowie Verpflichtungserklärungen . . . . . . .
30 Jahre
c) die Tabellen über die angemeldeten
Konkursforderungen und die Zwangs
vergleiche, Vergleichsvorschlag, Ver
handlung und Bestätigungsbeschluss . . .
5 Jahre
5 Jahre
b) die übrigen Bände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Akten über die Verfahren nach der Ver
gleichsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
a) die Bände mit den Dokumenten über die
Verteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Konkursakten
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
Vergleiche aufgrund der Ver
gleichsordnung,
Vorschlag
nebst dem zugrunde liegenden
Gläubigerverzeichnis,
Ver
handlung und Bestätigungsbe
schluss sowie Verpflichtungs
erklärungen
(siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)
Tabellen über die angemelde
ten Konkursforderungen und
die Zwangsvergleiche, Ver
gleichsvorschlag, Verhandlung
und Bestätigungsbeschluss
(siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
4844
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
1113.0
Bs
2
1
1112.11
Registerzeichen
Nr.
130 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden
hefte) über Privatklagen . . . . . . . . . . . . . . . .
130 Jahre
b) Urteile und Vergleiche über den vorzei
tigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e
BGB jeweils in der bis zum 31. März
1998 geltenden Fassung) . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
Vergleiche (siehe Nr. 1113.0
Buchstabe b) sowie auf Strafe
lautende
Urteile,
Vollstre
ckungsnachweise usw. (siehe
Nr. 1113.2)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig
neten Titel und Entscheidungen, alle
Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreck
barerklärungen und Vollstreckungs
bescheide,
Bestätigungserklärungen
über die Vollstreckbarkeit nach der
EuVT-VO, Nachweise über die Zustel
lung der Mahn- und Vollstreckungsbe
scheide sowie verfahrenseinleitende
Dokumente und weitere Nachweise, die
für die Vollstreckbarkeitserklärung nach
Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37
EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprü
che, schiedsrichterliche Vergleiche so
wie Entscheidungen über deren Voll
streckbarerklärung; ferner Handzeich
nungen, Karten, Abrechnungen und
sonstige Dokumente, auf die in der Ent
scheidungsformel oder in einem gericht
lichen Vergleich Bezug genommen ist
3
Angelegenheit
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch eine spätere Klage- oder Antragsrück
nahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269
Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht
unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Spei
cherungsfrist und sind deshalb nur so lange
aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Unter diese Nummer fallen auch die noch auf
zubewahrenden Dokumente des Registerzei
chens MSch.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buch
staben gehören auch die zu den Akten ge
nommenen beglaubigten Abschriften von
Entscheidungen der höheren Instanzen sowie
Leseabschriften.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4845
2
OWi
1
1113.1
1113.2
Registerzeichen
Nr.
30 Jahre
b) Vergleiche in Privatklagesachen . . . . . . .
30 Jahre
5 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren . . . . . . . . .
Die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu
zählen nicht Erziehungsmaßregeln und
Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich
der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die
Nachweise über die Vollstreckung der Stra
fe; Anklagen, auf deren zugelassenen An
klagesatz Bezug genommen ist, Anklagen
nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis
zum 30. November 1994 geltenden Fas
sung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Straf
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten
befindliche Abbildungen, auf die in den Ur
teilen Bezug genommen ist; Urteile und
sonstige Entscheidungen über die Kosten
erstattungspflicht und über die Entschädi
gungspflicht für Strafverfolgungsmaßnah
men; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der
bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fas
sung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungs
beschlüsse sowie Entscheidungen, in de
nen eine Entschädigung nach den §§ 10
und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be
schlüsse oder Mitteilungen über den Erlass
oder die Milderung der Strafe sowie über
die Anordnung der Nichtaufnahme in ein
Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der
Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48
und 49 BZRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Jahre
a) Erzwingungshaftverfahren . . . . . . . . . . . . .
Akten über
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
vollstreckbare Titel (z. B. Kos
tenfestsetzungsbeschlüsse,
Entscheidungen über die Ent
schädigung wegen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1113.2)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah
lung aufzubewahren.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören auch die zu den Akten genommenen
beglaubigten Abschriften von Entscheidungen
der höheren Instanzen.
6
Bemerkungen
4846
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2
1
HR
PR
GR
VR
GnR
1114.1
1114.2
1114.3
1114.4
1114.5
1114.0
1113.3
Registerzeichen
Nr.
1 Jahr
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
dauernd
10 Jahre
b) die zum Genossenschaftsregister gehö
renden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
b) die zum Vereinsregister gehörenden
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Genossenschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . .
dauernd
70 Jahre
vom Zeitpunkt
der Eintragung an
a) Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) die zum Güterrechtsregister gehören
den Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
130 Jahre
10 Jahre
b) Partnerschaftsregisterakten . . . . . . . . . . . .
a) Güterrechtsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
dauernd
a) Partnerschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
2 Jahre
d) Anträge auf Erteilung von Grundbuch
abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Handelsregisterakten . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Jahre
c) Sonderhefte mit den Schriften von
vorübergehender Bedeutung . . . . . . . . . . .
dauernd
dauernd
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten,
Urkunden usw. mit Ausnahme der unter
Buchstabe c und d bezeichneten Son
derhefte und Sammelakten . . . . . . . . . . . .
a) Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
dauernd
a) Grundbücher und Bahngrundbücher . . .
Unterabschnitt 4
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs
gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8:
Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender
Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche
Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu
vernichten.
zu Nr. 1114.1 Buchstabe b:
Handelsregisterakten zu geschlossenen Regis
terblättern der Zweigniederlassungen können
unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlas
sung 10 Jahre nach Schließung des Register
blattes ausgesondert werden.
Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4847
1114.11
1114.10
1114.9
SBR
1114.8
(früher: Kb)
PK
LR
(früher: PRS)
BSR
1114.7
30 Jahre
b) die zum Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen gehörenden Akten . . . . .
c) Sammelakten mit den Anträgen auf Er
teilung einer Bescheinigung, dass ein
Verpfändungsvertrag bei dem Amts
gericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2
des Pachtkreditgesetzes) . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher:
Akten über landwirtschaftliche Kapital
kreditbeschaffungssachen) . . . . . . . . . . . . 30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an
30 Jahre
5 Jahre
b) alle sonstigen Sammelakten . . . . . . . . . . .
a) Pachtkreditregister (früher: Register für
landwirtschaftliche
Kapitalkreditbe
schaffungssachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 Jahr
a) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab
schriften und Auszügen aus den Regis
tern und den Registerakten . . . . . . . . . . . .
Sammelakten in Registersachen
50 Jahre
30 Jahre
a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) die zum Schiffsbauregister gehörenden
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 Jahre
30 Jahre
b) die zum Binnenschiffsregister gehören
den Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Schiffsbauregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 Jahre
30 Jahre
b) die zum Seeschiffsregister gehörenden
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Binnenschiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Seeschiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
2
SSR
1
Angelegenheit
Registerzeichen
1114.6
Nr.
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951
(BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeich
nung ,,Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke"
die Bezeichnung ,,Schiffsbauregister" getreten
Registerzeichen SBR
6
Bemerkungen
4848
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Registerzeichen
2
I
II
Nr.
1
1114.12
1114.13
30 Jahre
b) gerichtliche Beurkundungen, die aus
schließlich Änderungen der Zahlungs
verpflichtung des Vaters eines nichtehe
lichen Kindes betreffen . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
5 Jahre
e) soweit sie Angelegenheiten nach dem
Beratungshilfegesetz betreffen . . . . . . . . .
g) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
d) soweit sie die Regelung der Rechtsver
hältnisse an der Wohnung und am
Hausrat geschiedener Ehegatten betref
fen (AV vom 16. Januar 1945 Dt. Justiz
S. 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
5 Jahre
c) soweit sie Verfahren nach den §§ 43
bis 50 des Wohnungseigentumsgeset
zes betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
soweit sie Eide und eidesstattliche Ver
sicherungen betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen
f)
10 Jahre
a) soweit sie die Gewährung richterlicher
Vertragshilfe betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über sonstige Handlungen und Ent
scheidungen in Sachen der freiwilligen Ge
richtsbarkeit
130 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) gerichtliche
Beurkundungen
von
Rechtsgeschäften unter Lebenden und
von tatsächlichen Vorgängen (z. B. ge
richtliche Beurkundung von Erbscheins
anträgen und Urkunden über die Über
tragung eines Erbteils), einerlei ob für
sie besondere Blattsammlungen ange
legt oder ob sie zu anderen Akten ge
nommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
6
Bemerkungen
wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a
wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a
wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e
Entscheidungen und Verglei
che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4849
30 Jahre
b) Sammelakten mit den Entscheidungen
über die Erteilung weiterer vollstreckba
rer Ausfertigungen notarieller Urkunden
1114.19
1114.18
V
130 Jahre
c) Sammelakten mit den Anzeigen über
auswärts hinterlegte Testamente . . . . . . .
30 Jahre
30 Jahre
b) die zu den Verwahrungsbüchern über
Verfügungen von Todes wegen gehö
renden Belege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über die Vermittlung von Auseinan
dersetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
130 Jahre
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Verwahrungsbücher über Verfügungen
von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
a) soweit sie lediglich zurückgegebene
Verfügungen von Todes wegen betreffen
Akten über Verfügungen von Todes wegen
(Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge
mäß § 13 EHRV)
IV
30 Jahre
a) Sammelakten mit den Entscheidungen
über die Erteilung der Vollstreckungs
klausel für vollstreckbare Urkunden, die
von Beamten der Jugendämter aufge
nommen worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
30 Jahre
Standesamtssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
h) Entscheidungen und Vergleiche in den
unter Buchstabe a bis d aufgeführten
Angelegenheiten sowie Urkunden, auf
die darin Bezug genommen ist . . . . . . . . .
1114.17
III
1114.14
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Sammelakten über Wechsel- und Scheck
proteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1114.16
Registerzeichen
Nr.
Auseinandersetzungsverträge
unter Miterben oder Teilneh
mern an einer Gütergemein
schaft und sonstige in das
Urkundsregister unter I einge
tragene Beurkundungen
(siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die zu den Akten
genommenen beglaubigten Abschriften der
Entscheidungen der höheren Instanzen.
6
Bemerkungen
4850
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Registerzeichen
2
VI
Nr.
1
1114.20
130 Jahre
1 Jahr
bb) des Zentralen Testamentsregisters
nach § 78e Satz 3 BnotO . . . . . . . . . .
c) Erbscheine, Europäische Nachlasszeug
nisse, gerichtlich beurkundete Erb
scheinsanträge, Urkunden zur Über
tragung eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testamentsvollstre
ckers und ähnliche Zeugnisse, ferner
Ausschlagungen von Erbschaften und
Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen
über die Anfechtung von Verfügungen
von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
aa) der Standesämter und des Amtsge
richts Schöneberg (Hauptkartei für
Testamente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten
und -anzeigen
a) Akten über sonstige Handlungen des
Nachlassgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
Erbscheine, Europäische Nach
lasszeugnisse, gerichtlich beur
kundete Erbscheinsanträge, Ur
kunden über die Übertragung
eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testamentsvollstreckers
und
ähnliche
Zeugnisse, ferner Ausschlagun
gen von Erbschaften und Erb
verzichtsverträge sowie Unter
lagen über die Anfechtung von
Verfügungen von Todes wegen
(siehe Nr. 1114.20 Buchsta
be c); soweit keine gesonderten
Akten über Verfügungen von
Todes wegen geführt werden
auch die in Nr. 1114.17 Buch
stabe b genannten Unterlagen
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4851
2
F
1
1114.21
(bis zum
31.08.2009
VII, VIII, IX)
Registerzeichen
Nr.
10 Jahre
30 Jahre
b) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle
und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4
FamFG, Berichte der Jugendämter,
Stellungnahmen des Verfahrensbei
standes, Sachverständigengutachten,
familiengerichtliche Genehmigung der
freiheitsentziehenden
Unterbringung/
Maßnahmen oder ärztlicher Zwangs
maßnahmen (bis 31. August 2009: vor
mundschaftsgerichtliche Genehmigung
der Unterbringung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Akten über Kindschaftssachen nach
§ 151 FamFG sowie Akten über Vor
mundschaften, Beistandschaften und
Pflegschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
6
Bemerkungen
Entscheidungen, Anhörungs Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich
protokolle und -vermerke ge nach § 6.
mäß § 28 Abs. 4 FamFG,
Berichte der Jugendämter, Stel
lungnahmen des Verfahrens
beistandes, Sachverständigen
gutachten, familiengerichtliche
Genehmigung der freiheitsent
ziehenden
Unterbringung/
Maßnahme oder ärztlicher
Zwangsmaßnahmen (bis zum
31. August 2009: vormund
schaftsgerichtliche Genehmi
gung der Unterbringung)
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b)
Anerkennung der Vaterschaft,
Zustimmung des Kindes zur An
erkennung der Vaterschaft und
sonstige in das Urkundsregister
unter I eingetragene Beurkun
dungen
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c)
Aktenteile, die die in Nr. 1114.24
Buchstabe a und b bezeichne
ten Angelegenheiten betreffen
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
4852
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
F
1114.22
1114.23
2
1
XVII
(bis zum
31.08.2009
XVI)
Registerzeichen
Nr.
a) Akten über Betreuungssachen . . . . . . . . .
10 Jahre
130 Jahre
130 Jahre
c) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim
mung des Kindes zur Anerkennung der
Vaterschaft und sonstige in das Ur
kundsregister unter I eingetragene
Beurkundungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über Adoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
Vorgänge über die Genehmi
gung oder Anordnung einer
freiheitsentziehenden
Unter
bringung oder einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1
und 3 FamFG) oder freiheits
entziehende Maßnahmen nach
§ 312 Nr. 2 FamFG (bis zum
31. August 2009: § 70 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der frei
willigen Gerichtsbarkeit) Anhö
rungsvermerke, ärztliche Gut
achten und Zeugnisse, betreu
ungsgerichtliche Genehmigung
(bis zum 31. August 2009: vor
mundschaftsgerichtliche Ge
nehmigung) nach § 1905 Abs. 2
BGB
(siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b)
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4853
Registerzeichen
2
X
Nr.
1
1114.24
5 Jahre
30 Jahre
130 Jahre
130 Jahre
b) Vorgänge über einstweilige Anordnun
gen; bis zum 31. August 2009: Vor
gänge über die Genehmigung der
Unterbringung und sonstiger Unterbrin
gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen
der Legitimation durch nachfolgende
Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit,
Feststellungen der Vaterschaft, Anfech
tungen der Vaterschaft, Annahme an
Kindes statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) Erklärungen über Gütertrennung nach
Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des
Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun
gen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes
über den ehelichen Güterstand von Ver
triebenen und Flüchtlingen sowie Erklä
rungen über die Fortgeltung des bishe
rigen gesetzlichen Güterstandes nach
Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungs
gesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche
30 Jahre
a) Akten über betreuungsgerichtliche Zu
weisungssachen; bis 31. August 2009:
Akten über andere vormundschaftsge
richtliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . .
4
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
b) Vorgänge über die Genehmigung oder
Anordnung einer freiheitsentziehenden
Unterbringung oder einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3
FamFG) oder freiheitsentziehende Maß
nahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis
zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
Vorgänge über die betreuungsgerichtli
che Genehmigung (bis zum 31. August
2009: vormundschaftsgerichtliche Ge
nehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB . . .
Angelegenheit
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b
ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c
Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene
Person verstorben ist, so sind die gesamten
Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre auf
zubewahren.
Ist die betreute Person verstorben, so sind die
gesamten Akten nach dem Tode nur noch
10 Jahre aufzubewahren.
6
Bemerkungen
4854
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab
1. September 2009: § 111 FamFG) ein
schließlich Akten der diesen Verfahren vor
ausgehenden Anträge auf Bewilligung von
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117
ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangele
genheiten, die zur Zuständigkeit des Fami
liengerichts gehören, soweit nachfolgend
oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22
keine besonderen Bestimmungen gelten . . .
1114.31
F
Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun
gen an das Familiengericht, die zu Maß
nahmen keinen Anlass geben . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
b) Akten über Abschiebehaftsachen und
sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin
gung (bis zum 31. August 2009: auch
Akten über Minderjährige), in denen
keine richterliche Entscheidung ergan
gen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
5 Jahre
30 Jahre
5 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Akten über Abschiebehaftsachen und
sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin
gung (bis zum 31. August 2009: auch
Akten über Minderjährige), sofern nicht
unter Buchstabe b erfasst . . . . . . . . . . . . .
1114.30
XIV
1114.27
Akten über Fürsorgeerziehung nach dem
JWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Ti
tel sowie verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die Voll
streckbarkeitserklärung nach Artikel 54
EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erfor
derlich sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
XII
1114.26
Akten über Erziehungsbeistandschaften
(Schutzaufsichten) nach dem JWG . . . . . . . . .
1114.29
XI
1114.25
3
Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun
gen an das Betreuungsgericht, die zu Maß
nahmen keinen Anlass geben . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1114.28
Registerzeichen
Nr.
die in Nr. 1114.43 bezeichne
ten Titel
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bei Erklärungen nach § 21 LPartG
Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.
ist
bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4855
Registerzeichen
2
F
F
F
F
Nr.
1
1114.32
1114.33
1114.34
1114.35
80 Jahre
c) Entscheidungen und Vergleiche über
den Versorgungsausgleich, beglaubigte
Abschriften von Entscheidungen der
Berufungs- und Beschwerdeinstanz
aus den unter Buchstabe a genannten
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15 Jahre
80 Jahre
b) Entscheidungen und Vergleiche, be
glaubigte Abschriften von Entscheidun
gen der Beschwerdeinstanz aus den un
ter Buchstabe a genannten Akten . . . . . .
a) Akten betreffend Streitigkeiten über An
sprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
a) Akten über Verfahren, die den Versor
gungsausgleich betreffen . . . . . . . . . . . . . .
15 Jahre
20 Jahre
b) Akten über sonstige Ehesachen und Le
benspartnerschaften, soweit die Verfah
ren nicht durch Antrags- oder Klage
rücknahme beendet wurden und soweit
es sich nicht um isolierte Prozess- und
Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt
Akten über Streitigkeiten, welche die durch
Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner
schaft begründete gesetzliche Unterhalts
pflicht betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen,
einschließlich dazugehöriger Sonder
hefte über einstweilige Anordnungen
und der für Folgesachen angelegten
Sonderhefte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
die in Nr. 1114.43 bezeichne
ten Titel usw.
Entscheidungen und Verglei
che, beglaubigte Abschriften
von Entscheidungen der Be
schwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)
die in Nr. 1114.43 bezeichne
ten Titel usw.
Entscheidungen,
Vergleiche
sowie
alle
anderen
in
Nr. 1114.43 aufgeführten Titel
usw.
Entscheidungen und Verglei
che über den Versorgungsaus
gleich, beglaubigte Abschriften
von Entscheidungen der Beru
fungs- und Beschwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c,
vergleiche gemäß Nr. 1114.43
Buchstabe b)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
4856
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Registerzeichen
2
F
F
F
F
Nr.
1
1114.36
1114.37
1114.38
1114.39
a) Akten über sonstige familienrechtliche
Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge
über die Genehmigung freiheitsentzie
hender Unterbringungen/Maßnahmen
(§ 1631b BGB) enthalten . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
5 Jahre
70 Jahre
b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent
scheidungen sowie Protokolle, die Be
urkundungen in Kindschaftssachen ent
halten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über Anträge auf Befreiung vom Er
fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2
BGB a. F.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
a) Akten über Kindschaftssachen gemäß
§ 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Au
gust 2009 geltenden Fassung . . . . . . . . . .
10 Jahre
130 Jahre
b) Erklärungen über Gütertrennung nach
Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des
Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun
gen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über
den ehelichen Güterstand von Vertrie
benen und Flüchtlingen sowie Erklärun
gen über die Fortgeltung des bisherigen
gesetzlichen Güterstandes nach Arti
kel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsge
setzes zum bürgerlichen Gesetzbuche
Akten über Verfahren nach den §§ 1382
und 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
Entscheidungen,
Protokolle,
die Beurkundungen in Kind
schaftssachen enthalten
(siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b)
Entscheidungen
(siehe Nr. 1114.43)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a
Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim
mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung be
zeichneten Verfahren. Ab dem 1. September
2009 werden sie als Abstammungssachen be
zeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
Soweit es sich um Abstammungssachen han
delt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um
Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG
handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5
ZPO) gilt Nr. 1114.21.
bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24
Buchstabe d
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4857
Registerzeichen
2
F
F
Nr.
1
1114.40
1114.41
5 Jahre
30 Jahre
b) Akten über Gewaltschutzsachen . . . . . . .
c) Entscheidungen und Vergleiche sowie
Urkunden, auf die darin Bezug genom
men ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
130 Jahre
c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der
Legitimation durch nachfolgende Ehe,
Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststel
lungen der Vaterschaft, Anfechtungen
der Vaterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
70 Jahre
b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent
scheidungen und Protokolle gemäß
§ 180 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Akten über Wohnungszuweisungs- und
Hausratssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
10 Jahre
b) Akten über die Anordnung von Ergän
zungspflegschaften, soweit § 1836e
BGB Anwendung findet, sowie Akten
mit Vermögensverzeichnissen nach
§ 1640 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Akten über Abstammungssachen . . . . . .
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c
bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d
bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b;
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.37.
6
Bemerkungen
Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die
zu den Akten genommenen beglaubigten Ab
schriften der Entscheidungen der höheren In
stanzen.
wie zu Nr. 1114.41 Buch bis zum 31. August 2009:
stabe a
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
Entscheidungen und Verglei bis zum 31. August 2009:
che sowie Urkunden, auf die siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)
Entscheidungen und Protokol
le, die Beurkundungen in Ab
stammungssachen enthalten
gemäß § 180 FamFG
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b)
Ehelicherklärungen, Feststellun
gen der Legitimation durch
nachfolgende Ehe, Anfechtun
gen der Ehelichkeit, Feststellun
gen der Vaterschaft, Anfechtun
gen der Vaterschaft
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)
die in Nr. 1114.43 bezeichne
ten Titel
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
4858
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2
FH
1
1114.42
1114.43
Registerzeichen
Nr.
130 Jahre
e) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis
zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas
sung (auch soweit sie zu Maßnahmen
des Familiengerichts keinen Anlass ge
ben und nicht unter dem Registerzei
chen FH erfasst sind) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
130 Jahre
5 Jahre
d) Akten über sonstige Anträge außerhalb
eines anhängigen Verfahrens . . . . . . . . . .
b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
c) Akten über Anträge im vereinfachten
Verfahren zur Abänderung von Unter
haltstiteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
5 Jahre
b) Akten über Anträge im vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjäh
riger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne
ten Titel, Entscheidungen, Vergleiche je
der Art, Vollstreckungsbescheide sowie
Nachweise über die Zustellung der
Mahn- und Vollstreckungsbescheide;
verfahrenseinleitende Dokumente und
weitere Nachweise, die für die Voll
streckbarkeitserklärung nach Artikel 53
EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO
erforderlich sind, ferner Handzeichnun
gen, Abrechnungen und sonstige Doku
mente, auf die in der Entscheidungs
formel oder in einem gerichtlichen
Vergleich Bezug genommen wird . . . . . .
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2
und 3 des Gesetzes über die Angele
genheiten der freiwilligen Gerichtsbar
keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
die in Nr. 1114.43 bezeichne
ten Titel
die in Nr. 1114.43 bezeichne
ten Titel
die in Nr. 1114.43 bezeichne
ten Titel
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos
geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700
Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen
nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist
und sind deshalb nur so lange aufzubewahren
wie die Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die beglaubigten Ab
schriften von Entscheidungen der höheren In
stanzen sowie Leseabschriften.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4859
EhR
Lw (XV)
1115.0
1115.1
1115.4
1115.3
1115.2
2
1
(früher:
HLw)
Lw (XV)
(früher:
LwH)
Lw (XV)
(früher:
LwZ)
Lw (XV)
(früher:
LwG, LwS,
LwP, LwV,
PSch)
Registerzeichen
Nr.
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
50 Jahre
30 Jahre
c) Verfahren betreffend die Genehmigung
von Hofübergabeverträgen . . . . . . . . . . . . .
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
130 Jahre
b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine,
Europäische Nachlasszeugnisse, ge
richtlich beurkundete Erbscheinsanträ
ge, Urkunden über die Übertragung
eines Erbteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über sonstige Anträge außerhalb
einer anhängigen Landwirtschaftssache,
die nicht Bestandteil der Hauptakten ge
worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
50 Jahre
30 Jahre
a) Verfahren über die Erteilung von Hoffol
gezeugnissen und Erbscheinen . . . . . . . .
Akten über Zuweisungsverfahren . . . . . . . . . .
Akten über Landwirtschaftssachen sowie
Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt
sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug
genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen
130 Jahre
Hoffolgezeugnisse und Erb
scheine, Europäische Nach
lasszeugnisse, gerichtlich be
urkundete Erbscheinsanträge,
Urkunden über die Übertra
gung eines Erbteils
(siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)
Eintragungsbewilligungen, auf
die bei der Eintragung eines
Rechts im Grundbuch Bezug
genommen wurde (sind in die
Grundakte zu übernehmen)
Unterabschnitt 5
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
Erbhofakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6.
Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur
abgeschlossene Verfahren in Betracht.
6
Bemerkungen
4860
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
1 Jahr
b) Akten, die Schutzschriften enthalten . . .
O
OH
1122.0
1122.1
1122.2
2 Jahre
a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter Buchstabe b
aufgeführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
AR
1121.0
Sammelakten über die bei dem Gericht vor
dem 1. Januar 1998 niedergelegten
Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Ver
gleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO
in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über Anträge auf Durchführung des
selbstständigen Beweisverfahrens und über
sonstige Anträge außerhalb eines anhängi
gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der
Hauptakten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
a) Akten über Ansprüche aus einem fami
lienrechtlichen Verhältnis nach dem bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Recht . . . .
6
Bemerkungen
die in Nr. 1122.7 Buchstabe a vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
bezeichneten Titel sowie Ur
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
die in Nr. 1122.7 Buchstabe a vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
bezeichneten Titel sowie Ur
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Abschnitt 2
Landgericht
dauernd
Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO . . . . . . . . . . .
30 Jahre
4
1115.6
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Sammelakten mit dem Schriftgut über die
nicht in das Register für Landwirtschafts
sachen oder entsprechende Register einge
tragenen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1115.5
Registerzeichen
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4861
2
R
S
SH
T
1
1122.3
1122.4
1122.5
1122.6
1122.7
Registerzeichen
Nr.
30 Jahre
130 Jahre
b) Entscheidungen und Vergleiche über
den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d
und 1934e BGB jeweils in der bis zum
31. März 1998 geltenden Fassung) . . . . .
5 Jahre
2 Jahre
5 Jahre
50 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne
ten Titel und Entscheidungen, Verglei
che jeder Art, Vollstreckbarerklärungen
und Vollstreckungsbescheide, Bestäti
gungserklärungen über die Vollstreck
barkeit nach der EuVT-VO, Nachweise
über die Zustellung der Mahn- und Voll
streckungsbescheide sowie verfahrens
einleitende Dokumente und weitere
Nachweise, die für die Vollstreckbar
keitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO
gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich
sind, Schiedssprüche, schiedsrichterli
che Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit; ferner
Handzeichnungen, Karten, Abrechnun
gen und sonstige Dokumente, auf die
in der Entscheidungsformel oder in
einem gerichtlichen Vergleich Bezug
genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammelakten mit den in der Beschwerde
instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . .
Akten über Anträge außerhalb eines anhän
gigen Berufungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammelakten mit den in der Berufungs
instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . .
Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschaftsund Entmündigungssachen . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
Vergleiche
(siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)
die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
bezeichneten Titel sowie Ur
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme
wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3
Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter
die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind
deshalb nur so lange aufzubewahren wie die
Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Vorschrift gehören auch die zu den Akten ge
nommenen beglaubigten Abschriften von Ent
scheidungen der höheren Instanzen sowie
Leseabschriften.
betrifft Altverfahren vor 1977
6
Bemerkungen
4862
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Akten über Verfahren nach den §§ 109
und 110 StVollzG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1123.2
StVK
Vollz.
Sammelakten mit den Dokumenten über
Anträge auf Entscheidung der Strafkammer
als oberes Gericht und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1123.1
Akten über Verfahren nach dem Therapie
unterbringungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammelakten mit den in der Berufungsoder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen
Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
OTh
Akten über Anträge auf gerichtliche Ent
scheidungen nach dem Aktiengesetz . . . . . .
1123.0
1122.12
(früher:
AktE)
O, OH
(AktG)
30 Jahre
b) Entscheidungen und Vergleiche in den
zu Buchstabe a genannten Angelegen
heiten sowie Urkunden, auf die darin
Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1122.11
5 Jahre
O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher
Vertragshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1122.10
Entscheidungen und Verglei
che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)
10 Jahre
5 Jahre
30 Jahre
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
30 Jahre
30 Jahre
2 Jahre
Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,
die nicht in die Register für Berufungs-, Be
schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder
in das Allgemeine Register gehören . . . . . . . .
1122.9
130 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Jahre
4
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen usw. . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1122.8
Registerzeichen
Nr.
Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor
schrift gehören auch die zu den Akten genom
menen beglaubigten Abschriften von Entschei
dungen der höheren Instanzen.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4863
2
1
O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen
1124.2
1131.0
AR
Akten über Wiedergutmachungssachen
(Entschädigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1124.1
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
20 Jahre
b) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Jahre
5 Jahre
1 Jahr
a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter den Buchsta
ben b und c aufgeführten Akten . . . . . . .
b) Akten über Anträge auf Enthebung vom
Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirt
schaftsprüferordnung und § 101 StBerG
c) Akten, die Schutzschriften enthalten . . .
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 3
Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
30 Jahre
Unterabschnitt 5
Berufsgerichtssachen
10 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
a) in denen auf Ausschließung aus dem
Beruf erkannt oder in denen ein Beweis
sicherungsverfahren angeordnet wor
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über berufsgerichtliche Verfahren
Akten über Wiedergutmachungssachen
(Rückerstattung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1125.0
1 Jahr
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Unterabschnitt 4
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs
gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
1124.0
1123.3
Registerzeichen
Nr.
Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25
BZRG erfolgt.
Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
6
Bemerkungen
4864
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Registerzeichen
2
Sch, Kap,
MK, EK,
AktG
SchH
U, UF
Nr.
1
1132.0
1132.1
1132.2
5 Jahre
30 Jahre
130 Jahre
a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) mit den in der Beschwer
deinstanz (bis zum 31. August 2009:
Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Do
kumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Entscheidungen und Vergleiche aus den
Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Prozessvergleiche aus den Akten zu
Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder
Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt
die Erbfolge festgestellt, geregelt oder
geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel und Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterli
che Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit . . . . . . . . . . .
5 Jahre
10 Jahre
b) Freigabeverfahren nach dem Aktienund Umwandlungsgesetz . . . . . . . . . . . . . .
a) Akten über Anträge auf gerichtliche Ent
scheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 ZPO genannten Fällen . . . . . . . . . . .
5 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche
(siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b
und c)
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel, Beschlüsse
etc.
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a
und b)
zu den Buchstaben a und b:
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel, Schiedssprü
che, schiedsrichterliche Ver
gleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 2
Zivil- und Familiensachen
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Akten über schiedsrichterliche Verfah
ren, Verfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz, Musterfeststel
lungsverfahren, Entschädigungsverfahren
3
Angelegenheit
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4865
OLG II
FS I
1132.8
1132.9
Akten über Fideikommisse, Lehen, Stamm
güter sowie Hausgüter, Hausvermögen und
sonstige gebundene Vermögen . . . . . . . . . . . .
Entscheidungen und Vergleiche sowie Ur
kunden, auf die darin Bezug genommen ist,
aus den Akten über die Gewährung richter
licher Vertragshilfe in Energiewirtschafts
sachen und bei der Abwicklung von Liefer
verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammelakten und Blattsammlungen (Se
natsakten) mit den in Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz in der Be
schwerdeinstanz zurückbehaltenen Doku
menten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Uth, WTh
1132.7
30 Jahre
b) Instanz abschließende Beschlüsse mit
vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Ent
scheidungen über die Vollstreckbarkeit
erstinstanzlicher Entscheidungen aus
den Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . .
50 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
5 Jahre
a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) mit den in der Beschwer
deinstanz zurückbehaltenen Dokumen
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
b) Vergleiche aus den Akten zu Buch
stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,
die nicht in die Register für Berufungs-, Be
schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder
in das Allgemeine Register gehören . . . . . . . .
W, WF
1132.4
2 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Akten über Anträge außerhalb eines
anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis
zum 31. August 2009: Berufungsverfah
ren), die nicht Bestandteil der Hauptak
ten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1132.6
UH, UFH
1132.3
3
Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1132.5
Registerzeichen
Nr.
Zwischenentscheidungen
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)
vollstreckungsfähige
Beschlüsse
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)
Vergleiche
(siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor
schrift gehören auch die zu den Akten genom
menen beglaubigten Abschriften von Entschei
dungen der höheren Instanz.
6
Bemerkungen
4866
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Akten über Anträge auf gerichtliche Über
prüfung von Justizverwaltungsakten (Straf
sachen)
1133.3
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder
sonst ohne Entscheidung erledigt wor
den ist oder wenn es sich um die Wie
dereinsetzung in den vorigen Stand
oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
handelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkei
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1133.2
VAs
Sammelakten mit den Dokumenten über
Anträge auf Entscheidung des Strafsenats
als oberes Gericht und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1133.1
Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen
5 Jahre
30 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
Urteile und Beschlüsse
(siehe Nr. 1133.2)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
30 Jahre
30 Jahre
b) in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammelakten und Blattsammlungen (Se
natsakten) mit den in der Revisions- oder
Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Do
kumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
REMiet
1132.12
2 Jahre
50 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder
sonst ohne Entscheidung erledigt wor
den ist oder wenn es sich um die Wie
dereinsetzung in den vorigen Stand
oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
handelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über Anträge auf gerichtliche Über
prüfung von Justizverwaltungsakten (Zivil
akten)
1133.0
VA
1132.11
Akten über Schutzforsten, Waldgüter,
Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Wald
genossenschaften und dergleichen . . . . . . . .
3
2
FS II
1
Angelegenheit
Registerzeichen
1132.10
Nr.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4867
a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeld
sachen nach dem Gesetz gegen Wett
bewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . .
1135.3
30 Jahre
b) Entscheidungen aus den Akten zu
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
10 Jahre
10 Jahre
30 Jahre
b) Entscheidungen aus den Akten zu
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs
sachen (Entschädigung) . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
Sammelakten und Blattsammlungen (Se
natsakten) in Wertpapierbereinigungssachen
(früher:
Kart V,
Kart B,
Kart)
5 Jahre
30 Jahre
a) Sammelakten und Blattsammlungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs
sachen (Rückerstattung) . . . . . . . . . . . . . . .
1135.2
1135.1
Kart
Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen usw. . . . . .
1134.1
1135.0
Sammelakten und Blattsammlungen (Se
natsakten) mit den in der Beschwerde
instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . .
1134.0
Unterabschnitt 4
Landwirtschaftssachen
1 Jahr
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)
Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)
Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)
Unterabschnitt 5
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs
gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1133.5
30 Jahre
b) in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Entscheidungen über Rechtsbeschwerden
nach den §§ 116 und 117 StVollzG . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1133.4
Registerzeichen
Nr.
Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
6
Bemerkungen
4868
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2
Verg
1
1135.4
Not
AGH
1136.0
1136.1
1135.5
Registerzeichen
Nr.
50 Jahre
b) Sammelakten und Blattsammlungen
über anwaltsgerichtliche Verfahren vor
dem Anwaltsgerichtshof mit den in der
Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zu
rückbehaltenen Dokumenten, wenn auf
Ausschließung aus dem Beruf erkannt
worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach
§ 111 BnotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
20 Jahre
b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen
Notarinnen und Notare . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über
verwaltungsrechtliche Anwaltssachen
(§ 112a BRAO und Patentanwalts
sachen (§§ 94a ff. PAO) . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen
und Notare (einschließlich der im Rah
men des Untersuchungsverfahrens ent
standenen Akten), in denen auf Entfer
nung aus dem Amt erkannt worden ist . . .
Akten über
30 Jahre
b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch
stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)
Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 6
Berufsgerichtssachen
10 Jahre
30 Jahre
b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch
stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Akten über Beschwerden nach § 75
EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
30 Jahre
b) Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Akten über sofortige Beschwerden und
Entscheidungen nach § 169 Abs. 2
Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB
in Vergaberechtssachen . . . . . . . . . . . . . . .
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4869
Akten (einschließlich
Handakten) über
1143.0
20 Jahre
b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden
(Brandsachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
20 Jahre
aa) im Falle eines Vergehens . . . . . . . . . .
bb) im Falle eines Verbrechens sowie
bei Straftaten nach den §§ 174
bis 180, 182 StGB oder nach
§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in
der bis zum 9. November 2016 gel
tenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Ermittlungsverfahren,
die
wegen
Schuldunfähigkeit eingestellt sind
30 Jahre
Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten
Asservats.
6
Bemerkungen
zu den Buchstaben a bis d:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive
Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens
vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu
bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so
lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfol
gung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in
den Fällen, in denen die Tat der Verjährung
verfahrensbeendende Entschei nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewah
dungen; Gutachten über Fest ren, als eine Strafverfolgung den Umständen
stellung der Schuldunfähigkeit nach noch möglich ist.
(siehe Nr. 1143.1)
Unterabschnitt 3
Strafsachen
5 Jahre
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
5 Jahre
5 Jahre
Unterabschnitt 1
Allgemeines
a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursa
che Verstorbener (Leichensachen) . . . . .
aufzubewahrender
Akten über Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1142.0
Akten über Angelegenheiten, die in das All
gemeine Register eingetragen sind . . . . . . . .
Listen der Überführungsstücke . . . . . . . . . . . .
Js, UJs
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Abschnitt 4
Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
20 Jahre
30 Jahre
Sammelakten und Blattsammlungen (Se
natsakten) über berufsgerichtliche Verfahren
4
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
c) alle übrigen der unter Buchstabe b ge
nannten Akten und Blattsammlungen . . .
Angelegenheit
1141.1
1141.0
AR
2
1
1136.2
Registerzeichen
Nr.
4870
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
(früher:
KLs, KMs,
Ls, Ms, Cs,
DLs, Ds, Es)
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege
anstalt), auf Untersagung der Erteilung
der Fahrerlaubnis für immer oder auf le
benslanges Berufsverbot erkannt ist . . .
c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits
strafe oder Jugendstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) wenn wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No
vember 2016 geltenden Fassung auf
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . .
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Todesstrafe erkannt ist . . . . . . . aufzubewahren bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebensjahr
vollendet hätte
Akten (einschließlich aufzubewahrender
Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh
rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen,
Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie
Strafbefehle
Js (Ks,
KLs, Ls,
Ds, Cs)
1143.2
5 Jahre
d) sonstige Angelegenheiten, in denen das
Verfahren eingestellt ist . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gut
achten über Feststellung der Schuldunfähig
keit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c
genannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1143.1
Registerzeichen
Nr.
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
wie zu Nr. 1143.0
wie zu Nr. 1143.0
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4871
Registerzeichen
2
Nr.
1
sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
j)
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wenn in Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende nach Jugend
strafrecht, jedoch nicht auf Jugend
strafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . .
i)
15 Jahre
20 Jahre
bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum
9. November 2016 geltenden Fas
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
f)
10 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
aa) im Fall eines Vergehens . . . . . . . . . . .
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä
higkeit oder auf psychischer Krankheit
beruhender
Verhandlungsunfähigkeit
ohne Bestrafung abgeschlossen oder
eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2
BZRG genannten Gründen abgelehnt
worden ist
3
Angelegenheit
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
nicht freisprechende Urteile,
Vollstreckungsnachweise auf
Strafe lautende Urteile, Straf
befehle, Vollstreckungsnach
weise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
auf Strafe lautende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
verfahrensbeendende Entschei
dungen; Gutachten über Fest
stellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit
(siehe Nr. 1143.4)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
4872
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2
Js (OWi)
1
1143.3
1143.4
Registerzeichen
Nr.
a) die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht
mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein
schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs
se, verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die
Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich
sind, sowie die Nachweise über die Voll
streckung der Strafe; Anklagen, auf de
ren zugelassenen Anklagesatz Bezug
genommen ist, Anklagen nach § 212a
Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum
30. November 1994 geltenden Fassung
und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Straf
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den
Akten befindliche Abbildungen, auf die
in den Urteilen Bezug genommen ist;
Urteile und sonstige Entscheidungen
über die Kostenerstattungspflicht und
über die Entschädigungspflicht für
Strafverfolgungsmaßnahmen; Entschei
dungen nach § 436 StPO; Entscheidun
gen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitäts
feststellungsgesetzes in der bis zum
31. Oktober 2005 geltenden Fassung
und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbe
schlüsse sowie Entscheidungen, in de
nen eine Entschädigung nach den §§ 10,
11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be
schlüsse oder Mitteilungen über den Er
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnah
me in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich
der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) . . .
3
Angelegenheit
5 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
vollstreckbare Titel (z. B. Kos
tenfestsetzungsbeschlüsse,
Entscheidungen über die Ent
schädigung wegen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1143.4)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah
lung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut
achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit aus den unter
Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehö
ren auch die zu den Akten genommenen be
glaubigten Abschriften von Entscheidungen
der höheren Instanzen.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4873
Sammelakten für Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . .
Rs
OJs
1152.0
1153.0
Unterabschnitt 3
Strafsachen
5 Jahre
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
5 Jahre
5 Jahre
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Todesstrafe erkannt ist . . . . . . . aufzubewahren bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebens
jahr vollendet hätte
Akten über erstinstanzliche Strafsachen
beim Oberlandesgericht
Listen der Überführungsstücke . . . . . . . . . . . .
Akten über Angelegenheiten, die in das All
gemeine Register eingetragen sind . . . . . . . .
Unterabschnitt 1
Allgemeines
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Abschnitt 5
Generalstaatsanwaltschaft
1 Jahr
10 Jahre
b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i
genannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sammelakten mit den Begleitumschlägen
der abgehenden Briefe der Untersuchungs
gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
oder die Tilgung im Bundeszentralregis
ter (§§ 48 und 49 BZRG) . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
1151.1
1151.0
AR
2
1
1143.5
Registerzeichen
Nr.
wie zu Nr. 1143.0
Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten
Asservats.
Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
6
Bemerkungen
4874
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Registerzeichen
2
Nr.
1
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei
lung der Fahrerlaubnis für immer oder
lebenslanges Berufsverbot erkannt ist . . .
c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits
strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . .
d) wenn wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No
vember 2016 geltenden Fassung auf
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . .
f)
15 Jahre
20 Jahre
bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum
9. November 2016 geltenden Fas
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
aa) im Fall eines Vergehens . . . . . . . . . . .
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä
higkeit oder auf psychischer Krankheit
beruhender
Verhandlungsunfähigkeit
ohne Bestrafung abgeschlossen oder
eine gerichtliche Entscheidung nach
§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2
BZRG genannten Gründen abgelehnt
worden ist
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
auf Strafe lautende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
verfahrensbeendende
Ent
scheidungen; Gutachten über
Feststellung der Schuldunfä
higkeit
oder
psychischer
Krankheit
(siehe Nr. 1153.1)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4875
2
1
1153.1
Registerzeichen
Nr.
a) die Urteile und Strafbefehle, in denen
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht
mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein
schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs
se, verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die Voll
streckbarkeitserklärung
erforderlich
sind, sowie die Nachweise über die Voll
streckung der Strafe; Anklagen, auf de
ren zugelassenen Anklagesatz Bezug
genommen ist, Anklagen nach § 212a
Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum
30. November 1994 geltenden Fassung
und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbe
fehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak
ten befindliche Abbildungen, auf die in
den Urteilen Bezug genommen ist; Ur
teile und sonstige Entscheidungen über
die Kostenerstattungspflicht und über
die Entschädigungspflicht für Strafver-
sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
j)
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe
erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wenn in Verfahren gegen Jugendliche
und Heranwachsende nach Jugend
strafrecht, jedoch nicht auf Jugend
strafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
i)
4
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . .
Angelegenheit
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
nicht freisprechende Urteile,
Vollstreckungsnachweise usw.
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah
lung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel
der Besserung und Sicherung angeordnet ist;
verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut
achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
oder psychischer Krankheit aus den unter
Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.
6
Bemerkungen
4876
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Auslieferungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 Jahre
10 Jahre
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Jahre
10 Jahre
5 Jahre
a) soweit sie Entscheidungen enthalten,
die die Genehmigung einer Zuführung
oder einer Vollstreckung zum Gegen
stand haben oder gemäß den §§ 10,
11, 14 oder 15 ergangen sind . . . . . . . . . .
Akten über Verfahren nach dem Gesetz
über die innerdeutsche Rechts- und Amts
hilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I
S. 161)
Ausl.
1153.3
Sammelakten über die Beschwerden gegen
das Verfahren eines Staatsanwalts (Amts
anwalts), die nicht zu den Hauptakten ge
nommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 721 Buchstabe h ge
nannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1153.5
Zs
1153.2
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
folgungsmaßnahmen; Entscheidungen
nach § 436 StPO; Entscheidungen nach
§ 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststel
lungsgesetzes in der bis zum 31. Okto
ber 2005 geltenden Fassung und § 81g
StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse
sowie Entscheidungen, in denen eine
Entschädigung nach den §§ 10 und 11
StrEG zuerkannt worden ist; die Be
schlüsse oder Mitteilungen über den Er
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnahme
in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG)
3
Handakten über Revisionen in Strafsachen
und über Rechtsbeschwerden in Bußgeld
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1153.4
Registerzeichen
Nr.
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4877
10 Jahre
5 Jahre
40 Jahre
20 Jahre
Handakten des Vertreters der Einleitungs
behörde in Disziplinarverfahren gegen
Notarinnen und Notare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) Handakten über anwaltsgerichtliche
Verfahren gegen Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, sofern die Hauptak
ten nicht bei der Generalstaatsanwalt
schaft geführt werden . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Akten über Ermittlungsverfahren, die
nicht zur Einleitung eines anwaltsge
richtlichen Verfahrens geführt haben,
einschließlich der dazugehörigen Hand
akten, soweit die Akten über diese Er
mittlungsverfahren nicht an eine andere
Stelle abzugeben sind . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfah
ren gegen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (einschließlich der dazu
gehörigen Handakten, soweit der Gene
ralstaatsanwaltschaft die Führung der
Hauptakten übertragen ist), in denen
auf Ausschließung aus dem Beruf er
kannt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) alle übrigen unter Buchstabe c genann
ten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1154.0
1154.1
10 Jahre
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 4
Berufsgerichtssachen
10 Jahre
Handakten über Kartellbußgeldsachen . . . . .
5 Jahre
4
1153.7
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Akten über Verfahren nach den §§ 23
bis 30a des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1153.6
Registerzeichen
Nr.
6
Bemerkungen
4878
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2
1
Registerzeichen
2
AR
Nr.
1
1211.0
1154.2
Registerzeichen
Nr.
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
1 Jahr
b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . .
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
4
2 Jahre
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Fachgerichtsbarkeiten
a) über Angelegenheiten, die in das All
gemeine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf
geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten
10 Jahre
d) Sammelakten über Rügebescheide . . . .
Angelegenheit
20 Jahre
c) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kapitel 2
5 Jahre
b) die nicht zur Einleitung eines berufsge
richtlichen Verfahrens geführt haben . . .
a) in denen auf Ausschließung aus dem
Beruf erkannt oder in denen ein Beweis
sicherungsverfahren angeordnet wor
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aufzubewahren bis
zum Tod oder bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 90. Lebensjahr
vollendet hätte
Akten über berufsgerichtliche Verfahren
einschließlich der dazugehörigen Handak
ten
3
Angelegenheit
6
Bemerkungen
Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Ent
fernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4879
Akten über Mediationsverfahren und sons
tige güterichterliche Verfahren . . . . . . . . . . . . .
Akten über Numerus-Clausus-Verfahren . . .
Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den
Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0,
1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch
Antrags- oder Klagerücknahme oder einen
Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2
VwGO beendet worden sind . . . . . . . . . . . . . . .
Sammelakten und Blattsammlungen mit
den in der Berufungs- und Beschwerde
instanz zurückbehaltenen Schriftstücken . . .
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Be
scheide und Vorbescheide, Vergleiche,
Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die
in der Entscheidungsformel Bezug genom
men ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1212.1
1212.2
1212.3
1212.4
1212.5
1212.6
3
Akten über Flurbereinigungssachen, Las
tenausgleichssachen, Disziplinarsachen, be
rufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungs
sachen, Normenkontrollverfahren . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1212.0
Registerzeichen
Nr.
30 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
3 Jahre
Dauer des
zugrunde liegenden
streitigen
Verfahrens
30 Jahre
siehe Nr. 1212.6
siehe Nr. 1212.6
siehe Nr. 1212.6
siehe Nr. 1212.6
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klageoder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
6
Bemerkungen
4880
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Akten über Mahnsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 Jahr
b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . .
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,
Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in
der Entscheidungsformel Bezug genommen
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vergleiche aus den Akten über Anträge au
ßerhalb eines anhängigen Verfahrens, die
nicht Bestandteil der Hauptakten geworden
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1222.3
1222.4
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
5 Jahre
2 Jahre
siehe Nr. 1222.3
siehe Nr. 1222.3
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
2 Jahre
Akten über die bei dem Gericht niederge
legten Schiedssprüche und schiedsrichter
lichen Vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
RNS
BA
1222.0
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 1
Allgemeines
a) über Angelegenheiten, die in das Allge
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf
geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Abschnitt 2
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
1222.2
AR
1221.0
3
Verfahrensakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1222.1
Registerzeichen
Nr.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klageoder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4881
AR
1 Jahr
b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . .
a) über Angelegenheiten, die in das allge
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf
geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten
siehe Nr. 1232.1
2 Jahre
Unterabschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 4
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
30 Jahre
10 Jahre
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
2 Jahre
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse,
Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, An
erkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in
der Entscheidungsformel Bezug genommen
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1241.0
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 1
Allgemeines
a) über Angelegenheiten, die in das Allge
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf
geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Abschnitt 3
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
1231.1
AR
1231.0
3
Verfahrensakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
1232.0
Registerzeichen
Nr.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klageoder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
6
Bemerkungen
4882
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2
1
1242.1
1242.0
Registerzeichen
Nr.
30 Jahre
10 Jahre
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel,
Urteile; sowie Dokumente, auf die in der
Entscheidungsformel Bezug genommen ist
5 Jahre
a) die durch Antrags- oder Klagerück
nahme oder einen Kostenbeschluss
nach § 138 FGO beendet worden sind
Verfahrensakten
zu den Buchstaben a und b:
siehe Nr. 1242.1
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
4
1 Jahr
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . .
Angelegenheit
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
gehören neben den Zustellungsnachweisen
auch die zu den Akten genommenen beglau
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern
das volle Rubrum in keinem anderen in der Sa
che aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klageoder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4883
2200.1
2200.0
1
Nr.
30 Jahre
c) deren Entscheidungen zur amtlichen
Veröffentlichung vorgesehen waren . . . .
10 Jahre
15 Jahre
b) deren Entscheidungen Ausführungen zu
prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf
die bei der Rechtsfindung noch zurück
gegriffen werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . .
ER-Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bundesfinanzhof
a) ohne dokumentationswürdigen Inhalt . . .
3
Streitakten
dauernd
d) Akten des Großen Senats und diejeni
gen, mit denen er befasst war . . . . . . . . .
2
weitere 50 Jahre
c) Voten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Angelegenheit
10 Jahre
b) im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kapitel 2
40 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) soweit sie Voten oder Vollstreckungs
titel enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über Verfahren vor dem Bundes
arbeitsgericht
3
Angelegenheit
Registerzeichen
2
1
2100.0
Registerzeichen
Nr.
