Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 78 vom 15.11.2021  - Seite 4834 bis 4898 - Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)

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4834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung ­ JAktAV) Vom 8. November 2021 Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizakten aufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes regierung: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Na mens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Rege lungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beru hen, bleiben unberührt. §2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung (1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Auf bewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig auf zubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Les barkeit ist zu gewährleisten. (2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregis tern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. §3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Ak ten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. (2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speiche rungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist. (3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungsund Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Akten teile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Um stände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sons tigen Person erlassen werden, sofern diese ein berech tigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbe wahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumenta tion bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewah rungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern. (4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dau ernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzube Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 wahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen Registern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Na mens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden. §4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist be ginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewah rungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenomme nen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speiche rungsfrist. (3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungs frist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung be ginnt. 4835 §6 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Ak ten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den An gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendi gung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vor handen, so ist die jüngste an der Angelegenheit betei ligte Person maßgebend. §7 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach dem Letztverstorbenen erfolgt ist. (2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes we gen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ab lauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde. §8 §5 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entschei dung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrens beendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getrof fen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschul digte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maß gebend. (2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewah rungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist. (3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Ab satz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde, für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu spei chern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre auf zubewahren oder zu speichern. Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeord neten Stelle erlassen werden. §9 Aussetzung der Aussonderung (1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann ein malig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öf fentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Be deutung sein können. (2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben. (3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt entsprechend. 4836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 zuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speiche rungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat. § 10 Übergangsbestimmung Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelun gen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten an § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. November 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4837 Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen Teil 1 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften Abschnitt 1 Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt 1 2 3 4 5 Amtsgericht Allgemeines Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen Straf- und Bußgeldsachen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen Anerbensachen und Landwirtschaftssachen Abschnitt 2 Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt 1 2 3 4 5 Landgericht Allgemeines Zivilsachen Straf- und Bußgeldsachen Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts Berufsgerichtssachen Abschnitt 3 Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt 1 2 3 4 5 6 Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht Allgemeines Zivil- und Familiensachen Straf- und Bußgeldsachen Landwirtschaftssachen Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts Berufsgerichtssachen Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Zivilsachen Unterabschnitt 3 Strafsachen Abschnitt 5 Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Unterabschnitt Kapitel 2 1 2 3 4 Generalstaatsanwaltschaft Allgemeines Zivilsachen Strafsachen Berufsgerichtssachen Fachgerichtsbarkeiten Abschnitt 1 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Rechtssachen Abschnitt 2 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Rechtssachen Abschnitt 3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Rechtssachen Abschnitt 4 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Allgemeines Unterabschnitt 2 Rechtssachen 4838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Teil 2 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht Kapitel 2 Bundesfinanzhof Kapitel 3 Bundesgerichtshof Kapitel 4 Bundessozialgericht Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht Kapitel 6 Bundespatentgericht Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Abschnitt 1 Abschnitt 2 Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und LandesverratsStrafsachen) Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht Abschnitt 1 Abschnitt 2 Truppendienstgerichte Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht Registerzeichen 2 AR B Nr. 1 1111.0 1112.0 2 Jahre c) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 2 Jahre a) Akten und Datenbestände über Mahn sachen, auch bei automatisierter Bear beitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungs bescheid bzw. Europäischer Zahlungs befehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos gewor den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mahnsachen 1 Jahr b) soweit sie Schutzschriften enthalten . . . Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen 10 Jahre Unterabschnitt 1 Allgemeines 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Abschnitt 1 Amtsgericht 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen . . . . . . . . . . . . Akten über Angelegenheiten, die in das All gemeine Register eingetragen sind 3 Angelegenheit Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften Kapitel 1 ­ Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung in der Sache. ­ Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. zu den Buchstaben a bis d: 6 Bemerkungen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder Teil 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4839 Registerzeichen 2 Nr. 1 3 Monate c) Erfassungsbelege und Bewegungsda teien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Register und Hüllen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Register und Hüllen (falls ein Register nicht geführt wird) in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Ak ten und die aus die sen zur längeren Aufbewahrung und Speicherung he rausgenommenen Vollstreckungsbe scheide bzw. Euro päischen Zahlungs befehle und Nach weise ausgeson dert sind. Die Behördenlei tung kann anord nen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen be reits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buch stabe b vorge schriebenen Auf bewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen ver nichtet werden. 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente ­ Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, die Ge richte und andere Beteiligte zunächst ge sammelt werden. ­ Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Ein gang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung. zu Buchstabe c: ­ Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahren den Dokumente im Aktenausdruck des zuge hörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbe wahrung. ­ Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahren den Dokumente bereits nach Ablauf der un ter Buchstabe b genannten Frist ausgeson dert werden. zu Buchstabe a: ­ Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wieder gabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestands dateien). ­ Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri gen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wie dergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, so handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt. zu den Buchstaben a und b: 6 Bemerkungen 4840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 C Nr. 1 1112.1 30 Jahre 70 Jahre 70 Jahre 10 Jahre 5 Jahre b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterab schnitt 4), Entmündigungssachen . . . . . . c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Ent mündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Aufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 er lassenen Entscheidung festgestellt wor den ist oder der Mann vor diesem Zeit punkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in ei nem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder . . . . . Prozessakten und sonstige Akten, die be treffen 3 Angelegenheit wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeich neten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG) 6 Bemerkungen die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente die in Nr. 1112.11 aufgeführten Aufgebotsverfahren ab dem 1. September Dokumente 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b Urteile, Protokolle, die Beur kundungen in Kindschaftssa chen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4841 5 Jahre 30 Jahre b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsverstei gerungsverfahren und mit den Verhand lungen und Protokollen über die Vertei lung des Versteigerungserlöses . . . . . . . . K 1112.5 2 Jahre 30 Jahre b) Verteilungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre a) Akten über das Verteilungsverfahren . . . J 5 Jahre b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Be standteil der Hauptakten geworden sind 30 Jahre 10 Jahre a) Akten über Verfahren nach der Regelun terhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abände rung von Unterhaltstiteln . . . . . . . . . . . . . . . 4 1112.4 H 1112.2 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schieds richterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwalts vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1112.3 Registerzeichen Nr. 6 Bemerkungen Beschlüsse über Zuschlagser Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten teilung, Verhandlungen und sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5 Protokolle über die Verteilung Buchstabe c). des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c) Verteilungspläne (siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b) die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente die in Nr. 1112.11 aufgeführten Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009: Dokumente siehe Nr. 1114.42 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 4842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 L M, MZ IN, IK, IE Nr. 1 1112.6 1112.7 1112.8 30 Jahre c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Ka pital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 11 Jahre 5 Jahre a) die Dokumente über die Verteilung . . . . b) die Bände über das Restschuldbefrei ungsverfahren, Insolvenz- und Schul denbereinigungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . c) die übrigen Bände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Insolvenzakten 5 Jahre 10 Jahre b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über Zwangsvollstreckungssachen . . . 2 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Zwangsverwaltungsakten . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit 6 Bemerkungen Tabellen über die angemel deten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Ver merken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d) Entscheidungen über die Ge währung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestäti gungsbeschluss, angenomme ne Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d) die in Nr. 1112.11 aufgeführten Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeich Dokumente nisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 882e ZPO. Protokolle über die Leistung Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten von Zahlungen auf das Kapital sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6 einer Hypothek oder Grund Buchstabe c). schuld oder auf die Ablösungs summe einer Rentenschuld 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4843 Registerzeichen 2 N VN Nr. 1 1112.9 1112.10 30 Jahre d) Tabellen über die angemeldeten Insol venzforderungen nebst den gericht lichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenz pläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungs pläne nebst Annahmebeschluss; rechts kräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Rest schuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) . . . . . . . . . . . . 30 Jahre b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord nung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Ver handlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen . . . . . . . 30 Jahre c) die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangs vergleiche, Vergleichsvorschlag, Ver handlung und Bestätigungsbeschluss . . . 5 Jahre 5 Jahre b) die übrigen Bände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Akten über die Verfahren nach der Ver gleichsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre a) die Bände mit den Dokumenten über die Verteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konkursakten 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit Vergleiche aufgrund der Ver gleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Ver handlung und Bestätigungsbe schluss sowie Verpflichtungs erklärungen (siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b) Tabellen über die angemelde ten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Ver gleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen 4844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 1113.0 Bs 2 1 1112.11 Registerzeichen Nr. 130 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden hefte) über Privatklagen . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre b) Urteile und Vergleiche über den vorzei tigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 1113.0 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstre ckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1113.2) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig neten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreck barerklärungen und Vollstreckungs bescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustel lung der Mahn- und Vollstreckungsbe scheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprü che, schiedsrichterliche Vergleiche so wie Entscheidungen über deren Voll streckbarerklärung; ferner Handzeich nungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Ent scheidungsformel oder in einem gericht lichen Vergleich Bezug genommen ist 3 Angelegenheit Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrück nahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Spei cherungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Nummer fallen auch die noch auf zubewahrenden Dokumente des Registerzei chens MSch. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buch staben gehören auch die zu den Akten ge nommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4845 2 OWi 1 1113.1 1113.2 Registerzeichen Nr. 30 Jahre b) Vergleiche in Privatklagesachen . . . . . . . 30 Jahre 5 Jahre b) alle übrigen Bußgeldverfahren . . . . . . . . . Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Stra fe; Anklagen, auf deren zugelassenen An klagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fas sung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Straf befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Ur teilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kosten erstattungspflicht und über die Entschädi gungspflicht für Strafverfolgungsmaßnah men; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fas sung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungs beschlüsse sowie Entscheidungen, in de nen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be schlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre a) Erzwingungshaftverfahren . . . . . . . . . . . . . Akten über 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit vollstreckbare Titel (z. B. Kos tenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Ent schädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1113.2) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah lung aufzubewahren. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 6 Bemerkungen 4846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2 1 HR PR GR VR GnR 1114.1 1114.2 1114.3 1114.4 1114.5 1114.0 1113.3 Registerzeichen Nr. 1 Jahr 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente dauernd 10 Jahre b) die zum Genossenschaftsregister gehö renden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre b) die zum Vereinsregister gehörenden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Genossenschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . . dauernd 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an a) Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) die zum Güterrechtsregister gehören den Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre 10 Jahre b) Partnerschaftsregisterakten . . . . . . . . . . . . a) Güterrechtsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dauernd a) Partnerschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 2 Jahre d) Anträge auf Erteilung von Grundbuch abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Handelsregisterakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre c) Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung . . . . . . . . . . . dauernd dauernd b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Son derhefte und Sammelakten . . . . . . . . . . . . a) Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dauernd a) Grundbücher und Bahngrundbücher . . . Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungs gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8: Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu vernichten. zu Nr. 1114.1 Buchstabe b: Handelsregisterakten zu geschlossenen Regis terblättern der Zweigniederlassungen können ­ unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlas sung ­ 10 Jahre nach Schließung des Register blattes ausgesondert werden. Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4847 1114.11 1114.10 1114.9 SBR 1114.8 (früher: Kb) PK LR (früher: PRS) BSR 1114.7 30 Jahre b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörenden Akten . . . . . c) Sammelakten mit den Anträgen auf Er teilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amts gericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapital kreditbeschaffungssachen) . . . . . . . . . . . . 30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an 30 Jahre 5 Jahre b) alle sonstigen Sammelakten . . . . . . . . . . . a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbe schaffungssachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Jahr a) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab schriften und Auszügen aus den Regis tern und den Registerakten . . . . . . . . . . . . Sammelakten in Registersachen 50 Jahre 30 Jahre a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) die zum Schiffsbauregister gehörenden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre 30 Jahre b) die zum Binnenschiffsregister gehören den Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Schiffsbauregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre 30 Jahre b) die zum Seeschiffsregister gehörenden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Binnenschiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Seeschiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 SSR 1 Angelegenheit Registerzeichen 1114.6 Nr. 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fas sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeich nung ,,Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke" die Bezeichnung ,,Schiffsbauregister" getreten ­ Registerzeichen SBR 6 Bemerkungen 4848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 I II Nr. 1 1114.12 1114.13 30 Jahre b) gerichtliche Beurkundungen, die aus schließlich Änderungen der Zahlungs verpflichtung des Vaters eines nichtehe lichen Kindes betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 5 Jahre e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen . . . . . . . . . g) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre d) soweit sie die Regelung der Rechtsver hältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betref fen (AV vom 16. Januar 1945 ­ Dt. Justiz S. 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 5 Jahre c) soweit sie Verfahren nach den §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgeset zes betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . soweit sie Eide und eidesstattliche Ver sicherungen betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen f) 10 Jahre a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über sonstige Handlungen und Ent scheidungen in Sachen der freiwilligen Ge richtsbarkeit 130 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. ge richtliche Beurkundung von Erbscheins anträgen und Urkunden über die Über tragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen ange legt oder ob sie zu anderen Akten ge nommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit 6 Bemerkungen wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e Entscheidungen und Verglei che sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4849 30 Jahre b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckba rer Ausfertigungen notarieller Urkunden 1114.19 1114.18 V 130 Jahre c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente . . . . . . . 30 Jahre 30 Jahre b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehö renden Belege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über die Vermittlung von Auseinan dersetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 130 Jahre b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge mäß § 13 EHRV) IV 30 Jahre a) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung der Vollstreckungs klausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufge nommen worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre 30 Jahre Standesamtssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstabe a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist . . . . . . . . . 1114.17 III 1114.14 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Sammelakten über Wechsel- und Scheck proteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1114.16 Registerzeichen Nr. Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilneh mern an einer Gütergemein schaft und sonstige in das Urkundsregister unter I einge tragene Beurkundungen (siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen. 6 Bemerkungen 4850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 VI Nr. 1 1114.20 130 Jahre 1 Jahr bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BnotO . . . . . . . . . . c) Erbscheine, Europäische Nachlasszeug nisse, gerichtlich beurkundete Erb scheinsanträge, Urkunden zur Über tragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstre ckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist aa) der Standesämter und des Amtsge richts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit Erbscheine, Europäische Nach lasszeugnisse, gerichtlich beur kundete Erbscheinsanträge, Ur kunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagun gen von Erbschaften und Erb verzichtsverträge sowie Unter lagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 1114.20 Buchsta be c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 1114.17 Buch stabe b genannten Unterlagen 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4851 2 F 1 1114.21 (bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX) Registerzeichen Nr. 10 Jahre 30 Jahre b) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbei standes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/ Maßnahmen oder ärztlicher Zwangs maßnahmen (bis 31. August 2009: vor mundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vor mundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit 6 Bemerkungen Entscheidungen, Anhörungs Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich protokolle und -vermerke ge nach § 6. mäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stel lungnahmen des Verfahrens beistandes, Sachverständigen gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsent ziehenden Unterbringung/ Maßnahme oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis zum 31. August 2009: vormund schaftsgerichtliche Genehmi gung der Unterbringung) (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur An erkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkun dungen (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c) Aktenteile, die die in Nr. 1114.24 Buchstabe a und b bezeichne ten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 4852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 F 1114.22 1114.23 2 1 XVII (bis zum 31.08.2009 XVI) Registerzeichen Nr. a) Akten über Betreuungssachen . . . . . . . . . 10 Jahre 130 Jahre 130 Jahre c) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim mung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Ur kundsregister unter I eingetragene Beurkundungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über Adoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit Vorgänge über die Genehmi gung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unter bringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheits entziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei willigen Gerichtsbarkeit) Anhö rungsvermerke, ärztliche Gut achten und Zeugnisse, betreu ungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vor mundschaftsgerichtliche Ge nehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4853 Registerzeichen 2 X Nr. 1 1114.24 5 Jahre 30 Jahre 130 Jahre 130 Jahre b) Vorgänge über einstweilige Anordnun gen; bis zum 31. August 2009: Vor gänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbrin gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfech tungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun gen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Ver triebenen und Flüchtlingen sowie Erklä rungen über die Fortgeltung des bishe rigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungs gesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche 30 Jahre a) Akten über betreuungsgerichtliche Zu weisungssachen; bis 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsge richtliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . 4 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist b) Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maß nahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtli che Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Ge nehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB . . . Angelegenheit 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene Person verstorben ist, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre auf zubewahren. Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren. 6 Bemerkungen 4854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 FamFG) ein schließlich Akten der diesen Verfahren vor ausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangele genheiten, die zur Zuständigkeit des Fami liengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22 keine besonderen Bestimmungen gelten . . . 1114.31 F Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun gen an das Familiengericht, die zu Maß nahmen keinen Anlass geben . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre b) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin gung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergan gen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre 5 Jahre 30 Jahre 5 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin gung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchstabe b erfasst . . . . . . . . . . . . . 1114.30 XIV 1114.27 Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Ti tel sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Voll streckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erfor derlich sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII 1114.26 Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG . . . . . . . . . 1114.29 XI 1114.25 3 Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun gen an das Betreuungsgericht, die zu Maß nahmen keinen Anlass geben . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1114.28 Registerzeichen Nr. die in Nr. 1114.43 bezeichne ten Titel 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Bei Erklärungen nach § 21 LPartG Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten. ist bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4855 Registerzeichen 2 F F F F Nr. 1 1114.32 1114.33 1114.34 1114.35 80 Jahre c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Jahre 80 Jahre b) Entscheidungen und Vergleiche, be glaubigte Abschriften von Entscheidun gen der Beschwerdeinstanz aus den un ter Buchstabe a genannten Akten . . . . . . a) Akten betreffend Streitigkeiten über An sprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre a) Akten über Verfahren, die den Versor gungsausgleich betreffen . . . . . . . . . . . . . . 15 Jahre 20 Jahre b) Akten über sonstige Ehesachen und Le benspartnerschaften, soweit die Verfah ren nicht durch Antrags- oder Klage rücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner schaft begründete gesetzliche Unterhalts pflicht betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonder hefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit die in Nr. 1114.43 bezeichne ten Titel usw. Entscheidungen und Verglei che, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Be schwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b) die in Nr. 1114.43 bezeichne ten Titel usw. Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 1114.43 aufgeführten Titel usw. Entscheidungen und Verglei che über den Versorgungsaus gleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beru fungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c, vergleiche gemäß Nr. 1114.43 Buchstabe b) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen 4856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 F F F F Nr. 1 1114.36 1114.37 1114.38 1114.39 a) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung freiheitsentzie hender Unterbringungen/Maßnahmen (§ 1631b BGB) enthalten . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 5 Jahre 70 Jahre b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent scheidungen sowie Protokolle, die Be urkundungen in Kindschaftssachen ent halten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über Anträge auf Befreiung vom Er fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB a. F.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre a) Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Au gust 2009 geltenden Fassung . . . . . . . . . . 10 Jahre 130 Jahre b) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun gen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertrie benen und Flüchtlingen sowie Erklärun gen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Arti kel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsge setzes zum bürgerlichen Gesetzbuche Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kind schaftssachen enthalten (siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b) Entscheidungen (siehe Nr. 1114.43) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung be zeichneten Verfahren. Ab dem 1. September 2009 werden sie als Abstammungssachen be zeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG). Soweit es sich um Abstammungssachen han delt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21. bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe d 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4857 Registerzeichen 2 F F Nr. 1 1114.40 1114.41 5 Jahre 30 Jahre b) Akten über Gewaltschutzsachen . . . . . . . c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genom men ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststel lungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre 70 Jahre b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent scheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 10 Jahre b) Akten über die Anordnung von Ergän zungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Akten über Abstammungssachen . . . . . . 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b; bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.37. 6 Bemerkungen Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Ab schriften der Entscheidungen der höheren In stanzen. wie zu Nr. 1114.41 Buch bis zum 31. August 2009: stabe a siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f Entscheidungen und Verglei bis zum 31. August 2009: che sowie Urkunden, auf die siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c) Entscheidungen und Protokol le, die Beurkundungen in Ab stammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b) Ehelicherklärungen, Feststellun gen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtun gen der Ehelichkeit, Feststellun gen der Vaterschaft, Anfechtun gen der Vaterschaft (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c) die in Nr. 1114.43 bezeichne ten Titel 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 4858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2 FH 1 1114.42 1114.43 Registerzeichen Nr. 130 Jahre e) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas sung (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass ge ben und nicht unter dem Registerzei chen FH erfasst sind) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre 5 Jahre d) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens . . . . . . . . . . b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unter haltstiteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 5 Jahre b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjäh riger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne ten Titel, Entscheidungen, Vergleiche je der Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Voll streckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnun gen, Abrechnungen und sonstige Doku mente, auf die in der Entscheidungs formel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird . . . . . . 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angele genheiten der freiwilligen Gerichtsbar keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit die in Nr. 1114.43 bezeichne ten Titel die in Nr. 1114.43 bezeichne ten Titel die in Nr. 1114.43 bezeichne ten Titel 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Ab schriften von Entscheidungen der höheren In stanzen sowie Leseabschriften. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4859 EhR Lw (XV) 1115.0 1115.1 1115.4 1115.3 1115.2 2 1 (früher: HLw) Lw (XV) (früher: LwH) Lw (XV) (früher: LwZ) Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) Registerzeichen Nr. 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 50 Jahre 30 Jahre c) Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen . . . . . . . . . . . . . d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 130 Jahre b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, ge richtlich beurkundete Erbscheinsanträ ge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten ge worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 50 Jahre 30 Jahre a) Verfahren über die Erteilung von Hoffol gezeugnissen und Erbscheinen . . . . . . . . Akten über Zuweisungsverfahren . . . . . . . . . . Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen 130 Jahre Hoffolgezeugnisse und Erb scheine, Europäische Nach lasszeugnisse, gerichtlich be urkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertra gung eines Erbteils (siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b) Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen) Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen Erbhofakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6. Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht. 6 Bemerkungen 4860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 1 Jahr b) Akten, die Schutzschriften enthalten . . . O OH 1122.0 1122.1 1122.2 2 Jahre a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . AR 1121.0 Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Ver gleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 5 Jahre 5 Jahre b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängi gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre a) Akten über Ansprüche aus einem fami lienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht . . . . 6 Bemerkungen die in Nr. 1122.7 Buchstabe a vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2 bezeichneten Titel sowie Ur teile und Vergleiche jeder Art usw. die in Nr. 1122.7 Buchstabe a vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2 bezeichneten Titel sowie Ur teile und Vergleiche jeder Art usw. Unterabschnitt 2 Zivilsachen Unterabschnitt 1 Allgemeines 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Abschnitt 2 Landgericht dauernd Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4 1115.6 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschafts sachen oder entsprechende Register einge tragenen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1115.5 Registerzeichen Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4861 2 R S SH T 1 1122.3 1122.4 1122.5 1122.6 1122.7 Registerzeichen Nr. 30 Jahre 130 Jahre b) Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) . . . . . 5 Jahre 2 Jahre 5 Jahre 50 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne ten Titel und Entscheidungen, Verglei che jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestäti gungserklärungen über die Vollstreck barkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Voll streckungsbescheide sowie verfahrens einleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbar keitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterli che Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnun gen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sammelakten mit den in der Beschwerde instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . . Akten über Anträge außerhalb eines anhän gigen Berufungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . Sammelakten mit den in der Berufungs instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . . Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschaftsund Entmündigungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Ur teile und Vergleiche jeder Art usw. Vergleiche (siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a) die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Ur teile und Vergleiche jeder Art usw. 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten ge nommenen beglaubigten Abschriften von Ent scheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. betrifft Altverfahren vor 1977 6 Bemerkungen 4862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 StVollzG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123.2 StVK Vollz. Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1123.1 Akten über Verfahren nach dem Therapie unterbringungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sammelakten mit den in der Berufungsoder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . OTh Akten über Anträge auf gerichtliche Ent scheidungen nach dem Aktiengesetz . . . . . . 1123.0 1122.12 (früher: AktE) O, OH (AktG) 30 Jahre b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegen heiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122.11 5 Jahre O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122.10 Entscheidungen und Verglei che sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b) 10 Jahre 5 Jahre 30 Jahre 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen 30 Jahre 30 Jahre 2 Jahre Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Be schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören . . . . . . . . 1122.9 130 Jahre c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre 4 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1122.8 Registerzeichen Nr. Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor schrift gehören auch die zu den Akten genom menen beglaubigten Abschriften von Entschei dungen der höheren Instanzen. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4863 2 1 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 1124.2 1131.0 AR Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1124.1 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 20 Jahre b) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre 5 Jahre 1 Jahr a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchsta ben b und c aufgeführten Akten . . . . . . . b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirt schaftsprüferordnung und § 101 StBerG c) Akten, die Schutzschriften enthalten . . . Unterabschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 3 Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht 30 Jahre Unterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen 10 Jahre 30 Jahre 30 Jahre a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweis sicherungsverfahren angeordnet wor den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über berufsgerichtliche Verfahren Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125.0 1 Jahr 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungs gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit 1124.0 1123.3 Registerzeichen Nr. Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt. Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. 6 Bemerkungen 4864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 Sch, Kap, MK, EK, AktG SchH U, UF Nr. 1 1132.0 1132.1 1132.2 5 Jahre 30 Jahre 130 Jahre a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwer deinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Do kumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterli che Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit . . . . . . . . . . . 5 Jahre 10 Jahre b) Freigabeverfahren nach dem Aktienund Umwandlungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . a) Akten über Anträge auf gerichtliche Ent scheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen . . . . . . . . . . . 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b und c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a und b) zu den Buchstaben a und b: die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprü che, schiedsrichterliche Ver gleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Akten über schiedsrichterliche Verfah ren, Verfahren nach dem KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz, Musterfeststel lungsverfahren, Entschädigungsverfahren 3 Angelegenheit 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4865 OLG II FS I 1132.8 1132.9 Akten über Fideikommisse, Lehen, Stamm güter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen . . . . . . . . . . . . Entscheidungen und Vergleiche sowie Ur kunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richter licher Vertragshilfe in Energiewirtschafts sachen und bei der Abwicklung von Liefer verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sammelakten und Blattsammlungen (Se natsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Be schwerdeinstanz zurückbehaltenen Doku menten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uth, WTh 1132.7 30 Jahre b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Ent scheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 2 Jahre 2 Jahre 5 Jahre a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwer deinstanz zurückbehaltenen Dokumen ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre b) Vergleiche aus den Akten zu Buch stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Be schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören . . . . . . . . W, WF 1132.4 2 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfah ren), die nicht Bestandteil der Hauptak ten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1132.6 UH, UFH 1132.3 3 Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1132.5 Registerzeichen Nr. Zwischenentscheidungen (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a) vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b) Vergleiche (siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor schrift gehören auch die zu den Akten genom menen beglaubigten Abschriften von Entschei dungen der höheren Instanz. 6 Bemerkungen 4866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Akten über Anträge auf gerichtliche Über prüfung von Justizverwaltungsakten (Straf sachen) 1133.3 a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt wor den ist oder wenn es sich um die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkei ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133.2 VAs Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133.1 Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 5 Jahre 30 Jahre 5 Jahre 10 Jahre Urteile und Beschlüsse (siehe Nr. 1133.2) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen 30 Jahre 30 Jahre b) in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . Sammelakten und Blattsammlungen (Se natsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Do kumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . REMiet 1132.12 2 Jahre 50 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt wor den ist oder wenn es sich um die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über Anträge auf gerichtliche Über prüfung von Justizverwaltungsakten (Zivil akten) 1133.0 VA 1132.11 Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Wald genossenschaften und dergleichen . . . . . . . . 3 2 FS II 1 Angelegenheit Registerzeichen 1132.10 Nr. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4867 a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeld sachen nach dem Gesetz gegen Wett bewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . 1135.3 30 Jahre b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 30 Jahre b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungs sachen (Entschädigung) . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre Sammelakten und Blattsammlungen (Se natsakten) in Wertpapierbereinigungssachen (früher: Kart V, Kart B, Kart) 5 Jahre 30 Jahre a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungs sachen (Rückerstattung) . . . . . . . . . . . . . . . 1135.2 1135.1 Kart Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. . . . . . 1134.1 1135.0 Sammelakten und Blattsammlungen (Se natsakten) mit den in der Beschwerde instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . . 1134.0 Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen 1 Jahr 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Beschlüsse (siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b) Entscheidungen (siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b) Entscheidungen (siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b) Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungs gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1133.5 30 Jahre b) in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1133.4 Registerzeichen Nr. Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. 6 Bemerkungen 4868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2 Verg 1 1135.4 Not AGH 1136.0 1136.1 1135.5 Registerzeichen Nr. 50 Jahre b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zu rückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BnotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 20 Jahre b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare . . . . . . . . . . . . . . . . a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentanwalts sachen (§§ 94a ff. PAO) . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rah men des Untersuchungsverfahrens ent standenen Akten), in denen auf Entfer nung aus dem Amt erkannt worden ist . . . Akten über 30 Jahre b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschlüsse (siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b) Beschlüsse (siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen 10 Jahre 30 Jahre b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 30 Jahre b) Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen . . . . . . . . . . . . . . . 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4869 Akten (einschließlich Handakten) über 1143.0 20 Jahre b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 20 Jahre aa) im Falle eines Vergehens . . . . . . . . . . bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 gel tenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind 30 Jahre Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats. 6 Bemerkungen zu den Buchstaben a bis d: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfol gung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung verfahrensbeendende Entschei nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewah dungen; Gutachten über Fest ren, als eine Strafverfolgung den Umständen stellung der Schuldunfähigkeit nach noch möglich ist. (siehe Nr. 1143.1) Unterabschnitt 3 Strafsachen 5 Jahre Unterabschnitt 2 Zivilsachen 5 Jahre 5 Jahre Unterabschnitt 1 Allgemeines a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursa che Verstorbener (Leichensachen) . . . . . aufzubewahrender Akten über Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1142.0 Akten über Angelegenheiten, die in das All gemeine Register eingetragen sind . . . . . . . . Listen der Überführungsstücke . . . . . . . . . . . . Js, UJs 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft 20 Jahre 30 Jahre Sammelakten und Blattsammlungen (Se natsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 4 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist c) alle übrigen der unter Buchstabe b ge nannten Akten und Blattsammlungen . . . Angelegenheit 1141.1 1141.0 AR 2 1 1136.2 Registerzeichen Nr. 4870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege anstalt), auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf le benslanges Berufsverbot erkannt ist . . . c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits strafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No vember 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist . . . . . . . aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) 1143.2 5 Jahre d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gut achten über Feststellung der Schuldunfähig keit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c genannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1143.1 Registerzeichen Nr. 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente wie zu Nr. 1143.0 wie zu Nr. 1143.0 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4871 Registerzeichen 2 Nr. 1 sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . j) 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugend strafrecht, jedoch nicht auf Jugend strafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . i) 15 Jahre 20 Jahre bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fas sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) 10 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist aa) im Fall eines Vergehens . . . . . . . . . . . e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä higkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist 3 Angelegenheit auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs nachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise auf Strafe lautende Urteile, Straf befehle, Vollstreckungsnach weise usw. (siehe Nr. 1143.4) auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs nachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs nachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) verfahrensbeendende Entschei dungen; Gutachten über Fest stellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 1143.4) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen 4872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2 Js (OWi) 1 1143.3 1143.4 Registerzeichen Nr. a) die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs se, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Voll streckung der Strafe; Anklagen, auf de ren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Straf befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entschei dungen nach § 436 StPO; Entscheidun gen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitäts feststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbe schlüsse sowie Entscheidungen, in de nen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be schlüsse oder Mitteilungen über den Er lass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnah me in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) . . . 3 Angelegenheit 5 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist vollstreckbare Titel (z. B. Kos tenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Ent schädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1143.4) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah lung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehö ren auch die zu den Akten genommenen be glaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4873 Sammelakten für Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . Rs OJs 1152.0 1153.0 Unterabschnitt 3 Strafsachen 5 Jahre Unterabschnitt 2 Zivilsachen 5 Jahre 5 Jahre a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist . . . . . . . aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebens jahr vollendet hätte Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht Listen der Überführungsstücke . . . . . . . . . . . . Akten über Angelegenheiten, die in das All gemeine Register eingetragen sind . . . . . . . . Unterabschnitt 1 Allgemeines 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Abschnitt 5 Generalstaatsanwaltschaft 1 Jahr 10 Jahre b) nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i genannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungs gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist oder die Tilgung im Bundeszentralregis ter (§§ 48 und 49 BZRG) . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit 1151.1 1151.0 AR 2 1 1143.5 Registerzeichen Nr. wie zu Nr. 1143.0 Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats. Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. 6 Bemerkungen 4874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 Nr. 1 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege anstalt) oder auf Untersagung der Ertei lung der Fahrerlaubnis für immer oder lebenslanges Berufsverbot erkannt ist . . . c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No vember 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . f) 15 Jahre 20 Jahre bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fas sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre aa) im Fall eines Vergehens . . . . . . . . . . . e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä higkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) verfahrensbeendende Ent scheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfä higkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 1153.1) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4875 2 1 1153.1 Registerzeichen Nr. a) die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs se, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Voll streckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Voll streckung der Strafe; Anklagen, auf de ren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbe fehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak ten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Ur teile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafver- sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . j) 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugend strafrecht, jedoch nicht auf Jugend strafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre i) 4 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . Angelegenheit auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs nachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs nachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs nachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs nachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah lung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist; verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten. 6 Bemerkungen 4876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Auslieferungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre 10 Jahre b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre 10 Jahre 5 Jahre a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegen stand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind . . . . . . . . . . Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amts hilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) Ausl. 1153.3 Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amts anwalts), die nicht zu den Hauptakten ge nommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre b) nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 Buchstabe h ge nannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1153.5 Zs 1153.2 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist folgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststel lungsgesetzes in der bis zum 31. Okto ber 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be schlüsse oder Mitteilungen über den Er lass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG) 3 Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeld sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1153.4 Registerzeichen Nr. 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4877 10 Jahre 5 Jahre 40 Jahre 20 Jahre Handakten des Vertreters der Einleitungs behörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptak ten nicht bei der Generalstaatsanwalt schaft geführt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsge richtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Hand akten, soweit die Akten über diese Er mittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfah ren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazu gehörigen Handakten, soweit der Gene ralstaatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf er kannt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) alle übrigen unter Buchstabe c genann ten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1154.0 1154.1 10 Jahre 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen 10 Jahre Handakten über Kartellbußgeldsachen . . . . . 5 Jahre 4 1153.7 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1153.6 Registerzeichen Nr. 6 Bemerkungen 4878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2 1 Registerzeichen 2 AR Nr. 1 1211.0 1154.2 Registerzeichen Nr. 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 1 Jahr b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . . Unterabschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 1 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit 4 2 Jahre 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Fachgerichtsbarkeiten a) über Angelegenheiten, die in das All gemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b auf geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten 10 Jahre d) Sammelakten über Rügebescheide . . . . Angelegenheit 20 Jahre c) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitel 2 5 Jahre b) die nicht zur Einleitung eines berufsge richtlichen Verfahrens geführt haben . . . a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweis sicherungsverfahren angeordnet wor den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aufzubewahren bis zum Tod oder bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 90. Lebensjahr vollendet hätte Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handak ten 3 Angelegenheit 6 Bemerkungen Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Ent fernung nach § 25 BZRG erfolgt ist. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4879 Akten über Mediationsverfahren und sons tige güterichterliche Verfahren . . . . . . . . . . . . . Akten über Numerus-Clausus-Verfahren . . . Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, 1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind . . . . . . . . . . . . . . . Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerde instanz zurückbehaltenen Schriftstücken . . . Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Be scheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genom men ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1212.1 1212.2 1212.3 1212.4 1212.5 1212.6 3 Akten über Flurbereinigungssachen, Las tenausgleichssachen, Disziplinarsachen, be rufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungs sachen, Normenkontrollverfahren . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1212.0 Registerzeichen Nr. 30 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 10 Jahre 3 Jahre Dauer des zugrunde liegenden streitigen Verfahrens 30 Jahre siehe Nr. 1212.6 siehe Nr. 1212.6 siehe Nr. 1212.6 siehe Nr. 1212.6 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 2 Rechtssachen 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglau bigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so fern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument ent halten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klageoder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. 6 Bemerkungen 4880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Akten über Mahnsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Jahr b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . . Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vergleiche aus den Akten über Anträge au ßerhalb eines anhängigen Verfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222.3 1222.4 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 5 Jahre 2 Jahre siehe Nr. 1222.3 siehe Nr. 1222.3 Unterabschnitt 2 Rechtssachen 2 Jahre Akten über die bei dem Gericht niederge legten Schiedssprüche und schiedsrichter lichen Vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . RNS BA 1222.0 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 1 Allgemeines a) über Angelegenheiten, die in das Allge meine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b auf geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Abschnitt 2 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit 1222.2 AR 1221.0 3 Verfahrensakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1222.1 Registerzeichen Nr. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglau bigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so fern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument ent halten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klageoder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4881 AR 1 Jahr b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . . a) über Angelegenheiten, die in das allge meine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b auf geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten siehe Nr. 1232.1 2 Jahre Unterabschnitt 1 Allgemeines Abschnitt 4 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit 30 Jahre 10 Jahre Unterabschnitt 2 Rechtssachen 2 Jahre Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, An erkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1241.0 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 1 Allgemeines a) über Angelegenheiten, die in das Allge meine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b auf geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Abschnitt 3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit 1231.1 AR 1231.0 3 Verfahrensakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 1232.0 Registerzeichen Nr. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglau bigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so fern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument ent halten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klageoder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. 6 Bemerkungen 4882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2 1 1242.1 1242.0 Registerzeichen Nr. 30 Jahre 10 Jahre b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist 5 Jahre a) die durch Antrags- oder Klagerück nahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind Verfahrensakten zu den Buchstaben a und b: siehe Nr. 1242.1 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Unterabschnitt 2 Rechtssachen 4 1 Jahr 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . . Angelegenheit Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglau bigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sa che aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klageoder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4883 2200.1 2200.0 1 Nr. 30 Jahre c) deren Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen waren . . . . 10 Jahre 15 Jahre b) deren Entscheidungen Ausführungen zu prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf die bei der Rechtsfindung noch zurück gegriffen werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . ER-Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Bundesfinanzhof a) ohne dokumentationswürdigen Inhalt . . . 3 Streitakten dauernd d) Akten des Großen Senats und diejeni gen, mit denen er befasst war . . . . . . . . . 2 weitere 50 Jahre c) Voten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Angelegenheit 10 Jahre b) im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitel 2 40 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) soweit sie Voten oder Vollstreckungs titel enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über Verfahren vor dem Bundes arbeitsgericht 3 Angelegenheit Registerzeichen 2 1 2100.0 Registerzeichen Nr. Bundesarbeitsgericht Kapitel 1 zu Buchstabe a: Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschun gen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen. zu Buchstabe b: bei sog. ,,NV-Entscheidungen" (ohne Buchstabe a) zu Buchstabe c: bei sog. ,,V-Entscheidungen" 6 Bemerkungen 6 Bemerkungen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht Teil 2 4884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2 1 Verhandlungsniederschriften (Protokolle), gerichtliche Vergleiche, angenommene An erkenntnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schriftstücke, auf die in einer Entschei dungsformel, in einem gerichtlichen Ver gleich oder in einem angenommenen Aner kenntnis Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das Bestandteil oder Anlage von Verfahrens akten in Rechtssachen wurde . . . . . . . . . . . . . . Voten (soweit bei den Akten verbleibend) . . . Sammelakten der Senate . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beantwortung von Anfragen des Bundes verfassungsgerichts sowie sonstiger Anfra gen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2400.1 2400.2 2400.3 2400.4 2400.5 2400.6 3 Urschriften der Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 30 Jahre b) übrige Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Bundessozialgericht Kapitel 4 50 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten 3 Angelegenheit 2400.0 Registerzeichen Nr. 2300.0 Registerzeichen Nr. Bundesgerichtshof Kapitel 3 6 Bemerkungen 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4885 erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) . . . . Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und Normenkontrollverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsbeschwerden in Personalvertretungsund Richterinnen- und Richtervertretungs sachen sowie nach der Wehrbeschwerde ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltungsstreitsachen vor dem Fach senat nach § 99 Abs. 2 VwGO . . . . . . . . . . . . . Nichtzulassungsbeschwerden in Verwal tungsstreit-, Normenkontroll-, Personal vertretungs-, Richterinnen und Rich tervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz . . . . . . Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung Berufungen in gerichtlichen Disziplinarver fahren nach der Wehrdisziplinarordnung sowie Wiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . Beschwerden nach der Wehrdisziplinarord nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2500.1 2500.2 2500.3 2500.4 2500.5 2500.6 2500.7 2500.8 2500.9 3 2 Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . Angelegenheit 2500.0 1 Nr. Äußerungen des Bundessozialgerichts ge genüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes . . . . . . . . 3 Angelegenheit Registerzeichen 2 1 2400.7 Registerzeichen Nr. 50 Jahre 50 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 50 Jahre 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Bundesverwaltungsgericht Kapitel 5 10 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 6 Bemerkungen 6 Bemerkungen 4886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2600.1 2600.0 1 Nr. 2500.10 1 Nr. 3 2 10 Jahre 10 Jahre d) Stellungnahmen gegenüber dem Bun desverfassungsgericht, gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Ge richtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, wie Antrag auf Bestimmung des zuständigen Ge richts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2 30 Jahre b) ohne Zulassung eingelegt worden ist . . . 30 Jahre 30 Jahre a) eines Vorlagebeschlusses . . . . . . . . . . . . . b) einer Verfassungsbeschwerde . . . . . . . . . Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfas sungsgericht waren aufgrund 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) eine Rechtsbeschwerde zugelassen war Akten über Verfahren, in denen beim Bun desgerichtshof Angelegenheit Registerzeichen 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Bundespatentgericht Kapitel 6 10 Jahre 10 Jahre c) Anträge auf Bewilligung von Prozess kostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eingänge, die nicht zu einer bestimmten Rechtssache gehören . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre b) Gegenvorstellung gegen die Streitwert festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f) 10 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz und in Kostenfestsetzungsverfahren . . . Nebenverfahren: Angelegenheit Registerzeichen 6 Bemerkungen 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4887 Kostenfestsetzungsbeschlüsse . . . . . . . . . . . . Beschlüsse über die Bewilligung der Ver fahrenskostenhilfe (VKH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschlüsse über die Aufhebung der VKH . . . Nichtigkeitsakten nach § 81 des Patent gesetzes Ni Li LiQ LiR 2600.7 2600.8 2600.9 2600.10 2600.11 2600.12 2600.13 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre Akten über die Klage auf Rücknahme einer Zwangslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenz verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 10 Jahre Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 GKG oder über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2600.6 30 Jahre b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschlüsse mit Kostenentscheidungen . . . . 2600.5 30 Jahre 20 Jahre Vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2600.4 30 Jahre a) in denen das Patent oder ein ergänzen des Schutzzertifikat aufrechterhalten bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Urteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2600.3 30 Jahre c) aus sonstigen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 2600.2 Registerzeichen Nr. 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen 4888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 W (pat) W (pat) W (pat) Nr. 1 2600.14 2600.15 2600.16 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre b) Erteilung eines Patents . . . . . . . . . . . . . . . . c) Aufrechterhaltung eines Patents . . . . . . . d) beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Zurückweisung der Beschwerde von Einsprechenden, durch die das Patent ganz oder zum Teil aufrechterhalten bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 30 Jahre a) Verneinung absoluter Eintragungshin dernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschwerdeakten in Markensachen nach dem Markengesetz, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung, in denen das Be schwerdeverfahren geführt hat zur 30 Jahre a) Verneinung absoluter Eintragungshin dernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschwerdeakten in Warenzeichensachen nach dem Warenzeichengesetz, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fas sung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Bekanntmachung einer Patentanmel dung (nach der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Patentgesetztes) Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur 3 Angelegenheit 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4889 Registerzeichen 2 W (pat) W (pat) W (pat) W (pat) Nr. 1 2600.17 2600.18 2600.19 2600.20 30 Jahre b) Anerkennung eines früheren Anmelde tages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre b) Anerkennung eines früheren Anmelde tages/Prioritätstages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 30 Jahre a) Eintragung eines Gebrauchsmusters . . . b) Zurückweisung des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ganz oder teilweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschwerdeakten in Gebrauchsmuster sachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur 30 Jahre a) in denen das eingetragene Design auf rechterhalten bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschwerdeakten in Designsachen nach dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 gel tenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG 30 Jahre a) Feststellung der Entstehung eines ein getragenen Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschwerdeakten in Designsachen nach dem Designgesetz (DesignG), in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) Feststellung der Entstehung eines Ge schmacksmusters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beschwerdeakten in Geschmacksmuster sachen nach dem Geschmacksmuster gesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in denen das Be schwerdeverfahren geführt hat zur 3 Angelegenheit 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen 4890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 3 W (pat) Ni Li LiR W (pat) ZA (pat) Registerzeichen 2 2600.23 2600.24 2600.25 Nr. 2700.0 1 Angelegenheit W (pat) 2600.22 3 5 Jahre Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens . . . 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe Kapitel 7 20 Jahre Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist . . . 30 Jahre 5 Jahre b) eine Sachentscheidung über die Be schwerde nicht ergangen ist . . . . . . . . . . . Beschwerdeakten, in denen das Beschwer deverfahren zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist a) eine Sachentscheidung über die Be schwerde ergangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen, in denen das Beschwerdeverfahren zur Er teilung des Sortenschutzes geführt hat . . . . 2 W (pat) 1 Angelegenheit Registerzeichen 2600.21 Nr. 6 Bemerkungen 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4891 Registerzeichen 2 StR StR GSSt VGS AR BAusl AR (Kart) AnwSt AnwSt Nr. 1 2810.0 2810.1 2810.2 2810.3 2810.4 2810.5 2810.6 2810.7 2810.8 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 5 Jahre c) in den übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Revisionen gegen Urteile von Anwaltsgerichtshöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten und Handakten über Anträge auf Ein leitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und Beschwerden in Ordnungsstrafverfah ren gegen Rechtsanwältinnen und Rechts anwälte beim Bundesgerichtshof . . . . . . . . . . Handakten über Rechtsbeschwerden in Kartellbußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Auslieferungssachen . . . . . . Handakten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register der Abteilung für Revisions-Strafsachen einzutragen sind . . . . Handakten über Verfahren bei den Vereinig ten Großen Senaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Verfahren beim Großen Senat für Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 5 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre b) wenn die Unterbringung in der Siche rungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Vorlegungssachen . . . . . . . . 30 Jahre a) wenn das Revisionsgericht durch Urteil, Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder durch mit Gründen versehenen Be schluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO entschieden hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Revisionen in Strafsachen Abschnitt 1 Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren 3 Angelegenheit Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Kapitel 8 6 Bemerkungen 4892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 AnwSt(B) NotSt(B) NotSt (Brfg) PatAnwSt (R) PatAnwSt (B) RiSt RiSt (R) RiSt (B) StbSt (R) Nr. 1 2810.9 2810.10 2810.11 2810.12 2810.13 2810.14 2810.15 2810.16 2810.17 Handakten über Revisionen in berufsge richtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen . . . . . . . . . . . . . Handakten über Beschwerden gegen Nicht zulassung der Revision und Beschwerden der Richterinnen und Richter, Staatsanwäl tinnen und Staatsanwälte sowie der Mit glieder des Bundesrechnungshofes gegen Disziplinarverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Revisionen in Disziplinar sachen nach dem Deutschen Richtergesetz Akten und Handakten über Anträge gegen Richterinnen und Richter, Staatsanwältin nen und Staatsanwälte im Bundesdienst sowie Mitglieder des Bundesrechnungs hofes auf Einleitung oder Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläu fige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Be schwerden nach der Patentanwaltsordnung Handakten über Revisionen nach der Pa tentanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Berufungen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Notarsachen . . . . Handakten über Beschwerden gegen nicht endgültige Beschlüsse oder Oberlandes gerichte in Notarsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Be schwerden gegen Entscheidungen von An waltsgerichtshöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Angelegenheit 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4893 Handakten Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Be schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . AR ARP BJs 2820.0 2820.1 2820.2 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 30 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 20 Jahre 10 Jahre b) die aus sonstigen Gründen eingestellt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 3 Jahre a) die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten) über Ermittlungsverfahren Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn sie lediglich im Allgemeinen Register einge tragen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Akten über Angelegenheiten, die in das All gemeine Register (AR) eingetragen sind . . . . 6 Bemerkungen zu den Buchstaben a und b: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind solange aufzubewahren, wie nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlos sen ist. Abschnitt 2 Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen) b) über Stellungnahmen gegenüber dem EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung des EuGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . WpSt (B) 2810.20 Handakten über Revisionen in berufsge richtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfer sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95207 E (SH) WpSt (R) 2810.19 Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Be schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtig tensachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) über Stellungnahmen in Verfassungs beschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . StbSt (B) 2810.18 3 Angelegenheit 1004/1 E 2 1 2810.21 Registerzeichen Nr. 4894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 Registerzeichen 2 StE Nr. 1 2820.3 5 Jahre c) Handakten abgegebener Verfahren . . . . 30 Jahre 20 Jahre 20 Jahre 20 Jahre b) in denen auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflege anstalt) oder auf Untersagung der Ertei lung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä higkeit oder auf Geisteskrankheit beru hender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . d) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) in denen auf Geldstrafe oder Freiheits strafe bis 10 Jahren erkannt ist . . . . . . . . a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh rungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 3 Angelegenheit siehe Nr. 2820.4 siehe Nr. 2820.4 siehe Nr. 2820.4 siehe Nr. 2820.4 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjäh rung unterliegt, sind die Akten solange aufzube wahren, wie eine Strafverfolgung den Umstän den nach möglich ist. Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Refe ratsleitung. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4895 Kapitel 9 20 Jahre 50 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen 4 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre a) Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf Kürzung der Dienstbezüge, Freispruch, Einstellung oder auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Wehrbeschwerdeakten . . . . . . . . . . . . . . . . c) Akten zu Beschwerden gegen die Ab erkennung einer förmlichen Anerken nung oder gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . d) Akten zu Anträgen nach § 20 WDO . . . . e) Nichtzulassungsbeschwerdeund Rechtsbeschwerdeakten . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente Abschnitt 1 Truppendienstgerichte 2910.1 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbe schwerdeakten, sonstige Disziplinarbe schwerdeakten und Akten in Kostensachen nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehr beschwerdeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 2910.0 Registerzeichen Nr. 6 Bemerkungen Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2820.5 3 Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafen beschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Be währungsbeschlüsse und Gnadenerweise aus den Akten der in der Nummer 2820.3 Buchstabe b bis e genannten Art . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 2820.4 Registerzeichen Nr. 4896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 2920.1 2920.0 Akten mit einem Sachverhalt von besonde rer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder des Kammervorsitzenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2910.4 dauernd 50 Jahre 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente a) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah ren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Diszipli narverfahrens beendet wurde . . . . . . . . . . 5 Jahre 3 Jahre b) wenn in den unter Buchstabe a genann ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß nahme verhängt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . Ermittlungsakten/Handakten 2 Jahre a) wenn die Vorermittlungen mit der Ent scheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfah rens beendet wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaran waltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdiszipli naranwalts beim Bundesverwaltungsgericht Abschnitt 2 Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen . . . 10 Jahre h) Akten über sonstige Verfahren . . . . . . . . . 2910.3 10 Jahre g) Akten in Verfahren nach dem SBG und dem SoldGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 10 Jahre 4 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen) f) 3 Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaß nahme außer Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 1 Angelegenheit 2910.2 Registerzeichen Nr. 6 Bemerkungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4897 2 1 2920.2 Registerzeichen Nr. 3 Jahre c) wenn in den unter Buchstabe b genann ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß nahme verhängt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . dauernd 2 Jahre Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bun deswehrdisziplinaranwalts beim Bundes verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3 Aufbewahrungsund Speicherungsfrist b) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah ren mit der Entscheidung über die Ein stellung des gerichtlichen Disziplinar verfahrens beendet wurde . . . . . . . . . . . . . Angelegenheit 5 Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente 6 Bemerkungen 4898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021