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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Verordnung
für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen
(Mobilfunk-Warn-Verordnung MWV)
Vom 1. Dezember 2021
Auf Grund des § 164a Absatz 4 des Telekommuni
kationsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 2 des
Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministe
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
§1
Regelungsgegenstände
Diese Verordnung
1. regelt die grundlegenden technischen Anforderun
gen und die organisatorischen Rahmenbedingun
gen für die Aussendung öffentlicher Warnungen
in öffentlichen Mobilfunknetzen einschließlich der
dabei zu erbringenden Leistungsmerkmale nach
§ 164a Absatz 1 und 2 des Telekommunikations
gesetzes,
2. konkretisiert die Pflichten der Anbieter öffentlich
zugänglicher mobiler nummerngebundener inter
personeller Telekommunikationsdienste nach § 164a
Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und
3. konkretisiert die Aufgaben der Bundesnetzagentur
hinsichtlich der Regelungsgegenstände nach den
Nummern 1 und 2.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. ,,Cell Broadcast Center" eine technische Einrich
tung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen
und unverzüglich verarbeiten kann;
2. ,,öffentliche Warnung" eine Warnung vor drohenden
oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und
Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem
des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden
sowie von den Behörden des Zivil- und Katastro
phenschutzes zum Zwecke der Aussendung an
empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem be
stimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.
§3
Technische Anforderungen
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre
technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass eine
öffentliche Warnung jederzeit unverzüglich an emp
fangsbereite Mobilfunkendgeräte in dem von der aus
lösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet
ausgesendet werden kann. Sofern hierfür Schnitt
stellen, andere technische Einrichtungen oder Maß
nahmen zur Anbindung an das zentrale Warnsystem
des Bundes erforderlich sind, sind diese nach den
Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 164a Ab
satz 5 des Telekommunikationsgesetzes zu gestalten.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
1. in ihren Räumen und an ihren Gebäuden die Auf
stellung und den Betrieb von technischen Einrich
tungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe, die zur Anbindung an das
zentrale Warnsystem des Bundes erforderlich sind,
zu dulden und insbesondere die für den Betrieb
dieser technischen Einrichtungen erforderlichen
Räumlichkeiten und die Stromversorgung bereit
zustellen,
2. den Bediensteten des Bundesamtes für Bevölke
rungsschutz und Katastrophenhilfe und von diesem
Beauftragten während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten Zugang zu diesen technischen
Einrichtungen zu gewähren.
(3) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
mindestens zwei Cell Broadcast Center technisch
redundant an getrennten Standorten einzurichten und
zu betreiben. Die Standorte sind so zu bestimmen,
dass sie einen Mindestabstand von 200 Kilometern
voneinander aufweisen. Für jedes Cell Broadcast Center
ist der unterbrechungsfreie Betrieb auch bei Ausfall der
öffentlichen Stromversorgung sicherzustellen.
(4) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre
technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass auto
matisch diejenigen Netzelemente und Funkzellen im
Mobilfunknetz ermittelt werden, die das von der aus
lösenden Behörde bestimmte geographische Gebiet
bestmöglich abdecken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
(5) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
geeignete, dem Stand der Technik entsprechende an
gemessene Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheits
verfahren zu implementieren, um ihre Cell Broadcast
Center und die weiteren für die Aussendung öffent
licher Warnungen vorgesehenen technischen Einrich
tungen vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter
Inanspruchnahme zu schützen.
(6) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die
in ihrem Organisationsbereich befindlichen techni
schen Einrichtungen des Bundesamtes für Bevölke
rungsschutz und Katastrophenhilfe unter Beachtung
der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen
in öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Er
bringen von öffentlichen Telekommunikationsdiensten
üblichen Sorgfalt vor unberechtigtem Zugriff und unbe
fugter Inanspruchnahme zu schützen.
§4
Organisatorische Vorkehrungen
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
sicherzustellen, dass sie jederzeit öffentliche Warnun
gen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten
können.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben der
Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölke
rungsschutz und Katastrophenhilfe eine sachkundige
Kontaktstelle im Inland zu benennen. Sie haben sicher
zustellen, dass die Kontaktstelle
1. jederzeit über das Vorliegen von Störungen oder
technischen Problemen im Zusammenhang mit der
Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes
oder der Versendung öffentlicher Warnungen be
nachrichtigt werden kann und
2. telefonische oder schriftliche Rückfragen im Zu
sammenhang mit der Anbindung an das zentrale
Warnsystem des Bundes oder der Versendung
öffentlicher Warnungen unverzüglich beantwortet.
§5
Leistungsmerkmale
bei der Aussendung öffentlicher Warnungen
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die
Integrität und Authentizität einer öffentlichen Warnung
zu überprüfen. Hierfür haben sie entsprechende tech
nische Vorkehrungen nach Maßgabe der Technischen
Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunika
tionsgesetzes zu treffen. Eine Aussendung öffentlicher
Warnungen darf nur erfolgen, nachdem deren Integrität
und Authentizität zuvor festgestellt wurden.
(2) Jede ausgesendete öffentliche Warnung ist mit
einer alphanumerischen Referenznummer zu kenn
zeichnen, die eine eindeutige Zuordnung einer über
das zentrale Warnsystem des Bundes ausgelösten
öffentlichen Warnung zu der daraufhin vom Betreiber
öffentlicher Mobilfunknetze ausgesendeten Warnung
ermöglicht.
(3) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
sicherzustellen, dass die technischen Einrichtungen
die öffentlichen Warnungen solange wiederholt aus
senden, bis
1. die öffentliche Warnung über das zentrale Warn
system des Bundes aufgehoben wird oder
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2. die von der auslösenden Behörde vorgegebene
maximale Aussendungszeit abgelaufen ist.
(4) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
Nachrichten, die Test- und Übungszwecken dienen
und entsprechend gekennzeichnet sind, und die über
das zentrale Warnsystem des Bundes von den Ge
fahrenabwehrbehörden sowie Behörden des Zivil- und
Katastrophenschutzes ausgelöst werden, an alle Mo
bilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde
bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
§6
Störung
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die
Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölke
rungsschutz und Katastrophenhilfe unverzüglich über
Störungen ihrer Telekommunikationsanlagen und tech
nischen Einrichtungen, die erhebliche Auswirkungen
auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben
können, zu informieren. Sie haben dabei Folgendes
anzugeben:
1. die Art und den Grund der Störung einschließlich
möglicher Auswirkungen der Störung auf die Aus
sendung öffentlicher Warnungen sowie
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der
Störung.
(2) Nach Behebung der Störung haben die Betreiber
öffentlicher Mobilfunknetze die Bundesnetzagentur
und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata
strophenhilfe unverzüglich über den Zeitpunkt zu ver
ständigen, ab dem die Telekommunikationsanlagen
und technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß
zur Verfügung stehen. Betreiber öffentlicher Mobilfunk
netze haben diejenigen Telekommunikationsanlagen
und technischen Einrichtungen, die Auswirkungen
auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben
können, unverzüglich und vorrangig vor Telekommuni
kationsanschlüssen und Übertragungswegen anderer
Nutzer zu entstören.
§7
Protokollierung
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben bei
öffentlichen Warnungen die Vorgänge nach Maßgabe
der Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des
Telekommunikationsgesetzes automatisch lückenlos
zu protokollieren, insbesondere den Empfang, die
Überprüfung und die Aussendung der öffentlichen
Warnung. Zu protokollieren sind ebenfalls
1. unternehmensinterne Tests und Prüfungen,
2. die Aussendung von Nachrichten zu Test- und
Übungszwecken sowie
3. Vorgänge, die eine fehlerhafte oder missbräuchliche
Nutzung der technischen Einrichtungen zur Aussen
dung öffentlicher Warnungen betreffen.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
mindestens einmal im Quartal die nach Absatz 1 pro
tokollierten Daten auf Unregelmäßigkeiten zu über
prüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich
festzuhalten. Kopien der Prüfergebnisse sind der
Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölke
rungsschutz und Katastrophenhilfe zu übersenden.
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Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Be
völkerungsschutz und Katastrophenhilfe haben diese
Prüfergebnisse bis zum Ende des auf die Prüfung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Warnungen vorzunehmen sind. Die Information kann
dabei auf die zwei am häufigsten in Deutschland
genutzten Betriebssysteme für Mobilfunkendgeräte
beschränkt werden.
§8
§9
Informationspflichten
Aufgaben und
Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num
merngebundener interpersoneller Telekommunikations
dienste haben ihre Endnutzer bei Vertragsschluss und
mindestens einmal jährlich darüber zu informieren,
dass sie öffentliche Warnungen über Mobilfunknetze
erhalten können. Sie haben zudem über die für den
Empfang der Warnungen erforderlichen technischen
Voraussetzungen zu informieren. Dabei haben sie auch
über die Möglichkeit der Aussendung von Nachrichten
zu Test- und Übungszwecken gemäß § 5 Absatz 4 zu
informieren. Die Information kann schriftlich oder elek
tronisch erfolgen.
(2) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num
merngebundener interpersoneller Telekommunikations
dienste haben ihre Endnutzer im Rahmen der Infor
mation nach Absatz 1 darüber zu informieren, welche
Einstellungen bei den jeweiligen Betriebssystemen in
den Mobilfunkendgeräten zum Empfang öffentlicher
(1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bun
desministerium für Wirtschaft und Energie über die
Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher
Warnungen zu berichten.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in
die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen
Unterlagen und Datensätze zu nehmen.
(3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach
§ 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes blei
ben unberührt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier