8251-10-1-28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
5037
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 AELV 2022)
Vom 30. November 2021
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§1
Ermittlung des Arbeitseinkommens
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
für das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen
Testbetriebe und
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) ge
ändert worden ist.
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6
Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis
zu 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeits
einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der
Wirtschaftswert
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssi
cherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind,
mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Bezie
hungswert vervielfältigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssi
cherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind,
mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Bezie
hungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirt
schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für
diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für
Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts
wert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu
54 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Bezie
hungswert ermittelt, indem
1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili
gen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver
vielfältigt wird und
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst
niedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage
abgezogen wird.
Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist
nicht zu runden.
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind,
mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Bezie
hungswert vervielfältigt wird,
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind,
mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Bezie
hungswert vervielfältigt wird.
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt
schaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark und
bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert
in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das
Arbeitseinkommen ermittelt, indem
1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts
wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag
zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili
gen Anlage dividiert wird,
2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen An
lage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten
Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren
Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,
vervielfältigt wird und
3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten
Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren
Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,
addiert wird.
Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert
von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das
Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschafts
werts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirt
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schaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark
beträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des
Wirtschaftswerts.
Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das die
ses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel
der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar
beitseinkommen ermittelt, indem
3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar
beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
vervielfältigt wird und
1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3
ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Be
triebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein
kommen 2) ergeben würden,
2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des
Unternehmers oder der Unternehmerin und einem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
wird.
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 000
1,1719
26 000
1,1627
27 000
1,1529
28 000
1,1426
29 000
1,1320
30 000
1,1212
31 000
1,1101
32 000
1,0990
33 000
1,0879
34 000
1,0768
35 000
1,0657
36 000
1,0547
37 000
1,0439
38 000
1,0331
39 000
1,0224
40 000
1,0119
41 000
1,0015
42 000
0,9913
43 000
0,9813
44 000
0,9714
45 000
0,9617
46 000
0,9522
47 000
0,9428
48 000
0,9336
49 000
0,9245
50 000
0,9157
51 000
0,9069
52 000
0,8984
53 000
0,8900
54 000
0,8817
5039
5040
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25 000
0,6772
26 000
0,6880
27 000
0,6966
28 000
0,7034
29 000
0,7087
30 000
0,7126
31 000
0,7154
32 000
0,7172
33 000
0,7183
34 000
0,7186
35 000
0,7182
36 000
0,7174
37 000
0,7161
38 000
0,7143
39 000
0,7122
40 000
0,7099
41 000
0,7073
42 000
0,7044
43 000
0,7014
44 000
0,6982
45 000
0,6948
46 000
0,6914
47 000
0,6878
48 000
0,6842
49 000
0,6805
50 000
0,6767
51 000
0,6730
52 000
0,6691
53 000
0,6653
54 000
0,6614
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
54 000
0,8817
100 000
0,6227
150 000
0,4794
200 000
0,3937
250 000
0,3362
300 000
0,2947
350 000
0,2630
400 000
0,2381
450 000
0,2179
500 000
0,2011
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
54 000
0,6614
100 000
0,5075
150 000
0,4042
200 000
0,3383
250 000
0,2924
300 000
0,2585
350 000
0,2323
400 000
0,2114
450 000
0,1943
500 000
0,1800
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