Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 28 vom 28.07.2022  - Seite 1214 bis 1236 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung

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1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung Vom 19. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 21b wird wie folgt gefasst: ,,§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungs kompetenz". b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst: ,,§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra gungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz". 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,und umwelt verträgliche" durch die Wörter ,,, umweltverträg liche und treibhausgasneutrale" ersetzt. 2. § 3 wird wie folge geändert: a) Nummer 15d wird wie folgt gefasst: ,,15d. Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elek trischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rück umwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,". b) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35a eingefügt: ,,35a. Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfal lende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,". c) In Nummer 38 werden die Wörter ,,vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integriertes Unter nehmen" ersetzt und werden jeweils die Wörter ,,in der Europäischen Union" gestrichen. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Anzeige der Energiebelieferung (1) Energielieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushalts kunden ausschließlich innerhalb einer Kunden anlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten Energielieferanten; dabei werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Energie lieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetz agentur werden monatlich die Energielieferanten veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt haben. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten Be endigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2 angezeigten Beendigungstermins beenden, es sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen und darzulegen, wie die Erfüllung der vertrag lichen Verpflichtungen des Energielieferanten gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Energielieferanten und den betroffenen Haus haltskunden bleiben unberührt. (3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Ener gielieferant die von der Beendigung betroffenen Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in Textform über das Datum der Beendigung seiner Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffind bar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorlie gen der personellen, technischen und wirtschaft lichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässig keit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage des Jahresabschlusses über das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Ab schluss von einem Abschlussprüfer geprüft worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberich tes sowie des Bestätigungsvermerkes oder Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers ver langen. (5) Die Regulierungsbehörde kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht ge währleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzuwenden, wenn der Energielieferant von der zuständigen Behörde des Herkunfts mitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen wor den ist." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter nehmen" und die Wörter ,,vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmen" er setzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,wirtschaft lichem" durch das Wort ,,wirtschaftlichen" und das Wort ,,Verteilnetzes" durch das Wort ,,Verteilernetzes" ersetzt. 4a. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,vertikal inte grierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierte Unter nehmen" ersetzt. 4b. § 6b wird wie folgt geändert: 1215 durch die Wörter ,,vertikal integriertes Unter nehmen" ersetzt. 4c. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter nehmen" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter nehmen" ersetzt. 4d. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,vertikal integrierten Energie versorgungsunternehmens" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmens" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetrei ber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Un ternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän gig von der Leitung und den anderen betrieb lichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die er forderliche Ausstattung in materieller, perso neller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefug nisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befug nisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetz betreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instru mente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung all gemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Unterneh mens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hin blick auf einzelne Entscheidungen zu bau lichen Maßnahmen an Energieanlagen, so lange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten." a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter nehmen" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter nehmen" ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen" d) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter ,,vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens" 1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unter nehmens" ersetzt. e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter nehmen" ersetzt. 4e. In § 7b werden die Wörter ,,vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmens" er setzt. 4f. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter ,,Vertikal inte grierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt. 4g. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmens" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter ,,vertikal integrierte Energieversor gungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,vertikal inte grierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt. 4h. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversor gungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt. bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,vertikal integrierten Energiever sorgungsunternehmens" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmens" er setzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversor gungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt. 4i. § 10a Absatz 2 bis 7 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Personal, das für den Betrieb des Trans portnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Unterneh mens angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Unternehmen sowie Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrier ten Unternehmens an den Unabhängigen Trans portnetzbetreiber sind unzulässig. (3) Andere Teile des vertikal integrierten Unter nehmens haben die Erbringung von Dienstleistun gen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetz betreiber zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unter nehmen durch den Unabhängigen Transportnetz betreiber ist nur zulässig, soweit 1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes diskriminierungs frei zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird; 2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbrin gung der Dienstleistung durch den Unabhän gigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte Unternehmen der Regulierungs behörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und 3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte Unterneh men im Bereich der Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elek trizität oder Erdgas oder Speicherung von Erd gas noch andere Dienstleistungen umfassen, deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbe werber des vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt. (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Ver wechslung mit dem vertikal integrierten Unterneh men oder irgendeinem Teil davon ausgeschlos sen ist. (5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müs sen die gemeinsame Nutzung von Anwendungs systemen der Informationstechnologie mit jeg lichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens unterlassen, soweit diese An wendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unab hängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens angepasst wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber ha ben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit jeglichem Unter nehmensteil des vertikal integrierten Unterneh mens zu unterlassen, es sei denn, die Infra struktur 1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und 2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und be trieben. Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäftsoder Büroräumen des Unabhängigen Transport netzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens befindet, nicht mit denselben Be ratern oder externen Auftragnehmern zusammen arbeiten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 (6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und jegliche Unternehmensteile des vertikal inte grierten Unternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, ein schließlich der gemeinsamen Nutzung von Zu gangskontrollsystemen, zu unterlassen. (7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen Ab schlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmens teilen durchführen. Der Abschlussprüfer des ver tikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transport netzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Der Abschluss prüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetrei bers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem vertikal integrier ten Unternehmen mitzuteilen." 4j. § 10b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter nehmen" und jeweils die Wörter ,,vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unter nehmens" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter nehmen" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,ver tikal integrierte Energieversorgungsunter nehmen" durch die Wörter ,,vertikal inte grierte Unternehmen" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter ,,vertikal integrierten Energieversor gungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmen" er setzt. 4k. § 10c Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter nehmensleitung des Unabhängigen Transport netzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unterneh men angestellt gewesen sein oder Interessenoder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Un ternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des Unab hängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung und keine mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transport netzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem Unternehmen des vertikal integrierten Unterneh 1217 mens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben. (3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Unternehmens leitung und seine Beschäftigten weder bei ande ren Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteils eignern angestellt sind noch Interessen- oder Ge schäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den priva ten Verbrauch oder die zu marktüblichen Be dingungen für den privaten Verbrauch erfolgende Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder Dienstleistungsverträge. (4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der Unterneh mensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unter nehmensteilen des vertikal integrierten Unterneh mens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetz betreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Trans portnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die Vergütung von Personen der Unternehmens leitung und der übrigen Beschäftigten des Unab hängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirt schaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebs ergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens, mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetz betreibers, abhängig ist. (5) Nach Beendigung des Vertragsverhält nisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung für vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäfts beziehungen zu ihnen unterhalten." 4l. In § 10e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,vertikal integrierten Energieversorgungsunter nehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmen" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unter nehmens" ersetzt. b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein gefügt: ,,(1d) Betreiber von Energieversorgungs netzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim 1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Bundesamt für Sicherheit in der Informations technik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit ver bundenen Kontaktdaten an die Bundesnetz agentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von sol chen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informa tionstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur da rüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzu stellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informa tionstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informa tionen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes er folgt an diese Kontaktstelle." c) Der bisherige Absatz 1d wird Absatz 1e. d) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f und in Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Energie versorgungsnetzen und" die Wörter ,,von sol chen" eingefügt. 6. § 12a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,mittel- und langfristigen" durch die Wörter ,,klimaund" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Drei weitere Szenarien müssen das Jahr 2045 betrachten und eine Bandbreite von wahrscheinlichen Entwicklungen darstel len, welche sich an den gesetzlich festge legten sowie weiteren klima- und energie politischen Zielen der Bundesregierung ausrichten." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Verteilernetzbetreiber werden bei der Erstellung des Szenariorahmens angemes sen eingebunden." b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Internset seite" durch das Wort ,,Internetseite" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,durch Fest legung nach § 29 Absatz 1" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Genehmigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar." 7. § 12b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betrach tungszeitraums" durch die Wörter ,,der jeweiligen Betrachtungszeiträume" ersetzt und wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. bb) In Satz 4 Nummer 7 werden die Wörter ,,des Betrachtungszeitraums" durch die Wörter ,,der jeweiligen Betrachtungszeit räume" ersetzt und wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,deutschen Übertragungsnetzes" durch das Wort ,,Elektrizitätsversorgungsnetzes" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbe hörde Angaben dazu, welche Netzausbaumaß nahmen zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung oder welcher länderübergreifende landseitige Teil von Offshore-Anbindungs leitungen ganz oder weit überwiegend in einem Trassenkorridor, der bereits gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz in den Bundesnetzplan aufgenommen ist, oder in einem durch Landesplanungen bestimmten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleich strom-Übertragung eines weiteren Vorhabens realisiert werden sollen." 8. § 12c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein gefügt: ,,(2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5 vorgelegte Netzentwicklungsplan eine Neu baumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleich strom-Übertragung oder für den länderüber greifenden landseitigen Teil einer OffshoreAnbindungsleitung, die noch nicht im Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und für die keine Bündelungsoption nach § 12b Absatz 3a besteht, hat die Regulierungs behörde anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation für diese Maßnahme einen Präferenzraum im Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaube schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde zu legen. Die Ermittlung von Präferenzräumen nach Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwir kung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme. Die Ermittlung von Präferenzräumen kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge gen die Zulassungsentscheidung für die jewei lige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. Sofern Geodaten über die verbindlichen Fest legungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Bundesnetzagentur die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra gungsnetz entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ,,zugleich" gestrichen. c) In Absatz 7 werden die Wörter ,,durch Fest legung nach § 29 Absatz 1" gestrichen. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1b Nummer 1 werden nach dem Wort ,,KWK-Ausschreibungsverordnung" ein Komma und die Wörter ,,nach § 7b des KraftWärme-Kopplungsgesetzes" eingefügt. b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein gefügt: ,,(6b) Um eine Abregelung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes zu vermeiden, nehmen Betreiber von Übertragungsnetzen nach Absatz 6 bis zum 31. Dezember 2030 gemeinsam eine Aus schreibung für den Strombezug von zuschalt baren Lasten vor. Die Ausschreibung nach Satz 1 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2023. Über den Umfang der jeweiligen Ausschreibung auf grund von Netzengpässen entscheidet der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maß gabe der für den jeweiligen Ausschreibungs zeitraum erwarteten Reduktion der Erzeu gungsleistung aus erneuerbaren Energien. Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach Satz 1 sind zuschaltbare Lasten, sofern 1. für die angebotene Abnahmeleistung inner halb der letzten zwölf Monate vor Beginn und innerhalb des jeweiligen Ausschrei bungszeitraums kein Strombezug an Strom märkten erfolgt, 2. bei Strombezug aus einer verbundenen KWK-Anlage im Fall eines Abrufs deren Stromerzeugung in mindestens dem glei chen Umfang wie der Höhe des Strom bezugs der zuschaltbaren Last verringert wird, wobei dem Betreiber der KWK-Anlage die verringerte eigenerzeugte Strommenge bilanziell erstattet wird, 3. die Anlage technisch unter Berücksichti gung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässig keit des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchst spannungsnetz beizutragen, 4. sich die Anlage innerhalb der Bundesrepu blik Deutschland, aber außerhalb der Süd region nach der Anlage 1 des Kohleverstro mungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, be findet, 5. die jederzeitige Verfügbarkeit im Ausschrei bungszeitraum gewährleistet wird, 1219 6. die Zuschaltung nach Maßgabe der Aus schreibungsbedingungen und, sobald die Messstelle mit einem intelligenten Mess system ausgestattet wurde, über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgeset zes fernsteuerbar ist, 7. das Gebot eine Mindestgröße von 100 Kilo watt aufweist, wobei eine Zusammenlegung kleinerer Lasten durch Dritte zulässig ist, und 8. für die abzunehmende Strommenge ein Gebotspreis in Euro je Megawattstunde ab gegeben wird; negative Gebote sind un zulässig. Die Nichteinhaltung der Bedingungen nach Satz 4 Nummer 1, 2 und 5 wird mit dem Aus schluss von den Ausschreibungen für die Dauer von drei Monaten belegt. Nicht teil nahmeberechtigt sind zuschaltbare Lasten, die unmittelbar oder bilanziell Strom aus An lagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie beziehen oder innerhalb der letzten zwölf Monate bezogen haben. Für aus dem Netz bezogenen Strom nach Satz 1 werden die Umlagen nach § 17f Absatz 5, nach § 26 Ab satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, nach § 18 Absatz 1 der Abschaltbare-LastenVerordnung sowie nach § 19 Absatz 2 Satz 15 der Stromnetzentgeltverordnung nicht er hoben. Die Bundesnetzagentur kann im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 über eine Reduzierung der Netzentgelte bis auf null für diesen Strombezug sowie über den Ausschrei bungszeitraum nach Satz 1 entscheiden. An Ausschreibungen nach Satz 1 können sich Betreiber von Verteilernetzen beteiligen, sofern sie dadurch eine Abregelung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vermeiden können und nachweisen, dass das Netz weder im erforderlichen Umfang nach dem Stand der Technik optimiert, ver stärkt oder ausgebaut werden konnte noch andere geeignete Maßnahmen zur effizienten Beseitigung des Engpasses verfügbar sind. Der Bedarf an Zuschaltungen durch Über tragungsnetzbetreiber geht dem Bedarf in Verteilernetzen voraus. Der Betreiber einer zuschaltbaren Last darf nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusam menschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) mit dem Betreiber eines Verteilernetzes ver bunden sein." 10. In § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 11. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Schließen die Betreiber von Übertragungs netzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve, 1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Ab satz 2 durchführen." auf Mittelspannung und Niederspannung mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes, 12. In § 14c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1a" durch die Angabe ,,1c" ersetzt. 2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten Regionalszenario zugrunde liegen, 13. Die §§ 14d und 14e werden wie folgt gefasst: 3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwick lung der Verteilungsaufgabe bis 2045 ein schließlich voraussichtlich erforderlicher Maß nahmen zur Optimierung, zur Verstärkung, zur Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie notwendiger Energieeffizienz- und Nachfrage steuerungsmaßnahmen, ,,§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde erstmals zum 30. April 2024 und dann alle zwei Jahre jeweils zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzaus bauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan wird auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellen den Regionalszenarios erarbeitet, um eine inte grierte und vorausschauende Netzplanung zu gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Netzausbauplans verlangen. (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusam menhängende Gebiete (Planungsregionen) auf. Innerhalb einer Planungsregion haben sich die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustim men. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Be treibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion erstellen unter Einbezie hung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regio nalszenario, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist. Das Regionalszenario besteht aus einem Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfris tige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie weitere klima- und energiepolitische Ziele der Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn Jahre berücksichtigt. Das Regionalszenario be inhaltet 1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und maximal möglichen Anschlüssen der verschie denen Erzeugungskapazitäten und Lasten, 2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Aus speisungen sowie 3. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren, insbesondere des Gebäude- und Verkehrs sektors. Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen spätestens zehn Mo nate bevor der jeweilige Netzausbauplan der Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzu stellen. (4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende Angaben: 1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittel spannungsnetzes und der Umspannstationen 4. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen sowie notwendige Energieeffizienz- und Nachfrage steuerungsmaßnahmen in den nächsten fünf und zehn Jahren, wobei anzugeben ist, inwieweit für die Umsetzung dieser Maß nahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren notwendig sind, so wie den jeweiligen Stand dieser Verfahren und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteiler netzes bereits Investitionsentscheidungen be züglich dieser Maßnahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes von der tat sächlichen Durchführung einer Maßnahme ausgeht, 5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf teten Leitungsabschnitte und der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen, 6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienst leistungen im Sinne des § 14c sowie die ge plante Deckung dieses Bedarfs und 7. den Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch gemacht werden soll. Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann, 1. welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannstationen sowie welche Veränderungen bei nicht frequenz gebundenen Systemdienstleistungen mit den geplanten Maßnahmen einhergehen, 2. welche Alternativen der Betreiber von Elek trizitätsverteilernetzen geprüft hat, 3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung der geplanten Maßnahmen verbleibt und 4. welche Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz ausbauplans machen. (5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen. (6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler netzen haben zumindest den Netznutzern der Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1221 Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Infor mationen zu übermitteln. (7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksich tigen und für Niederspannungsnetze die langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeu gungskapazitäten und Lasten anzusetzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen. (3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat über die gemeinsame Internetplattform zu er folgen. (8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitäts verteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mög liche Stromerzeugung der beiden vorherigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitäts verteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Ver anlassung des Betreibers eines Elektrizitäts verteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent gekürzt wurde. (9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteiler netzen zu übermitteln. Die Betreiber von Elek trizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen sich zumindest innerhalb einer Planungsregion zu den Anforderungen an die zu übermittelnden Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (10) Die Errichtung und der Betrieb von Elek trizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt liegen im überragenden öffent lichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. § 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame Internetplattform einzurichten und zu betreiben. (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicher zustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, ein schließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25, über die gemeinsame Internetplattform auf die Internetseite des zuständigen Netzbetreibers ge langen können, um dort Informationen für ein Netz anschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare- (4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen auf der gemeinsamen Internet plattform mindestens Folgendes: 1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertig stellung, 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertig stellung und 3. die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6. (5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler netzen haben die Regulierungsbehörde auf die Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform hinzuweisen. (6) Die Regulierungsbehörde kann die Über mittlung einer Zusammenfassung der Stellung nahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform ver langen. (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 treffen." 13a. In § 15a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung" durch die Wörter ,,einschließlich der Auswirkungen denkbarer Störungen der Versorgung sowie der gesetzlich festgelegten klima- und energiepolitischen Ziele der Bundes regierung" ersetzt. 13b. In § 20 Absatz 1c Satz 2 wird die Angabe ,,nach § 41c" durch die Wörter ,,nach den §§ 41d und 41e" ersetzt. 14. Dem § 20a Absatz 4 wird folgender Satz ange fügt: ,,Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung von der Belieferung nicht unverzüglich nach Ver tragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Ver tragsbeendigung nicht frei, kann der Letztver braucher vom Energielieferanten Schadensersatz nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen." 14a. § 21b wird wie folgt gefasst: ,,§ 21b Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz (1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regu latorische Anspruch, der sich aus einer negativen Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den ge planten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres ande rerseits ergibt, als Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handels 1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 gesetzbuchs. Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetz betreibern, die nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs er füllen, in der Bilanz unter dem Posten ,,sonstige Vermögensgegenstände" gesondert auszuweisen und im Anhang des Jahresabschlusses zu er läutern. Bei Transportnetzbetreibern, die einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unter abschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handels gesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Kon zernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden. (2) Betreiber von Transportnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäfts betriebs die regulatorischen Ansprüche und Ver pflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungs systems, die sich aus Differenzen zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstan denen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbe triebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen. Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Abrechnung nach Satz 1." 15. § 23c Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,Verteilnetz" durch das Wort ,,Verteilernetz" ersetzt. b) In Nummer 4 wird das Wort ,,Verteilnetz" durch das Wort ,,Verteilernetz" ersetzt. 15a. § 24a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort ,,; Festlegungs kompetenz" angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra gungsnetzentgelte, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt, für ein nachfolgendes Ka lenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz entgelte einfließenden Erlösobergrenzen ab zuziehen, sofern 1. das Haushaltsgesetz für das laufende Ka lenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertra gungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalen derjahr enthält oder 2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absen kung der Übertragungsnetzentgelte enthält. Sofern im Haushaltsgesetz des Kalender jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte ver anschlagt wurde, richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik Deutschland in einem Be scheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den Übertragungs netzbetreibern mit Regelzonenverantwortung spätestens am 30. September des Kalender jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt ge geben wird; dabei besteht keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der Zahlungen zur Absenkung der Übertragungs netzentgelte auf die Übertragungsnetz betreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze an der Summe der Erlös obergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen verantwortung und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, wird vor der Bereitstellung eines Bundes zuschusses zum Zweck der Absenkung der Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vor gaben zur Berücksichtigung des Bundes zuschusses bei der Ermittlung der bun deseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen." 16. In § 35 Absatz 1 Nummer 10 werden nach den Wörtern ,,oder der Gasgrundversorgungsverord nung" ein Komma und die Wörter ,,die Beziehun gen zwischen Haushalts- und Großhandels preisen" eingefügt. 17. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Energieversorgungsunternehmen dürfen bei den Allgemeinen Bedingungen und Allge meinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Grundversorgungs vertrages unterscheiden." b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zu dem nicht für die Dauer von drei Monaten seit dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38 Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits zuvor an der betroffenen Entnahmestelle be liefert wurde und die Entnahmestelle dem bis herigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie ist für die betroffene Entnahme stelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen." 18. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatz versorgung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) Sofern ein Grundversorger für Haus haltskunden höhere Allgemeine Preise der Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Ge brauch gemacht, hat der Grundversorger die bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung für Haushaltskunden be rücksichtigten Beschaffungskosten gesondert auszuweisen. Die Beschaffungskosten der Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht höher angesetzt werden als sie sich für den Grundversorger im Falle einer kurzfristigen Beschaffung der für die durch ihn durchgeführ ten Ersatzversorgung erforderlichen Energie mengen über Börsenprodukte ergeben würden. (3) Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Ände rung wird nach Veröffentlichung auf der Inter netseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Er satzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 19. § 41b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge fügt: ,,(4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Ab satz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversor gung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang sich der Versorgeranteil geändert hat." b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab sätze 5 und 6. c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Mindestbetrag des An spruchs zu bestimmen, den ein Haushalts kunde gegenüber dem Energielieferanten auf Schadensersatz wegen einer vertragswidrigen Beendigung der Belieferung geltend machen kann." 20. § 43f wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehal ten sind, bedarf es nicht bei der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbe triebs oder sonstigen Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz 1223 gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen den." 20a. § 43g wird wie folgt gefasst: ,,§ 43g Projektmanager (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer be schäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zu stimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durch führung von Verfahrensschritten beauftragen wie 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sach verständigengutachten, 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a, 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 8. der organisatorischen Erörterungstermins, Vorbereitung eines 9. der Leitung des Erörterungstermins und 10. dem Entwurf von Entscheidungen. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projekt managers mit diesem vereinbaren, dass die Zah lungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrech nung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zuge stimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zustän digen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager ab gerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit. (3) Die Entscheidung über den Planfest stellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde." 20b. Dem § 43l Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt bis zum 31. Dezember 2025 im überragenden öffent lichen Interesse." 21. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,archäologische Voruntersuchungen" die Wörter ,,einschließlich erforderlicher Ber gungsmaßnahmen" eingefügt. 1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemein verfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungs anordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begrün det werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbe lehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge richtsordnung ist entsprechend anzuwenden." 21a. § 44c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann" durch die Wörter ,,In einem Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahren soll" er setzt. bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. dd) Nummer 5 wird Nummer 4. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Num mer 5" durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustel lung oder Bekanntgabe der Zulassung des vor zeitigen Baubeginns gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbeleh rung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge richtsordnung ist entsprechend anzuwenden." 21b. § 49 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein gefügt: ,,(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche von Höchstspannungsnetzen gelten unabhän gig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie verursachenden Wetter- und insbesondere Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkun gen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen kann der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm genannten Werte dürfen nicht überschrit ten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ist nicht anzuwenden." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt: ,,9. Rechte und Pflichten der Be treiber von Elektrizitätsversor gungsnetzen und der Betreiber von Energieanlagen für den Fall festzulegen, dass an das jeweilige Elektrizitätsversorgungsnetz ange schlossene Energieanlagen nicht den Anforderungen einer nach Nummer 3 erlassenen Rechtsver ordnung entsprechen, und dabei insbesondere vorzusehen, dass diese Energieanlagen vom Elek trizitätsversorgungsnetz zu tren nen sind, und festzulegen, unter welchen Bedingungen sie wieder in Betrieb genommen werden können, sowie Regelungen zur Erstattung der dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen durch die Netztrennung und die etwaige Wiederherstellung des Anschlusses entstandenen Kosten durch den Betreiber der Energie anlage zu treffen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,In einer nach Satz 1 Nummer 3 und 9 bis einschließlich 30. Juni 2023 erlassenen Rechtsverordnung kann vorgesehen wer den, dass die Regelungen bereits frühes tens mit Wirkung vom 29. Juli 2022 in Kraft treten." 22. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die An gabe ,,und 3" gestrichen. 23. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,2021" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 cc) In Satz 7 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. Januar 2023" ersetzt. b) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter ,,bis zum 30. Juni 2019" durch die Wörter ,,30. Juni 2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024" und die Wörter ,,letzten zwei Jahren" durch die Wörter ,,Jahren des jeweiligen Betrachtungszeit raums" ersetzt. 24. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1c und 1d werden wie folgt gefasst: ,,1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er stattet, 1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die Tätigkeit beendet,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor nimmt,". cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 5 Satz 4" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1225 schließt, werden die erweiterten Betrachtungs zeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbe zogen. (42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen Transport netzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens im Sinne des § 3 Nummer 38, die ab dem 3. März 2012 durch die übrigen Beschäftigten erwor ben wurden und die solche Unternehmensteile betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpas sung von § 3 Nummer 38 am 29. Juli 2022 der Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 38 unter fallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1 entsprechend anzuwenden. (43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur für die Dauer der Genehmigung angewendet werden. (44) Grundversorger sind verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise ihrer Grundversorgungsverträge, die am 28. Juli 2022 bestanden haben, spätestens bis zum 1. November 2022 an die ab dem 29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36 anzupassen. aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 3 Buch stabe b, Nr. 4" durch die Wörter ,,1d, 3 Buchstabe b, Nummer 4" und werden die Wörter ,,Nummer 5 Buchstabe e" durch die Wörter ,,Nummer 2 und 5 Buchstabe e" ersetzt. (45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Ge schäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember 2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,vertikal inte grierten Energieversorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierten Un ternehmen" ersetzt und werden die Wörter ,,und jedem seiner Unternehmensteile" ge strichen. 26. In § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird das Wort ,,Verteilnetzebene" durch das Wort ,,Verteilernetz ebene" ersetzt. cc) In Satz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,vertikal integrierte Energiever sorgungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt und werden jeweils die Wörter ,,einschließ lich seiner Unternehmensteile" gestrichen. Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 25. § 118 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 22 Satz 1 wird die Angabe ,,31. De zember" durch die Angabe ,,30. Juni" ersetzt. b) Die folgenden Absätze 41 bis 45 werden ange fügt: ,,(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b und 12c, der sich an die Genehmigung des am 10. Januar 2022 von den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant wortung vorgelegten Szenariorahmens an Artikel 2 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6 wie folgt gefasst: ,,Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k § 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen". 1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. In § 29 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Elektrizität" ein Komma und das Wort ,,Fernwärme" eingefügt. 3. § 47k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,den Han del" durch die Wörter ,,die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festge setzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 1. bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und unterschieden nach der je weiligen Kraftstoffsorte sowie 2. die im Laufe eines bestimmten Zeitraums abgegebenen Kraftstoffmengen unterschie den nach der jeweiligen Kraftstoffsorte an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln." c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter ,,Mengendaten je doch nur derart aggregiert, dass die Betriebsund Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Be treiber gewahrt bleiben." ersetzt. d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,zur Meldepflicht" durch die Wörter ,,zu den Meldepflichten" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art und Form der Übermittlung der Daten nach Absatz 2 zu erlassen,". 4. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden nach dem Wort ,,Änderung" die Wörter ,,oder Mengenangabe" ein gefügt. 5. Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt: ,,§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abge gebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverord nung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundes anzeiger bekannt zu machen. (2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ab lauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen." 6. Der bisherige § 186 wird § 187 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen". b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2027" ersetzt. c) Folgender Absatz 10 wird angefügt: ,,(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechts verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Eidgenössischen Departement für Wirt schaft, Bildung und Forschung der Schweizeri schen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden, zu bestimmen, dass 1. Informationen ausschließlich in kartellbehörd lichen Verfahren und sich daran anschließen den Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, ver wendet werden dürfen und 2. eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit sowie ein Ausschluss der Offenlegung gegen über anderen staatlichen Stellen sowie Dritten zu beachten ist, soweit sich die in dem Abkommen von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rah men der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten. Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirk sam geworden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter Angabe der Bezeichnung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutsch land und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zu sammenarbeit und Koordinierung der Wett bewerbsbehörden und dessen Fundstelle im Bundesgesetzblatt bekannt." Artikel 3 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Netzanschlüsse werden durch den Netz betreiber hergestellt. Die Herstellung des Netz anschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung ge Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 stellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass die Beauftragung der Herstellung des Netz anschlusses und der sich daran anschließende Prozess auch auf seiner Internetseite erfolgen kann. Die Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte ab. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Beauftragung der Herstellung des Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzu teilen." 2. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber sicherzustellen, dass die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers oder -nutzers auch auf seiner Internetseite erfolgen können. Die Netzbetreiber stimmen hierfür unterei nander einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte ab." Artikel 4 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3 Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter ,,§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 38 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3 Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10 bis 19 und 22" und die Wörter ,,§ 38 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 38 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. Artikel 5a Änderung der ElektrotechnischeEigenschaften-Nachweis-Verordnung Die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Ver ordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: 1227 ,,(2a) Das Nachweisdokument für Erzeugungs anlagen der Typen B und C im Sinne der Verord nung (EU) 2016/631 besteht mindestens aus einem Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung. Die Vorlage eines von einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 2 ausgestellten Anlagenzertifikats für Erzeugungsanlagen des Typs B gegenüber dem zu ständigen Netzbetreiber berechtigt den Betreiber der Erzeugungsanlage zur vorläufigen Inbetrieb nahme der Anlage nach Maßgabe des Absatzes 2b. Die Regelungen für Prototypen in den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verban des bleiben unberührt. (2b) Hat der Betreiber der Erzeugungsanlage eine Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Inbetrieb nahme einer Erzeugungsanlage des Typs B mit ei ner maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt beauftragt, muss diese Zertifizierungsstelle auf Ver langen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber der Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetrieb setzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstel lung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nach weise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht. Das Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1 darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 aus gestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung entsprechend den allgemeinen tech nischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforde rungen nachgewiesen sind: 1. gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungs pflichtigen Erzeugungseinheiten, 2. die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leis tungsangaben der Anschluss-Scheinleistung, der Wirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug sowie der installierten Wirkleistung, 3. das Schutzkonzept, bestehend aus übergeord netem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz der Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeu gungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben des Netzbetreibers und 4. das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des Netzsicherheitsmanagements und zur Blind leistungsregelung sowie deren Eignung zur Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung (1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine end gültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631 verweigern, sofern der anschlussbegehrende Be treiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält. (2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine in Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elek trizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Ein speisung durch andere Maßnahmen unterbinden, sofern diese Erzeugungsanlage 1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1. entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat und 2. nicht nachweislich durch ihren Betreiber abge schaltet wurde. Der Netzbetreiber hat den Betreiber der Erzeu gungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechts folgen hinzuweisen. (3) Bei Trennung der Verbindung einer Erzeu gungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei aus schließlich manuell zu bedienenden Schalteinrich tungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungs anlage. (4) Soweit dies für die Trennung der Erzeugungs anlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforder lich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch seine Mitarbeiter sowie durch die von ihm be auftragten Personen 1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Erzeugungsanlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso nen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und 2. die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der An schlusssicherung ändern, wobei Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitäts versorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2 vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde, kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforde rungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen hat." Artikel 6 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge fasst: ,,1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Bundesgebiet oder im Gebiet des Groß herzogtums Luxemburg, das im Normalschalt zustand über nicht mehr als zwei Umspannun gen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Über tragungsnetzbetreibers verbunden ist,". 2. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, das im Normalschaltzustand unmittelbar mit der Höchstspannungsebene eines deutschen oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetrei bers verbunden ist, einschließlich Angaben zum netztechnischen Standort,". Artikel 7 a) die berechtigten Interessen des Anlagen betreibers und des Anschlussnehmers zu be achten sind, Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz b) durch die Änderung der Leitungs- und Mess aufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: c) der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juris tischen Personen, rechtsfähigen Personenge sellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, die Änderung zu dulden. Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungs anlage durch Vorlage eines Auftrags des zustän digen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Perso nalausweises legitimieren. (5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem zuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netz trennung und der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten. (6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt: ,,§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen". 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. ,,Präferenzraum" ein durch die Bundes netzagentur ermittelter und dem Umwelt bericht nach § 12c Absatz 2 des Energie wirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter Gebietsstreifen, der für die Herleitung von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c besonders geeignete Räume ausweist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 2. § 5a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Zubeseilungen und Umbeseilungen soll nach Satz 1 Nummer 1 auch dann auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzich tet werden, wenn abweichend von § 3 Num mer 1 Buchstabe a und b eine Erhöhung von Masten nicht nur im Einzelfall und von mehr als 20 Prozent erforderlich ist." b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,auf Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit" ge strichen. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein gefügt: ,,(4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenz raum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde, entfällt die Bundesfachplanung." 2a. § 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Der Antrag muss enthalten: 1. in Frage kommende Verläufe des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassen korridors, 2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich nung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit ten in den in Frage kommenden Verläufen so wie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt, 3. Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage kommenden Verläufen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte und, 4. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bun desfachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbaumaßnahme oder für einzelne Strecken abschnitte durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraus setzungen." 2b. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Antrags konferenz" die Wörter ,,oder der Stellung nahmen der betroffenen Träger öffentlicher Belange" eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Bundesnetzagentur kann auf die Durchführung einer Antragskonferenz verzich ten und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist, Gelegenheit zur schriftlichen oder elektro nischen Stellungnahme geben." 3. In § 8 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 44 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 44 Absatz 2" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Auslegung der Unterlagen bewirkt wird, indem die Unter 1229 lagen für die Dauer von einem Monat auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Auslegung nach Satz 2 an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu er reichende Zugangsmöglichkeit zur Ver fügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektro nischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind." bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten: 1. dem Planungsstand entsprechende An gaben über den Verlauf der Trassen korridore und den Vorhabenträger, 2. die Angabe, dass die Auslegung durch die Veröffentlichung auf der Internet seite der Bundesnetzagentur erfolgt, 3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und 4. den Hinweis, dass nach Satz 3 während der Auslegung nach Satz 2 zusätzlich die Möglichkeit besteht, ohne Aus wirkung auf die Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmög lichkeit zur Verfügung gestellt zu be kommen, in der Regel durch die Über sendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszu legenden Unterlagen gespeichert sind." cc) Satz 6 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter ,,schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle nach Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Wörter ,,schriftlich oder elektronisch bei der Bundes netzagentur" ersetzt. d) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter ,,den Absätzen 1 bis 5" werden durch die Wörter ,,den Absätzen 1 bis 4" ersetzt. e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt ge fasst: ,,(6) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Be teiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Behördenbetei ligung ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Be lange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Be kanntmachung der Auslegung erfolgt abwei chend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tages zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, 1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Ge setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen betragen." 5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Entscheidung ist für die Dauer von sechs Wochen auf der Internetseite der Bundes netzagentur zu veröffentlichen. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist dies in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die veröffentlichte Entscheidung gespeichert ist. Die Bundesnetzagentur macht die Veröf fentlichung mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet ver breitet sind, auf das sich das Vorhaben voraus sichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt." 6. Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundes fachplanung, sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststel lung gemäß § 19 Satz 1 Veränderungssperren er lassen kann." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst: ,,Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung von Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es eines weiteren Planfeststellungs- oder Plangeneh migungsverfahrens." satz 3a Satz 3. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist inso weit nicht anzuwenden. Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzu wenden, wenn innerhalb eines durch die Bun desfachplanung bestimmten Trassenkorridors eine Bestandstrasse vorhanden ist. (3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert werden sollen, sind die Trasse sowie die in Frage kommenden Alternativen auf der Grund lage des Präferenzraums zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden." 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Ver sand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfest stellungsbehörde für die Dauer von einem Mo nat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen, indem sie die Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffent licht. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung nach Satz 1 an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangs möglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist dies in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen ge speichert sind. Die Auslegung ist auf der Inter netseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten: 1. dem Planungsstand entsprechende Anga ben über den Verlauf der Trassen und den Vorhabenträger, b) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab sätze 3b und 3c eingefügt: 2. die Angabe, dass die Auslegung durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde erfolgt, ,,(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maß gabe anzuwenden, dass 3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Ta ges und 1. das Vorhaben in oder unmittelbar neben der Bestandstrasse zu errichten ist, soweit eine Bestandstrasse vorhanden ist, und 2. bei einem Vorhaben gemäß § 2 Absatz 7 Satz 2 oder Satz 3 des Bundesbedarfs plangesetzes der für das weitere Vorhaben in den Bundesnetzplan aufgenommene Trassenkorridor oder der durch Landespla nungen bestimmte Leitungsverlauf für Erd kabel zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung zu beachten ist. Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Ab 4. den Hinweis, dass nach Satz 2 während der Auslegung nach Satz 1 zusätzlich die Mög lichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen, in der Regel durch die Über sendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegen den Unterlagen gespeichert sind." b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter ,,oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle" gestrichen. d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 e) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt ge fasst: ,,(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Betei ligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maß gabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Be hördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Bekannt machung der Auslegung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitun gen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4 Satz 1 zwei Wochen betragen." 8a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,an den Ausle gungsorten" durch die Wörter ,,in den Gemein den, in denen sich das Vorhaben auswirken wird," ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten: 1. Angaben über den Verlauf der Trasse und den Vorhabenträger und 2. Angaben darüber, wo und wann der Plan feststellungsbeschluss zur Einsicht aus gelegt bzw. veröffentlicht wird." c) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben. 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Einer Feststellung, dass die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind, bedarf es nicht bei der Einführung eines witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder sonstigen Änderungen, welche nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung führen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen den." 9a. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Projektmanager (1) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens schritten beauftragen wie 1231 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sach verständigengutachten, 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes, 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 8. der organisatorischen Erörterungstermins, Vorbereitung eines 9. der Leitung des Erörterungstermins und 10. dem Entwurf von Entscheidungen. (2) Die zuständige Behörde soll im Fall einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhaben träger einer solchen zugestimmt hat. Der Projekt manager ist verpflichtet, die Abrechnungsunter lagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistun gen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit. (3) Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststel lungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde." 10. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. Erlass von Duldungsanordnungen nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Ab satz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts gesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbin dung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Für den Erlass einer Duldungsanord nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller nach § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts gesetzes. In den Fällen, in denen sich der nach § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanord nung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist 1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 er abweichend von Satz 2 Kostenschuldner. Satz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in denen die Duldungsanordnung als Allgemein verfügung erlassen worden ist." gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren Planfest stellungsverfahren anzuwenden." 13. In § 36 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2026" ersetzt. 10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: ,,§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen (1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Auslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vor schriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwen den, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet. (2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Durchführung einer Antragskonferenz, eines Er örterungstermins oder einer mündlichen Verhand lung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstel lungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft." 11. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 6" er setzt. 11a. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung nach § 8 Satz 4 oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts gesetzes auch gegenüber Behörden und juris tischen Personen des öffentlichen Rechts fest setzen." 