Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 20 vom 22.06.2022  - Seite 922 bis 922 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)

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922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG) Vom 19. Juni 2022 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Sep tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesauto bahnen" durch die Wörter ,,Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung" ersetzt. 2. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die ge sperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bun des Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendun gen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes 1. der vom Straßenverkehr auf der Umleitungs strecke ausgehende Lärm um mindestens 3 Dezibel (A) erhöht wird, der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder zugunsten des Betroffenen innerhalb eines an gemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1 Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Be rechnung kann auf repräsentative Immissionsorte entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen, soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzge setzes erlassenen Verordnung eingehalten werden; nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Ver besserungen an Wänden und Dächern sowie an Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbau teile anhand eines repräsentativen Gebäudes an der Umleitungsstrecke festgelegt werden." 2. der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet und 3. In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11" durch die An gabe ,,§ 3 Absatz 4" ersetzt. 3. eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich länger als zwei Jahre andauern wird. Artikel 2 Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärm erhöhung insbesondere wegen der besonderen Art Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juni 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing