Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 86 vom 29.12.2021  - Seite 5250 bis 5251 - Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht

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5250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht* Vom 21. Dezember 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst: ,,§ 4a Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlands gebiet". b) Nach der Angabe zu § 4b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge euro päischer Einrichtungen". 2. In § 4a wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,§ 4a Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet". 3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: gen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und 2. die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrich tungen. (3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den Sitz der Einrichtung festgelegt sind. (4) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leis tung 1. in Wahrnehmung der der Einrichtung durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben be zogen wurde, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, und 2. nicht zur Ausführung einer eigenen entgeltlichen Leistung verwendet wird. Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Mo nats anzuzeigen." 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 4c a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange fügt: (1) Europäischen Einrichtungen wird 1. die von dem Unternehmer für eine Leistung ge setzlich geschuldete und von der Einrichtung gezahlte Steuer sowie 2. die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 ge schuldete und von ihr entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von der Steuer befreit werden kann. (2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Ab satzes 1 sind 1. die Europäische Union, die Europäische Atomge meinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrich tungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiun * Artikel 1 Nummer 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1). ,,8. von Gegenständen durch die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Euro päische Investitionsbank sowie die von der Europäischen Union geschaffenen Einrich tungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vor rechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) an wendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umset zung oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind; 9. von Gegenständen durch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen, sofern die Gegenstände in Wahrnehmung der ihnen durch das Unionsrecht übertrage nen Aufgaben eingeführt werden, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt nicht für Gegenstände, die von der Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 päischen Kommission oder der nach dem Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Ein richtung zur Ausführung von eigenen entgelt lichen Lieferungen verwendet werden. Soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach der Einfuhr wegfallen, ist die Euro päische Kommission oder die nach dem Unionsrecht geschaffene Agentur oder Ein richtung verpflichtet, dies dem für die Be steuerung dieser Einfuhr zuständigen Haupt zollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer nach den im Zeitpunkt des Wegfalls gelten den Bestimmungen festgesetzt." 5251 Überprüfung eine Anpassung des Durchschnitts satzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurz fristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor." 6. Dem § 27 wird folgender Absatz 35 angefügt: ,,(35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Ge setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De zember 2020 bezogen werden. § 5 Absatz 1 Num mer 8 und 9 in der Fassung des Artikels 1 des Ge setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020 anzu wenden." 5. § 24 wird wie folgt geändert: Artikel 2 a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,10,7 Prozent" durch die An gabe ,,9,5 Prozent" ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen über prüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durch schnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Um sätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkomma stelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Änderung des Jahressteuergesetzes 2020 Artikel 15 Nummer 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe a wird die Angabe ,,Nummer 7" durch die Angabe ,,Nummer 9" ersetzt. 2. In Buchstabe b wird jeweils die Angabe ,,8" durch die Angabe ,,10" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner