251-1-1251-1-2251-1-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
5049
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 2. Dezember 2021
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes,
von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1
und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)
und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und
§ 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I
S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma
ersetzt, wird nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile
die Wörter ,,ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma
ersetzt, wird nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile
die Wörter ,,ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt.
3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,620 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der
Angabe ,,670 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September
2021 von 700 Euro" eingefügt.
4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter
,,ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich" eingefügt.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und werden in einer
neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich," eingefügt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,620 Euro monatlich" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern ,,670 Euro monatlich" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die
Wörter ,,ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich" eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".
5050
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
1 179
1 179
594
448
330
297
594
885
594".
7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
32 888
40 556
54 218
70 931".
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
21 925
27 037
36 145
47 287".
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
13 152
16 224
21 684
28 368".
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
6 576
8 112
10 848
14 184".
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe ,,620 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der
Angabe ,,670 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September
2021 von 700 Euro" eingefügt.
2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ,,640 Euro" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, wird nach
der Angabe ,,690 Euro" das Wort ,,und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter ,,ab 1. September
2021 von mindestens 720 Euro" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
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3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
600
744
888
1 036
1 182
1 474".
4. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
1 377".
5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
bis zum
vollendeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
27 456
28 572
29 616
30 732
31 800
32 880".
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
bis zum
vollendeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
28 680
31 056
33 444
35 832
38 196
40 560".
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
bis zum
vollendeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
34 608
37 632
40 680
43 680
46 716
49 764".
5052
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
bis zum
vollendeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
40.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
44 940
48 480
51 948
55 476
58 992
62 532
66 024".
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I
S. 300), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
2 641".
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
776".
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 641 Euro nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
2 641".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
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5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
,,vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro".
b) Folgende Spalte wird angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
1 337
1 684
139".
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,ab 1. Januar 2019" durch die Wörter ,,bis 31. August 2021" ersetzt, wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
,,ab 1. September 2021
1 218 Euro."
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,ab 1. Januar 2019" durch die Wörter ,,bis 31. August 2021" ersetzt, wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
,,ab 1. September 2021
139 Euro."
b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ab 1. Januar 2019" durch die Wörter ,,bis 31. August 2021" ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
,,ab 1. September 2021
437 Euro."
c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,ab 1. Januar 2019" durch die Wörter ,,bis 31. August 2021" ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
,,ab 1. September 2021
573 Euro."
7. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
836".
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
642".
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
,,ab
1.9.2021
Euro
321".
8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
29 630
31 802
32 888".
5054
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
33 429
38 182
40 556".
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
40 661
46 716
49 748".
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
51 973
59 000
62 516
66 029".
9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
29 630
31 802
32 888".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
13 334
20 671
24 008".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
8 892
13 776
16 008".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
741
1 148
1 334".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
5055
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
33 429
38 182
40 556".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
15 043
24 818
29 606".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
10 032
16 548
19 740".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
836
1 379
1 645".
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
40 661
46 716
49 748".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
18 297
30 365
36 316".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
12 204
20 244
24 216".
5056
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
1 017
1 687
2 018".
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
51 973
59 000
62 516
66 029".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
18 346
32 450
43 136
47 541".
cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
12 228
21 636
28 752
31 692".
dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab 1.1.2019" durch die Angabe ,,bis 31.8.2021" ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
,,ab 1.9.2021
Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
Euro
1 019
1 803
2 396
2 641".
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz