Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 20 vom 22.06.2022  - Seite 890 bis 910 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022)

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890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) Vom 19. Juni 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 495 791 475 000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirt schaftsplan des Sondervermögens ,,Digitale Infrastruk tur" wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausga ben auf 7 398 683 000 Euro festgestellt. (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirt schaftsplan des Sondervermögens ,,Energie- und Kli mafonds" wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 106 819 521 000 Euro festgestellt. (4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirt schaftsplan des Sondervermögens ,,Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 15 612 188 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2022 Kredite bis zur Höhe von 138 942 200 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Ein nahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines un vorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kre ditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spä testens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos erge ben. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun deswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe stände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besiche rung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu men von bis zu 30 000 000 000 Euro. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro ab zuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin gern oder ausschließen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu schließen: 1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen den Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 891 1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staat lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 60 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundes republik Deutschland, b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, die im besonderen Inte resse der Bundesrepublik Deutschland liegen, (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich zeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest gestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro zent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungs swapgeschäften können weitere Kassenverstärkungs kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Ab satz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Krediter mächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen An stalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kredit ermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge an zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. 3. bis zu 37 000 000 000 Euro (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich tungen der Treuhandanstalt, §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 903 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera len Finanziellen Zusammenarbeit, b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera len Finanziellen Zusammenarbeit, c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam menarbeit sowie d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter nationalen Klima- und Umweltschutzes, 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs gebiet, 5. bis zu 550 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs lagen im In- und Ausland, 6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutio nen und Fonds, 8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften. Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe träge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in An spruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genom 892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 men worden ist und für die erbrachten Leistungen kei nen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er mächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs ermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmä ßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Ver pflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre chend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge genseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3, 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1, 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge hörigkeit zuzuordnen. (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 893 gen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge nannten Ausgabenbereichen geleistet werden. pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer den. (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga benbereiche sind übertragbar. (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll ständig für dessen Zweck verfügt ist. (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu schüssen für die berufliche Eingliederung behinder ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuord nen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach In krafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi tel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern. 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter. (5a) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millio nen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deut schen Bundestages sind Verträge zu der entsprechen den Maßnahme schwebend unwirksam. (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han delt. (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: (7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Au gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßen wesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrs politische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden. 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu schüssen für die berufliche Eingliederung behinder ter und schwerbehinderter Menschen, 1. Die obersten Bundesbehörden können die De ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt schaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge deckt werden. 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup (8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus haltsausschusses des Deutschen Bundestages. (9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein 894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bun desministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen. (10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin det auf die Festtitel 428 .2 ,,Entgelte für Wissenschaft lerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung. §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft ware, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. (3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah men im Rahmen der Amtshilfe. §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs empfängers nicht von der zuständigen obersten Bun desbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirt schaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministe rium der Finanzen festgelegten Fällen. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. §9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen. § 10 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus haltsordnung können die Personalausgaben für abge ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig. (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan zen. § 11 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 895 desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Ka pitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten interna tionalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. § 12 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union. Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge nommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche rung erforderlich ist. (3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allge meine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um 500 000 000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon un berührt. (4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge setzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der so zialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzins tes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquidi tätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzu zahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds nach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Rei chen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei ge stundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah men sicherzustellen. § 13 Rückzahlung, Titelverwechslung (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu setzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 14 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau schale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden. (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich 896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Ab weichungen von den verbindlichen Erläuterungen be dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarif rechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden über tragen. § 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: (2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts plans 2022 orientieren. (3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg. (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. § 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg. (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals. (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge setzt werden. § 17 1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes haushaltsordnung, (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens 3. von Sondervermögen des Bundes oder 4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 15a Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushalts plan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titel gruppe 1 ­ Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, 1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und 3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen. 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver wendet werden soll oder 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über schritten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer. § 18 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Fe bruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden, 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer den, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo nate für eine der folgenden Verwendungen beur laubt werden: a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus landshandelskammer, e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen dungen des Bundes institutionell geförderten Zu wendungsempfänger oder bei einer vergleich baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. oder 6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes beauftragten für den Datenschutz und die Informa tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden. (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach besetzung treffen. 897 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be fördert oder höhergruppiert worden ist. § 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 20 Sonderregelungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be soldungs- oder Entgeltgruppe weg. (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall 898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten. wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas sen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab geschlossen ist. Übergangs- und Schlussvorschriften Abschnitt 4 § 22 Stundung von Ansprüchen § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter ,,und der An spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird" ge strichen werden. § 23 Fortgeltung § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 21 § 24 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juni 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 899 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2022 Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen B. Ausgaben C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge setzes Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: Kreditfinanzierungsplan 900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen 2022 2021 gegenüber 2021 mehr (+) weniger (­) 1 000 1 000 1 000 3 4 5 Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 193 193 ­ 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 824 1 779 +45 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 86 ­65 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 103 502 3 502 +100 000 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 789 200 789 ­53 000 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 802 575 1 195 621 ­393 046 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644 777 624 777 +20 000 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 622 489 620 446 +2 043 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731 920 465 095 +266 825 Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 704 80 381 +1 323 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 763 076 1 813 314 ­50 238 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 7 976 453 8 085 379 ­108 926 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 710 797 260 797 +450 000 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 104 518 102 691 +1 827 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 822 448 852 978 ­30 530 17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 048 199 048 ­ 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 221 3 925 ­1 704 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 85 ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 747 834 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 727 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 251 40 276 +975 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 630 904 241 296 994 ­100 666 090 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 390 279 316 074 993 +23 315 286 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 791 475 572 725 714 ­76 934 239 10 25 30 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind ­ Steuereinnahmen in Höhe von 328 435 000 T, ­ Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138 942 200 T sowie ­ sonstige Einnahmen in Höhe von 28 414 275 T. ­ 802 525 ­54 691 +265 727 901 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht A. Einnahmen Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben Verwaltungseinnahmen Übrige Einnahmen 2022 2022 2022 1 000 1 000 1 000 6 7 8 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . ­ 3 190 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 1 824 ­ 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 1 20 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . ­ 103 464 38 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 147 589 200 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat ­ 795 910 6 665 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 644 493 284 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . ­ 577 017 45 472 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 730 147 1 773 Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 75 299 6 405 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . ­ 46 405 1 716 671 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . ­ 7 799 706 176 747 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . ­ 169 533 541 264 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . ­ 103 944 574 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . ­ 83 824 738 624 17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 19 854 179 194 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 40 ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 14 2 207 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 85 ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 15 004 732 830 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 3 861 261 866 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 30 245 11 006 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 1 089 582 139 541 322 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 598 000 5 230 101 5 562 178 Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 598 000 17 667 945 149 525 530 Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 260 000 17 140 594 271 325 120 gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . +44 338 000 +527 351 ­121 799 590 10 25 30 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben gegenüber 2021 mehr (+) weniger (­) Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2022 2021 1 000 1 000 1 000 3 4 5 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 44 890 44 650 +240 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 108 906 1 059 755 +49 151 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 293 41 189 ­5 896 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 3 861 175 4 647 717 ­786 542 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 107 584 6 301 728 +805 856 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 14 986 394 18 457 714 ­3 471 320 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937 979 957 461 ­19 482 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 8 826 143 8 742 340 +83 803 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 333 775 10 273 534 +1 060 241 Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 104 577 7 676 076 ­571 499 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 161 080 980 164 920 480 ­3 839 500 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 36 111 000 41 354 472 ­5 243 472 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 50 404 828 46 930 012 +3 474 816 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 64 357 036 49 896 423 +14 460 613 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 2 172 384 2 657 058 ­484 674 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 599 961 13 206 591 ­606 630 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 910 37 170 ­1 260 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 905 168 882 +4 023 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 243 31 537 +11 706 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 375 4 690 +7 685 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 12 349 893 12 425 681 ­75 788 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 962 548 30 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 385 200 20 819 427 ­434 227 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 463 298 15 273 596 +3 189 702 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 293 198 146 797 531 ­89 504 333 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 791 475 572 725 714 ­76 934 239 10 17 +4 962 548 903 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben Epl. Bezeichnung Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. Schuldendienst 2022 2022 2022 2022 1 000 1 000 1 000 1 000 6 7 8 9 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . 25 179 12 757 ­ ­ 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 639 181 547 ­ ­ 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 213 14 166 ­ ­ 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 362 157 1 350 710 ­ ­ 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 167 939 618 617 ­ ­ 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 5 488 121 5 195 922 ­ ­ 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 595 678 195 314 ­ ­ 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . 4 044 121 1 622 127 ­ ­ 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939 977 657 803 ­ ­ Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435 756 304 079 ­ ­ 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 289 450 158 875 ­ ­ 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1 916 004 2 002 084 ­ ­ 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . 19 875 174 8 394 116 20 417 054 ­ 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 338 360 467 476 ­ ­ 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . 342 512 366 528 ­ ­ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 236 63 589 ­ ­ 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 791 4 504 ­ ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 818 27 205 ­ ­ 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 892 9 354 ­ ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 631 5 709 ­ ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 113 252 73 278 ­ ­ 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 015 94 377 ­ ­ 30 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 996 139 428 ­ ­ 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 125 098 ­ 16 203 575 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 790 422 710 10 000 ­ Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 398 701 22 507 373 20 427 054 16 203 575 Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 960 392 20 239 236 18 155 168 10 261 016 gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . +1 438 309 +2 268 137 +2 271 886 +5 942 559 10 17 904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht B. Ausgaben Epl. Bezeichnung Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Ausgaben für Investitionen Besondere Finanzierungsausgaben 2022 2022 2022 1 000 1 000 1 000 10 11 12 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 4 709 2 245 ­ 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 900 29 820 ­ 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914 1 000 ­ 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 1 619 611 537 791 ­9 094 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 127 058 269 708 ­75 738 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 3 034 862 1 466 199 ­198 710 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 905 26 434 ­7 352 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 554 660 605 235 ­ 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 850 707 4 102 582 ­217 294 10 Bundesministerium für Ernährung und Land wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 175 101 1 294 435 ­104 794 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 160 315 846 1 016 809 ­700 000 12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 10 711 687 21 886 080 ­404 855 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 2 095 272 357 766 ­734 554 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 63 487 351 82 167 ­18 318 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 303 191 1 182 438 ­22 285 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 392 630 51 764 ­83 258 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 690 925 ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 320 6 562 ­ 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 605 3 392 ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609 3 426 ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 4 384 883 7 823 910 ­45 430 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 168 187 3 626 969 ­25 000 Bundesministerium für Bildung und For schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 672 828 2 045 277 ­624 329 32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 2 134 625 ­ 60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 033 752 2 982 946 ­3 250 000 Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 235 278 51 540 505 ­6 521 011 Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436 575 681 59 267 574 ­7 733 353 gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . ­82 340 403 ­7 727 069 +1 212 342 17 25 30 905 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Epl. Bezeichnung von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden Verpflichtungsermächtigung 2022 2023 2024 2025 Folgejahre in künftigen Haushaltsjahren 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 3 4 5 6 7 8 1 2 01 Bundespräsident und Bundespräsi dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 152 437 437 437 2 841 ­ 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 26 059 12 076 9 560 515 259 3 649 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 663 654 654 670 685 ­ 04 Bundeskanzler und Bundeskanzler amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 505 549 486 603 415 738 348 743 254 465 ­ 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 914 297 1 148 924 729 903 404 854 326 172 304 444 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 706 352 931 976 859 323 777 414 3 098 039 39 600 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 80 367 12 800 24 481 18 142 24 944 ­ 08 Bundesministerium der Finanzen . . . 5 384 911 520 931 506 831 465 859 1 648 990 2 242 300 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 124 148 3 453 293 3 028 687 2 305 467 3 574 201 762 500 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 710 223 622 411 344 055 312 622 431 135 ­ Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 482 291 2 728 420 1 901 836 1 185 981 1 666 054 ­ Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 613 437 4 967 467 3 087 436 2 512 347 5 746 187 1 300 000 Bundesministerium der Verteidi gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 137 245 5 164 085 4 634 901 4 955 608 15 382 651 ­ 15 Bundesministerium für Gesundheit 3 565 475 354 074 713 050 728 919 1 769 432 ­ 16 Bundesministerium für Umwelt, Na turschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 945 147 927 201 696 299 568 868 752 779 ­ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 574 852 321 537 167 375 69 040 16 900 ­ 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . 767 690 38 39 ­ ­ 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 5 594 2 083 1 401 2 110 ­ ­ 21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 873 358 1 454 1 476 20 585 ­ 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . 8 330 2 183 683 683 4 781 ­ 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 10 705 346 1 459 357 1 405 371 1 130 076 162 200 6 548 342 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen . . . 3 966 370 958 513 885 318 842 117 1 280 422 ­ Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 535 578 2 179 645 2 004 845 1 852 650 1 608 438 890 000 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 27 120 428 11 966 379 5 584 819 1 838 888 2 980 342 4 750 000 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 143 454 38 222 097 27 004 495 20 323 525 40 752 502 16 840 835 10 11 12 14 17 25 30 60 906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes 2022 2021 gegenüber 2021 mehr (+) weniger (­) 1 000 1 000 1 000 4 5 6 Summe Epl. 1 Bezeichnung Kapitel 2 3 01 Bundespräsident und Bundespräsidial amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56 32 908 33 019 ­111 405 167 386 061 +19 106 27 743 33 515 ­5 772 443 949 429 798 +14 151 05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 723 220 1 424 081 +299 139 06 Bundesministerium des Innern und für Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35 7 758 724 7 444 173 +314 551 07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 632 622 623 861 +8 761 08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 4 906 389 4 474 530 +431 859 09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 1 094 891 1 100 433 ­5 542 10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 573 418 460 746 +112 672 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 310 745 263 216 +47 529 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28 1 998 557 1 714 328 +284 229 14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 7 363 892 7 026 541 +337 351 15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17 438 313 408 032 +30 281 16 Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, nukleare Sicherheit und Ver braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 469 215 424 567 +44 648 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 191 679 190 971 +708 11 12 17 19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 28 378 30 047 ­1 669 20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 118 483 115 749 +2 734 21 Der Bundesbeauftragte für den Daten schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 38 481 28 134 +10 347 22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . 11, 12 11 325 4 343 +6 982 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 141 865 132 828 +9 037 25 Bundesministerium für Wohnen, Stadt entwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . 11, 12, 14 125 770 ­ +125 770 30 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 219 182 622 +29 597 29 047 953 26 931 595 +2 116 358 907 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für 2022 Millionen 1 2 1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35 2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . 3 570 620 3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 497 (Produkt aus 1. und 2.) 4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­2 839 (Differenz zwischen 4a. und 4b.) 4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (923) 4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923 4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (3 762) Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 762 4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­7 869 4b. 4ba. 5. (Produkt aus 5a. und 5b.) 5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­38 783 5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203 6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 205 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) 8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 942 9. Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 942 (Summe aus 8. und 9.) 11. Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 737 (Differenz zwischen 10. und 7.) Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung. Differenzen durch Rundung möglich. 47 695 908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil III: Finanzierungsübersicht Betrag für 2022 Finanzierungsübersicht 1 1. Berechnung des Finanzierungssaldos 1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betrag für 2021 1 000 2 3 356 186 275 332 314 000 Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 435 000 284 024 000 Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 667 945 17 140 594 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 791 475 572 725 714 ­139 605 200 ­240 411 714 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) davon: 1.2 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Finanzierungssaldo 2.1 Deckung des Finanzierungssaldos 2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 000 236 000 2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 138 942 200 240 175 714 2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 ­ 2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos 2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (139 605 200) (240 411 714) 909 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesamtplan ­ Teil IV: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2022 Betrag für 2021 Kreditfinanzierungsplan 1 000 1 2 3 1. Einnahmen 1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (452 998 137) (460 593 656) 1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 429 453 186 630 176 1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 019 551 48 317 347 1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 549 133 225 646 133 1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (25) (55) 1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 55 1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 998 162 460 593 711 2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten 2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 217 265 87 798 274 2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 121 584 47 908 891 2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 363 635 184 110 861 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 702 484 319 818 026 3. Herleitung der Nettokreditaufnahme 3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 998 137 460 593 656 3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 (452 998 162) 55 (460 593 711) 3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­360 702 484 (92 295 678) ­319 818 026 (140 775 685) 3.4 Eigenbestandsaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ (92 295 678) ­ (140 775 685) 3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel 3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten ­ ­ 3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.6 Sondervermögen ,,Schlusszahlungsvorsorge" 3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 769 265 675 337 3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.7 Sondervermögen ,,Kinderbetreuungsausbau" und ,,Kinderbetreuungsfinan zierung" 3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 500 000 3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­580 000 ­735 000 3.8 Sondervermögen ,,Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter" 3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 1 000 000 3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­400 000 ­1 000 000 910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Betrag für 2022 Betrag für 2021 Kreditfinanzierungsplan 1 000 1 2 3 3.9 Sondervermögen ,,Aufbauhilfe 2013" 3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­501 000 ­472 000 3.10 Sondervermögen ,,Aufbauhilfe 2021" 3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ 16 000 000 3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­3 202 928 ­ 3.11 Sondervermögen ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" 3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ 3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­1 150 000 ­1 500 000 3.12 Sondervermögen ,,Energie- und Klimafonds" 3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 846 359 62 479 321 3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­12 368 032 ­16 325 178 3.13 Sondervermögen ,,Digitale Infrastruktur" 3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 627 517 570 591 3.13.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­2 875 914 ­2 347 881 3.14 Rücklage 3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . ­ ­ 3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . ­ ­ 3.15 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher heit für Rüstungsinvestitionen 3.15.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . ­ ­ 3.15.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . ­500 000 ­ 3.16 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 981 255 40 554 839 Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 942 200 240 175 714 Differenzen durch Rundung möglich.