Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 18 vom 31.05.2022  - Seite 802 bis 809 - Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG)

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802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz ­ LNGG) Vom 24. Mai 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Zweck (1) Dieses Gesetz dient der Sicherung der nationa len Energieversorgung durch die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernlei tungsnetz. (2) Mit den Vorschriften dieses Gesetzes sollen die Zulassung von Errichtung und Inbetriebnahme der in § 2 bezeichneten Vorhaben sowie die Durchführung von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen dieser Vorhaben beschleunigt wer den. §3 Besonderes Interesse Die Vorhaben nach § 2 Absatz 2 sind für die sichere Gasversorgung Deutschlands besonders dringlich. Für diese Vorhaben wird die energiewirtschaftliche Not wendigkeit und der Bedarf zur Gewährleistung der Ver sorgung der Allgemeinheit mit Gas festgestellt. Die schnellstmögliche Durchführung dieser Vorhaben dient dem zentralen Interesse an einer sicheren und diversi fizierten Gasversorgung in Deutschland und ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforder lich. §4 Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung1 §2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Absatzes 2 für die Zulassung von: 1. stationären schwimmenden Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung ver flüssigten Erdgases, 2. stationären landgebundenen Anlagen zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung ver flüssigten Erdgases, 3. Leitungen, die der Anbindung von Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 an die Gasversorgungs netze dienen (LNG-Anbindungsleitungen), 4. Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen, die für Errichtung und Betrieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind, 5. Dampf- oder Warmwasserpipelines, die für den Be trieb der Anlagen nach Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich sind. (2) Dieses Gesetz gilt nur für die in der Anlage be zeichneten Vorhaben sowie für Vorhaben nach Ab satz 1 Nummer 4 und 5. (3) Dieses Gesetz gilt zudem für die Vergabe öffent licher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach Absatz 2. (1) Abweichend von § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Sep tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, hat die für die Zulassungsentscheidung zuständige Be hörde bei Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 das Gesetz über die Umweltverträglichkeits prüfung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 nicht an zuwenden, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. (2) Wird nach Absatz 1 keine Umweltverträglich keitsprüfung durchgeführt, entfallen auch die entspre chenden, in fachrechtlichen Vorschriften geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behör den. (3) Die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach den fachrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmun gen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. 1 § 4 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinie: ­ Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeits prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 (4) Der Öffentlichkeit sind vor Erteilung der Zulas sung folgende Informationen zugänglich zu machen: 1. der Entwurf der Zulassungsentscheidung schließlich Begründung, ein 2. die wesentlichen Antragsunterlagen einschließlich der Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswir kungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden, 3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach Absatz 1 von den Anforderungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Zugänglichmachung hat für die Dauer von vier Ta gen mittels Auslegung in Räumen der Zulassungsbe hörde und mittels Veröffentlichung auf der Internetseite der Zulassungsbehörde zu erfolgen. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat die Europäische Kommission vor Erteilung der Zu lassungsentscheidung über die Gründe der Gewäh rung der Ausnahme nach Absatz 1 zu unterrichten und ihr die Informationen, die die zuständige Behörde der Öffentlichkeit nach Absatz 4 zugänglich macht, zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat die zuständige Be hörde rechtzeitig, spätestens vier Tage vor der Ent scheidung über die Zulassung des Vorhabens dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Informationen nach Absatz 4 zu übermitteln. §5 Maßgaben für die Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der IndustriekläranlagenZulassungs- und Überwachungsverordnung2 (1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben an zuwenden: 1. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unter lagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Ab satz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset zes, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der Bekannt machung eine Woche zur Einsicht auszulegen, 2. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die 2 § 5 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: ­ Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neu fassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25). ­ Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließen den Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1). 803 Öffentlichkeit bis eine Woche nach Ablauf der Aus legungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erhe ben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Indus trieemissionen (integrierte Vermeidung und Vermin derung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), 3. für die Zulassung von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde einen Er örterungstermin nach § 10 Absatz 6 des BundesImmissionsschutzgesetzes durchführen, soweit sie diesen für erforderlich oder zweckmäßig hält, 4. für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissi onsschutzgesetzes mit der Bestimmung zu erteilen, dass der Betrieb der Anlage mit verflüssigtem Erd gas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist. (2) Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrie ben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiter betrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Ja nuar 2035 zu beantragen. (3) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungs verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Geset zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten die Maßgaben des Absatzes 1 Num mer 1 bis 3 entsprechend. §6 Maßgaben für die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, ist bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 mit folgenden Maß gaben anzuwenden: 1. abweichend von § 17 Absatz 1 des Bundesnatur schutzgesetzes kann die Festsetzung von Aus gleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zu zwei Jahre nach Erteilung der Zulassungsentscheidung erfol gen, hierfür hat der Verursacher die erforderlichen Angaben nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nachträglich zu machen. § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnatur schutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden, 2. mit der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaß nahmen ist innerhalb von drei Jahren nach der Fest setzung zu beginnen. §7 Maßgaben für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge 804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes durchgeführt wird, 1. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 ist abweichend von § 70 Ab satz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsge setzes in Verbindung mit § 73 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge ändert worden ist, der Plan für die Dauer von min destens einer Woche zur Einsicht auszulegen, 4. für den vorzeitigen Baubeginn müssen die Voraus setzungen des § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 44c Absatz 1 Satz 2 des Energie wirtschaftsgesetzes nicht vorliegen; für die Zustel lung nach § 44c Absatz 3 des Energiewirtschafts gesetzes ist § 74 Absatz 5 des Verwaltungsverfah rensgesetzes entsprechend anwendbar. 2. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushalts gesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jeder, dessen Be lange durch das Vorhaben berührt werden, bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist Ein wendungen gegen den Plan erheben, 3. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 70 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushalts gesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zuständige Be hörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern sie diesen für erforderlich hält, 4. bei der Zulassung von Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind durch die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zum Zweck der Regasifizierung verflüssig ten Erdgases in der Regel keine schädlichen, auch durch den Erlass einzuhaltender Nebenbestimmun gen nicht vermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erwar ten. §8 Maßgaben für die Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes (1) Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ge ändert worden ist, ist bei der Zulassung nach § 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsge setzes gilt für das Anhörungsverfahren, dass: a) der Plan abweichend von § 73 Absatz 3 des Ver waltungsverfahrensgesetzes für die Dauer von einer Woche auszulegen ist, b) Einwendungen nach § 73 Absatz 4 des Verwal tungsverfahrensgesetzes nur bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden können, c) ein Erörterungstermin in den Fällen des § 2 Ab satz 1 Nummer 3 stattfinden kann, soweit die zu ständige Behörde diesen für erforderlich hält, 2. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersu chungen und Bergungen gelten als Vorarbeiten im Sinne des § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes, 3. der Vorhabenträger kann bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist verlangen, dass das Verfahren (2) Soweit aufgrund der in Absatz 1 vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen Vorschriften des Energie rechts nicht anzuwenden sind, sind auch die Vorschrif ten des Verwaltungsverfahrensrechts, die diesen Ver fahrensvereinfachungen sonst entgegenstehen wür den, nicht anzuwenden. §9 Beschleunigte Vergabeund Nachprüfungsverfahren3 (1) Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Auf träge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 sind die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbs beschränkungen findet keine Anwendung. 2. Mittelständische Interessen müssen auch bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht vornehmlich berücksichtigt werden. Leistungen müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden. Wird ein Unterneh men, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit 3 § 9 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien: ­ Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist. ­ Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koor dinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwen dung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Ver kehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist. ­ Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 19) geändert worden ist. ­ Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 21) geändert wor den ist. ­ Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 23) geändert worden ist. ­ Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsver sorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 805 der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffent lichen Aufgabe betraut, muss der öffentliche Auf traggeber das Unternehmen nicht verpflichten, so fern es Unteraufträge an Dritte vergibt, Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben. a) die äußerst dringlichen, zwingenden Gründe sowie der Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende Auftraggeber nicht voraussehen konnte, als vorliegend anzusehen sind, 3. Ergänzend zu § 134 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die In formations- und Wartepflicht auch c) die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dem Auftraggeber in der Regel nicht zuzurechnen sind. a) in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gerechtfertigt ist, und Satz 1 gilt entsprechend für § 13 Absatz 2 Nummer 4 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, und für § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe b Doppelbuchstabe bb der Vergabeverord nung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge setzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist. Satz 1 gilt ferner entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der Voraussetzungen zur Anwendung des Verhand lungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit. b) in Fällen, in denen der Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, der einzige Bieter ist und es keine weiteren Bewerber gibt. 4. Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes ge gen Wettbewerbsbeschränkungen kann in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Feststellung eines Verstoßes des Auftrag gebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag des Auftraggebers oder von Amts wegen ein Vertrag nicht als unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes im Sinne des § 1 und des besonderen Interesses nach § 3 zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrages zu erhalten. Das beson dere Interesse rechtfertigt es in der Regel, die Wir kung des Vertrages zu erhalten. In Fällen des Sat zes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwer degericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe der Nummer 6 zu erlassen. § 156 Absatz 3, § 179 Absatz 1 und § 181 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen bleiben unberührt. 5. Wird in einem Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 oder 3 die Unwirksamkeit eines Ver trages wegen eines Verstoßes des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt, ist die Wirkung der Unwirksamkeit abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen auf die Verpflichtungen beschränkt, die noch zu erfüllen sind. In Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdege richt zusätzlich zur Feststellung nach Satz 1 alterna tive Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Maßgabe der Nummer 6 zu erlassen. Num mer 4 Satz 4 gilt entsprechend. 6. Durch die Vergabekammer oder das Beschwerde gericht im Nachprüfungsverfahren in den Fällen der Absätze 2 und 3 zu erlassende alternative Sanktio nen nach den Nummern 4 und 5 umfassen die Ver hängung einer Geldsanktion gegen den Auftragge ber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages. Eine Geldsanktion darf höchstens 15 Prozent des Auftragswertes betragen. 7. § 14 Absatz 4 Nummer 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass b) in der Regel die Mindestfristen nicht eingehalten werden können und 8. § 17 Absatz 8 der Vergabeverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die hinreichend be gründete Dringlichkeit als vorliegend anzusehen ist. Satz 1 gilt entsprechend für § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 3 und 7 und § 17 Absatz 3 der Vergabever ordnung und für § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 der Sektorenverordnung. Satz 1 gilt entsprechend hinsichtlich der besonderen Dringlichkeit für § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit. Satz 1 gilt ferner entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen hinsichtlich der Verkür zung von Fristen wegen einer hinreichend begrün deten Dringlichkeit. 9. Abweichend von § 51 Absatz 2 Satz 1 der Vergabe verordnung kann bei Vergabeverfahren, die auf grund der Nummer 7 Satz 1 als Verhandlungsver fahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden, auch nur ein Unternehmen zur Angebots abgabe aufgefordert werden, sofern dieses Unter nehmen als einziges in der Lage ist, den Auftrag innerhalb der durch die äußerste Dringlichkeit be dingten technischen und zeitlichen Zwänge zu erfül len. Satz 1 gilt entsprechend für Verhandlungsver fahren ohne Teilnahmewettbewerb, die aufgrund der Nummer 7 Satz 2 nach der Sektorenverordnung oder der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit durchgeführt werden. Satz 1 gilt ferner entsprechend für die Vergabe von Bauaufträgen für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit, die aufgrund Num mer 7 Satz 3 durchgeführt werden. (2) Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe kammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberecht lichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwen den: 1. Ergänzend zu § 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auch nach Lage der Akten entschieden werden, soweit dies der Beschleunigung dient. Die mündliche Ver handlung kann im Wege der Bild- und Tonübertra 806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 gung nach § 128a der Zivilprozessordnung durch geführt werden. 2. Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 1 des Geset zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen trifft und begründet die Vergabekammer ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Eingang des Nachprüfungsantrags. Abweichend von § 167 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wett bewerbsbeschränkungen kann die Entscheidungs frist von drei Wochen nur einmalig und höchstens um zwei Wochen verlängert werden. 3. Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wett bewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das besondere In teresse nach § 3 zu berücksichtigen. 4. Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zu sätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen. Das beson dere Interesse überwiegt in der Regel. Die Entschei dung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags auf Vorab erteilung des Zuschlags zu treffen und zu begrün den. Der Zuschlag kann abweichend von § 169 Ab satz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen nach der Gestattung unmittelbar er teilt werden, sofern die Wartepflicht nach § 134 Ab satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen nicht noch läuft. Bei Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3 des Ge setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch der Zweck nach § 1 sowie das besondere In teresse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Re gel überwiegt. 5. Stellt die Vergabekammer im Nachprüfungsverfah ren einen Verstoß des Auftraggebers im Sinne des § 135 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes ge gen Wettbewerbsbeschränkungen fest, hat sie den Absatz 1 Nummer 4 bis 6 zu beachten. 4. Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen ist die Vorabentscheidung über den Zu schlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu be rücksichtigen, das in der Regel überwiegt. 5. § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen ist nicht anzuwenden. 6. Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein un mittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Aus tausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. 7. § 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tat sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän kungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst. 8. Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entspre chend. 2. Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes ge gen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer Woche einzulegen. (4) Abweichend von § 55 Absatz 1 Satz 1 der Bun deshaushaltsordnung muss aufgrund der besonderen Umstände des Zweckes nach § 1 und des besonderen Interesses nach § 3 bei der Vergabe öffentlicher Auf träge für Vorhaben nach § 2 unterhalb der Schwellen werte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wett bewerbsbeschränkungen dem Abschluss von Verträ gen über Lieferungen und Leistungen keine Öffentliche Ausschreibung, keine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und kein sonstiger Teilnahme wettbewerb vorausgehen. Abweichend von § 55 Ab satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist bei öffentlichen Aufträgen im Sinne des Satzes 1 auch nicht nach ein heitlichen Beschaffungsrichtlinien zu verfahren. 3. Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent fällt die aufschiebende Wirkung gegenüber der Ent scheidung der Vergabekammer bereits eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann nur für bis zu sechs Wochen verlängert werden. Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Geset zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zu sätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. (5) Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Ver waltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungs möglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vor läufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen. Dieser Absatz gilt nicht für die Gel tendmachung von Schadensersatzansprüchen. (3) Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit fol genden Maßgaben anzuwenden: 1. § 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs beschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Ab satz 2 Nummer 2 ankommt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 § 10 Weitere Verfahrensanordnungen (1) Ist für ein Zulassungsverfahren für ein Vorhaben nach § 2 eine ortsübliche oder öffentliche Bekanntma chung angeordnet und ist nach den dafür geltenden Vorschriften der Anschlag an einer Amtstafel oder die Auslegung zur Einsichtnahme vorgesehen, ist § 2 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht statt findet. (2) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorha ben nach § 2 die Auslegung von Unterlagen oder Ent scheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Aus legung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Bekanntmachungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet. (3) Ist für ein Genehmigungsverfahren für ein Vorha ben nach § 2 die Durchführung eines Erörterungster mins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für er forderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. § 11 Rechtsbehelfe (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider spruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulas sungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Ver waltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Mo nats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwal tungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist be ginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt. (4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. § 12 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ers ten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden für 807 1. auf diese Vorhaben und auf für deren Betrieb not wendige Anlagen bezogene Zulassungen des vor zeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie 2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissions schutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb von Vorhaben nach § 2 notwendig sind. § 13 Übergangsregelungen (1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren über Zulassun gen für die Errichtung und die Inbetriebnahme von An lagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie von Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht be endet werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrens schritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abge schlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeit punkt des Beginns des Zulassungsverfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Re gelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht wor den ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfah rensschrittes weiter. (4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenrege lungen insoweit nicht anwendbar. (5) Die Regelungen des § 9 sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabe- und Nachprüfungsver fahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Auf träge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 zum Gegenstand haben; für § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8 und 9 sowie Absatz 4 gilt dies nur, sofern das Ver gabeverfahren nach dem 24. Februar 2022 begonnen hat. Insbesondere sind § 9 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sowie die Regelungen zum Rechtsschutz nach § 9 Ab satz 2, 3 und 5 auch anzuwenden, wenn bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vergabever fahren abgeschlossen oder der Vertrag geschlossen wurde. Der Fristbeginn in Fällen des § 9 Absatz 2 und 3 fällt bei bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be gonnenen Nachprüfungsverfahren frühestens auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fristen in Nachprüfungsverfahren früher ablaufen als die Fristen nach § 9 Absatz 2 und 3, sind die vor Inkrafttreten die ses Gesetzes geltenden Fristen bis zu ihrem Ablauf an zuwenden. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 (2) Die §§ 1 bis 10 treten mit Ausnahme des § 5 Ab satz 2 und des § 9 Absatz 2, 3 und 5 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck 809 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2022 Anlage (zu § 2) Nr. Vorhabenstandorte 1. Brunsbüttel (Schleswig-Holstein) 1.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort: Hafen) 1.2 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 ­ Flüssigerdgas-Terminal (Standort: German LNG Terminal) 1.3 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort German LNG Terminal und Standort Hafen ­ Anschlusspunkt Gasleitungsnetz) 2. Wilhelmshaven (Niedersachsen) 2.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort: Voslapper Groden) 2.2 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort: NWO Terminal) 2.3 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort: Jade-Weser-Port) 2.4 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 ­ Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Voslapper Groden) 2.5 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden ­ Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz) 2.6 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort NWO Terminal ­ Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz) 2.7 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Jade-Weser-Port ­ Anschlusspunkt Gasfernleistungsnetz) 3. Stade/Bützfleth (Niedersachsen) 3.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort Hafen) 3.2 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 ­ Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Hanseatic Energy Hub) 3.3 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen und Hanseatic Energy Hub ­ Anschlusspunkt Gasfern leitungsnetz) 4. Hamburg/Moorburg (Hamburg) 4.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort Hafen/Kraftwerk Moorburg) 4.2 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Kraftwerk Moorburg ­ Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz) 5. Rostock/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern) 5.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU (Standort Hafen) 5.2 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 ­ Flüssigerdgas-Terminal (Standort Hafen) 5.3 Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz 6. Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) 6.1 Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 ­ FSRU 6.2 Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 an das Gasfernleitungsnetz