Bundesarbeitsgericht
Kapitel 1
zu Buchstabe a:
Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschun
gen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6
und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und
§ 126a FGO auszugehen.
zu Buchstabe b:
bei sog. ,,NV-Entscheidungen"
(ohne Buchstabe a)
zu Buchstabe c:
bei sog. ,,V-Entscheidungen"
6
Bemerkungen
6
Bemerkungen
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,
der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
Teil 2
4884
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2
1
Verhandlungsniederschriften (Protokolle),
gerichtliche Vergleiche, angenommene An
erkenntnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Schriftstücke, auf die in einer Entschei
dungsformel, in einem gerichtlichen Ver
gleich oder in einem angenommenen Aner
kenntnis Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . .
Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das
Bestandteil oder Anlage von Verfahrens
akten in Rechtssachen wurde . . . . . . . . . . . . . .
Voten (soweit bei den Akten verbleibend) . . .
Sammelakten der Senate . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beantwortung von Anfragen des Bundes
verfassungsgerichts sowie sonstiger Anfra
gen staatlicher, zwischenstaatlicher oder
überstaatlicher Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2400.1
2400.2
2400.3
2400.4
2400.5
2400.6
3
Urschriften der Entscheidungen (Urteile und
Beschlüsse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
30 Jahre
b) übrige Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
10 Jahre
10 Jahre
10 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bundessozialgericht
Kapitel 4
50 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) der Großen Senate und der Vereinigten
Großen Senate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten
3
Angelegenheit
2400.0
Registerzeichen
Nr.
2300.0
Registerzeichen
Nr.
Bundesgerichtshof
Kapitel 3
6
Bemerkungen
6
Bemerkungen
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4885
erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) . . . .
Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und
Normenkontrollverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsbeschwerden in Personalvertretungsund Richterinnen- und Richtervertretungs
sachen sowie nach der Wehrbeschwerde
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwaltungsstreitsachen vor dem Fach
senat nach § 99 Abs. 2 VwGO . . . . . . . . . . . . .
Nichtzulassungsbeschwerden in Verwal
tungsstreit-, Normenkontroll-, Personal
vertretungs-, Richterinnen und Rich
tervertretungssachen sowie nach der
Wehrbeschwerdeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz . . . . . .
Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung
Berufungen in gerichtlichen Disziplinarver
fahren nach der Wehrdisziplinarordnung
sowie Wiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . .
Beschwerden nach der Wehrdisziplinarord
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2500.1
2500.2
2500.3
2500.4
2500.5
2500.6
2500.7
2500.8
2500.9
3
2
Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie
Wiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . .
Angelegenheit
2500.0
1
Nr.
Äußerungen des Bundessozialgerichts ge
genüber dem Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes . . . . . . . .
3
Angelegenheit
Registerzeichen
2
1
2400.7
Registerzeichen
Nr.
50 Jahre
50 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
50 Jahre
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 5
10 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
6
Bemerkungen
6
Bemerkungen
4886
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2600.1
2600.0
1
Nr.
2500.10
1
Nr.
3
2
10 Jahre
10 Jahre
d) Stellungnahmen gegenüber dem Bun
desverfassungsgericht, gegenüber dem
Gemeinsamen Senat der obersten Ge
richtshöfe des Bundes, gegenüber dem
Großen Senat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
e) sonstige Anträge außerhalb eines
schwebenden Verfahrens, wie Antrag
auf Bestimmung des zuständigen Ge
richts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
2
30 Jahre
b) ohne Zulassung eingelegt worden ist . . .
30 Jahre
30 Jahre
a) eines Vorlagebeschlusses . . . . . . . . . . . . .
b) einer Verfassungsbeschwerde . . . . . . . . .
Akten über Verfahren, die Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Bundesverfas
sungsgericht waren aufgrund
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) eine Rechtsbeschwerde zugelassen war
Akten über Verfahren, in denen beim Bun
desgerichtshof
Angelegenheit
Registerzeichen
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bundespatentgericht
Kapitel 6
10 Jahre
10 Jahre
c) Anträge auf Bewilligung von Prozess
kostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eingänge, die nicht zu einer bestimmten
Rechtssache gehören . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
b) Gegenvorstellung gegen die Streitwert
festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
f)
10 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz
und in Kostenfestsetzungsverfahren . . .
Nebenverfahren:
Angelegenheit
Registerzeichen
6
Bemerkungen
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4887
Kostenfestsetzungsbeschlüsse . . . . . . . . . . . .
Beschlüsse über die Bewilligung der Ver
fahrenskostenhilfe (VKH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschlüsse über die Aufhebung der VKH . . .
Nichtigkeitsakten nach § 81 des Patent
gesetzes
Ni
Li
LiQ
LiR
2600.7
2600.8
2600.9
2600.10
2600.11
2600.12
2600.13
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
Akten über die Klage auf Rücknahme einer
Zwangslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung in Zwangslizenz
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über die Klage auf Erteilung einer
Zwangslizenz oder Anpassung der durch
Urteil festgesetzten Vergütung für eine
Zwangslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20 Jahre
20 Jahre
20 Jahre
10 Jahre
Beschlüsse über die Festsetzung des
Streitwertes nach § 63 GKG oder über die
Festsetzung des Gegenstandswerts nach
§ 33 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2600.6
30 Jahre
b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschlüsse mit Kostenentscheidungen . . . .
2600.5
30 Jahre
20 Jahre
Vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2600.4
30 Jahre
a) in denen das Patent oder ein ergänzen
des Schutzzertifikat aufrechterhalten
bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Urteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2600.3
30 Jahre
c) aus sonstigen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Akten über Verfahren, die Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Europäischen
Gerichtshof waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
2600.2
Registerzeichen
Nr.
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
4888
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Registerzeichen
2
W (pat)
W (pat)
W (pat)
Nr.
1
2600.14
2600.15
2600.16
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
b) Erteilung eines Patents . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Aufrechterhaltung eines Patents . . . . . . .
d) beschränkten Aufrechterhaltung eines
Patents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
e) Zurückweisung der Beschwerde von
Einsprechenden, durch die das Patent
ganz oder zum Teil aufrechterhalten
bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller
Widersprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
30 Jahre
a) Verneinung absoluter Eintragungshin
dernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller
Widersprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschwerdeakten in Markensachen nach
dem Markengesetz, in der ab 1. Januar
1995 geltenden Fassung, in denen das Be
schwerdeverfahren geführt hat zur
30 Jahre
a) Verneinung absoluter Eintragungshin
dernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschwerdeakten in Warenzeichensachen
nach dem Warenzeichengesetz, in der bis
zum 31. Dezember 1994 geltenden Fas
sung, in denen das Beschwerdeverfahren
geführt hat zur
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Bekanntmachung einer Patentanmel
dung (nach der bis 31. Dezember 1980
geltenden Fassung des Patentgesetztes)
Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen
das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
3
Angelegenheit
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4889
Registerzeichen
2
W (pat)
W (pat)
W (pat)
W (pat)
Nr.
1
2600.17
2600.18
2600.19
2600.20
30 Jahre
b) Anerkennung eines früheren Anmelde
tages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
b) Anerkennung eines früheren Anmelde
tages/Prioritätstages . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20 Jahre
b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
30 Jahre
a) Eintragung eines Gebrauchsmusters . . .
b) Zurückweisung des Löschungsantrags
oder des Antrags auf Feststellung der
Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters
ganz oder teilweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschwerdeakten in Gebrauchsmuster
sachen, in denen das Beschwerdeverfahren
geführt hat zur
30 Jahre
a) in denen das eingetragene Design auf
rechterhalten bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschwerdeakten in Designsachen nach
dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 gel
tenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren
nach § 34a DesignG
30 Jahre
a) Feststellung der Entstehung eines ein
getragenen Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschwerdeakten in Designsachen nach
dem Designgesetz (DesignG), in der ab
1. Januar 2014 geltenden Fassung, in
denen das Beschwerdeverfahren geführt
hat zur
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) Feststellung der Entstehung eines Ge
schmacksmusters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschwerdeakten in Geschmacksmuster
sachen nach dem Geschmacksmuster
gesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung, in denen das Be
schwerdeverfahren geführt hat zur
3
Angelegenheit
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
4890
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
3
W (pat)
Ni
Li
LiR
W (pat)
ZA (pat)
Registerzeichen
2
2600.23
2600.24
2600.25
Nr.
2700.0
1
Angelegenheit
W (pat)
2600.22
3
5 Jahre
Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens . . .
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Kapitel 7
20 Jahre
Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens
angeordnet und das Verfahren länger als
sechs Monate nicht betrieben worden ist . . .
30 Jahre
5 Jahre
b) eine Sachentscheidung über die Be
schwerde nicht ergangen ist . . . . . . . . . . .
Beschwerdeakten, in denen das Beschwer
deverfahren zur Zurückverweisung an das
Deutsche Patent- und Markenamt geführt
hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
a) eine Sachentscheidung über die Be
schwerde ergangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . .
Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen
Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen,
in denen das Beschwerdeverfahren zur Er
teilung des Sortenschutzes geführt hat . . . .
