Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 20 vom 22.06.2022  - Seite 918 bis 919 - Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt

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918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Gesetz zum Übergang des Bewacherregisters vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt Vom 19. Juni 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst: ,,§ 11b Bewacherregister; Verordnungsermäch tigung". b) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst: ,,§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probe betrieb". 2. § 11b wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort ,,; Verordnungs ermächtigung" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" werden durch die Wörter ,,Statistischen Bundesamt" ersetzt. 4. § 158 wird wie folgt gefasst: ,,§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb (1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022 in der bis zum 22. Juni 2022 geltenden Fassung an zuwenden. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle übermittelt dem Statistischen Bundesamt zum 10. Oktober 2022 die im Bewacherregister nach § 11b gespeicherten Daten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten bis einen Monat nach der Übermittlung speichern. Danach sind die personenbezogenen Daten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu löschen. Die Speicherung nach Satz 2 dient aus schließlich der Absicherung der Inbetriebnahme des Bewacherregisters beim Statistischen Bundes amt im Falle eines dortigen Datenverlustes. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetrieb nahme des Bewacherregisters beim Statistischen Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b gespeicherten Daten erneut an das Statistische Bundesamt bis einen Monat nach dem in Satz 1 ge nannten Zeitpunkt übermitteln. Die personenbezo genen Daten nach Satz 2 dürfen durch das Bundes amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden. d) In Absatz 9 werden die Wörter ,,Das Bundes ministerium für Wirtschaft und Energie im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat und dem Bundes ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt," durch die Wörter ,,Das Bundes ministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz," ersetzt. (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle darf vor der Übertragung der Aufgabe der Führung des Bewacherregisters dem Statistischen Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b ge speicherten Daten übermitteln. Zweck dieser Über mittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im Bewacherregister nach § 11b erfassten Daten von den informationstechnischen Systemen des Bun desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in die informationstechnischen Systeme des Statistischen Bundesamtes und die Erprobung der Lauffähigkeit der einzelnen Bestandteile der informations technischen Systeme für das Bewacherregister im Statistischen Bundesamt. Das Statistische Bundes amt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten aus schließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken verarbeiten. Das Statistische Bundesamt hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erprobung nach Satz 2 abgeschlossen ist. Die Erprobungszeit endet spätestens mit der Inbetriebnahme des Be wacherregisters im Statistischen Bundesamt. 3. In § 34a Absatz 2 werden die Wörter ,,Bundesminis terium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. (4) Die Übermittlung der Daten nach den Ab sätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregister verordnung gilt entsprechend. Die zu übermitteln bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Bewacherregister ist räumlich, orga nisatorisch und personell von den Bereichen, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrneh men, getrennt zu führen." c) In Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 17" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 den Daten werden als Speicherabzug übermittelt, der den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung un terliegt. (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr kontrolle und das Statistische Bundesamt ergreifen während der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende tech nische und organisatorische Maßnahmen zur Ge 919 währleistung der Datensicherheit und zur Sicher stellung des Datenschutzes nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundes datenschutzgesetzes." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juni 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser