Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 22 vom 30.06.2022  - Seite 980 bis 983 - Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Post-Schlichtungsverordnung – PostSchliV)

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980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Post-Schlichtungsverordnung ­ PostSchliV) Vom 21. Juni 2022 Auf Grund des § 18a Absatz 8 Satz 1 und 2 des Post gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der PostG-Übertragungsverordnung vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 816), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen bahnen: §3 Parteien Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Kunde im Sinne des § 1 Absatz 2 als Antragsteller und der Postdienstleister als Antragsgegner. §4 Verfahrensgrundsätze Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (1) Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Inte resse beider Parteien eine möglichst kostengünstige und schnelle gütliche Einigung zu erreichen. §1 (2) Die Schlichtungsstelle führt das Verfahren un parteiisch. Anwendungsbereich (1) Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeile gung (Schlichtung) sind Streitigkeiten eines Kunden mit einem Anbieter von Postdienstleistungen (Post dienstleister) über Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder über die Verletzung eigener Rechte, die ihm auf grund der Postdienstleistungsverordnung zustehen. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind Absen der und Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 18a Absatz 1 Satz 2 des Postgesetzes. §2 Schlichtungsstelle und Zuständigkeit (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz agentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungs verfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlich tungsstelle Post (Schlichtungsstelle). (2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als 1. behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 2. sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung. (3) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch einen Streitmittler. Jeder Streitmittler muss Bediensteter der Bundesnetzagentur sein. Für ihn gelten die Vorausset zungen der §§ 6 bis 8 mit Ausnahme des § 7 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß. (4) Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen. Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend. (3) Die Parteien erhalten rechtliches Gehör und kön nen Tatsachen und Bewertungen vorbringen. (4) Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten geschützt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien gewahrt bleiben. Dies gilt auch nach Be endigung des Schlichtungsverfahrens. Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Schlich tungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (5) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erbringung außerge richtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen. Diese Person kann auch ein Vertreter einer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassenen Verbraucherschutzorganisation sein. Die Parteien dür fen nicht verpflichtet werden, sich im Schlichtungsver fahren vertreten zu lassen. (6) Die Verfahrenssprache ist Deutsch. (7) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt. Eine mündliche Erörterung findet nur statt, wenn die Schlichtungsstelle dies für erforderlich hält und beide Parteien zustimmen. (8) Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für den Antragsgegner verpflichtend, wenn ein Verbrau cher die Schlichtungsstelle anruft. Im Übrigen ist sie freiwillig. Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Der Antragsgegner ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu ver weigern oder bis zum Abschluss des Verfahrens eine erteilte Zustimmung zurückzunehmen, sofern nicht ein Verbraucher die Schlichtungsstelle angerufen hat. Der Antragsgegner ist berechtigt, auf sonstige Weise eine gütliche Einigung herbeizuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 (9) Ein Schlichtungsverfahren ist nur zulässig, wenn der vorherige Versuch einer Streitbeilegung mit dem Postdienstleister erfolglos geblieben ist und keine Son derbedingungen mit diesem vereinbart worden sind. Zweiter Abschnitt Verfahren 981 (3) Erfolgt die Erwiderung nicht innerhalb der in Ab satz 1 bezeichneten Frist, wird die Erklärung über die Teilnahme am Schlichtungsverfahren als verweigert gewertet. Ein Schlichtungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt. In den Fällen des § 4 Absatz 8 Satz 1 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. §7 §5 Ablehnungsgründe Antragstellung (1) Die Schlichtungsstelle lehnt den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn (1) Der Antrag auf Durchführung eines Schlich tungsverfahrens hat in Textform zu erfolgen. Die Schlichtungsstelle stellt eine Möglichkeit zur elektroni schen Antragstellung bereit. (2) Der Antrag muss enthalten: 1. die Benennung des Antragstellers, des Antragsgeg ners und des Antragsziels, 2. den Vortrag des Antragstellers, aus dem sich Rechte und Pflichten bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen oder die Verlet zung eigener Rechte, die ihm nach der Postdienst leistungsverordnung zustehen, ergeben können, 3. die Erklärung, dass dem Antrag auf Schlichtung der erfolglose Versuch einer Einigung mit dem Antrags gegner vorausgegangen ist, 1. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 1 fällt, 2. der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist, 3. im Falle einer Antragstellung durch einen Verbrau cher der streitige Anspruch oder das Rechtsverhält nis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ange meldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, 4. der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint, insbesondere weil 4. die Erklärung, dass kein Gerichtsverfahren zu dem Streitgegenstand rechtshängig ist, a) der streitige Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Antragsgegner sich auf Ver jährung beruft, 5. die Erklärung, dass mit dem Antragsgegner keine Sonderbedingungen vereinbart wurden, b) die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder 6. die Erklärung, ob es sich um eine Privatsendung oder um eine Sendung in Ausübung einer gewerb lichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und 7. die Tatsachen, Nachweise und Unterlagen, die das Vorbringen des Antragstellers stützen. (3) Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen nach Absatz 2, fordert die Schlichtungsstelle den An tragsteller auf, innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Aufforderung den Antrag zu vervoll ständigen. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. (4) Wird der Antrag nicht fristgemäß vervollständigt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Ein Schlichtungs verfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt. §6 Antragserwiderung (1) Die Schlichtungsstelle übermittelt dem Antrags gegner außer in den Fällen des § 7 Absatz 1 den zu lässigen und vollständigen Antrag und fordert ihn auf, sich innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren zu erklären und auf den Antrag zu erwidern. Stellt ein Verbraucher den Antrag auf Schlichtung ist eine Erklärung des An tragsgegners über die Teilnahme am Schlichtungsver fahren entbehrlich. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. (2) Die Erwiderung soll eine alle Tatsachen um fassende Stellungnahme zum Begehren des Antrag stellers enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. c) zu der Streitigkeit ein Antrag auf Prozesskosten hilfe bereits mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfol gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie tet oder mutwillig erscheint, 5. eine Verbraucherschlichtungsstelle bereits ein Ver fahren zur Beilegung der Streitigkeit durchgeführt hat oder die Streitigkeit bei einer anderen Verbrau cherschlichtungsstelle anhängig ist, 6. ein Gericht zu der Streitigkeit bereits eine Sachent scheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht rechtshängig ist, es sei denn, das Ge richt ordnet nach § 278a Absatz 2 der Zivilprozess ordnung im Hinblick auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle das Ruhen des Verfahrens an, 7. der Streitwert einen Betrag in Höhe von 10 Euro unterschreitet oder einen Betrag in Höhe von 2 500 Euro überschreitet oder 8. die Behandlung der Streitigkeit den effektiven Be trieb der Schlichtungsstelle ernsthaft beeinträchti gen würde, insbesondere weil a) die Schlichtungsstelle den Sachverhalt oder rechtliche Fragen nur mit einem unangemesse nen Aufwand klären kann oder b) eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Be wertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht ge klärt ist. (2) Die Schlichtungsstelle teilt die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfah rens dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an ihn übermittelt wurde, dem Antragsgegner unter An gabe von Gründen innerhalb von drei Wochen mit. 982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 (3) Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durch führung eines bereits eingeleiteten Schlichtungsverfah rens aus den in Absatz 1 genannten Gründen ab, wenn der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird. Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwenden. (4) Die Schlichtungsstelle setzt das Streitbeile gungsverfahren aus, wenn der Antragsgegner geltend macht, dass seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs durch den Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr als zwei Monate vergangen sind, und der Antragsgegner den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt hat. Die Schlichtungsstelle lehnt die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ab, wenn der Antragsgeg ner den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig anerkennt; Absatz 2 ist mit Ausnahme der Fristregelung anzuwen den. Erkennt der Antragsgegner den streitigen An spruch nicht innerhalb von zwei Monaten seit dessen Geltendmachung vollständig an, so setzt die Schlich tungsstelle das Verfahren nach Ablauf von zwei Mona ten ab Geltendmachung des streitigen Anspruchs fort. Schlichtungsstelle die Parteien mindestens drei Wochen vor dem Termin über Zeitpunkt und Ort der Erörterung in Kenntnis. Die mündliche Erörterung kann auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. (2) Jede der Parteien kann unter Angabe von Grün den eine Vertagung des Termins beantragen. Gibt die Schlichtungsstelle dem Antrag statt, setzt sie beide Parteien hiervon in Kenntnis und bestimmt einen neuen Termin zur mündlichen Erörterung. Absatz 1 findet ent sprechende Anwendung. (3) Nimmt eine Partei nicht an der unter den Voraus setzungen des § 4 Absatz 7 Satz 2 vereinbarten münd lichen Erörterung teil, so gilt dies 1. im Fall des Antragstellers als Antragsrücknahme und 2. im Fall des Antragsgegners als Rücknahme der Zu stimmung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, es sei denn, es besteht eine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1. § 11 Durchführung der mündlichen Erörterung §8 Eröffnung des Schlichtungsverfahrens Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsver fahren, wenn 1. keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorlie gen und 2. in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflich tung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antrags gegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat. §9 Stellungnahmen und Eingang der vollständigen Beschwerdeakte (1) Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen. Ebenso gibt sie dem Antragsgegner Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Stellungnahme des An tragstellers zu erwidern. Die Fristen der Sätze 1 und 2 betragen in der Regel drei Wochen und können auf An trag verlängert werden. In geeigneten Fällen kann die Schlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellung nahme absehen. (2) Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklä rung des Sach- und Streitstands für geboten hält, kann sie von den Parteien ergänzende Auskünfte und Nach weise innerhalb angemessener Fristen einholen. Ab satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Beweisaufnahme führt die Schlichtungsstelle nicht durch. (3) Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informa tionen mehr benötigt. Dieser Zeitpunkt gilt als Eingang der vollständigen Beschwerdeakte. § 10 Termin zur mündlichen Erörterung (1) Findet unter den Voraussetzungen des § 4 Ab satz 7 Satz 2 eine mündliche Erörterung statt, setzt die (1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich. (2) Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen. Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden. Eine Beweisaufnahme findet nicht statt. § 12 Schlichtungsvorschlag (1) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Parteien den Schlichtungsvorschlag oder, sofern kein Schlich tungsvorschlag zu unterbreiten ist, den Inhalt der Eini gung über die Beilegung der Streitigkeit oder den Hin weis auf die Nichteinigung. Hierbei soll eine Dauer von 90 Tagen ab Eingang der vollständigen Beschwerde akte nach § 9 Absatz 3 bei der Schlichtungsstelle nicht überschritten werden. Die Schlichtungsstelle kann die Frist von 90 Tagen verlängern, wenn die Streitigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen besonders schwierig oder umfangreich ist, oder die Parteien einer Verlängerung zustimmen. Sie unterrichtet die Parteien über die Verlängerung der Frist. (2) Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und ver ständlich zu begründen. Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Sach- und Rechts lage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben an gemessen beigelegt werden kann. (3) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Parteien mit der Übermittlung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann. Sie hat auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Vorschlag nicht anzunehmen und die Gerichte anzurufen. (4) Die Schlichtungsstelle setzt den Parteien zur An nahme des Schlichtungsvorschlags eine angemessene Frist. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. Über eine Verlän gerung der Frist ist die andere Partei zu informieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022 § 13 Beendigung des Schlichtungsverfahrens (1) Nehmen die Parteien den Schlichtungsvorschlag an oder einigen sie sich in anderer Weise vor Beendi gung des Schlichtungsverfahrens, stellt die Schlich tungsstelle die Verfahrensbeendigung durch gütliche Einigung der Parteien fest. (2) Können sich die Parteien nicht einigen oder ant wortet eine der Parteien trotz wiederholter Fristsetzung nicht auf die Aufforderung zur Stellungnahme zum Schlichtungsvorschlag, endet das Schlichtungsverfah ren mit der Feststellung, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte und die Schlichtung gescheitert ist. (3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Fest stellung, dass sich das Verfahren in sonstiger Weise vor einer Einigung erledigt hat, wenn nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens der Antragsteller seinen Antrag oder der Antragsgegner seine erklärte Teilnah mebereitschaft zurücknimmt. In den Fällen des § 4 Ab satz 8 Satz 1 ist eine Rücknahme der Teilnahmeerklä rung des Antragsgegners ausgeschlossen. (4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Fest stellung, dass ein Schlichtungsverfahren nicht oder nicht weiter durchgeführt wird, wenn der Antrag unbe gründet ist. Die wesentlichen Gründe, die zur Unbe gründetheit des Antrags geführt haben, sind kurz und verständlich darzulegen. (5) Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet. (6) Kann eine Einigung nicht erreicht werden, wird die Mitteilung nach Absatz 4 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Ab satz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bezeichnet. § 14 Vereinfachtes Verfahren (1) Die Schlichtungsstelle kann dem Antragsgegner mit der Übermittlung des Antrags nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Antragstellers basiert und im Übrigen § 12 Absatz 2 bis 4 entspricht. Im Fall des Satzes 1 hat die Schlichtungsstelle den Antragsteller hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags zu unterrichten, sobald der Antragsgegner innerhalb von drei Wochen eine Erwiderung nach § 6 Absatz 2 übermittelt hat. 983 (2) Kommt es zu einer Einigung im Wege des ver einfachten Verfahrens, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt. Über das Ergebnis des vereinfachten Ver fahrens sind die Parteien zu unterrichten. § 15 Wiederaufnahme des Verfahrens Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht mög lich. Dritter Abschnitt Kosten § 16 Kosten Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst. Vierter Abschnitt Schlussvorschriften § 17 Zugangsvermutung Schriftstücke, die auf Veranlassung der Schlich tungsstelle durch einen Postdienstleister im Inland an eine Partei übermittelt werden, gelten mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. § 18 Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung Soweit die Vorschriften dieser Verordnung und die nach § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß anzuwendenden Vorschriften keine Rege lungen treffen, sind die Vorschriften der Zivilprozess ordnung, insbesondere über die Ladung nach den §§ 214 bis 229 der Zivilprozessordnung und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung, im Sinne des Schlichtungsverfahrens entsprechend anzuwenden. § 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. Juni 2022 Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Klaus Müller