Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 86 vom 29.12.2021  - Seite 5248 bis 5249 - Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes

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5248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes Vom 20. Dezember 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes § 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt." 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,31. Dezember 2021" wird durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. b) Das Wort ,,Bonusmitteln" wird durch das Wort ,,Basismitteln" ersetzt. 3. Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Bonusmittel" wird durch das Wort ,,Basismittel" ersetzt. b) Die Angabe ,,31. Dezember 2021" wird durch die Angabe ,,31. Dezember 2022" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Verteilung (1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder ver teilt: Land Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 Tranchen in Baden-Württemberg 13,04061 358 616 775 Bayern 15,56072 427 919 800 Berlin 5,18995 142 723 625 Brandenburg 3,02987 83 321 425 Bremen 0,95379 26 229 225 Hamburg 2,60343 71 594 325 Hessen 7,43709 204 519 975 Mecklenburg-Vorpommern 1,98045 54 462 375 Niedersachsen 9,39533 258 371 575 21,07592 579 587 800 Rheinland-Pfalz 4,81848 132 508 200 Saarland 1,19827 32 952 425 Sachsen 4,98208 137 007 200 Nordrhein-Westfalen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019 Land 5249 Tranchen in Sachsen-Anhalt 2,69612 74 143 300 Schleswig-Holstein 3,40578 93 658 950 Thüringen 2,63211 72 383 025 (2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt. (3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden." 3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 1 Absatz 1" das Komma und die Angabe ,,§ 5 Absatz 2" gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz blatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend A. Spiegel Die Bundesministerin für Bildung und Forschung B. Stark-Watzinger Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner