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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Verordnung
zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
Vom 28. April 2022
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Ab
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 sowie Ab
satz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit
§ 10 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 des Kreislauf
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), von denen § 10 Absatz 1 Nummer 2 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuch
stabe bb des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2232) und § 11 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Arti
kel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Bioabfallverordnung1,
2
Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Be
kanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die
1
2
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 22 Ab
satz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung
bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109)
geändert worden ist.
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom
27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter ,,landwirt
schaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch ge
nutzten" gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle
und Gemische, die zur Verwertung auf
Böden aufgebracht, in Böden einge
bracht oder zu einem dieser Zwecke ab
gegeben werden, sowie".
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,die" das
Wort ,,Vorbehandlung," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
eingefügt:
,,2b. denjenigen, der Bioabfälle für die Be
handlung oder für die Gemischherstel
lung aufbereitet (Aufbereiter),".
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Bio
abfälle" die Wörter ,,hygienisierend oder bio
logisch stabilisierend" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. Bewirtschafter von Böden, auf oder in
denen unbehandelte oder behandelte
Bioabfälle oder Gemische auf- oder ein
gebracht werden sollen oder auf- oder
eingebracht werden."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,in land
wirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben
des Garten- und Landschaftsbaus" durch
die Wörter ,,, mit Ausnahme der Aufbringung
auf forstwirtschaftliche Flächen" ersetzt.
bb) In Nummer 3a werden die Wörter ,,Artikel 2
Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044)" durch die Wörter
,,Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt und werden
nach den Wörtern ,,in Verkehr zu bringen
sind," die Wörter ,,mit Ausnahme derjenigen
tierischen Nebenprodukte, die als verpackte
Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte
Materialien tierischer Herkunft, insbesondere
als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Ver
wendung in einer Vergärungs- oder Kom
postierungsanlage, einschließlich einer Auf
bereitung, bestimmt sind," eingefügt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein
gefügt:
,,1a. Aufbereitung:
eigenständig oder im Rahmen der Behand
lung nach Nummer 2 oder 2a oder der
Gemischherstellung durchgeführte me
chanische Vorbehandlung, insbesondere
Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerklei
nern, Homogenisieren oder Konditionieren,
von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1
Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2
weiter konkretisierter und durch die ergän
zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher
gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2
genannter und durch die ergänzenden Be
stimmungen in Spalte 3 näher gekenn
zeichneter biologisch abbaubarer Materia
lien und mineralischer Stoffe;".
b) In Nummer 5 wird im letzten Teilsatz nach dem
Wort ,,gemeinsamen" das Wort ,,Aufbereitung,"
eingefügt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
,,§ 2a
Anforderungen
an die Fremdstoffentfrachtung
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer
dürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und
Gemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1
Nummer 2 genannte Materialien abgeben, von de
nen angenommen werden kann, dass sie den nach
Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest
gelegten Kontrollwert nicht überschreiten. Von der
Anforderung des Satzes 1 kann durch Vereinba
rung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter,
701
Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch
eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absat
zes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt
werden kann, dass der Kontrollwert nicht über
schritten wird.
(2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge
mischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte
Bioabfälle und Materialien verwenden, von denen
angenommen werden kann, dass sie den nach Art
der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festge
legten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit er
forderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung
im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3
und 4 durchzuführen.
(3) Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem
Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf
einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen
auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Ab
satz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in
flüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht
überschreiten, die
1. vom Aufbereiter zur Abgabe bestimmt sind,
2. vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur je
weils ersten Behandlung bestimmt sind und
3. vom Gemischhersteller für die Herstellung von
Gemischen bestimmt sind.
Die Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte
Bioabfälle und Materialien, insbesondere für ver
packte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammi
ger, pastöser und fester Form. Satz 1 gilt bei den
in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien
in fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der
Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von
mehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von
0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse
des Materials, nicht überschreiten darf. Satz 3 gilt
bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus
der getrennten Sammlung von privaten Haushal
tungen und des angeschlossenen Kleingewerbes
mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamt
kunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert
nicht überschreiten darf.
(4) Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung
haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge
mischhersteller bei jeder Anlieferung von in Ab
satz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materia
lien eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben
sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür,
dass
1. bei Bioabfällen und Materialien nach Absatz 3
Satz 4 der Fremdstoffanteil von 3 vom Hundert,
bezogen auf die Frischmasse des Materials,
überschritten wird, können der Aufbereiter, der
Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller
unbeschadet einer Vereinbarung nach Absatz 1
Satz 2 vom Anlieferer die Rücknahme der Bio
abfälle und Materialien verlangen,
2. bei übernommenen Bioabfällen und Materialien
der nach Art der Bioabfälle und Materialien in
Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten
wird, haben der Aufbereiter, der Bioabfallbe
handler und der Gemischhersteller bei der Auf
bereitung, vor der weiteren Behandlung und Ge
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
mischherstellung eine Fremdstoffentfrachtung
durchzuführen.
Der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der
Gemischhersteller haben übernommene verpackte
Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte
Lebensmittelabfälle, von anderen Bioabfällen und
Materialien getrennt zu halten und vor einer Vermi
schung, der weiteren Aufbereitung, Behandlung
und Gemischherstellung eine gesonderte Verpa
ckungsentfrachtung durchzuführen. Bei der Ent
frachtung sollen die Fremdstoffe in möglichst groß
stückigem Zustand aussortiert werden. Ergeben
sich bei der Sichtkontrolle nach der Fremdstoffent
frachtung weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass der
nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3
festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben
Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischher
steller unverzüglich Untersuchungen der Bioabfälle
und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunst
stoffen durchführen zu lassen.
(4a) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge
mischhersteller, die verpackte Bioabfälle und Ma
terialien, insbesondere verpackte Lebensmittelab
fälle, aufbereiten, haben nach Abschluss der
Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4
Satz 3, den Anteil der Gesamtkunststoffe nach Ab
satz 3 Satz 1 im Abstand von drei Monaten unter
suchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann
auf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle
festlegen.
(5) Ergibt eine Untersuchung, dass der nach Art
der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festge
legte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoff
entfrachtung überschritten wird, hat der Aufberei
ter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller die
für die Anlage zuständige Behörde über das Unter
suchungsergebnis und über die eingeleiteten Maß
nahmen unverzüglich zu informieren. Wird der nach
Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest
gelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremd
stoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen
überschritten, soll die zuständige Behörde Maß
nahmen zur Behebung der Mängel anordnen. Wird
aufgrund eines hohen Fremdstoffanteils in über
nommenen Bioabfällen und Materialien der nach
Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest
gelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremd
stoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen
überschritten, kann die zuständige Behörde die
Annahme dieser Bioabfälle und Materialien unter
sagen.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
gegenüber dem Aufbereiter, Bioabfallbehandler
oder Gemischhersteller anordnen, Untersuchungen
der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an
Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen und
die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Absatz 5
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und
Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 5, Absatz 4a
Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sind gemäß den Vor
gaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von
der zuständigen Behörde bestimmte Untersu
chungsstellen durchführen zu lassen. Für die Be
stimmung einer Untersuchungsstelle nach Satz 1
gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend."
5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
,,§ 3c
Schadstoff- und Fremdstoffminimierung
(1) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf
hin, dass die in dieser Verordnung genannten
Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und be
handelte Bioabfälle und Gemische so weit wie
möglich unterschritten werden. Generelle Anbau
beschränkungen oder sonstige in dieser Verord
nung nicht genannte Beschränkungen lassen sich
aus dem Erreichen oder Überschreiten der Boden
werte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.
(2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf
hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbe
reitung, Behandlung, Gemischherstellung und Auf
bringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für
Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die
Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit
wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbe
sondere eine Vermeidung von Kunststoff als
Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben."
6. § 4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurch
gang von mehr als 1 Millimeter darf folgende
Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des
aufzubringenden Materials, nicht überschreiten:
1. plastisch verformbare Kunststoffe 0,1 vom Hun
dert und
2. sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Me
talle und plastisch nicht verformbare Kunst
stoffe zusammen 0,4 vom Hundert."
7. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,als Dünge
mittel" und die Wörter ,,landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutz
ten" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 1 ist entsprechend für den Entsor
gungsträger, den Erzeuger und den Besitzer
von unbehandelten Bioabfällen anzuwen
den, die für die Verwertung auf Böden auf
gebracht oder zum Zweck der Aufbringung
abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß
§ 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung
von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3
und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind."
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
,,Satz 1 gilt" durch die Wörter ,,Die Sätze 1
und 2 gelten" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bioabfall
behandler und der Gemischhersteller" durch die
Wörter ,,Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Ver
pflichteten" ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Für die Bestimmung einer Untersu
chungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9
Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend."
8. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein
gefügt:
,,(1a) Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck
des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere
für Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen,
oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bo
denschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bo
denschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli
1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, dürfen unbeschadet dünge
mittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb
von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trocken
masse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufge
bracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Auf
bringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar
innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß
§ 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen
Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2
festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die
Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfäl
len mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 ge
nannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass
sich die Aufbringungsmengen unbeschadet der
weiteren Anforderungen an das Gemisch auf den
enthaltenen Bioabfall beziehen. Die für die Auf
bringungsfläche zuständige Behörde kann für
besondere Anwendungszwecke im Einzelfall ab
weichende Aufbringungsmengen und Zeiträume
zulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbrin
gungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Ge
mischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des
Satzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne
des Satzes 2 nicht überschritten werden. Die für
die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann
weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn
die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwerme
tallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit
nicht zu erwarten sind."
9. In § 9 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter ,,Artikel 16
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)"
durch die Wörter ,,Artikel 126 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
10. In § 9a Absatz 3 wird nach dem Wort ,,Bioabfall
behandler" das Wort ,,, Aufbereiter" eingefügt.
11. In § 10 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort
,,Schwermetallgehalte" das Wort ,,, Fremdstoffan
teile" eingefügt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
,,Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend
mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammel
ten Materialien mit den Angaben nach Satz 1
sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Auf
bereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten
und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler
nach Art und Menge anzugeben hat. Satz 1 gilt
für den Aufbereiter entsprechend mit der Maß
gabe, dass dieser die bei der Aufbereitung ver
703
wendeten Materialien mit den Angaben nach
Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an
den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem
Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzu
geben hat. Die Pflicht zur Dokumentation der
Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufberei
ter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfall
behandler im Fall der Sätze 4 bis 6."
b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend."
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt ge
fasst:
,,b) an die Schwermetallgehalte und Fremd
stoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, je
weils auch in Verbindung mit § 5 Ab
satz 2 Satz 2,".
bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern ,,§ 6
Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3" die Wörter ,,oder
Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
,,Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2509)" durch die Wörter ,,Artikel 4
des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I
S. 306)" ersetzt.
e) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 4 werden nach den
Wörtern ,,§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3" die Wör
ter ,,oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5" ein
gefügt.
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
,,§ 12
Ausnahmen für Kleinflächen
(1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2
und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehan
delte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische
auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht wer
den, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar land
wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen
bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht
für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1
und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder land
schaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bio
abfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischen
abnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten
Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe,
dass die unbehandelten oder behandelten Bio
abfälle oder Gemische auf zusammenhängende
Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufge
bracht werden.
(2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a
Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler,
Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im
Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher
Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte
Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhän
gende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar
des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den
Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Be
wirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1
und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfall
behandler oder den Gemischhersteller, der die
gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleis
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
tung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a
Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der
die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienst
leistung erbringt.
ff) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 6 bis 10.
(3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den
Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaft
liche Flächen."
hh) In der neuen Nummer 11 werden nach den
Wörtern ,,§ 6 Absatz 1 Satz 1" ein Komma
und die Wörter ,,Absatz 1a Satz 1" einge
fügt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 11 und 12.
ii)
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1
bis 3 eingefügt:
,,1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine
Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzei
tig durchführt,
2. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Num
mer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht
oder nicht rechtzeitig durchführt,
3. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpack
ten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig getrennt hält oder eine Ver
packungsentfrachtung nicht oder nicht
rechtzeitig durchführt,".
bb) Nummer 6 wird Nummer 4.
cc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem
Wort ,,entgegen" die Wörter ,,§ 2a Absatz 4
Satz 5 oder" eingefügt.
dd) Nummer 10 wird Nummer 5.
ee) In der neuen Nummer 5 werden nach dem
Wort ,,nach" die Wörter ,,§ 2a Absatz 6
Satz 1 oder" eingefügt und das Wort ,,oder"
durch ein Komma ersetzt.
Nach der neuen Nummer 12 wird folgende
Nummer 13 eingefügt:
,,13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder
ein Gemisch aufbringt,".
jj)
Die bisherigen Nummern 9 und 11 werden
die Nummern 14 und 15.
kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma
durch das Wort ,,oder" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 3 Ab
satz 6 Satz 6" durch die Wörter ,,§ 2a Ab
satz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder
Absatz 7 Satz 5" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,§ 4
Absatz 9 Satz 4" ein Komma und die Wörter
,,auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
Satz 2," eingefügt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach der An
gabe ,,Satz 2" die Wörter ,,oder § 11
Absatz 1 Satz 5 oder 6" eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
,,oder Satz 5, jeweils" durch ein
Komma ersetzt.
15. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Anhang 1
(zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8,
§ 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)
Liste
der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle
sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,
biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe".
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
(02 01 04)" wird wie folgt gefasst:
,,Kunststoffabfälle
(ohne Verpackungen)
(02 01 04)
Mulchfolien aus dem land
wirtschaftlichen und gärtne
rischen Anbau aus biologisch
abbaubaren Kunststoffen
(Abfälle aus Landwirtschaft,
Gartenbau, Teichwirtschaft,
Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei)
Es dürfen nur Mulchfolien aus
biologisch abbaubaren Kunst
stoffen verwendet werden, die
nach DIN EN 17033 (Ausgabe
2018-03) zertifiziert sind. Darü
ber hinaus muss die Zertifizie
rung den Nachweis enthalten,
dass die biologisch abbaubaren
Kunststoff-Mulchfolien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
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a) bei einer Folienstärke von bis
zu 25 µm überwiegend aus
nachwachsenden Rohstof
fen hergestellt sind und
b) bei einer Folienstärke von
mehr als 25 µm möglichst
überwiegend, mindestens
jedoch zu 10 %, aus nach
wachsenden Rohstoffen
hergestellt sind;
dieser Nachweis kann auch
durch eine Zusatzzertifizierung
erbracht werden.
Die Mulchfolien dürfen nur an
der Anfallstelle in den Boden
eingearbeitet werden. Eine
Zuführung getrennt erfasster
Mulchfolien zur Aufbereitung
nach § 2a, zur Behandlung
nach den §§ 3 und 4 oder zur
Gemischherstellung nach § 5
ist nicht zulässig.
Die Materialien sind bei Ein
arbeitung in den Boden an der
Anfallstelle nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den
Behandlungs- und Untersu
chungspflichten freigestellt."
bbb) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)"
wird folgende Tabellenzeile eingefügt:
,,Für Verzehr oder Verarbeitung Futtermittelabfälle ohne Ver
ungeeignete Stoffe
packung, aus Produktion,
(02 02 03)
Distribution und Lagerung
Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
Speiseöle und -fette, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
(Abfälle aus der Zubereitung
und Verarbeitung von Fleisch,
Fisch und anderen Nahrungs
mitteln tierischen Ursprungs)
Die Bestimmungen dieser Ver
ordnung sind für die in Spalte 2
genannten Abfälle nur anwend
bar, soweit diese nach § 1
Absatz 3 Nummer 3a nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme
derjenigen tierischen Neben
produkte, die als verpackte
Bioabfälle tierischer Herkunft
zur Verwendung in einer
Vergärungs- oder Kompos
tierungsanlage, einschließlich
einer Aufbereitung, bestimmt
sind.
Die Verwertung von Speiseölen
und -fetten ist nur mit anaerober
Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nur dann nach § 7 Absatz 1
Satz 1 auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter
flächen aufgebracht werden,
wenn sie zuvor einer Pasteu
risierung gemäß § 2 Nummer 2
unterzogen wurden."
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ccc) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
Stoffe (02 03 04)" wird wie folgt gefasst:
,,Für Verzehr oder Verarbeitung Altmehl, ohne Verpackung,
ungeeignete Stoffe
aus Produktion, Distribution
(02 03 04)
und Lagerung
Fermentationsrückstände
aus der Enzym- und Vitamin
produktion
Futtermittelabfälle, ohne Ver
packung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
Getreideabfälle
Hefe und hefeähnliche Rück
stände
Kokosfasern
Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
Melasserückstände
Ölsaatenrückstände
Pflanzliche Aminosäuren
Pflanzliche Speiseöle und
-fette, ohne Verpackung, aus
Produktion, Distribution und
Lagerung
Rapsextraktionsschrot,
Rapskuchen
Rizinusschrot
Rückstände aus der Kartof
fel-, Mais- oder Reisstärke
herstellung
Rückstände aus der Zuberei
tung und Verarbeitung von
Kaffee, Tee und Kakao
Rückstände aus der Zuberei
tung und Verarbeitung von
Obst, Gemüse und Getreide
Rückstände aus der Konser
venfabrikation
Rückstände von Gewürz
pflanzen und pflanzlichen
Würzmitteln
Rückstände von Kartoffel
schälbetrieben
Spelze, Spelzen- und Getrei
destaub
Tabakerzeugnis-Fehlchargen,
ohne Filter und Verpackung,
aus Produktion, Distribution
und Lagerung
Tabakstaub, -grus und
-rippen
Verbrauchte Filter- und Auf
saugmassen (Bleicherden,
entölt, Cellite, Kieselgur,
Perlite)
Vinasse und Vinasserück
stände
(Abfälle aus der Zubereitung und
Verarbeitung von Obst, Gemüse,
Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus
der Konservenherstellung, der
Herstellung von Hefe und Hefe
extrakt sowie der Zubereitung
und Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Ver
ordnung sind für Lebensmittelund Futtermittelabfälle und
Rückstände aus der Konser
venfabrikation tierischer Her
kunft nur anwendbar, soweit
diese oder wesentliche Mate
rialbestandteile nach § 1 Ab
satz 3 Nummer 3a nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme der
jenigen tierischen Nebenpro
dukte, die als verpackte Bio
abfälle tierischer Herkunft zur
Verwendung in einer Vergä
rungs- oder Kompostierungs
anlage, einschließlich einer
Aufbereitung, bestimmt sind.
Fermentationsrückstände aus
der Vitaminproduktion sind ge
eignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese im Rahmen der
Herstellung von Vitamin B2 an
fallen.
Die Verwertung von pflanzlichen
Speiseölen und -fetten ist nur
mit anaerober Behandlung zu
lässig.
Rizinusschrot ist geeigneter Ab
fall gemäß Spalte 2, wenn er
unbedenkliche Gehalte an Ricin
(Ricingehalt maximal 50 mg je kg
Trockenmasse Rizinusschrot)
aufweist. Rizinusschrot ist so mit
Mitteln (Vergällung) zu behan
deln, dass eine Aufnahme durch
Tiere (insbesondere Hunde) un
terbunden wird; er darf nicht mit
Stoffen vermischt werden, die
einen Anreiz für die Aufnahme
durch Tiere darstellen.
Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freige
stellt. Kieselgur und Kieselgur
enthaltende Gemische dürfen
nicht in getrocknetem Zustand
aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in
den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
707
Grünlandflächen und auf mehr
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind Fermenta
tionsrückstände aus der
Enzym- und Vitaminproduktion,
pflanzliche Aminosäuren,
Rizinusschrot, Rückstände aus
der Zubereitung und Verarbei
tung von Kaffee, Tee und
Kakao, Tabakerzeugnis-Fehl
chargen, Tabakstaub, -grus und
-rippen sowie Kieselgur."
ddd) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
Stoffe (02 06 01)" wird wie folgt gefasst:
,,Für Verzehr oder Verarbeitung Altmehl, ohne Verpackung,
ungeeignete Stoffe
aus Produktion, Distribution
(02 06 01)
und Lagerung
Fermentationsrückstände aus
der Enzymproduktion
Hefe und hefeähnliche Rück
stände
Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
Teigabfälle
(Abfälle aus der Herstellung von
Back- und Süßwaren)
Die Bestimmungen dieser Ver
ordnung sind für Lebensmittel
abfälle und Teigabfälle tieri
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese oder wesentliche
Materialbestandteile nach § 1
Absatz 3 Nummer 3a nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme der
jenigen tierischen Nebenpro
dukte, die als verpackte Bio
abfälle tierischer Herkunft zur
Verwendung in einer Vergä
rungs- oder Kompostierungs
anlage, einschließlich einer
Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden."
eee) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
Stoffe (02 07 04)" wird wie folgt gefasst:
,,Für Verzehr oder Verarbeitung Biertreber
ungeeignete Stoffe
Hefe und hefeähnliche
(02 07 04)
Rückstände
Hopfentreber
Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung, aus Produktion,
Distribution und Lagerung
Malztreber, Malzkeime,
Malzstaub
Melasserückstände
Trester
Verbrauchte Filter- und
Aufsaugmassen (Cellite,
Kieselgur, Perlite)
Vinasse und Vinasserück
stände
(Abfälle aus der Herstellung von
alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee
und Kakao])
Getrennt erfasste Kieselgur ist
bei Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freige
stellt. Kieselgur und Kieselgur
enthaltende Gemische dürfen
nicht in getrocknetem Zustand
aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in
den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen ist Kieselgur."
708
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
fff)
Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Papier und Pappe (20 01 01)" wird aufge
hoben.
ggg) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinen
abfälle (20 01 08)" wird wie folgt gefasst:
,,Biologisch abbaubare Küchen- Biologisch abbaubare
und Kantinenabfälle
Küchen- und Kantinenabfälle
(20 01 08)
Inhalt von Fettabscheidern
Lebensmittelabfälle, ohne
Verpackung
(Getrennt gesammelte Frak
tionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver
ordnung sind
a) für biologisch abbaubare
Küchen- und Kantinenabfälle
tierischer Herkunft nur an
wendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093 unterliegen,
und
b) für Lebensmittelabfälle tieri
scher Herkunft nur anwend
bar, soweit diese nach § 1
Absatz 3 Nummer 3a nicht
als tierische Nebenprodukte
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009³ unterliegen,
mit Ausnahme derjenigen
tierischen Nebenprodukte,
die als verpackte Bioabfälle
tierischer Herkunft zur Ver
wendung in einer Vergä
rungs- oder Kompostie
rungsanlage, einschließlich
einer Aufbereitung, bestimmt
sind.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden."
hhh) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Speiseöle und -fette (20 01 25)" wird wie folgt
gefasst:
,,Speiseöle und -fette
(20 01 25)
Speiseöle und -fette, ohne
Verpackung
(Getrennt gesammelte Frak
tionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver
ordnung sind für Speiseöle und
-fette tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese
a) nicht als tierische Neben
produkte (Küchen- und Kan
tinenabfälle) der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unter
liegen, oder
b) nach § 1 Absatz 3 Num
mer 3a nicht als tierische
Nebenprodukte (überlagerte
Lebensmittel) der Verord
nung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme
derjenigen tierischen Ne
benprodukte, die als ver
packte Bioabfälle tierischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
709
Herkunft zur Verwendung in
einer Vergärungs- oder
Kompostierungsanlage, ein
schließlich einer Aufberei
tung, bestimmt sind.
Die Verwertung der Materialien
ist nur mit anaerober Behand
lung zulässig.
Speiseöle und -fette pflanz
licher Herkunft dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden."
iii)
Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Kunststoffe (20 01 39)" wird aufgehoben.
jjj)
Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01)" wird
wie folgt gefasst:
,,Gemischte Siedlungsabfälle6
(20 03 01)
Getrennt gesammelte
Bioabfälle6
(Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2 sind getrennt gesam
melte Bioabfälle (z. B. Biotonne)
privater Haushalte, des Klein
gewerbes und sonstiger Ein
richtungen."
kkk) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Marktabfälle (20 03 02)" wird wie folgt gefasst:
,,Marktabfälle
(20 03 02)
Futtermittelabfälle aus dem
Groß- und Einzelhandel, ohne
Verpackung
Lebensmittelabfälle aus dem
Groß- und Einzelhandel, ohne
Verpackung
Pflanzliche Marktabfälle,
ohne Verpackung
(Andere Siedlungsabfälle)
Die Bestimmungen dieser Ver
ordnung sind für Lebensmittelund Futtermittelabfälle tieri
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nach § 1 Absatz 3
Nummer 3a nicht als tierische
Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unterlie
gen, mit Ausnahme derjenigen
tierischen Nebenprodukte, die
als verpackte Bioabfälle tieri
scher Herkunft zur Verwendung
in einer Vergärungs- oder
Kompostierungsanlage, ein
schließlich einer Aufbereitung,
bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden."
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Schlämme von Wasch- und Reinigungs
vorgängen (02 01 01)" werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1 jeweils die Wörter ,,Nahrungs
mittelabfälle" durch die Wörter ,,Lebensmittel- und Futtermittelabfälle" und in Spalte 3 in Satz 3
die Wörter ,,Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle" durch die Wörter ,,Die Materialien"
ersetzt.
bbb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-,
Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)" werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1
jeweils die Wörter ,,Nahrungsmittelabfälle" durch die Wörter ,,Lebensmittel- und Futtermittel
abfälle" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle wird in Spalte 2 in der Überschrift das Wort ,,Zulässige" durch das Wort ,,Geeignete"
ersetzt.
710
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
bb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Kalkschlammabfälle (03 03 09)" wird in Spalte 3
das Wort ,,zulässiger" durch das Wort ,,geeigneter" ersetzt.
cc) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kessel
staub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01)" wird in Spalte 3 in Satz 1 das
Wort ,,zulässiger" durch das Wort ,,geeigneter", in Satz 2 das Wort ,,zulässige" durch das Wort ,,geeig
nete" und in Satz 3 das Wort ,,zulässigen" durch das Wort ,,geeigneten" ersetzt.
dd) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12)" wird in Spalte 3 in Satz 1 und 2 jeweils das
Wort ,,zulässiger" durch das Wort ,,geeigneter", in Satz 3 das Wort ,,zulässige" durch das Wort ,,geeig
nete" und in Satz 4 das Wort ,,zulässigen" durch das Wort ,,geeigneten" ersetzt.
ee) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Abfälle a. n. g. (19 08 99)" wird in Spalte 3 in
Satz 1 das Wort ,,zulässiger" durch das Wort ,,geeigneter" ersetzt.
ff) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)"
wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort ,,zulässigen" durch das Wort ,,geeigneten" ersetzt.
gg) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Schlämme aus der Dekarbonatisierung
(19 09 03)" wird folgende Tabellenzeile eingefügt:
,,Sammel- und Transportmate
Sammel- und Transportmate
rialien aus der getrennten Bio
rialien aus der getrennten Bio
abfallsammlung
abfallsammlung:
· Küchenkrepp und Altpapier
(die Materialien sind jeweils der
(Zeitungspapier)
jenigen Abfallbezeichnung zuzu
· Papier-Sammeltüten, auch
ordnen, der der damit getrennt
mit zugesetzten Hydropho
gesammelte Bioabfall zugeordnet
bierungsmitteln sowie mit ei
ist)
ner Beschichtung aus Wachs
oder aus biologisch abbau
barem Kunststoff
· Biologisch abbaubare
Kunststoff-Sammelbeutel
Sammel- und Transportmateria
lien aus der getrennten Bioabfall
sammlung sind nach Maßgabe
der folgenden Sätze geeignete
andere Abfälle gemäß Spalte 2
und dürfen nur zusammen mit
den gesammelten Bioabfällen der
Behandlung zugegeben werden:
a) Küchenkrepp und Altpapier
(Zeitungspapier) darf in kleinen
Mengen zusammen mit den
gesammelten Bioabfällen der
Kompostierung zugegeben
werden, wenn dies aus hygie
nischen oder praktischen
Gründen bei der Sammlung
der Bioabfälle zweckmäßig ist
(z. B. bei sehr feuchten Bio
abfällen). Die Zugabe von be
schichtetem Papier, Hoch
glanzpapier (z. B. von Zeit
schriften, Illustrierten) und von
Papier aus Alttapeten ist nicht
zulässig.
b) Papier-Sammeltüten, auch mit
zugesetzten Hydrophobie
rungsmitteln sowie mit einer
Beschichtung aus Wachs oder
aus biologisch abbaubarem
Kunststoff, dürfen zusammen
mit den gesammelten Bioab
fällen der Kompostierung zu
gegeben werden. Zugesetzte
Hydrophobierungsmittel dür
fen nur pflanzlicher oder tieri
scher Herkunft sein. Eine
Wachsbeschichtung darf nur
aus natürlichen, nicht-fossilen
Wachsen bestehen. Eine Be
schichtung mit biologisch ab
baubaren Kunststoffen darf
nur aus solchen bestehen, die
nach DIN EN 13432 (Ausgabe
2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe
2007-10) oder nach DIN
EN 14995 (Ausgabe 2007-03)
zertifiziert sind. Darüber hinaus
muss die Zertifizierung den
Nachweis beinhalten, dass die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
711
biologisch abbaubaren Kunst
stoffe überwiegend aus nach
wachsenden Rohstoffen her
gestellt sind und dass nach
einer Kompostierung von
höchstens sechs Wochen
Dauer eine vollständige
Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maxi
mal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch
eine Zusatzzertifizierung er
bracht werden.
c) Biologisch abbaubare Kunst
stoff-Sammelbeutel dürfen zu
sammen mit den gesammelten
Bioabfällen der Kompostie
rung zugegeben werden, wenn
sie nach DIN EN 13432 (Aus
gabe 2000-12) und DIN
EN 13432 Berichtigung 2
(Ausgabe 2007-10) oder nach
DIN EN 14995 (Ausgabe
2007-03) zertifiziert sind.
Darüber hinaus muss die
Zertifizierung den Nachweis
beinhalten, dass die biologisch
abbaubaren Kunststoff-Sam
melbeutel überwiegend aus
nachwachsenden Rohstoffen
hergestellt sind und dass nach
einer Kompostierung von
höchstens sechs Wochen
Dauer eine vollständige
Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maxi
mal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch
eine Zusatzzertifizierung er
bracht werden."
hh) In der neuen Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,Sammel- und Transportmaterialien aus der
getrennten Bioabfallsammlung (die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen,
der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist)" wird in Spalte 3 Buchstabe c folgender
Satz angefügt:
,,Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zuge
geben werden."
ii)
Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 ,,(Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)" wird wie folgt
geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
,,Materialien gemäß Düngemittelverordnung7
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer
Abfallbezeichnung)".
bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 jeweils das Wort ,,zulässige" durch das Wort ,,geeignete" ersetzt.
jj)
Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 ,, Tierische Nebenprodukte gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093" wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
,,Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu
einer Abfallbezeichnung)".
bbb) Die Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaaa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
,,Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwen
dung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung,
712
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der
jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet."
bbbb) In Satz 2 wird das Wort ,,zulässige" durch das Wort ,,geeignete" ersetzt.
kk) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 ,, Nachwachsende Rohstoffe" wird wie
folgt geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
,,Nachwachsende Rohstoffe".
bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 das Wort ,,zulässige" durch das Wort ,,geeignete" ersetzt.
ll)
Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 ,, Bodenmaterialien" wird wie folgt
geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
,,Bodenmaterialien".
bbb) In Spalte 3 werden in Satz 1 das Wort ,,zulässige" durch das Wort ,,geeignete" und die Wörter
,,Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung" durch die Wörter ,,Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung8" ersetzt.
d) Nach Nummer 3 werden die Fußnoten wie folgt geändert:
aa) In der Fußnote 1 werden die Wörter ,,Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212)" durch die Wörter ,,Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)" ersetzt.
bb) In der Fußnote 6 wird das Wort ,,erfasste" durch das Wort ,,gesammelte" ersetzt.
cc) Folgende Fußnote 8 wird angefügt:
,,8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist."
16. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,zu" die Angabe ,,§ 2a Absatz 7," eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,unbehandelten" das Wort ,,, vorbehandelten" eingefügt.
bb) Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Überschrift wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
,,Für die nach § 2a vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in
dem Zustand der Bioabfälle, in dem diese in der Aufbereitungs-, Behandlungs- und Gemisch
herstellungsanlage angeliefert oder nach der Fremdstoff- oder Verpackungsentfrachtung weiter
verwendet werden."
bbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe ,,Januar 2000" durch die Angabe ,,Februar 2014" ersetzt.
cc) In Nummer 1.2 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe ,,Februar 2007" durch die Angabe ,,Januar 2008"
ersetzt.
dd) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.3.1 wird in Satz 1 die Angabe ,,Februar 2007" durch die Angabe ,,Januar 2008"
ersetzt.
bbb) In Nummer 1.3.2 wird in Satz 1 die Angabe ,,Februar 2000" durch die Angabe ,,Januar 2012"
ersetzt.
ccc) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
,,1.3.3
Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen, Fremdstoffen und Steinen
1.3.3.1 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie
an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2
Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a Absatz 3 Satz 1
und 2) sowie an Fremdstoffen (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter
und an Steinen > 10 Millimeter (§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2) wird gemäß Methodenbuch zur
Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 in der
Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt.
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
1.3.3.2 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und 4
Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter wird gemäß Methoden
buch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1
nach den Vorgaben für die Chargenanalyse durchgeführt.
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
713
ddd) Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:
,,1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes
Die Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse.
Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Januar 2012),
Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate Bestimmung des pH-Wertes, durchge
führt.
Für die Bestimmung des Salzgehaltes wird die elektrische Leitfähigkeit gemäß DIN EN 13038
(Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate Bestimmung der
elektrischen Leitfähigkeit, ermittelt. Nach Messung der elektrischen Leitfähigkeit wird der
Salzgehalt im filtrierten Extrakt als Kaliumchlorid gemäß Methodenbuch zur Analyse orga
nischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 berechnet.
Die Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben."
eee) In Nummer 1.3.5 wird in Satz 1 die Tabelle wie folgt gefasst:
,,Schwermetall
Untersuchungsmethode(n)
Blei
DIN
DIN
DIN
DIN
38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Cadmium
DIN
DIN
DIN
DIN
EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Chrom
DIN
DIN
DIN
DIN
EN 1233 (Ausgabe August 1996)
EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Kupfer
DIN
DIN
DIN
DIN
38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)
EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Nickel
DIN
DIN
DIN
DIN
38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)
EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Quecksilber
DIN EN ISO 12846 (Ausgabe August 2012)
Zink
DIN
DIN
DIN
DIN
38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)
EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)".
c) Nach Nummer 4 werden die Fußnoten 1 bis 3 wie folgt gefasst:
,,1 Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kom
post e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, 6. Ergänzungslieferung 09/2021, Selbstverlag, Köln.
2
Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen
Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, berichtigte Ausgabe September 1998),
Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens
(DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002),
Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar
2003),
Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe
Januar 2003),
Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, berichtigte
Ausgabe April 2006).
3
Siehe insbesondere:
AQS analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser, Abwas
ser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Stand 2016, oder
online auf der Internetseite der LAWA: https://www.lawa.de/Publikationen-363-AQS-Merkblaetter.html,
Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung, DIN 38402-60, Ausgabe
Dezember 2013."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
17. In Anhang 4 wird der Lieferschein wie folgt geändert:
a) Das rechte Feld in der ersten Tabellenzeile, das mit den Wörtern ,,Lieferschein-Nr." und ,,LieferscheinDatum" überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:
,,Lieferschein-Nr.:
Lieferschein-Datum:
Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
Höchstzulässige Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
20 30
Abgegebene Menge in t
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung):
120
".
80
b) Das Feld in der vierten Tabellenzeile, das mit den Wörtern ,,Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder
Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)" überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:
,,Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum:
Analysen-Nr.:
Blei
mg/kg TM
pH-Wert
Cadmium
mg/kg TM
Salzgehalt
mg KCl / 100 g FM
Chrom
mg/kg TM
OS als Glühverlust
Gew. % TM
Kupfer
mg/kg TM
Trockenrückstand
Gew. %
Nickel
mg/kg TM
Quecksilber
mg/kg TM
Fremdstoffe:
Zink
mg/kg TM
Glas, Metall, plastisch nicht
verformbare Kunststoffe > 1 mm
Gew. % TM
sonstige Kunststoffe > 1 mm
Gew. % TM
Steine > 10 mm
Gew. % TM".
c) In dem Feld in der siebten Tabellenzeile mit den einleitenden Wörtern ,,Der Aussteller versichert, dass die
Anforderungen" wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
,,b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 5 Abs. 2 Satz 2,".
18. Folgender Anhang 5 wird angefügt:
,,Anhang 5
(zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile
,,Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung",
Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c)
Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren
Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen
1.
Allgemeine Angaben
Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus der getrennten Bioabfallsammlung, die gemäß An
hang 1 Nummer 2, Tabellenzeile ,,Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfall
sammlung", Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c, zusammen mit den Bioabfällen der Kompostierung zugege
ben werden, sind nach den grafischen und textlichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs
zu kennzeichnen. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der Nummer 4 zulässig.
2.
Grafische Darstellung
2.1
Schematische Darstellung Sammelbeutel (mit Tragegriffen)
$ Q K D Q J Bundesgesetzblatt
Q H X % L R $ E I Jahrgang
9
2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
6 F K H P D WLV F K H ' D U V WH OOX Q J 6 D P P H OE H X WH O
9 Vorderseite
R U G H U V H LWH
715
* H V D P WH % U H LWH
+ | K H Q X W] E D U H % H X WH OJ U | H
716
5 F N V H L W H Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
2.2
Abbildung Logo ,,Keimling"1
3.
Textliche Beschreibungen
3.1
Referenzmaße
717
3.1.1 Sammelbeutel
Die Referenzmaße der nutzbaren Beutelgröße (ohne Tragegriffe oder Zugband oben und ohne Klebefalz
unten) des Sammelbeutels nach den schematischen Darstellungen in Nummer 2.1 betragen
Höhe: 400 mm,
Gesamte Breite: 420 mm.
3.1.2 Logo ,,Keimling"
Die Referenzmaße des Logos ,,Keimling" nach der Abbildung in Nummer 2.2 für den Sammelbeutel
(Nummer 2.1 und 3.1.1) betragen
Höhe: 25 mm,
Breite: 25 mm.
Die Breite des Logos ,,Keimling" ohne das Symbol für das eingetragene Markenzeichen (Symbol
Registered Trademark ®) beträgt 22 mm. Das ,,®"-Symbol ist mit 2 mm Durchmesser in der oberen
rechten Ecke des Logos ,,Keimling" oberhalb des rechten Keimlingblattes so zu platzieren, dass die
Referenzmaße gemäß Satz 1 eingehalten werden.
3.2
Vorgaben für Farben und Aufdruck
3.2.1 Grundfarbe des Sammelbeutels
Die Grundfarbe des Sammelbeutels ist Weißgrün, ähnlich RAL 6019, mit einer milchigen Transparenz.
Die vorgenannte Grundfarbe ergibt sich durch Wiedereinsatz von Produktionsresten (Verschnitt) aus der
Herstellung der bedruckten Sammelbeutel. Eine Einfärbung des Kunststoffmaterials ist nicht zulässig.
3.2.2 Farbe der Aufdrucke
Für die Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 ist ausschließlich die Farbe Grün, ähnlich RAL 6002, zu ver
wenden.
3.2.3 Aufdruck und Anordnung des Logos, der Felder und Texte
Aufdruck, Anordnung und Platzierung des Logos ,,Keimling", der Textfelder, des Freifeldes und der
Texte sind nach den folgenden Vorgaben auszuführen. Abweichungen sind nur nach den Vorgaben
gemäß Nummer 4 zulässig.
Aufdruck Logo ,,Keimling"
Sammelbeutel jeglicher Größe sind über die gesamte Fläche der Vorder- und Rückseite einschließlich
der Tragegriffe, mit Ausnahme der Textfelder und des Freifeldes, mit dem Logo ,,Keimling" nach Num
mer 2.2 zu bedrucken. Bei Sammelbeuteln mit den Referenzmaßen nach Nummer 3.1.1 ist das Logo
,,Keimling" mit den Referenzmaßen gemäß Nummer 3.1.2 horizontal im Abstand von jeweils 25 mm und
vertikal mit einem Zeilenabstand von jeweils 25 mm in zeilenweise versetzter Anordnung zu drucken.
Bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels gelten für den Aufdruck des Logos ,,Keimling" die Vor
gaben nach Nummer 4.1.
Aufdruck Textfeld Hinweise Konformität mit BioAbfV und Zulässigkeit der Verwendung
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 70 mm Höhe und 170 mm
Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 Punkt (pt) einzufügen. Das Textfeld
ist vertikal im Abstand von 45 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren
1
Geschütztes Markenzeichen der European Bioplastics e. V., 10117 Berlin; im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes als
Bildmarke unter der Unionsmarke 018119620/Unionsmarke 018029133 eingetragen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Hinweisen zur Kon
formität mit der BioAbfV und zur Zulässigkeit der Verwendung zu beschriften:
,,Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompos
tierbar zertifiziert nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV).
Der Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z. B. Biotonne) verwendet werden, wenn
dies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig
ist."
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 16 pt und 1,2-fachem Zeilenabstand zu
drucken. Der zweite Satz ist in einer neuen Zeile beginnend und mit einem Zeilenabstand von zusätzlich
12 pt zur letzten Zeile des vorangehenden Satzes zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal
und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
Aufdruck Freifeld
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Freifeld mit den Maßen 60 mm Höhe und 150 mm
Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen. Das Freifeld ist ver
tikal im Abstand von 165 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutel
größe und horizontal zentriert zu platzieren. Das Freifeld kann mit individuellen Logos, Symbolen und
Texten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers der
Sammelbeutel mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit beschriftet werden.
Aufdruck Textfeld Verbraucherhinweise für den Sammelbeutel
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 30 mm Höhe und 180 mm
Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die
Höhe auf einen dreizeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Verbraucher
hinweise ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal
im Abstand von 50 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße
und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit Verbraucherhinweisen des Herstellers oder
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und
Lagerung, sowie im letzten Satz mit dem Hinweis zur Eigenkompostierung zu beschriften (in eckigen
Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Verbraucherhinweise des Sam
melbeutel-Herstellers und/oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers):
,,[Text Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den
Sammelbeutel, z. B. zur Verwendung, Lagerung]
Der Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet."
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 13 pt und 1,3-fachem Zeilenabstand zu
drucken. Jeder Satz ist in einer neuen Zeile beginnend zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld
horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
Aufdruck Textfeld Zertifizierungsangaben
Auf der Rückseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 32 mm Höhe und 200 mm
Breite (Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe
auf einen vierzeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Zertifizierungs
angaben des Sammelbeutel-Herstellers ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu
vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 40 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur
Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit
folgenden Angaben zur Zertifizierung des Sammelbeutels zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv
gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Her
stellers):
,,[Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Zertifizierungsnummer, Zertifizierungszeichen]
zertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [Angabe der zugrundeliegenden DIN EN] und nach
den zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile ,,Sammel- und Transportmate
rialien aus der getrennten Bioabfallsammlung", Spalte 3, Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV".
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial und Schriftgrad 13 pt zu drucken. Die erste Zeile mit
den Zertifizierungsangaben ist mit 1,2-fachem Zeilenabstand und der nachfolgende Text in einer neuen
Zeile beginnend mit einfachem Zeilenabstand zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal
und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
4.
Zulässige Abweichungen
4.1
Aufdruck des Logos ,,Keimling" bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels
Sammelbeutel können von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 abweichende Maße und ein abwei
chendes Höhen- und Seitenverhältnis aufweisen.
Bei Abweichungen der Größe des Sammelbeutels von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 und gleich
bleibendem Höhen- und Seitenverhältnis ist die Größe der Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 für jede
Abweichungsstufe von 10 Prozent im gleichen Verhältnis zur abweichenden Größe des Sammelbeutels
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anzupassen. Bei großen Sammelbeuteln darf das Logo ,,Keimling" die Maximalmaße von 50 mm Höhe
und 50 mm Breite einschließlich des Symbols für das eingetragene Markenzeichen entsprechend Num
mer 3.1.2 Satz 2 nicht überschreiten.
Bei Abweichung nur des Höhenmaßes oder nur des Breitenmaßes des Sammelbeutels vom Referenz
maß in Nummer 3.1.1 sind die Aufdrucke gemäß Nummer 3.2.3 vorzunehmen und ist das Logo ,,Keim
ling" mit angepasster Zeilenanzahl entsprechend der geänderten Höhe oder mit angepasster vertikaler
Reihenanzahl entsprechend der geänderten Breite des Sammelbeutels aufzudrucken.
4.2
Drucktechnisch bedingte Abweichungen
Die Platzierung der Textfelder und des Freifelds darf beim Aufdruck auf der Vorderseite und der Rück
seite drucktechnisch bedingt von den Maßangaben nach Nummer 3.2.3 vertikal und horizontal an jeder
Seite der Felder um maximal 10 mm abweichen. Eine Änderung der Maße der Textfelder und des Frei
feldes, der Rahmenstärke oder der Formatierung der Beschriftungstexte ist nicht zulässig."
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Artikel 2
Änderung der
Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De
zember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Arti
kel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Samm
ler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die
nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnis
pflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf
wirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben
das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch
oder als Ausdruck mitzuführen."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein
gefügt:
,,Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförde
rung von nicht gefährlichen Abfällen."
Artikel 3
Änderung der
Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017
(BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord
nung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird folgende Fußnote 1 angefügt:
1
,,
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa
tionsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1)."
2. In § 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern ,,Quo
tient der" die Wörter ,,zur stofflichen Verwertung"
eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 7 wie folgt
gefasst:
,,7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislauf
wirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpack
ten Bioabfällen, insbesondere verpackten
Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bio
abfällen sowie".
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
,,zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
zum Recycling" durch die Wörter ,,zur Verwer
tung" ersetzt und nach dem Wort ,,Masse" die
Wörter ,,, die Verwertungsart" eingefügt.
4. In § 4 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern
,,in der jeweils geltenden Fassung," die Wörter ,,tätig
werden darf," gestrichen.
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
,,§ 4a
Umgang mit verpackten Bioabfällen
(1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte
Lebensmittelabfälle, sind
1. vor dem Recycling oder einer sonstigen stoff
lichen Verwertung einer gesonderten Verpa
ckungsentfrachtung zuzuführen oder
2. für eine bodenbezogene Verwertung einer Be
handlung gemäß der Bioabfallverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013
(BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung zuzuführen.
(2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der
erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle
durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in
Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforde
rungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt
ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Be
förderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser
verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beför
derer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich
nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anfor
derungen nach Absatz 1 erfüllt werden."
6. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,zur Vor
bereitung zur Wiederverwendung oder zum Re
cycling" durch die Wörter ,,zur Verwertung" er
setzt und nach dem Wort ,,Masse" die Wörter
,,, die Verwertungsart" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,vorzulegen"
die Wörter ,,; die Vorlage hat auf Verlangen der
zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen."
angefügt.
7. In § 9 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort ,,vor
zulegen" die Wörter ,,; die Vorlage hat auf Verlangen
der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen."
angefügt.
Artikel 4
Änderung der
Abfallbeauftragtenverordnung
§ 2 Nummer 2 der Abfallbeauftragtenverordnung
vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g
eingefügt:
,,g) Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Ton
nen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17
Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätege
setzes freiwillig zurücknehmen,".
2. Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buch
staben h bis j.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Artikel 5
Änderung der
Nachweisverordnung
§ 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom 20. Ok
tober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
721
die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden
ist, werden die Wörter ,,§ 26 Absatz 2 bis 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 26a
Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" er
setzt.
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) Nach den Wörtern ,,Abfallentsorger, die Abfälle
behandeln" werden die Wörter ,,und lagern" ge
strichen.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
c) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und in dieser neuen
Nummer 2 werden die Wörter ,,ihre Menge und"
und der Satz 2 ,,Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt ent
sprechend." gestrichen.
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. Mai 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Mai
2025 in Kraft. Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c Dop
pelbuchstabe hh und Nummer 18 tritt am 1. November
2023 in Kraft.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
Artikel 6
Änderung der
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwa
chungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644),
(2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 5 tritt
am 1. Mai 2023 in Kraft.
(4) Die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Ver
kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke