860-8-4860-8-5
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Gesetz
zur Änderung des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Vom 20. Dezember 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes
§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt."
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe ,,31. Dezember 2021" wird durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt.
b) Das Wort ,,Bonusmitteln" wird durch das Wort ,,Basismitteln" ersetzt.
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort ,,Bonusmittel" wird durch das Wort ,,Basismittel" ersetzt.
b) Die Angabe ,,31. Dezember 2021" wird durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
,,§ 5
Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner
Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder ver
teilt:
Land
Königsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019
Tranchen in
Baden-Württemberg
13,04061
358 616 775
Bayern
15,56072
427 919 800
Berlin
5,18995
142 723 625
Brandenburg
3,02987
83 321 425
Bremen
0,95379
26 229 225
Hamburg
2,60343
71 594 325
Hessen
7,43709
204 519 975
Mecklenburg-Vorpommern
1,98045
54 462 375
Niedersachsen
9,39533
258 371 575
21,07592
579 587 800
Rheinland-Pfalz
4,81848
132 508 200
Saarland
1,19827
32 952 425
Sachsen
4,98208
137 007 200
Nordrhein-Westfalen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Königsteiner Schlüssel
für das Jahr 2019
Land
5249
Tranchen in
Sachsen-Anhalt
2,69612
74 143 300
Schleswig-Holstein
3,40578
93 658 950
Thüringen
2,63211
72 383 025
(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober
2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt
worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den
Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab
einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht
bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im
Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden."
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe ,,§ 5 Absatz 2"
gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner