Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 81 vom 06.12.2021  - Seite 5049 bis 5056 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5049 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Vom 2. Dezember 2021 Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt. 3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,620 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,670 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 von 700 Euro" eingefügt. 4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt. 5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich," eingefügt. b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt. 6. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". 5050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 1 179 1 179 594 448 330 297 594 885 594". 7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro 32 888 40 556 54 218 70 931". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro 21 925 27 037 36 145 47 287". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro 13 152 16 224 21 684 28 368". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Einfacher Dienst Euro Mittlerer Dienst Euro Gehobener Dienst Euro Höherer Dienst Euro 6 576 8 112 10 848 14 184". Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,620 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,670 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 von 700 Euro" eingefügt. 2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,640 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe ,,690 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 von mindestens 720 Euro" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5051 3. § 21a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 600 744 888 1 036 1 182 1 474". 4. § 21b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 1 377". 5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 27 456 28 572 29 616 30 732 31 800 32 880". b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 28 680 31 056 33 444 35 832 38 196 40 560". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 34 608 37 632 40 680 43 680 46 716 49 764". 5052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 25. Lebensjahr Euro ab vollendetem 30. Lebensjahr Euro ab vollendetem 35. Lebensjahr Euro ab vollendetem 40. Lebensjahr Euro ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro 44 940 48 480 51 948 55 476 58 992 62 532 66 024". Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 2 641". 2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 776". 3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 641 Euro nicht überschritten werden darf." 4. § 33a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 2 641". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5053 5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt: ,,vom 1.1.2019 bis 31.8.2021 Euro". b) Folgende Spalte wird angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 1 337 1 684 139". 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ab 1. Januar 2019" durch die Wörter ,,bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. September 2021 1 218 Euro." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ab 1. Januar 2019" durch die Wörter ,,bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. September 2021 139 Euro." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ab 1. Januar 2019" durch die Wörter ,,bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. September 2021 437 Euro." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,ab 1. Januar 2019" durch die Wörter ,,bis 31. August 2021" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1. September 2021 573 Euro." 7. § 38a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 836". b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 642". c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt: ,,ab 1.9.2021 Euro 321". 8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 29 630 31 802 32 888". 5054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 33 429 38 182 40 556". c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 40 661 46 716 49 748". d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro 51 973 59 000 62 516 66 029". 9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 29 630 31 802 32 888". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 13 334 20 671 24 008". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 8 892 13 776 16 008". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 741 1 148 1 334". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5055 b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 33 429 38 182 40 556". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 15 043 24 818 29 606". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 10 032 16 548 19 740". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 836 1 379 1 645". c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 40 661 46 716 49 748". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 18 297 30 365 36 316". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 12 204 20 244 24 216". 5056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro 1 017 1 687 2 018". d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro 51 973 59 000 62 516 66 029". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro 18 346 32 450 43 136 47 541". cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro 12 228 21 636 28 752 31 692". dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile angefügt: ,,ab 1.9.2021 Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr Euro Ab vollendetem 50. Lebensjahr Euro 1 019 1 803 2 396 2 641". Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Dezember 2021 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz