Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 2 vom 19.01.2022  - Seite 28 bis 28 - Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

2125-44
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vom 12. Januar 2022 In der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittel gesetzbuches vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen: 1. In § 39a Absatz 4 sind die Wörter ,,Absätze 1 oder 2" durch die Wörter ,,Ab sätze 1 und 2" zu ersetzen. 2. § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Textstruktur: ,,2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten, b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu be treten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;". 3. In § 46 Absatz 2 müssen die Sätze 2 und 3 wie folgt lauten: ,,In Rechtsverordnungen nach 1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang der Buch führung und die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen, 2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Erteilung, Ver wendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren, 3. Satz 1 Nummer 2 können a) Art, Form und Umfang der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewah rung, b) Art, Form und Umfang der Informationen und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise diese anderen Betrieben oder den zu ständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind, näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann bestimmt werden, dass 1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, be handeln oder in den Verkehr bringen, anzuzeigen sind, 2. die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, ein schließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behör den der Länder und das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbrau cherschutz und Lebensmittelsicherheit ist." Bonn, den 12. Januar 2022 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Im Auftrag Christian Bobbert