2
W (pat)
1
Angelegenheit
Registerzeichen
2600.21
Nr.
6
Bemerkungen
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4891
Registerzeichen
2
StR
StR
GSSt
VGS
AR
BAusl
AR (Kart)
AnwSt
AnwSt
Nr.
1
2810.0
2810.1
2810.2
2810.3
2810.4
2810.5
2810.6
2810.7
2810.8
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
5 Jahre
c) in den übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Revisionen gegen Urteile
von Anwaltsgerichtshöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten und Handakten über Anträge auf Ein
leitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
und Beschwerden in Ordnungsstrafverfah
ren gegen Rechtsanwältinnen und Rechts
anwälte beim Bundesgerichtshof . . . . . . . . . .
Handakten über Rechtsbeschwerden in
Kartellbußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Auslieferungssachen . . . . . .
Handakten über Angelegenheiten, die in
das Allgemeine Register der Abteilung für
Revisions-Strafsachen einzutragen sind . . . .
Handakten über Verfahren bei den Vereinig
ten Großen Senaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Verfahren beim Großen
Senat für Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
5 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
b) wenn die Unterbringung in der Siche
rungsverwahrung nach § 66a StGB
vorbehalten wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Vorlegungssachen . . . . . . . .
30 Jahre
a) wenn das Revisionsgericht durch Urteil,
Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder
durch mit Gründen versehenen Be
schluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO
entschieden hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Revisionen in Strafsachen
Abschnitt 1
Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
3
Angelegenheit
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Kapitel 8
6
Bemerkungen
4892
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Registerzeichen
2
AnwSt(B)
NotSt(B)
NotSt
(Brfg)
PatAnwSt
(R)
PatAnwSt
(B)
RiSt
RiSt (R)
RiSt (B)
StbSt (R)
Nr.
1
2810.9
2810.10
2810.11
2810.12
2810.13
2810.14
2810.15
2810.16
2810.17
Handakten über Revisionen in berufsge
richtlichen Verfahren in Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Beschwerden gegen Nicht
zulassung der Revision und Beschwerden
der Richterinnen und Richter, Staatsanwäl
tinnen und Staatsanwälte sowie der Mit
glieder des Bundesrechnungshofes gegen
Disziplinarverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Revisionen in Disziplinar
sachen nach dem Deutschen Richtergesetz
Akten und Handakten über Anträge gegen
Richterinnen und Richter, Staatsanwältin
nen und Staatsanwälte im Bundesdienst
sowie Mitglieder des Bundesrechnungs
hofes auf Einleitung oder Einstellung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläu
fige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von
Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser
Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be
schwerden nach der Patentanwaltsordnung
Handakten über Revisionen nach der Pa
tentanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Berufungen gegen Urteile
der Oberlandesgerichte in Notarsachen . . . .
Handakten über Beschwerden gegen nicht
endgültige Beschlüsse oder Oberlandes
gerichte in Notarsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be
schwerden gegen Entscheidungen von An
waltsgerichtshöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
Angelegenheit
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4893
Handakten
Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be
schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren
in Wirtschaftsprüfersachen . . . . . . . . . . . . . . . . .
AR
ARP
BJs
2820.0
2820.1
2820.2
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
30 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
20 Jahre
10 Jahre
b) die aus sonstigen Gründen eingestellt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
3 Jahre
a) die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten (einschließlich der dazugehörigen
Handakten) über Ermittlungsverfahren
Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn
sie lediglich im Allgemeinen Register einge
tragen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Akten über Angelegenheiten, die in das All
gemeine Register (AR) eingetragen sind . . . .
6
Bemerkungen
zu den Buchstaben a und b:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive
Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der
Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist,
sind solange aufzubewahren, wie nicht die
Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlos
sen ist.
Abschnitt 2
Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit
(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
b) über Stellungnahmen gegenüber dem
EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung
des EuGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
WpSt (B)
2810.20
Handakten über Revisionen in berufsge
richtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfer
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
95207 E
(SH)
WpSt (R)
2810.19
Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be
schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren
in Steuerberater- und Steuerbevollmächtig
tensachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) über Stellungnahmen in Verfassungs
beschwerdesachen gemäß § 41, § 22
Absatz 5 GOBVerfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
StbSt (B)
2810.18
3
Angelegenheit
1004/1 E
2
1
2810.21
Registerzeichen
Nr.
4894
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Registerzeichen
2
StE
Nr.
1
2820.3
5 Jahre
c) Handakten abgegebener Verfahren . . . .
30 Jahre
20 Jahre
20 Jahre
20 Jahre
b) in denen auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher Heil- oder Pflege
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei
lung der Fahrerlaubnis für immer oder
auf lebenslanges Berufsverbot erkannt
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä
higkeit oder auf Geisteskrankheit beru
hender Verhandlungsunfähigkeit ohne
Bestrafung abgeschlossen oder eine
gerichtliche Entscheidung nach § 413
StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG
genannten Gründen abgelehnt worden
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
d) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als
10 Jahren erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . .
e) in denen auf Geldstrafe oder Freiheits
strafe bis 10 Jahren erkannt ist . . . . . . . .
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebensjahr
vollendet hätte
Akten (einschließlich der dazugehörigen
Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh
rungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
3
Angelegenheit
siehe Nr. 2820.4
siehe Nr. 2820.4
siehe Nr. 2820.4
siehe Nr. 2820.4
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjäh
rung unterliegt, sind die Akten solange aufzube
wahren, wie eine Strafverfolgung den Umstän
den nach möglich ist.
Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Refe
ratsleitung.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4895
Kapitel 9
20 Jahre
50 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
4
10 Jahre
10 Jahre
10 Jahre
10 Jahre
10 Jahre
a) Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren,
in denen auf Kürzung der Dienstbezüge,
Freispruch, Einstellung oder auf eine
einfache Disziplinarmaßnahme erkannt
wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Wehrbeschwerdeakten . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Akten zu Beschwerden gegen die Ab
erkennung einer förmlichen Anerken
nung oder gegen die Durchsuchung
und/oder Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . .
d) Akten zu Anträgen nach § 20 WDO . . . .
e) Nichtzulassungsbeschwerdeund
Rechtsbeschwerdeakten . . . . . . . . . . . . . . .
10 Jahre
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Abschnitt 1
Truppendienstgerichte
2910.1
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbe
schwerdeakten, sonstige Disziplinarbe
schwerdeakten und Akten in Kostensachen
nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehr
beschwerdeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
2910.0
Registerzeichen
Nr.
6
Bemerkungen
Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Akten über Ansprüche auf Entschädigung
nach dem StrEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2820.5
3
Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafen
beschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Be
währungsbeschlüsse und Gnadenerweise
aus den Akten der in der Nummer 2820.3
Buchstabe b bis e genannten Art . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
2820.4
Registerzeichen
Nr.
4896
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2920.1
2920.0
Akten mit einem Sachverhalt von besonde
rer rechtlicher, militärischer, politischer oder
geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb
licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der
Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder
des Kammervorsitzenden . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2910.4
dauernd
50 Jahre
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
a) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah
ren nicht mit der Entscheidung über die
Einstellung des gerichtlichen Diszipli
narverfahrens beendet wurde . . . . . . . . . .
5 Jahre
3 Jahre
b) wenn in den unter Buchstabe a genann
ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß
nahme verhängt wurde . . . . . . . . . . . . . . . .
Ermittlungsakten/Handakten
2 Jahre
a) wenn die Vorermittlungen mit der Ent
scheidung über das Absehen von der
Einleitung eines gerichtlichen Verfah
rens beendet wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaran
waltschaften sowie diese Vorermittlungen
betreffende Akten des Bundeswehrdiszipli
naranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 2
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt
beim Bundesverwaltungsgericht
alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen . . .
10 Jahre
h) Akten über sonstige Verfahren . . . . . . . . .
2910.3
10 Jahre
g) Akten in Verfahren nach dem SBG und
dem SoldGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30 Jahre
10 Jahre
4
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen)
f)
3
Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in
denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaß
nahme außer Kürzung der Dienstbezüge
erkannt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
1
Angelegenheit
2910.2
Registerzeichen
Nr.
6
Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
4897
2
1
2920.2
Registerzeichen
Nr.
3 Jahre
c) wenn in den unter Buchstabe b genann
ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß
nahme verhängt wurde . . . . . . . . . . . . . . . .
dauernd
2 Jahre
Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten
mit einem Sachverhalt von besonderer
rechtlicher, militärischer, politischer oder
geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb
licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der
Öffentlichkeit) nach Entscheidung der
Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bun
deswehrdisziplinaranwalts beim Bundes
verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
3
Aufbewahrungsund Speicherungsfrist
b) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah
ren mit der Entscheidung über die Ein
stellung des gerichtlichen Disziplinar
verfahrens beendet wurde . . . . . . . . . . . . .
Angelegenheit
5
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
6
Bemerkungen
4898
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021