Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 81 vom 06.12.2021  - Seite 5037 bis 5041 - Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 – AELV 2022)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5037 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 ­ AELV 2022) Vom 30. November 2021 Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun desministerium für Ernährung und Landwirtschaft: §1 Ermittlung des Arbeitseinkommens (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) ge ändert worden ist. (2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeits einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssi cherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Bezie hungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssi cherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Bezie hungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirt schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts wert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 54 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Bezie hungswert ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili gen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver vielfältigt wird und 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst niedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird. Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden. (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Bezie hungswert vervielfältigt wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Bezie hungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt schaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili gen Anlage dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen An lage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird. Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschafts werts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirt 5038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 schaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des Wirtschaftswerts. Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das die ses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird, (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar beitseinkommen ermittelt, indem 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und 1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Be triebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein kommen 2) ergeben würden, 2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird. (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. November 2021 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert bis 25 000 1,1719 26 000 1,1627 27 000 1,1529 28 000 1,1426 29 000 1,1320 30 000 1,1212 31 000 1,1101 32 000 1,0990 33 000 1,0879 34 000 1,0768 35 000 1,0657 36 000 1,0547 37 000 1,0439 38 000 1,0331 39 000 1,0224 40 000 1,0119 41 000 1,0015 42 000 0,9913 43 000 0,9813 44 000 0,9714 45 000 0,9617 46 000 0,9522 47 000 0,9428 48 000 0,9336 49 000 0,9245 50 000 0,9157 51 000 0,9069 52 000 0,8984 53 000 0,8900 54 000 0,8817 5039 5040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert bis 25 000 0,6772 26 000 0,6880 27 000 0,6966 28 000 0,7034 29 000 0,7087 30 000 0,7126 31 000 0,7154 32 000 0,7172 33 000 0,7183 34 000 0,7186 35 000 0,7182 36 000 0,7174 37 000 0,7161 38 000 0,7143 39 000 0,7122 40 000 0,7099 41 000 0,7073 42 000 0,7044 43 000 0,7014 44 000 0,6982 45 000 0,6948 46 000 0,6914 47 000 0,6878 48 000 0,6842 49 000 0,6805 50 000 0,6767 51 000 0,6730 52 000 0,6691 53 000 0,6653 54 000 0,6614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert 54 000 0,8817 100 000 0,6227 150 000 0,4794 200 000 0,3937 250 000 0,3362 300 000 0,2947 350 000 0,2630 400 000 0,2381 450 000 0,2179 500 000 0,2011 Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) Wirtschaftswert in DM Beziehungswert 54 000 0,6614 100 000 0,5075 150 000 0,4042 200 000 0,3383 250 000 0,2924 300 000 0,2585 350 000 0,2323 400 000 0,2114 450 000 0,1943 500 000 0,1800 5041