12. Dem § 35 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022 eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht an zuwenden. Der Vorhabenträger kann bei Planfest stellungsverfahren, die vor dem 29. Juli 2022 nach § 19 beantragt wurden, bis zum 29. August 2022 einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18 Absatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht Artikel 8 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls mit ,,G" gekennzeichnet werden, wenn eine An gabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirt schaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie 1. dieselben Netzverknüpfungspunkte haben a) wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Ab satz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgeset zes Übertragungsnetz aufgenommen worden ist, oder b) wie ein durch Landesplanungen bestimmter Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspan nungs-Gleichstrom-Übertragung oder 2. räumlich weit überwiegend a) einem weiteren Vorhaben im Sinne von Absatz 5 entsprechen, dessen festgelegter Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundes netzplan gemäß § 17 des Netzausbaube schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf genommen worden ist, oder b) einem durch Landesplanungen bestimm ten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchst spannungs-Gleichstrom-Übertragung ent sprechen. Satz 2 ist für den länderübergreifenden land seitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3 entsprechend anzuwenden." 1a. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei An tragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaube schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind." 2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst: ,,5a Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin ­ Isar; Gleichstrom A1, B, E mit den Bestandteilen ­ Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin ­ Landkreis Börde ­ Landkreis Börde ­ Isar G". 1233 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt ­ Helmstedt Ost ­ Wahle; Drehstrom Nenn spannung 380 kV A1". mit den Einzelmaßnahmen ­ Maßnahme Wolmirstedt ­ Helmstedt Ost ­ Hattorf ­ Wahle ­ Maßnahme Wolmirstedt ­ Helmstedt Ost ­ Salzgitter c) Nummer 23 wird wie folgt gefasst: ,,23 Höchstspannungsleitung Herbertingen ­ Waldshut-Tiengen ­ Waldshut-Tiengen/ Weilheim mit Abzweig Pfullendorf/Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nenn spannung 380 kV ­". d) Die Nummern 37 und 38 werden wie folgt gefasst: ,,37 (aufgehoben) 38 Höchstspannungsleitung Dollern ­ Alfstedt ­ Hagen im Bremischen/Schwanewede ­ Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­". e) Die Nummern 41 und 42 werden wie folgt gefasst: ,,41 Höchstspannungsleitung Raitersaich ­ Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid ­ Sittling ­ Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV F mit den Einzelmaßnahmen ­ Maßnahme Raitersaich ­ Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid ­ Maßnahme Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid ­ Sittling ­ Altheim 42 Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg ­ Lübeck ­ Siems mit Abzweig Ratekau ­ Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV F". mit den Einzelmaßnahmen ­ Maßnahme Kreis Segeberg ­ Lübeck ­ Maßnahme Lübeck ­ Siems ­ Maßnahme Abzweig Ratekau ­ Göhl f) Die Nummern 48 und 49 werden wie folgt gefasst: ,,48 Höchstspannungsleitung Heide West ­ Polsum; Gleichstrom A1, B, E, H mit den Bestandteilen ­ Heide West ­ B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) ­ B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) ­ L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/ Wischhafen) G ­ L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) ­ Polsum 49 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland ­ Lippetal/Welver/Hamm; A1, B, E, H". Gleichstrom 1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 g) Die Nummern 51 bis 53 werden wie folgt gefasst: ,,51 Höchstspannungsleitung Hamburg Nord ­ Hamburg Ost ­ Ämter Büchen/Breitenfelde/ A1 Schwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen ­ Hamburg Nord ­ Hamburg Ost ­ Hamburg Ost ­ Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land 52 Höchstspannungsleitung Güstrow ­ Bentwisch ­ Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/ Marlow; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ mit den Einzelmaßnahmen ­ Güstrow ­ Bentwisch ­ Bentwisch ­ Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow 53 Höchstspannungsleitung Güstrow ­ Siedenbrünzow ­ Iven/Krusenfelde/Krien/Spantekow/Werder/Bartow ­ Pasewalk Nord ­ Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­". h) Die Nummern 56 bis 60 werden wie folgt gefasst: ,,56 Höchstspannungsleitung Conneforde ­ Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede ­ ­ Elsfleth West ­ Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude ­ Samtgemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV 57 Höchstspannungsleitung Dollern ­ Samtgemeinde Sottrum ­ Grafschaft Hoya ­ Ovenstädt ­ Eickum ­ Bechterdissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ 58 Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land ­ Lüneburg/Samtgemeinde Gellersen/Samtgemeinde Ilmenau ­ Stadorf ­ Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ 59 Höchstspannungsleitung Landesbergen ­ Lehrte ­ Mehrum Nord ­ Vechelde ­ Salzgitter; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ mit den Einzelmaßnahmen ­ Landesbergen ­ Lehrte ­ Mehrum Nord ­ Mehrum Nord ­ Vechelde ­ Vechelde ­ Salzgitter 60 Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow ­ Güstrow ­ Putlitz Süd ­ Putlitz ­ Perleberg ­ Stendal West ­ Wolmirstedt ­ Schwanebeck/Huy ­ Klostermansfeld ­ Schraplau/Obhausen ­ Lauchstädt; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1". i) Nummer 64 wird wie folgt gefasst: ,,64 Höchstspannungsleitung Hattingen ­ Bezirk Ronsdorf (Wuppertal); Drehstrom Nennspannung 380 kV ­". j) Nummer 75 wird wie folgt gefasst: ,,75 Höchstspannungsleitung Siersdorf ­ Zukunft/Verlautenheide ­ Zukunft ­ Verlautenheide; ­". Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen ­ Siersdorf ­ Zukunft/Verlautenheide ­ Zukunft ­ Verlautenheide k) Die folgenden Nummern 81 bis 99 werden angefügt: ,,81 Höchstspannungsleitung Hemmingstedt/Lieth/Lohe-Rickelshof/Wöhrden ­ Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin; Gleichstrom A1, B, E, H 82 Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede ­ Bürstadt; Gleichstrom A1, B, E, H 83 Höchstspannungsleitung Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow ­ Schweden (Hansa PowerBridge II); Gleichstrom B 1235 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 84 Höchstspannungsleitung Lübeck ­ Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ 85 Höchstspannungsleitung Güstrow ­ Wessin ­ Görries ­ Klein Rogahn/Stralendorf/ Warsow/Holthusen/Schossin ­ Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land ­ Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1, G 86 Höchstspannungsleitung Emden Ost ­ Bundesgrenze (NL); Drehstrom Nennspannung 380 kV A2 87 Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin; Drehstrom, Nennspannung 380 kV mit den Bestandteilen ­ Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd ­ Wuhlheide ­ Thyrow ­ Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow ­ Schönefeld mit Abzweig Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) ­ Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuz berg (Berlin) A1, F ­ Malchow ­ Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) ­ Reuter A1, F ­ Reuter ­ Teufelsbruch F 88 Höchstspannungsleitung Landesbergen ­ Grohnde ­ Vörden ­ Würgassen ­ Sandershausen Ost ­ Bergshausen ­ Borken; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 89 Höchstspannungsleitung Westerkappeln ­ Gersteinwerk; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ 90 Höchstspannungsleitung Gersteinwerk ­ Lippe ­ Mengede; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ 91 Höchstspannungsleitung Emscherbruch ­ Hüllen ­ Eiberg ­ Bochum ­ Hattingen; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ 92 Höchstspannungsleitung Walsum ­ Beeck; Drehstrom Nennspannung 380 kV ­ 93 Höchstspannungsleitung Lauchstädt ­ Leuna/Merseburg/Weißenfels ­ Pulgar; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 94 Höchstspannungsleitung Sechtem ­ Ließem ­ Weißenthurm; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 95 Höchstspannungsleitung Dahlem ­ Bundesgrenze (BE); Gleichstrom B, E 96 Höchstspannungsleitung Aschaffenburg ­ Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 97 Höchstspannungsleitung Uchtelfangen ­ Ensdorf ­ Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung 380 kV 98 Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern ­ Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar) ­ ­ Diefflen; Drehstrom Nennspannung 380 kV 99 Höchstspannungsleitung Waldshut-Tiengen ­ Bundesgrenze (CH); Drehstrom Nennspannung 380 kV Artikel 8a Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Datenverarbeitung" die Wörter ,,energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge" eingefügt. 2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: ,,14. zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reich weite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvor gänge nach § 19 Absatz 2." A2, G A2, G". 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5a tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz blatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck