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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesetz
zum Übergang des Bewacherregisters vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
,,§ 11b Bewacherregister; Verordnungsermäch
tigung".
b) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:
,,§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probe
betrieb".
2. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ,,; Verordnungs
ermächtigung" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ,,Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle" werden durch die Wörter
,,Statistischen Bundesamt" ersetzt.
4. § 158 wird wie folgt gefasst:
,,§ 158
Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
(1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022
in der bis zum 22. Juni 2022 geltenden Fassung an
zuwenden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr
kontrolle übermittelt dem Statistischen Bundesamt
zum 10. Oktober 2022 die im Bewacherregister
nach § 11b gespeicherten Daten. Das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf die nach
Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten bis
einen Monat nach der Übermittlung speichern.
Danach sind die personenbezogenen Daten beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu
löschen. Die Speicherung nach Satz 2 dient aus
schließlich der Absicherung der Inbetriebnahme
des Bewacherregisters beim Statistischen Bundes
amt im Falle eines dortigen Datenverlustes. Das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf
im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetrieb
nahme des Bewacherregisters beim Statistischen
Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b
gespeicherten Daten erneut an das Statistische
Bundesamt bis einen Monat nach dem in Satz 1 ge
nannten Zeitpunkt übermitteln. Die personenbezo
genen Daten nach Satz 2 dürfen durch das Bundes
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht zu
anderen Zwecken verarbeitet werden.
d) In Absatz 9 werden die Wörter ,,Das Bundes
ministerium für Wirtschaft und Energie im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium des
Inneren, für Bau und Heimat und dem Bundes
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
wird ermächtigt," durch die Wörter ,,Das Bundes
ministerium des Innern und für Heimat wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,"
ersetzt.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr
kontrolle darf vor der Übertragung der Aufgabe der
Führung des Bewacherregisters dem Statistischen
Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b ge
speicherten Daten übermitteln. Zweck dieser Über
mittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im
Bewacherregister nach § 11b erfassten Daten von
den informationstechnischen Systemen des Bun
desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in die
informationstechnischen Systeme des Statistischen
Bundesamtes und die Erprobung der Lauffähigkeit
der einzelnen Bestandteile der informations
technischen Systeme für das Bewacherregister im
Statistischen Bundesamt. Das Statistische Bundes
amt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten aus
schließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken
verarbeiten. Das Statistische Bundesamt hat die
Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erprobung
nach Satz 2 abgeschlossen ist. Die Erprobungszeit
endet spätestens mit der Inbetriebnahme des Be
wacherregisters im Statistischen Bundesamt.
3. In § 34a Absatz 2 werden die Wörter ,,Bundesminis
terium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter
,,Bundesministerium des Innern und für Heimat"
ersetzt.
(4) Die Übermittlung der Daten nach den Ab
sätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu
protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregister
verordnung gilt entsprechend. Die zu übermitteln
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das Bewacherregister ist räumlich, orga
nisatorisch und personell von den Bereichen,
die Aufgaben der Bundesstatistik wahrneh
men, getrennt zu führen."
c) In Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe d wird die
Angabe ,,§ 17" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
den Daten werden als Speicherabzug übermittelt,
der den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3
Satz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung un
terliegt.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr
kontrolle und das Statistische Bundesamt ergreifen
während der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende tech
nische und organisatorische Maßnahmen zur Ge
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währleistung der Datensicherheit und zur Sicher
stellung des Datenschutzes nach Maßgabe der
Datenschutz-Grundverordnung und des Bundes
datenschutzgesetzes."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser