752-6703-5752-6-6752-6-8752-6-9752-6-22752-6-24752-8752-9752-10
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm
und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
Vom 19. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21b wird wie folgt gefasst:
,,§ 21b Sondervorschriften für regulatorische
Ansprüche und Verpflichtungen der
Transportnetzbetreiber; Festlegungs
kompetenz".
b) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
,,§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertra
gungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse;
Festlegungskompetenz".
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,und umwelt
verträgliche" durch die Wörter ,,, umweltverträg
liche und treibhausgasneutrale" ersetzt.
2. § 3 wird wie folge geändert:
a) Nummer 15d wird wie folgt gefasst:
,,15d. Energiespeicheranlage
Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit
der die endgültige Nutzung elektrischer
Energie auf einen späteren Zeitpunkt
als den ihrer Erzeugung verschoben wird
oder mit der die Umwandlung elek
trischer Energie in eine speicherbare
Energieform, die Speicherung solcher
Energie und ihre anschließende Rück
umwandlung in elektrische Energie oder
Nutzung als ein anderer Energieträger
erfolgt,".
b) Nach Nummer 35 wird folgende Nummer 35a
eingefügt:
,,35a. Versorgeranteil
der auf die Energiebelieferung entfal
lende Preisanteil, der sich rechnerisch
nach Abzug der Umsatzsteuer und der
Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,".
c) In Nummer 38 werden die Wörter ,,vertikal
integriertes Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,vertikal integriertes Unter
nehmen" ersetzt und werden jeweils die
Wörter ,,in der Europäischen Union" gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
,,§ 5
Anzeige der Energiebelieferung
(1) Energielieferanten, die Haushaltskunden
mit Energie beliefern, müssen nach Maßgabe
des Absatzes 2 Satz 1 und 2 die Aufnahme und
Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer
Firma bei der Bundesnetzagentur anzeigen;
ausgenommen ist die Belieferung von Haushalts
kunden ausschließlich innerhalb einer Kunden
anlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes
sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht laufend auf
ihrer Internetseite eine Liste der angezeigten
Energielieferanten; dabei werden die Firma und
die Adresse des Sitzes der angezeigten Energie
lieferanten veröffentlicht. Von der Bundesnetz
agentur werden monatlich die Energielieferanten
veröffentlicht, die in den jeweils letzten zwölf
Monaten die Beendigung ihrer Tätigkeit angezeigt
haben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
erforderliche Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit
ist unverzüglich vorzunehmen. Die nach Absatz 1
Satz 1 erster Halbsatz erforderliche Anzeige der
Beendigung der Tätigkeit hat der Energielieferant
nach Maßgabe des Satzes 4 und so rechtzeitig
vorzunehmen, dass diese der Bundesnetzagentur
spätestens drei Monate vor dem geplanten Be
endigungstermin zugeht. Der Energielieferant darf
die Tätigkeit nicht vor Ablauf des nach Satz 2
angezeigten Beendigungstermins beenden, es
sei denn, er hat einen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt. Mit der Anzeige der
Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
erster Halbsatz hat der Energielieferant zugleich
den geplanten Beendigungstermin mitzuteilen
und darzulegen, wie die Erfüllung der vertrag
lichen Verpflichtungen des Energielieferanten
gegenüber Haushaltskunden bis zur geplanten
Beendigung der Tätigkeit sichergestellt ist. Die
vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem
Energielieferanten und den betroffenen Haus
haltskunden bleiben unberührt.
(3) Zeitgleich mit der Anzeige der Beendigung
der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 2 hat der Ener
gielieferant die von der Beendigung betroffenen
Haushaltskunden und die Netzbetreiber, in deren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Netzgebieten er Haushaltskunden beliefert, in
Textform über das Datum der Beendigung seiner
Tätigkeit zu informieren. Der Energielieferant ist
verpflichtet, die Anzeige zugleich einfach auffind
bar auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit
ist das Vorliegen der personellen, technischen
und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen.
Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, das Vorlie
gen der personellen, technischen und wirtschaft
lichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässig
keit der Geschäftsleitung jederzeit unter Nutzung
der behördlichen Aufsichtsrechte nach diesem
Gesetz zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur
kann die Vorlage des Jahresabschlusses über
das letzte Geschäftsjahr und, sofern der Ab
schluss von einem Abschlussprüfer geprüft
worden ist, auch die Vorlage des Prüfungsberich
tes sowie des Bestätigungsvermerkes oder
Versagungsvermerkes des Abschlussprüfers ver
langen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann einem
Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit
jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn
die personelle, technische oder wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht ge
währleistet ist. Satz 1 sowie Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 4 sind nicht für Energielieferanten mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union anzuwenden, wenn der Energielieferant
von der zuständigen Behörde des Herkunfts
mitgliedstaates ordnungsgemäß zugelassen wor
den ist."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter
nehmen" und die Wörter ,,vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen" durch die
Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmen" er
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,wirtschaft
lichem" durch das Wort ,,wirtschaftlichen" und
das Wort ,,Verteilnetzes" durch das Wort
,,Verteilernetzes" ersetzt.
4a. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,vertikal inte
grierte Energieversorgungsunternehmen" durch
die Wörter ,,vertikal integrierte Unternehmen"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,vertikal integrierte Unter
nehmen" ersetzt.
4b. § 6b wird wie folgt geändert:
1215
durch die Wörter ,,vertikal integriertes Unter
nehmen" ersetzt.
4c. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter
nehmen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter
nehmen" ersetzt.
4d. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
die Wörter ,,vertikal integrierten Energie
versorgungsunternehmens" durch die Wörter
,,vertikal integrierten Unternehmens" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben
zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetrei
ber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in
Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung
und den Ausbau des Netzes erforderlichen
Vermögenswerte des vertikal integrierten Un
ternehmens besitzen und diese im Rahmen
der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhän
gig von der Leitung und den anderen betrieb
lichen Einrichtungen des vertikal integrierten
Unternehmens ausüben können. Das vertikal
integrierte Unternehmen hat sicherzustellen,
dass der Verteilernetzbetreiber über die er
forderliche Ausstattung in materieller, perso
neller, technischer und finanzieller Hinsicht
verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefug
nisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können.
Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befug
nisse der Leitung des vertikal integrierten
Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte
über die Geschäftsführung des Verteilernetz
betreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität
ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instru
mente der Einflussnahme und Kontrolle, unter
anderem der Weisung, der Festlegung all
gemeiner Verschuldungsobergrenzen und der
Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder
gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig
als dies zur Wahrnehmung der berechtigten
Interessen des vertikal integrierten Unterneh
mens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung
der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen
zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt;
ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hin
blick auf einzelne Entscheidungen zu bau
lichen Maßnahmen an Energieanlagen, so
lange sich diese Entscheidungen im Rahmen
eines vom vertikal integrierten Unternehmen
genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen
Instruments halten."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter
nehmen" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter
nehmen" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,vertikal
integriertes Energieversorgungsunternehmen"
d) In Absatz 6 werden jeweils die Wörter ,,vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens"
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unter
nehmens" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter
nehmen" ersetzt.
4e. In § 7b werden die Wörter ,,vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens" durch die
Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmens" er
setzt.
4f. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter ,,Vertikal inte
grierte Energieversorgungsunternehmen" durch
die Wörter ,,Vertikal integrierte Unternehmen"
ersetzt.
