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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(10. FStrÄndG)
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Sep
tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesauto
bahnen" durch die Wörter ,,Bundesfernstraßen in
Bundesverwaltung" ersetzt.
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die
an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen
ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die ge
sperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bun
des Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendun
gen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen
Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die
Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße
in der Baulast des Bundes
1. der vom Straßenverkehr auf der Umleitungs
strecke ausgehende Lärm um mindestens
3 Dezibel (A) erhöht wird,
der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder
zugunsten des Betroffenen innerhalb eines an
gemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige
Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke
umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung
nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist
nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen
Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend
geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1
Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast
für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes
nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Be
rechnung kann auf repräsentative Immissionsorte
entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt
werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen,
soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von
Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzge
setzes erlassenen Verordnung eingehalten werden;
nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Ver
besserungen an Wänden und Dächern sowie an
Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im
Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß
ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbau
teile anhand eines repräsentativen Gebäudes an
der Umleitungsstrecke festgelegt werden."
2. der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in
der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet
und
3. In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die
Wörter ,,§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11" durch die An
gabe ,,§ 3 Absatz 4" ersetzt.
3. eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab
Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich
länger als zwei Jahre andauern wird.
Artikel 2
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärm
erhöhung insbesondere wegen der besonderen Art
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing