Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 2 vom 19.01.2022  - Seite 21 bis 25 - Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 21 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung Vom 6. Januar 2022 Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personenbe förderungsgesetzes, von denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Num mer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis terium für Digitales und Verkehr nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik: Artikel 1 Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a Ab satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Num mer 2 Buchstabe a" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 3a Ab satz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Num mer 1 Buchstabe a und c sowie Num mer 2 Buchstabe a" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeför derungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangs punktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzu nehmen." cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend an zuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeinde verbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden." 3. In § 3 werden die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 3a Absatz 1 Num mer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buch stabe a" ersetzt. 4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeför derungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestal tung der elektronischen Datenbereitstellung gegen über dem Unternehmer oder dem Vermittler. Ab satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müs sen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweiter gabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist." Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr Datenkategorie (Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den statisch jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten, Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, statisch gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen, grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und Stehplätze) Fahrpläne Routen Tarifstruktur/Preise Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten Daten zum Umwelt standard und der Barrierefreiheit der ein gesetzten Fahrzeuge statisch statisch Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt statisch daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung Unternehmer oder Vermittler Datenart Detailinformationen Konkrete Daten und Informationen ,,Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1) 5. Die Anlage wird wie folgt gefasst: NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) NeTEx-EU-Profil (XML) NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) Datenmodell(e)/-standard(s), geforderte(s) Datenformat(e) GTFS (CSV) CSV, JSON VDV-KA, GTFS (CSV) GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML GTFS (CSV) GTFS (CSV) Alternative(s) Daten modell(e), geforderte(s) Datenformat(e)* 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr Datenkategorie a) Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonderprodukte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder das Beförderungsentgelt betreffen. Preise/Beförderungs entgelte Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich statisch der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie die Ordnungsnummer der Fahrzeuge. Daten zum Umwelt standard und der Barrierefreiheit der ein gesetzten Fahrzeuge statisch statisch Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr: Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen oder räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine Geschäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das Beförderungsentgelt betreffen. Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung statisch gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird (Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr); ggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden Gebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) Bediengebiet und -zeiten statisch Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung Unternehmer oder Vermittler Datenart Detailinformationen Konkrete Daten und Informationen NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML), JSON JSON NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) GeoJSON oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben NeTEx-EU-Profil (XML), JSON Datenmodell(e)/-standard(s), geforderte(s) Datenformat(e) XML, CSV XML, CSV GTFS (CSV), XML, CSV XML, CSV, GML XML, CSV Alternative(s) Daten modell(e), geforderte(s) Datenformat(e)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 23 Infrastruktur an Zugangsknoten a) Linienverkehr: Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellenbereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen Zugangsknoten unter Verwendung der deutschland weit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV-432). Zugangsknoten b) Gelegenheitsverkehr: XML, CSV, GML a) Linienverkehr: GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML Alternative(s) Daten modell(e), geforderte(s) Datenformat(e)* NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV), VDV-462 (XML) Geodaten als oder Geodaten (Geo)JSON, GML gemäß INSPIRE-Vorgaben b) Gelegenheitsverkehr: (Geo)JSON oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben a) Linienverkehr: NeTEx-EU-Profil/ VDV 462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben Datenmodell(e)/-standard(s), geforderte(s) Datenformat(e) Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbeson dere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt." ­ MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar. ­ SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt. ­ HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden. Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Doku mentation beschrieben. Datenprotokolle und Serviceschnittstellen statisch Datenart Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie statisch Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barriere freie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufs stellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren Barrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie Öffnungszeiten b) Gelegenheitsverkehr: Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder anderen behördlich zugelassenen Stellen oder ande ren Abstellorten als den Betriebssitz. Detailinformationen Konkrete Daten und Informationen * Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird. Daten zu Zugangsknoten und deren Infrastruktur im Linien- und Gelegenheitsverkehr Datenkategorie 24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 6. Januar 2022 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing 25