9240-1-18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022
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Erste Verordnung
zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
Vom 6. Januar 2022
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in
Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personenbe
förderungsgesetzes, von denen § 3a Absatz 2 Satz 3
durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Num
mer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom
16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind,
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem
ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis
terium für Digitales und Verkehr nach Anhörung des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:
Artikel 1
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4728) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 3a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a Ab
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Num
mer 2 Buchstabe a" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 3a Ab
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter
,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 3a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a"
durch die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Num
mer 1 Buchstabe a und c sowie Num
mer 2 Buchstabe a" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem
Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis
zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie
Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeför
derungsgesetzes bereitgestellt werden und
dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle
Rückmeldungen des Nationalen Zugangs
punktes zur Bereitstellung dieser Daten für
den Unternehmer und Vermittler entgegenzu
nehmen."
cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 3a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter
,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend an
zuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2
Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes
vorrangig über Systeme bereitgestellt werden,
die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeinde
verbänden einzeln oder in einem gemeinsamen
Systemverbund betrieben werden."
3. In § 3 werden die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Num
mer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buch
stabe a" ersetzt.
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung
nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeför
derungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern,
Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder
in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben
werden, bestimmen diese die technische Ausgestal
tung der elektronischen Datenbereitstellung gegen
über dem Unternehmer oder dem Vermittler. Ab
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der
Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müs
sen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweiter
gabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in
Echtzeit möglich ist."
Daten im
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen
im Linienverkehr
Datenkategorie
(Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den
statisch
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen
Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit
einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten,
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr
Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien,
statisch
gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen,
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),
Zahlungsarten und -möglichkeiten
Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch
Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff
klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und
Stehplätze)
Fahrpläne
Routen
Tarifstruktur/Preise
Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten
Daten zum Umwelt
standard und der
Barrierefreiheit der ein
gesetzten Fahrzeuge
statisch
statisch
Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt statisch
daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der
Dienstleistung
Unternehmer oder
Vermittler
Datenart
Detailinformationen
Konkrete Daten und
Informationen
,,Anlage
(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
NeTEx-EU-Profil (XML)
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
Datenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e)
GTFS (CSV)
CSV, JSON
VDV-KA, GTFS (CSV)
GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML
GTFS (CSV)
GTFS (CSV)
Alternative(s) Daten
modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022
Daten im
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen im
Gelegenheitsverkehr
Datenkategorie
a) Taxenverkehr:
Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonderprodukte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine
Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder
das Beförderungsentgelt betreffen.
Preise/Beförderungs
entgelte
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen),
Zahlungsarten und -möglichkeiten
Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich
statisch
der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit
nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr
zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie
die Ordnungsnummer der Fahrzeuge.
Daten zum Umwelt
standard und der
Barrierefreiheit der ein
gesetzten Fahrzeuge
statisch
statisch
Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten
b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr:
Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte
sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG
festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen oder
räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine
Geschäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das
Beförderungsentgelt betreffen.
Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung
statisch
gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird
(Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr)
inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr);
ggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden
Gebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter
Bedarfsverkehr)
Bediengebiet
und -zeiten
statisch
Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters
(Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der
Dienstleistung
Unternehmer oder
Vermittler
Datenart
Detailinformationen
Konkrete Daten und
Informationen
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML), JSON
JSON
NeTEx-EU-Profil/
VDV-462 (XML)
GeoJSON oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
NeTEx-EU-Profil
(XML), JSON
Datenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e)
XML, CSV
XML, CSV
GTFS (CSV), XML,
CSV
XML, CSV, GML
XML, CSV
Alternative(s) Daten
modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
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Infrastruktur an
Zugangsknoten
a) Linienverkehr:
Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellenbereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen
Zugangsknoten unter Verwendung der deutschland
weit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV-432).
Zugangsknoten
b) Gelegenheitsverkehr:
XML, CSV, GML
a) Linienverkehr:
GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML
Alternative(s) Daten
modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
NeTEx-EU-Profil/
GTFS (CSV),
VDV-462 (XML)
Geodaten als
oder Geodaten
(Geo)JSON, GML
gemäß INSPIRE-Vorgaben
b) Gelegenheitsverkehr:
(Geo)JSON oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
a) Linienverkehr:
NeTEx-EU-Profil/
VDV 462 (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
Datenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e)
Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbeson
dere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der
Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch
direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt."
MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.
SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in
der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.
HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.
Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können
unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Doku
mentation beschrieben.
Datenprotokolle und Serviceschnittstellen
statisch
Datenart
Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie
statisch
Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barriere
freie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufs
stellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren
Barrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie
Öffnungszeiten
b) Gelegenheitsverkehr:
Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder
anderen behördlich zugelassenen Stellen oder ande
ren Abstellorten als den Betriebssitz.
Detailinformationen
Konkrete Daten und
Informationen
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.
Daten zu
Zugangsknoten
und deren
Infrastruktur im
Linien- und
Gelegenheitsverkehr
Datenkategorie
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Januar 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
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