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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Verordnung
zur Regelung des Verfahrens
der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Post-Schlichtungsverordnung PostSchliV)
Vom 21. Juni 2022
Auf Grund des § 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Post
gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I
S. 324) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der
PostG-Übertragungsverordnung vom 16. April 2021
(BGBl. I S. 816), verordnet die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen
bahnen:
§3
Parteien
Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde
im Sinne des § 1 Absatz 2 als Antragsteller und der
Postdienstleister als Antragsgegner.
§4
Verfahrensgrundsätze
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Inte
resse beider Parteien eine möglichst kostengünstige
und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.
§1
(2) Die Schlichtungsstelle führt das Verfahren un
parteiisch.
Anwendungsbereich
(1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeile
gung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden
mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Post
dienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust,
Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen
oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm auf
grund der Postdienstleistungsverordnung zustehen.
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absen
der und Empfänger von Postsendungen im Sinne des
§ 18a Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes.
§2
Schlichtungsstelle und Zuständigkeit
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz
agentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungs
verfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. Die
Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlich
tungsstelle Post (Schlichtungsstelle).
(2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als
1. behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne
des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
und
2. sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3
Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozeßordnung.
(3) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen
Streitmittler. Jeder Streitmittler muss Bediensteter der
Bundesnetzagentur sein. Für ihn gelten die Vorausset
zungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2
des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß.
(4) Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein
Stellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gilt
Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und kön
nen Tatsachen und Bewertungen vorbringen.
(4) Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben
dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten
geschützt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
der Parteien gewahrt bleiben. Dies gilt auch nach Be
endigung des Schlichtungsverfahrens. Der Streitmittler
und die weiteren in die Durchführung des Schlich
tungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt
oder durch eine andere Person, soweit diese nach dem
Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erbringung außerge
richtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten
lassen. Diese Person kann auch ein Vertreter einer
nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen
Verbraucherschutzorganisation sein. Die Parteien dür
fen nicht verpflichtet werden, sich im Schlichtungsver
fahren vertreten zu lassen.
(6) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
(7) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform
durchgeführt. Eine mündliche Erörterung findet nur
statt, wenn die Schlichtungsstelle dies für erforderlich
hält und beide Parteien zustimmen.
(8) Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für
den Antragsgegner verpflichtend, wenn ein Verbrau
cher die Schlichtungsstelle anruft. Im Übrigen ist sie
freiwillig. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis
zum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe
von Gründen zurücknehmen. Der Antragsgegner ist
berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Zustimmung
zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu ver
weigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens eine
erteilte Zustimmung zurückzunehmen, sofern nicht ein
Verbraucher die Schlichtungsstelle angerufen hat. Der
Antragsgegner ist berechtigt, auf sonstige Weise eine
gütliche Einigung herbeizuführen.
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(9) Ein Schlichtungsverfahren ist nur zulässig, wenn
der vorherige Versuch einer Streitbeilegung mit dem
Postdienstleister erfolglos geblieben ist und keine Son
derbedingungen mit diesem vereinbart worden sind.
Zweiter Abschnitt
Verfahren
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(3) Erfolgt die Erwiderung nicht innerhalb der in Ab
satz 1 bezeichneten Frist, wird die Erklärung über die
Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert
gewertet. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem
Fall nicht durchgeführt. In den Fällen des § 4 Absatz 8
Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
§7
§5
Ablehnungsgründe
Antragstellung
(1) Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlich
tungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. Die
Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektroni
schen Antragstellung bereit.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. die Benennung des Antragstellers, des Antragsgeg
ners und des Antragsziels,
2. den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich
Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder
Beschädigung von Postsendungen oder die Verlet
zung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienst
leistungsverordnung zustehen, ergeben können,
3. die Erklärung, dass dem Antrag auf Schlichtung der
erfolglose Versuch einer Einigung mit dem Antrags
gegner vorausgegangen ist,
1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der
Schlichtungsstelle nach § 1 fällt,
2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem
Antragsgegner geltend gemacht worden ist,
3. im Falle einer Antragstellung durch einen Verbrau
cher der streitige Anspruch oder das Rechtsverhält
nis des Verbrauchers, das den Gegenstand des
Schlichtungsverfahrens bildet, zum Klageregister
nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ange
meldet ist und die Musterfeststellungsklage noch
rechtshängig ist,
4. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg
ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil
4. die Erklärung, dass kein Gerichtsverfahren zu dem
Streitgegenstand rechtshängig ist,
a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits
verjährt war und der Antragsgegner sich auf Ver
jährung beruft,
5. die Erklärung, dass mit dem Antragsgegner keine
Sonderbedingungen vereinbart wurden,
b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder
6. die Erklärung, ob es sich um eine Privatsendung
oder um eine Sendung in Ausübung einer gewerb
lichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt und
7. die Tatsachen, Nachweise und Unterlagen, die das
Vorbringen des Antragstellers stützen.
(3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen
nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den An
tragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist
nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervoll
ständigen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen
und kann auf Antrag verlängert werden.
(4) Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt,
gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Schlichtungs
verfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.
§6
Antragserwiderung
(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antrags
gegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zu
lässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf,
sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang
zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu erklären
und auf den Antrag zu erwidern. Stellt ein Verbraucher
den Antrag auf Schlichtung ist eine Erklärung des An
tragsgegners über die Teilnahme am Schlichtungsver
fahren entbehrlich. Die Frist beträgt in der Regel drei
Wochen und kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Die Erwiderung soll eine alle Tatsachen um
fassende Stellungnahme zum Begehren des Antrag
stellers enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen.
c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten
hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen
worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfol
gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie
tet oder mutwillig erscheint,
5. eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Ver
fahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt
hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbrau
cherschlichtungsstelle anhängig ist,
6. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachent
scheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei
einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Ge
richt ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozess
ordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der
Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an,
7. der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro
unterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2 500
Euro überschreitet oder
8. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Be
trieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchti
gen würde, insbesondere weil
a) die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder
rechtliche Fragen nur mit einem unangemesse
nen Aufwand klären kann oder
b) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be
wertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht ge
klärt ist.
(2) Die Schlichtungsstelle teilt die Ablehnung des
Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfah
rens dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits
an ihn übermittelt wurde, dem Antragsgegner unter An
gabe von Gründen innerhalb von drei Wochen mit.
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(3) Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durch
führung eines bereits eingeleiteten Schlichtungsverfah
rens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ab, wenn
der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens
eintritt oder bekannt wird. Absatz 2 ist mit Ausnahme
der Fristregelung anzuwenden.
(4) Die Schlichtungsstelle setzt das Streitbeile
gungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend
macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen
Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem
Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen
sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in
dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Die
Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des
Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgeg
ner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten
seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt;
Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwen
den. Erkennt der Antragsgegner den streitigen An
spruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen
Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlich
tungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zwei Mona
ten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort.
Schlichtungsstelle die Parteien mindestens drei Wochen
vor dem Termin über Zeitpunkt und Ort der Erörterung
in Kenntnis. Die mündliche Erörterung kann auch als
Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
(2) Jede der Parteien kann unter Angabe von Grün
den eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die
Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide
Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen
Termin zur mündlichen Erörterung. Absatz 1 findet ent
sprechende Anwendung.
(3) Nimmt eine Partei nicht an der unter den Voraus
setzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 vereinbarten münd
lichen Erörterung teil, so gilt dies
1. im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme
und
2. im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zu
stimmung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,
es sei denn, es besteht eine Teilnahmeverpflichtung
nach § 4 Absatz 8 Satz 1.
§ 11
Durchführung der mündlichen Erörterung
§8
Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsver
fahren, wenn
1. keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorlie
gen und
2. in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflich
tung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antrags
gegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren erklärt hat.
§9
Stellungnahmen und
Eingang der vollständigen Beschwerdeakte
(1) Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller
Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zur
Antragserwiderung Stellung zu nehmen. Ebenso gibt
sie dem Antragsgegner Gelegenheit, innerhalb einer
angemessenen Frist auf die Stellungnahme des An
tragstellers zu erwidern. Die Fristen der Sätze 1 und 2
betragen in der Regel drei Wochen und können auf An
trag verlängert werden. In geeigneten Fällen kann die
Schlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellung
nahme absehen.
(2) Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklä
rung des Sach- und Streitstands für geboten hält, kann
sie von den Parteien ergänzende Auskünfte und Nach
weise innerhalb angemessener Fristen einholen. Ab
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Beweisaufnahme
führt die Schlichtungsstelle nicht durch.
(3) Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien,
sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informa
tionen mehr benötigt. Dieser Zeitpunkt gilt als Eingang
der vollständigen Beschwerdeakte.
§ 10
Termin zur mündlichen Erörterung
(1) Findet unter den Voraussetzungen des § 4 Ab
satz 7 Satz 2 eine mündliche Erörterung statt, setzt die
(1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.
(2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach
freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch
durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet
nicht statt.
§ 12
Schlichtungsvorschlag
(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Parteien
den Schlichtungsvorschlag oder, sofern kein Schlich
tungsvorschlag zu unterbreiten ist, den Inhalt der Eini
gung über die Beilegung der Streitigkeit oder den Hin
weis auf die Nichteinigung. Hierbei soll eine Dauer von
90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerde
akte nach § 9 Absatz 3 bei der Schlichtungsstelle nicht
überschritten werden. Die Schlichtungsstelle kann die
Frist von 90 Tagen verlängern, wenn die Streitigkeit
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besonders
schwierig oder umfangreich ist, oder die Parteien einer
Verlängerung zustimmen. Sie unterrichtet die Parteien
über die Verlängerung der Frist.
(2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und ver
ständlich zu begründen. Hierin ist aufzuzeigen, wie
der Streit der Parteien aufgrund der Sach- und Rechts
lage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben an
gemessen beigelegt werden kann.
(3) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Parteien
mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über
die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags
und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis
eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Sie
hat auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vorschlag
nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen.
(4) Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien zur An
nahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene
Frist. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und
kann auf Antrag verlängert werden. Über eine Verlän
gerung der Frist ist die andere Partei zu informieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
§ 13
Beendigung des Schlichtungsverfahrens
(1) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag
an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendi
gung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlich
tungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche
Einigung der Parteien fest.
(2) Können sich die Parteien nicht einigen oder ant
wortet eine der Parteien trotz wiederholter Fristsetzung
nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum
Schlichtungsvorschlag, endet das Schlichtungsverfah
ren mit der Feststellung, dass eine Einigung im
Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte
und die Schlichtung gescheitert ist.
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Fest
stellung, dass sich das Verfahren in sonstiger Weise
vor einer Einigung erledigt hat, wenn nach Eröffnung
des Schlichtungsverfahrens der Antragsteller seinen
Antrag oder der Antragsgegner seine erklärte Teilnah
mebereitschaft zurücknimmt. In den Fällen des § 4 Ab
satz 8 Satz 1 ist eine Rücknahme der Teilnahmeerklä
rung des Antragsgegners ausgeschlossen.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Fest
stellung, dass ein Schlichtungsverfahren nicht oder
nicht weiter durchgeführt wird, wenn der Antrag unbe
gründet ist. Die wesentlichen Gründe, die zur Unbe
gründetheit des Antrags geführt haben, sind kurz und
verständlich darzulegen.
(5) Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien das
Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. Mit dieser
Mitteilung ist das Verfahren beendet.
(6) Kann eine Einigung nicht erreicht werden, wird
die Mitteilung nach Absatz 4 als Bescheinigung über
einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Ab
satz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung
der Zivilprozeßordnung bezeichnet.
§ 14
Vereinfachtes Verfahren
(1) Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner
mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1
Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der
auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und
im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. Im Fall des
Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller
hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags
zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb
von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2
übermittelt hat.
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(2) Kommt es zu einer Einigung im Wege des ver
einfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren
beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren
fortgesetzt. Über das Ergebnis des vereinfachten Ver
fahrens sind die Parteien zu unterrichten.
§ 15
Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht mög
lich.
Dritter Abschnitt
Kosten
§ 16
Kosten
Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens
werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede
Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren
entstehenden Kosten selbst.
Vierter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 17
Zugangsvermutung
Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlich
tungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an
eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten
Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.
§ 18
Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung
Soweit die Vorschriften dieser Verordnung und die
nach § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
sinngemäß anzuwendenden Vorschriften keine Rege
lungen treffen, sind die Vorschriften der Zivilprozess
ordnung, insbesondere über die Ladung nach den
§§ 214 bis 229 der Zivilprozessordnung und über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den
§§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung, im Sinne des
Schlichtungsverfahrens entsprechend anzuwenden.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 2022
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Klaus Müller