4g. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
jeweils die Wörter ,,vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens" durch die
Wörter ,,vertikal integrierten Unternehmens"
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die
Wörter ,,vertikal integrierte Energieversor
gungsunternehmen" durch die Wörter ,,vertikal
integrierte Unternehmen" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,vertikal inte
grierte Energieversorgungsunternehmen" durch
die Wörter ,,vertikal integrierte Unternehmen"
ersetzt.
4h. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversor
gungsunternehmen" durch die Wörter
,,Vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils
die Wörter ,,vertikal integrierten Energiever
sorgungsunternehmens" durch die Wörter
,,vertikal integrierten Unternehmens" er
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter ,,Vertikal integrierte Energieversor
gungsunternehmen" durch die Wörter ,,Vertikal
integrierte Unternehmen" ersetzt.
4i. § 10a Absatz 2 bis 7 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Personal, das für den Betrieb des Trans
portnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen
Gesellschaften des vertikal integrierten Unterneh
mens angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an
das vertikal integrierte Unternehmen sowie
Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrier
ten Unternehmens an den Unabhängigen Trans
portnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Andere Teile des vertikal integrierten Unter
nehmens haben die Erbringung von Dienstleistun
gen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde
Personen für den Unabhängigen Transportnetz
betreiber zu unterlassen. Die Erbringung von
Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unter
nehmen durch den Unabhängigen Transportnetz
betreiber ist nur zulässig, soweit
1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle
Nutzer des Transportnetzes diskriminierungs
frei zugänglich sind und der Wettbewerb in
den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und
Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder
unterbunden wird;
2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbrin
gung der Dienstleistung durch den Unabhän
gigen Transportnetzbetreiber für das vertikal
integrierte Unternehmen der Regulierungs
behörde vorgelegt und von dieser geprüft
wurden und
3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung
erbrachter Dienstleistungen gegenüber dem
Kunden für das vertikal integrierte Unterneh
men im Bereich der Funktionen Erzeugung,
Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elek
trizität oder Erdgas oder Speicherung von Erd
gas noch andere Dienstleistungen umfassen,
deren Wahrnehmung durch den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbe
werber des vertikal integrierten Unternehmens
zu diskriminieren.
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach
§ 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma,
seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner
Markenpolitik und Geschäftsräume eine Ver
wechslung mit dem vertikal integrierten Unterneh
men oder irgendeinem Teil davon ausgeschlos
sen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müs
sen die gemeinsame Nutzung von Anwendungs
systemen der Informationstechnologie mit jeg
lichem Unternehmensteil des vertikal integrierten
Unternehmens unterlassen, soweit diese An
wendungen der Informationstechnologie auf die
unternehmerischen Besonderheiten des Unab
hängigen Transportnetzbetreibers oder des
vertikal integrierten Unternehmens angepasst
wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber ha
ben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur
der Informationstechnologie mit jeglichem Unter
nehmensteil des vertikal integrierten Unterneh
mens zu unterlassen, es sei denn, die Infra
struktur
1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
und des vertikal integrierten Unternehmens
und
2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und be
trieben.
Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal
integrierte Unternehmen haben sicherzustellen,
dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der
Informationstechnologie und Infrastruktur der
Informationstechnologie, die sich in Geschäftsoder Büroräumen des Unabhängigen Transport
netzbetreibers oder des vertikal integrierten
Unternehmens befindet, nicht mit denselben Be
ratern oder externen Auftragnehmern zusammen
arbeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und
jegliche Unternehmensteile des vertikal inte
grierten Unternehmens haben die gemeinsame
Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, ein
schließlich der gemeinsamen Nutzung von Zu
gangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat die Rechnungslegung von anderen Ab
schlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die
die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten
Unternehmen oder bei dessen Unternehmens
teilen durchführen. Der Abschlussprüfer des ver
tikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in
Teile der Bücher des Unabhängigen Transport
netzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung
des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen
der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten
Unternehmens erforderlich ist. Der Abschluss
prüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die
Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetrei
bers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich
sensible Informationen vertraulich zu behandeln
und sie insbesondere nicht dem vertikal integrier
ten Unternehmen mitzuteilen."
4j. § 10b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter
nehmen" und jeweils die Wörter ,,vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens"
durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unter
nehmens" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,Vertikal integrierte Unter
nehmen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,ver
tikal integrierte Energieversorgungsunter
nehmen" durch die Wörter ,,vertikal inte
grierte Unternehmen" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die
Wörter ,,vertikal integrierten Energieversor
gungsunternehmen" durch die Wörter
,,vertikal integrierten Unternehmen" er
setzt.
4k. § 10c Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unter
nehmensleitung des Unabhängigen Transport
netzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor
einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen
des vertikal integrierten Unternehmens oder
einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unterneh
men angestellt gewesen sein oder Interessenoder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Un
ternehmen unterhalten haben. Die verbleibenden
Angehörigen der Unternehmensleitung des Unab
hängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den
letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine
Aufgaben der Unternehmensleitung und keine
mit der Aufgabe beim Unabhängigen Transport
netzbetreiber vergleichbaren Aufgaben bei einem
Unternehmen des vertikal integrierten Unterneh
1217
mens oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser
Unternehmen wahrgenommen haben.
(3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat sicherzustellen, dass seine Unternehmens
leitung und seine Beschäftigten weder bei ande
ren Unternehmensteilen des vertikal integrierten
Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteils
eignern angestellt sind noch Interessen- oder Ge
schäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten. Satz 1
umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen
erfolgende Belieferung von Energie für den priva
ten Verbrauch oder die zu marktüblichen Be
dingungen für den privaten Verbrauch erfolgende
Belieferung im Rahmen sonstiger Kauf- oder
Dienstleistungsverträge.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
und das vertikal integrierte Unternehmen haben
zu gewährleisten, dass Personen der Unterneh
mensleitung und die übrigen Beschäftigten des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers weder
direkt noch indirekt Beteiligungen an Unter
nehmensteilen des vertikal integrierten Unterneh
mens halten noch finanzielle Zuwendungen von
diesen erhalten, es sei denn, es handelt sich um
Beteiligungen am Unabhängigen Transportnetz
betreiber oder Zuwendungen vom Unabhängigen
Transportnetzbetreiber. Der Unabhängige Trans
portnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die
Vergütung von Personen der Unternehmens
leitung und der übrigen Beschäftigten des Unab
hängigen Transportnetzbetreibers nicht vom wirt
schaftlichen Erfolg, insbesondere vom Betriebs
ergebnis, des vertikal integrierten Unternehmens,
mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetz
betreibers, abhängig ist.
(5) Nach Beendigung des Vertragsverhält
nisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber
dürfen Personen der Unternehmensleitung für
vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des
vertikal integrierten Unternehmens als dem
Unabhängigen Transportnetzbetreiber oder bei
deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen
Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben
wahrnehmen oder Interessen- oder Geschäfts
beziehungen zu ihnen unterhalten."
4l. In § 10e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter
,,vertikal integrierten Energieversorgungsunter
nehmen" durch die Wörter ,,vertikal integrierten
Unternehmen" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens"
durch die Wörter ,,vertikal integrierten Unter
nehmens" ersetzt.
b) Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d ein
gefügt:
,,(1d) Betreiber von Energieversorgungs
netzen und von solchen Energieanlagen, die
durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung
gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als
Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind
verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden
Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Bundesamt für Sicherheit in der Informations
technik zu registrieren und eine Kontaktstelle
zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik übermittelt die
Registrierungen einschließlich der damit ver
bundenen Kontaktdaten an die Bundesnetz
agentur. Die Registrierung eines Betreibers
eines Energieversorgungsnetzes oder von sol
chen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten
der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1
des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur
bestimmt wurden, kann das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik auch
selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine
Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt
das Bundesamt für Sicherheit in der Informa
tionstechnik eine solche Registrierung selbst
vor, informiert es die Bundesnetzagentur da
rüber und übermittelt die damit verbundenen
Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzu
stellen, dass sie über die benannte oder durch
das Bundesamt für Sicherheit in der Informa
tionstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit
erreichbar sind. Die Übermittlung von Informa
tionen durch das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2
Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes er
folgt an diese Kontaktstelle."
c) Der bisherige Absatz 1d wird Absatz 1e.
d) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f und in
Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Energie
versorgungsnetzen und" die Wörter ,,von sol
chen" eingefügt.
6. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,mittel- und
langfristigen" durch die Wörter ,,klimaund" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Drei weitere Szenarien müssen das Jahr
2045 betrachten und eine Bandbreite von
wahrscheinlichen Entwicklungen darstel
len, welche sich an den gesetzlich festge
legten sowie weiteren klima- und energie
politischen Zielen der Bundesregierung
ausrichten."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Verteilernetzbetreiber werden bei der
Erstellung des Szenariorahmens angemes
sen eingebunden."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Internset
seite" durch das Wort ,,Internetseite" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,durch Fest
legung nach § 29 Absatz 1" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Genehmigung ist nicht selbstständig
durch Dritte anfechtbar."
7. § 12b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Betrach
tungszeitraums" durch die Wörter ,,der
jeweiligen Betrachtungszeiträume" ersetzt
und wird die Angabe ,,Satz 2" gestrichen.
bb) In Satz 4 Nummer 7 werden die Wörter
,,des Betrachtungszeitraums" durch die
Wörter ,,der jeweiligen Betrachtungszeit
räume" ersetzt und wird die Angabe
,,Satz 2" gestrichen.
cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,deutschen
Übertragungsnetzes" durch das Wort
,,Elektrizitätsversorgungsnetzes" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein
gefügt:
,,(3a) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
nach Absatz 3 Satz 1 übermitteln die Betreiber
von Übertragungsnetzen der Regulierungsbe
hörde Angaben dazu, welche Netzausbaumaß
nahmen zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung oder welcher länderübergreifende
landseitige Teil von Offshore-Anbindungs
leitungen ganz oder weit überwiegend in
einem Trassenkorridor, der bereits gemäß
§ 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz in den Bundesnetzplan
aufgenommen ist, oder in einem durch
Landesplanungen bestimmten Leitungsverlauf
für Erdkabel zur Höchstspannungs-Gleich
strom-Übertragung eines weiteren Vorhabens
realisiert werden sollen."
8. § 12c wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein
gefügt:
,,(2a) Enthält der nach § 12b Absatz 5
vorgelegte Netzentwicklungsplan eine Neu
baumaßnahme zur Höchstspannungs-Gleich
strom-Übertragung oder für den länderüber
greifenden landseitigen Teil einer OffshoreAnbindungsleitung, die noch nicht im
Netzentwicklungsplan bestätigt wurde und
für die keine Bündelungsoption nach § 12b
Absatz 3a besteht, hat die Regulierungs
behörde anhand von vorhandenen Daten zur
großräumigen Raum- und Umweltsituation für
diese Maßnahme einen Präferenzraum im
Sinne des § 3 Nummer 10 des Netzausbaube
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zu
ermitteln und dem Umweltbericht zugrunde
zu legen. Die Ermittlung von Präferenzräumen
nach Satz 1 hat keine unmittelbare Außenwir
kung und ersetzt nicht die Entscheidung über
die Zulässigkeit der Netzausbaumaßnahme.
Die Ermittlung von Präferenzräumen kann nur
im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ge
gen die Zulassungsentscheidung für die jewei
lige Netzausbaumaßnahme überprüft werden.
Sofern Geodaten über die verbindlichen Fest
legungen der Landes- und Regionalplanung
benötigt werden, legt die Bundesnetzagentur
die Daten des Raumordnungsplan-Monitors
des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen
Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Für diese
und andere Geodaten gilt § 31 Absatz 4 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra
gungsnetz entsprechend."
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort ,,zugleich"
gestrichen.
c) In Absatz 7 werden die Wörter ,,durch Fest
legung nach § 29 Absatz 1" gestrichen.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1b Nummer 1 werden nach dem
Wort ,,KWK-Ausschreibungsverordnung" ein
Komma und die Wörter ,,nach § 7b des KraftWärme-Kopplungsgesetzes" eingefügt.
b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein
gefügt:
,,(6b) Um eine Abregelung von Anlagen
nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes zu vermeiden, nehmen Betreiber von
Übertragungsnetzen nach Absatz 6 bis zum
31. Dezember 2030 gemeinsam eine Aus
schreibung für den Strombezug von zuschalt
baren Lasten vor. Die Ausschreibung nach
Satz 1 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2023. Über
den Umfang der jeweiligen Ausschreibung auf
grund von Netzengpässen entscheidet der
Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maß
gabe der für den jeweiligen Ausschreibungs
zeitraum erwarteten Reduktion der Erzeu
gungsleistung aus erneuerbaren Energien.
Teilnahmeberechtigt an Ausschreibungen nach
Satz 1 sind zuschaltbare Lasten, sofern
1. für die angebotene Abnahmeleistung inner
halb der letzten zwölf Monate vor Beginn
und innerhalb des jeweiligen Ausschrei
bungszeitraums kein Strombezug an Strom
märkten erfolgt,
2. bei Strombezug aus einer verbundenen
KWK-Anlage im Fall eines Abrufs deren
Stromerzeugung in mindestens dem glei
chen Umfang wie der Höhe des Strom
bezugs der zuschaltbaren Last verringert
wird, wobei dem Betreiber der KWK-Anlage
die verringerte eigenerzeugte Strommenge
bilanziell erstattet wird,
3. die Anlage technisch unter Berücksichti
gung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet
ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder
Störungen der Sicherheit oder Zuverlässig
keit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchst
spannungsnetz beizutragen,
4. sich die Anlage innerhalb der Bundesrepu
blik Deutschland, aber außerhalb der Süd
region nach der Anlage 1 des Kohleverstro
mungsbeendigungsgesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, be
findet,
5. die jederzeitige Verfügbarkeit im Ausschrei
bungszeitraum gewährleistet wird,
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6. die Zuschaltung nach Maßgabe der Aus
schreibungsbedingungen und, sobald die
Messstelle mit einem intelligenten Mess
system ausgestattet wurde, über ein
Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1
Nummer 19 des Messstellenbetriebsgeset
zes fernsteuerbar ist,
7. das Gebot eine Mindestgröße von 100 Kilo
watt aufweist, wobei eine Zusammenlegung
kleinerer Lasten durch Dritte zulässig ist,
und
8. für die abzunehmende Strommenge ein
Gebotspreis in Euro je Megawattstunde ab
gegeben wird; negative Gebote sind un
zulässig.
Die Nichteinhaltung der Bedingungen nach
Satz 4 Nummer 1, 2 und 5 wird mit dem Aus
schluss von den Ausschreibungen für die
Dauer von drei Monaten belegt. Nicht teil
nahmeberechtigt sind zuschaltbare Lasten,
die unmittelbar oder bilanziell Strom aus An
lagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie
beziehen oder innerhalb der letzten zwölf
Monate bezogen haben. Für aus dem Netz
bezogenen Strom nach Satz 1 werden die
Umlagen nach § 17f Absatz 5, nach § 26 Ab
satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
nach § 18 Absatz 1 der Abschaltbare-LastenVerordnung sowie nach § 19 Absatz 2 Satz 15
der Stromnetzentgeltverordnung nicht er
hoben. Die Bundesnetzagentur kann im Wege
einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 über eine
Reduzierung der Netzentgelte bis auf null für
diesen Strombezug sowie über den Ausschrei
bungszeitraum nach Satz 1 entscheiden. An
Ausschreibungen nach Satz 1 können sich
Betreiber von Verteilernetzen beteiligen, sofern
sie dadurch eine Abregelung von Anlagen nach
§ 3 Nummer 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes vermeiden können und nachweisen,
dass das Netz weder im erforderlichen Umfang
nach dem Stand der Technik optimiert, ver
stärkt oder ausgebaut werden konnte noch
andere geeignete Maßnahmen zur effizienten
Beseitigung des Engpasses verfügbar sind.
Der Bedarf an Zuschaltungen durch Über
tragungsnetzbetreiber geht dem Bedarf in
Verteilernetzen voraus. Der Betreiber einer
zuschaltbaren Last darf nicht im Sinne des
Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004
über die Kontrolle von Unternehmenszusam
menschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
mit dem Betreiber eines Verteilernetzes ver
bunden sein."
10. In § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 wird die
Angabe ,,Absatz 1" durch die Angabe ,,Absatz 2"
ersetzt.
11. Dem § 13e wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Schließen die Betreiber von Übertragungs
netzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden
Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den
Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve,
1220
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Ab
satz 2 durchführen."
auf Mittelspannung und Niederspannung mit
den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
12. In § 14c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1a"
durch die Angabe ,,1c" ersetzt.
2. Daten, die dem nach Absatz 3 angefertigten
Regionalszenario zugrunde liegen,
13. Die §§ 14d und 14e werden wie folgt gefasst:
3. eine Darlegung der voraussichtlichen Entwick
lung der Verteilungsaufgabe bis 2045 ein
schließlich voraussichtlich erforderlicher Maß
nahmen zur Optimierung, zur Verstärkung, zur
Erneuerung und zum Ausbau des Netzes sowie
notwendiger Energieeffizienz- und Nachfrage
steuerungsmaßnahmen,
,,§ 14d
Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben der Regulierungsbehörde erstmals zum
30. April 2024 und dann alle zwei Jahre jeweils
zum 30. April eines Kalenderjahres einen Plan für
ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz (Netzaus
bauplan) vorzulegen. Der Netzausbauplan wird
auf der Grundlage des nach Absatz 3 zu erstellen
den Regionalszenarios erarbeitet, um eine inte
grierte und vorausschauende Netzplanung zu
gewährleisten. Die Regulierungsbehörde kann
Anpassungen des Netzausbauplans verlangen.
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen
die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in
geographisch abgrenzbare und räumlich zusam
menhängende Gebiete (Planungsregionen) auf.
Innerhalb einer Planungsregion haben sich die
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu den
Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustim
men. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag
oder von Amts wegen die Aufnahme eines Be
treibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine
Planungsregion anordnen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
einer Planungsregion erstellen unter Einbezie
hung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regio
nalszenario, welches gemeinsame Grundlage der
jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion
ist. Das Regionalszenario besteht aus einem
Entwicklungspfad, der sowohl die für das langfris
tige Zieljahr 2045 gesetzlich festgelegten sowie
weitere klima- und energiepolitische Ziele der
Bundesregierung als auch die wahrscheinlichen
Entwicklungen für die nächsten fünf und zehn
Jahre berücksichtigt. Das Regionalszenario be
inhaltet
1. Angaben zu bereits erfolgten, erwarteten und
maximal möglichen Anschlüssen der verschie
denen Erzeugungskapazitäten und Lasten,
2. Angaben zu den zu erwartenden Ein- und Aus
speisungen sowie
3. Annahmen zur Entwicklung anderer Sektoren,
insbesondere des Gebäude- und Verkehrs
sektors.
Das Regionalszenario ist durch die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen spätestens zehn Mo
nate bevor der jeweilige Netzausbauplan der
Regulierungsbehörde vorzulegen ist, fertigzu
stellen.
(4) Der Netzausbauplan enthält insbesondere
folgende Angaben:
1. Netzkarten des Hochspannungs- und Mittel
spannungsnetzes und der Umspannstationen
4. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-,
Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen sowie
notwendige Energieeffizienz- und Nachfrage
steuerungsmaßnahmen in den nächsten fünf
und zehn Jahren, wobei anzugeben ist,
inwieweit für die Umsetzung dieser Maß
nahmen öffentlich-rechtliche Planungs- oder
Genehmigungsverfahren notwendig sind, so
wie den jeweiligen Stand dieser Verfahren
und die Angabe, ob und zu welchem Zeitpunkt
durch den Betreiber eines Elektrizitätsverteiler
netzes bereits Investitionsentscheidungen be
züglich dieser Maßnahmen getroffen wurden
und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber
des Elektrizitätsverteilernetzes von der tat
sächlichen Durchführung einer Maßnahme
ausgeht,
5. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf
teten Leitungsabschnitte und der jeweilig
geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und
Ausbaumaßnahmen,
6. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen
Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienst
leistungen im Sinne des § 14c sowie die ge
plante Deckung dieses Bedarfs und
7. den Umfang, in dem von dem Instrument der
Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch
gemacht werden soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so
ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter
nachvollziehen kann,
1. welche Veränderungen der Kapazitäten für
Leitungstrassen und Umspannstationen sowie
welche Veränderungen bei nicht frequenz
gebundenen Systemdienstleistungen mit den
geplanten Maßnahmen einhergehen,
2. welche Alternativen der Betreiber von Elek
trizitätsverteilernetzen geprüft hat,
3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und
Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung
der geplanten Maßnahmen verbleibt und
4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist,
Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz
ausbauplans machen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
(6) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler
netzen haben zumindest den Netznutzern der
Mittel- und Hochspannungsebene sowie den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1221
Betreibern von Übertragungsnetzen zu den sie
betreffenden Netzausbauplänen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Energien-Gesetzes oder die im Rahmen eines
Netzanschlusses nach § 18 erforderlichen Infor
mationen zu übermitteln.
(7) Bei der Erstellung der Netzausbaupläne
haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksich
tigen und für Niederspannungsnetze die
langfristig erwarteten Anschlüsse von Erzeu
gungskapazitäten und Lasten anzusetzen. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung
der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(3) Die Beteiligung nach § 14d Absatz 6 hat
über die gemeinsame Internetplattform zu er
folgen.
(8) Die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7 sind nicht
anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitäts
verteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind. Abweichend von
Satz 1 sind die Absätze 1 bis 4 sowie 6 und 7
auf Betreiber nach Satz 1 anzuwenden, wenn in
dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mög
liche Stromerzeugung der beiden vorherigen
Jahre aus Windenergie an Land oder aus solarer
Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitäts
verteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Ver
anlassung des Betreibers eines Elektrizitäts
verteilernetzes um jeweils mehr als 3 Prozent
gekürzt wurde.
(9) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
nach Absatz 8 Satz 1 sind verpflichtet, Daten
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an den
vorgelagerten Betreiber von Elektrizitätsverteiler
netzen zu übermitteln. Die Betreiber von Elek
trizitätsverteilernetzen nach Absatz 1 stimmen
sich zumindest innerhalb einer Planungsregion
zu den Anforderungen an die zu übermittelnden
Daten ab. Dabei haben sie den Betreibern von
Elektrizitätsverteilernetzen nach Absatz 8 Satz 1
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elek
trizitätsverteilernetzen mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt liegen im überragenden öffent
lichen Interesse und dienen der öffentlichen
Sicherheit.
§ 14e
Gemeinsame
Internetplattform; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 zu den
in den folgenden Absätzen genannten Zwecken
eine gemeinsame Internetplattform einzurichten
und zu betreiben.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
haben spätestens ab dem 1. Januar 2024 sicher
zustellen, dass Anschlussbegehrende von Anlagen
gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes sowie Letztverbraucher, ein
schließlich Anlagen nach § 3 Nummer 15d und 25,
über die gemeinsame Internetplattform auf die
Internetseite des zuständigen Netzbetreibers ge
langen können, um dort Informationen für ein Netz
anschlussbegehren nach § 8 des Erneuerbare-
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
veröffentlichen auf der gemeinsamen Internet
plattform mindestens Folgendes:
1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d
Absatz 3, spätestens vier Wochen nach Fertig
stellung,
2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d
Absatz 1, spätestens vier Wochen nach Fertig
stellung und
3. die Stellungnahmen nach § 14d Absatz 6.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsverteiler
netzen haben die Regulierungsbehörde auf die
Veröffentlichungen nach Absatz 4 in Textform
hinzuweisen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann die Über
mittlung einer Zusammenfassung der Stellung
nahmen nach § 14d Absatz 6 in Textform ver
langen.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
zu den Absätzen 1 bis 5 treffen."
13a. In § 15a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
,,sowie die Auswirkungen denkbarer Störungen
der Versorgung" durch die Wörter ,,einschließlich
der Auswirkungen denkbarer Störungen der
Versorgung sowie der gesetzlich festgelegten
klima- und energiepolitischen Ziele der Bundes
regierung" ersetzt.
13b. In § 20 Absatz 1c Satz 2 wird die Angabe
,,nach § 41c" durch die Wörter ,,nach den §§ 41d
und 41e" ersetzt.
14. Dem § 20a Absatz 4 wird folgender Satz ange
fügt:
,,Nimmt der bisherige Lieferant die Abmeldung
von der Belieferung nicht unverzüglich nach Ver
tragsbeendigung vor oder gibt er auf Nachfrage
des Netzbetreibers die Entnahmestelle bei Ver
tragsbeendigung nicht frei, kann der Letztver
braucher vom Energielieferanten Schadensersatz
nach Maßgabe des Satzes 1 verlangen."
14a. § 21b wird wie folgt gefasst:
,,§ 21b
Sondervorschriften für regulatorische
Ansprüche und Verpflichtungen der
Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
(1) Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im
Rahmen des Anreizregulierungssystems der regu
latorische Anspruch, der sich aus einer negativen
Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen
den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den ge
planten Kosten eines Kalenderjahres einerseits
sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich
entstandenen Kosten eines Kalenderjahres ande
rerseits ergibt, als Vermögensgegenstand im
Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handels
1222
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
gesetzbuchs. Der Betrag eines regulatorischen
Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetz
betreibern, die nicht die Einstufung als klein im
Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs er
füllen, in der Bilanz unter dem Posten ,,sonstige
Vermögensgegenstände" gesondert auszuweisen
und im Anhang des Jahresabschlusses zu er
läutern. Bei Transportnetzbetreibern, die einen
Konzernabschluss nach den Vorschriften des
Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unter
abschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handels
gesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Kon
zernbilanz und den Konzernanhang entsprechend
anzuwenden.
(2) Betreiber von Transportnetzen haben im
Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäfts
betriebs die regulatorischen Ansprüche und Ver
pflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungs
systems, die sich aus Differenzen zwischen den
tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten
Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den
zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstan
denen Kosten eines Kalenderjahres andererseits
ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres
der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbe
triebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen.
Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur
Abrechnung nach Satz 1."
15. § 23c Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort ,,Verteilnetz" durch
das Wort ,,Verteilernetz" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird das Wort ,,Verteilnetz" durch
das Wort ,,Verteilernetz" ersetzt.
15a. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ,,; Festlegungs
kompetenz" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung haben bei der
Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertra
gungsnetzentgelte, die auf Grundlage der
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4
Buchstabe b erfolgt, für ein nachfolgendes Ka
lenderjahr rechnerisch einen Bundeszuschuss
von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung
der bundeseinheitlichen Übertragungsnetz
entgelte einfließenden Erlösobergrenzen ab
zuziehen, sofern
1. das Haushaltsgesetz für das laufende Ka
lenderjahr eine Verpflichtungsermächtigung
zum Zweck der Absenkung der Übertra
gungsnetzentgelte im nachfolgenden Kalen
derjahr enthält oder
2. das Haushaltsgesetz für das nachfolgende
Kalenderjahr Haushaltsansätze zur Absen
kung der Übertragungsnetzentgelte enthält.
Sofern im Haushaltsgesetz des Kalender
jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in
dem der Bundeszuschuss erfolgen soll, eine
Verpflichtungsermächtigung zum Zweck der
Absenkung der Übertragungsnetzentgelte ver
anschlagt wurde, richtet sich die Höhe des
Zuschusses nach dem Betrag, der von der
Bundesrepublik Deutschland in einem Be
scheid an die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung festgesetzt worden
ist, wenn der Bescheid den Übertragungs
netzbetreibern mit Regelzonenverantwortung
spätestens am 30. September des Kalender
jahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in
dem der Zuschuss erfolgen soll, bekannt ge
geben wird; dabei besteht keine Pflicht zum
Erlass eines Bescheides. Die Aufteilung der
Zahlungen zur Absenkung der Übertragungs
netzentgelte auf die Übertragungsnetz
betreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt
entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer
Erlösobergrenze an der Summe der Erlös
obergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung. Zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonen
verantwortung und der Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bundes
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
wird vor der Bereitstellung eines Bundes
zuschusses zum Zweck der Absenkung der
Übertragungsnetzentgelte im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.
Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vor
gaben zur Berücksichtigung des Bundes
zuschusses bei der Ermittlung der bun
deseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu
machen."
16. In § 35 Absatz 1 Nummer 10 werden nach den
Wörtern ,,oder der Gasgrundversorgungsverord
nung" ein Komma und die Wörter ,,die Beziehun
gen zwischen Haushalts- und Großhandels
preisen" eingefügt.
17. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Energieversorgungsunternehmen dürfen bei
den Allgemeinen Bedingungen und Allge
meinen Preisen nicht nach dem Zeitpunkt des
Zustandekommens des Grundversorgungs
vertrages unterscheiden."
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Die Pflicht zur Grundversorgung besteht zu
dem nicht für die Dauer von drei Monaten seit
dem Beginn einer Ersatzversorgung nach § 38
Absatz 1, sofern der Haushaltskunde bereits
zuvor an der betroffenen Entnahmestelle be
liefert wurde und die Entnahmestelle dem bis
herigen Lieferanten aufgrund einer Kündigung
des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrages
nicht mehr zugeordnet werden konnte. Ein
konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme
von Energie ist für die betroffene Entnahme
stelle für diesen Zeitraum ausgeschlossen."
18. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,In den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 5 besteht
ein Anspruch des Haushaltskunden auf Ersatz
versorgung."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
,,(2) Sofern ein Grundversorger für Haus
haltskunden höhere Allgemeine Preise der
Ersatzversorgung ausweist, hat er bei deren
Bemessung die Sätze 2 und 3 zu beachten.
Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Ge
brauch gemacht, hat der Grundversorger die
bei der Ermittlung der Allgemeinen Preise der
Ersatzversorgung für Haushaltskunden be
rücksichtigten Beschaffungskosten gesondert
auszuweisen. Die Beschaffungskosten der
Ersatzversorgung dürfen kalkulatorisch nicht
höher angesetzt werden als sie sich für den
Grundversorger im Falle einer kurzfristigen
Beschaffung der für die durch ihn durchgeführ
ten Ersatzversorgung erforderlichen Energie
mengen über Börsenprodukte ergeben würden.
(3) Der Grundversorger ist unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt,
die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung
jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines
Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne
Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Ände
rung wird nach Veröffentlichung auf der Inter
netseite des Grundversorgers wirksam. Der
Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner
Internetseite die Allgemeinen Preise der Er
satzversorgung der mindestens letzten sechs
Monate vorzuhalten."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
19. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge
fügt:
,,(4) Bei einer Unterrichtung nach § 41 Ab
satz 5 Satz 1 ist bei Stromlieferverträgen mit
Haushaltskunden außerhalb der Grundversor
gung darauf hinzuweisen, in welchem Umfang
sich der Versorgeranteil geändert hat."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab
sätze 5 und 6.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Mindestbetrag des An
spruchs zu bestimmen, den ein Haushalts
kunde gegenüber dem Energielieferanten auf
Schadensersatz wegen einer vertragswidrigen
Beendigung der Belieferung geltend machen
kann."
20. § 43f wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Einer Feststellung, dass die Vorgaben der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
in der jeweils geltenden Fassung eingehal
ten sind, bedarf es nicht bei der Einführung
eines witterungsabhängigen Freileitungsbe
triebs oder sonstigen Änderungen, welche
nicht zu Änderungen der Beurteilungspegel im
Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz
1223
gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung
führen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen
den."
20a. § 43g wird wie folgt gefasst:
,,§ 43g
Projektmanager
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer be
schäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zu
stimmung des Trägers des Vorhabens und auf
dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durch
führung von Verfahrensschritten beauftragen wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sach
verständigengutachten,
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
Unterlagen der Vorhabenträger,
5. der Koordinierung der Enteignungs- und
Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
und 45a,
6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7. der ersten Auswertung der eingereichten
Stellungnahmen,
8. der organisatorischen
Erörterungstermins,
Vorbereitung
eines
9. der Leitung des Erörterungstermins und
10. dem Entwurf von Entscheidungen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
soll im Falle einer Beauftragung des Projekt
managers mit diesem vereinbaren, dass die Zah
lungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger
und Projektmanager entsteht und eine Abrech
nung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist,
dass der Vorhabenträger einer solchen zuge
stimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet,
die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zustän
digen Behörde zu übermitteln. Die zuständige
Behörde prüft, ob die vom Projektmanager ab
gerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag
entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das
Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.
(3) Die Entscheidung über den Planfest
stellungsantrag liegt allein bei der zuständigen
Behörde."
20b. Dem § 43l Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Errichtung von Wasserstoffleitungen liegt bis
zum 31. Dezember 2025 im überragenden öffent
lichen Interesse."
21. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern
,,archäologische Voruntersuchungen" die
Wörter ,,einschließlich erforderlicher Ber
gungsmaßnahmen" eingefügt.
1224
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll
die Planfeststellungsbehörde die Duldung der
Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemein
verfügung erlassene Duldungsanordnung ist
öffentlich bekannt zu geben."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungs
anordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich
damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine
Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe
der Duldungsanordnung gestellt und begrün
det werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbe
lehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge
richtsordnung ist entsprechend anzuwenden."
21a. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,In einem Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren kann" durch
die Wörter ,,In einem Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahren soll" er
setzt.
bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
durch das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) Nummer 5 wird Nummer 4.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Num
mer 5" durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Ein Rechtsbehelf gegen die Zulassung
des vorzeitigen Baubeginns einschließlich
damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen
nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns kann
nur innerhalb eines Monats nach der Zustel
lung oder Bekanntgabe der Zulassung des vor
zeitigen Baubeginns gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbeleh
rung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsge
richtsordnung ist entsprechend anzuwenden."
21b. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein
gefügt:
,,(2b) Witterungsbedingte Anlagengeräusche
von Höchstspannungsnetzen gelten unabhän
gig von der Häufigkeit und Zeitdauer der sie
verursachenden Wetter- und insbesondere
Niederschlagsgeschehen bei der Beurteilung
des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkun
gen im Sinne von § 3 Absatz 1 und § 22 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes als seltene
Ereignisse im Sinne der Sechsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions
schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm). Bei diesen seltenen Ereignissen
kann der Nachbarschaft eine höhere als die
nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm zulässige Belastung
zugemutet werden. Die in Nummer 6.3 der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm genannten Werte dürfen nicht überschrit
ten werden. Nummer 7.2 Absatz 2 Satz 3 der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm ist nicht anzuwenden."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
,,9. Rechte und Pflichten der Be
treiber von Elektrizitätsversor
gungsnetzen und der Betreiber
von Energieanlagen für den Fall
festzulegen, dass an das jeweilige
Elektrizitätsversorgungsnetz ange
schlossene Energieanlagen nicht
den Anforderungen einer nach
Nummer 3 erlassenen Rechtsver
ordnung entsprechen, und dabei
insbesondere vorzusehen, dass
diese Energieanlagen vom Elek
trizitätsversorgungsnetz zu tren
nen sind, und festzulegen, unter
welchen Bedingungen sie wieder
in Betrieb genommen werden
können, sowie Regelungen zur
Erstattung der dem Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen
durch die Netztrennung und die
etwaige Wiederherstellung des
Anschlusses entstandenen Kosten
durch den Betreiber der Energie
anlage zu treffen."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,In einer nach Satz 1 Nummer 3 und 9 bis
einschließlich 30. Juni 2023 erlassenen
Rechtsverordnung kann vorgesehen wer
den, dass die Regelungen bereits frühes
tens mit Wirkung vom 29. Juli 2022 in Kraft
treten."
22. In § 54 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die An
gabe ,,und 3" gestrichen.
23. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2021" durch die
Angabe ,,2022" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,2021" durch die
Angabe ,,2022" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
cc) In Satz 7 wird die Angabe ,,31. Dezember
2021" durch die Angabe ,,31. Januar 2023"
ersetzt.
b) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter ,,bis
zum 30. Juni 2019" durch die Wörter ,,30. Juni
2019, 30. Juni 2021, 30. Juni 2024" und die
Wörter ,,letzten zwei Jahren" durch die Wörter
,,Jahren des jeweiligen Betrachtungszeit
raums" ersetzt.
24. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1c und 1d werden wie folgt
gefasst:
,,1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz, § 13b Absatz 1 Satz 1 erster
Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig er
stattet,
1d. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 die
Tätigkeit beendet,".
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vor
nimmt,".
cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
,,§ 5 Satz 4" durch die Wörter ,,§ 5 Absatz 4
Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1225
schließt, werden die erweiterten Betrachtungs
zeiträume im Sinne des § 12a Absatz 1 einbe
zogen.
(42) § 10c Absatz 4 Satz 1 ist für die übrigen
Beschäftigten des Unabhängigen Transport
netzbetreibers mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Beteiligungen an Unternehmensteilen des
vertikal integrierten Unternehmens, die vor
dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum
Ablauf des 30. September 2025 zu veräußern
sind. Für Beteiligungen an Unternehmensteilen
des vertikal integrierten Unternehmens im
Sinne des § 3 Nummer 38, die ab dem 3. März
2012 durch die übrigen Beschäftigten erwor
ben wurden und die solche Unternehmensteile
betreffen, die erst mit Inkrafttreten der Anpas
sung von § 3 Nummer 38 am 29. Juli 2022 der
Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 38 unter
fallen, ist die Frist zur Veräußerung nach Satz 1
entsprechend anzuwenden.
(43) § 13 Absatz 6b Satz 7 darf erst nach
der beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission und nur für die
Dauer der Genehmigung angewendet werden.
(44) Grundversorger sind verpflichtet, die
Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen
Preise ihrer Grundversorgungsverträge, die
am 28. Juli 2022 bestanden haben, spätestens
bis zum 1. November 2022 an die ab dem
29. Juli 2022 geltenden Vorgaben nach § 36
anzupassen.
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 3 Buch
stabe b, Nr. 4" durch die Wörter ,,1d, 3
Buchstabe b, Nummer 4" und werden
die Wörter ,,Nummer 5 Buchstabe e" durch
die Wörter ,,Nummer 2 und 5 Buchstabe e"
ersetzt.
(45) § 21b Absatz 1 in der ab dem 29. Juli
2022 geltenden Fassung ist anzuwenden auf
Jahresabschlüsse, Tätigkeitsabschlüsse und
Konzernabschlüsse, die sich jeweils auf Ge
schäftsjahre mit einem nach dem 30. Dezember
2022 liegenden Abschlussstichtag beziehen."
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,vertikal inte
grierten Energieversorgungsunternehmen"
durch die Wörter ,,vertikal integrierten Un
ternehmen" ersetzt und werden die Wörter
,,und jedem seiner Unternehmensteile" ge
strichen.
26. In § 119 Absatz 4 Nummer 5 wird das Wort
,,Verteilnetzebene" durch das Wort ,,Verteilernetz
ebene" ersetzt.
cc) In Satz 4 Nummer 1 und 2 werden jeweils
die Wörter ,,vertikal integrierte Energiever
sorgungsunternehmen" durch die Wörter
,,vertikal integrierte Unternehmen" ersetzt
und werden jeweils die Wörter ,,einschließ
lich seiner Unternehmensteile" gestrichen.
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
25. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 22 Satz 1 wird die Angabe ,,31. De
zember" durch die Angabe ,,30. Juni" ersetzt.
b) Die folgenden Absätze 41 bis 45 werden ange
fügt:
,,(41) Bei der Prüfung und der Bestätigung
des Netzentwicklungsplans nach den §§ 12b
und 12c, der sich an die Genehmigung des
am 10. Januar 2022 von den Betreibern von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverant
wortung vorgelegten Szenariorahmens an
Artikel 2
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 6
wie folgt gefasst:
,,Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k
§ 187 Übergangs- und Schlussbestimmungen".
1226
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. In § 29 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Elektrizität" ein
Komma und das Wort ,,Fernwärme" eingefügt.
3. § 47k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,den Han
del" durch die Wörter ,,die Wertschöpfungsstufen
der Herstellung von und des Handels" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die
Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festge
setzten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
1. bei jeder Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese
in Echtzeit und unterschieden nach der je
weiligen Kraftstoffsorte sowie
2. die im Laufe eines bestimmten Zeitraums
abgegebenen Kraftstoffmengen unterschie
den nach der jeweiligen Kraftstoffsorte
an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zu
übermitteln."
c) In Absatz 4 Satz 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und die Wörter ,,Mengendaten je
doch nur derart aggregiert, dass die Betriebsund Geschäftsgeheimnisse der einzelnen Be
treiber gewahrt bleiben." ersetzt.
d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil werden die
Wörter ,,zur Meldepflicht" durch die Wörter
,,zu den Meldepflichten" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. nähere Bestimmungen zum genauen
Zeitpunkt oder Zeitraum sowie zur Art
und Form der Übermittlung der Daten
nach Absatz 2 zu erlassen,".
4. In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden nach dem Wort
,,Änderung" die Wörter ,,oder Mengenangabe" ein
gefügt.
5. Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt:
,,§ 186
Anwendungsbestimmung zu § 47k
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz hat
1. das Vorliegen der erforderlichen technischen
Voraussetzungen für eine Übermittlung der abge
gebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverord
nung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundes
anzeiger bekannt zu machen.
(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ab
lauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die
Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt,
anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im
Bundesanzeiger bekannt zu machen."
6. Der bisherige § 186 wird § 187 und wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 187
Übergangs- und Schlussbestimmungen".
b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die
Angabe ,,2027" ersetzt.
c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
,,(10) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechts
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
im Hinblick auf das Abkommen zwischen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz der Bundesrepublik Deutschland und
dem Eidgenössischen Departement für Wirt
schaft, Bildung und Forschung der Schweizeri
schen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit
und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden,
zu bestimmen, dass
1. Informationen ausschließlich in kartellbehörd
lichen Verfahren und sich daran anschließen
den Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die
Zwecke, für die sie von der schweizerischen
Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, ver
wendet werden dürfen und
2. eine Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit
sowie ein Ausschluss der Offenlegung gegen
über anderen staatlichen Stellen sowie Dritten
zu beachten ist,
soweit sich die in dem Abkommen von der
Bundesrepublik Deutschland übernommenen
Verpflichtungen und gewährten Rechte im Rah
men der nach den §§ 50a bis 50f zulässigen
zwischenbehördlichen Zusammenarbeit halten.
Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach
Satz 1 sind erst ab dem Tag anzuwenden, ab
dem das in Satz 1 bezeichnete Abkommen wirk
sam geworden ist. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag unter
Angabe der Bezeichnung des Abkommens
zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutsch
land und dem Eidgenössischen Departement
für Wirtschaft, Bildung und Forschung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zu
sammenarbeit und Koordinierung der Wett
bewerbsbehörden und dessen Fundstelle im
Bundesgesetzblatt bekannt."
Artikel 3
Änderung der
Niederspannungsanschlussverordnung
Die Niederspannungsanschlussverordnung vom
1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch
Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Netzanschlüsse werden durch den Netz
betreiber hergestellt. Die Herstellung des Netz
anschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform
in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des
Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung ge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
stellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber
hat ab dem 1. Januar 2024 sicherzustellen, dass
die Beauftragung der Herstellung des Netz
anschlusses und der sich daran anschließende
Prozess auch auf seiner Internetseite erfolgen kann.
Die Netzbetreiber stimmen hierfür untereinander
einheitliche Formate und Anforderungen an Inhalte
ab. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer
unverzüglich, aber spätestens innerhalb von zehn
Werktagen nach Beauftragung der Herstellung des
Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf
für die Herstellung des Netzanschlusses mitzu
teilen."
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Ab dem 1. Januar 2024 hat der Netzbetreiber
sicherzustellen, dass die nach den Absätzen 2 und 3
erforderlichen Mitteilungen des Anschlussnehmers
oder -nutzers auch auf seiner Internetseite erfolgen
können. Die Netzbetreiber stimmen hierfür unterei
nander einheitliche Formate und Anforderungen an
Inhalte ab."
Artikel 4
Änderung der
Stromgrundversorgungsverordnung
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. November 2021 (BGBl. I
S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,die §§ 4 bis 8, 10
bis 19 und 22" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3
Satz 4, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10
bis 19 und 22" und die Wörter ,,§ 38 Absatz 2 Satz 1"
durch die Wörter ,,§ 38 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2"
durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Gasgrundversorgungsverordnung
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4946) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,die §§ 4 bis 8, 10
bis 19 und 22" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 3
Satz 3, die §§ 4, 5 Absatz 1, die §§ 5a bis 8, 10
bis 19 und 22" und die Wörter ,,§ 38 Absatz 2 Satz 1"
durch die Wörter ,,§ 38 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2"
durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt.
Artikel 5a
Änderung der
ElektrotechnischeEigenschaften-Nachweis-Verordnung
Die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Ver
ordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651) wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
1227
,,(2a) Das Nachweisdokument für Erzeugungs
anlagen der Typen B und C im Sinne der Verord
nung (EU) 2016/631 besteht mindestens aus einem
Anlagenzertifikat und einer Konformitätserklärung.
Die Vorlage eines von einer Zertifizierungsstelle
nach Absatz 2 ausgestellten Anlagenzertifikats für
Erzeugungsanlagen des Typs B gegenüber dem zu
ständigen Netzbetreiber berechtigt den Betreiber
der Erzeugungsanlage zur vorläufigen Inbetrieb
nahme der Anlage nach Maßgabe des Absatzes 2b.
Die Regelungen für Prototypen in den technischen
Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verban
des bleiben unberührt.
(2b) Hat der Betreiber der Erzeugungsanlage
eine Zertifizierungsstelle zum Zwecke der Inbetrieb
nahme einer Erzeugungsanlage des Typs B mit ei
ner maximalen Wirkleistung von bis zu 950 Kilowatt
beauftragt, muss diese Zertifizierungsstelle auf Ver
langen des Anlagenbetreibers das Anlagenzertifikat
unter der Auflage ausstellen, dass der Betreiber
der Anlage innerhalb von 18 Monaten ab Inbetrieb
setzung der ersten Erzeugungseinheit nach Ausstel
lung des Anlagenzertifikats die erforderlichen Nach
weise vollständig im Sinne des Absatzes 1 einreicht.
Das Anlagenzertifikat unter der Auflage nach Satz 1
darf bis einschließlich 31. Dezember 2025 aus
gestellt werden und nur, wenn zum Zeitpunkt der
Ausstellung entsprechend den allgemeinen tech
nischen Mindestanforderungen nach § 19 Absatz 4
des Energiewirtschaftsgesetzes folgende Anforde
rungen nachgewiesen sind:
1. gültige Einheitenzertifikate der zertifizierungs
pflichtigen Erzeugungseinheiten,
2. die mit dem Netzbetreiber vereinbarten Leis
tungsangaben der Anschluss-Scheinleistung, der
Wirkleistung jeweils für Einspeisung und Bezug
sowie der installierten Wirkleistung,
3. das Schutzkonzept, bestehend aus übergeord
netem Entkupplungsschutz, Entkupplungsschutz
der Erzeugungseinheit, Eigenschutz der Erzeu
gungseinheit, und die Erfüllung der Vorgaben
des Netzbetreibers und
4. das Konzept zur Wirkleistungssteuerung des
Netzsicherheitsmanagements und zur Blind
leistungsregelung sowie deren Eignung zur
Umsetzung der Vorgaben des Netzbetreibers."
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
,,§ 4
Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
(1) Der zuständige Netzbetreiber muss eine end
gültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3
oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631
verweigern, sofern der anschlussbegehrende Be
treiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2
oder nach § 3 nicht einhält.
(2) Der zuständige Netzbetreiber muss eine in
Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elek
trizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Ein
speisung durch andere Maßnahmen unterbinden,
sofern diese Erzeugungsanlage
1228
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1. entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in
Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach
§ 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat und
2. nicht nachweislich durch ihren Betreiber abge
schaltet wurde.
Der Netzbetreiber hat den Betreiber der Erzeu
gungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf
der Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf
den bevorstehenden Fristablauf und die Rechts
folgen hinzuweisen.
(3) Bei Trennung der Verbindung einer Erzeu
gungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung
durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies
wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei aus
schließlich manuell zu bedienenden Schalteinrich
tungen die Anlage vom Netzanschluss in einem
plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder
durch Rückbau wesentlicher Teile der Erzeugungs
anlage.
(4) Soweit dies für die Trennung der Erzeugungs
anlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforder
lich ist, darf der zuständige Netzbetreiber durch
seine Mitarbeiter sowie durch die von ihm be
auftragten Personen
1. die Räume und Grundstücke, in oder auf denen
sich die Erzeugungsanlage befindet, während der
üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der
Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen
Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften
und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz
oder Satzung zur Vertretung berufenen Perso
nen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von
Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken
während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden,
und
2. die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich,
die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur
betrieblichen Eigenversorgung hinter der An
schlusssicherung ändern, wobei
Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitäts
versorgungsnetz nach Absatz 2 zugänglich ist und
dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle
für die Netztrennung erforderlichen Informationen
zur Verfügung zu stellen.
(7) Eine Erzeugungsanlage, die nach Absatz 2
vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde,
kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald
der Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforde
rungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen
hat."
Artikel 6
Änderung der
Kapazitätsreserveverordnung
Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar
2019 (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2202) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge
fasst:
,,1. Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz
im Bundesgebiet oder im Gebiet des Groß
herzogtums Luxemburg, das im Normalschalt
zustand über nicht mehr als zwei Umspannun
gen unmittelbar mit der Höchstspannungsebene
eines deutschen oder luxemburgischen Über
tragungsnetzbetreibers verbunden ist,".
2. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Nachweise über den Anschluss an ein Netz der
allgemeinen Versorgung im Bundesgebiet oder
im Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
das im Normalschaltzustand unmittelbar mit
der Höchstspannungsebene eines deutschen
oder luxemburgischen Übertragungsnetzbetrei
bers verbunden ist, einschließlich Angaben
zum netztechnischen Standort,".
Artikel 7
a) die berechtigten Interessen des Anlagen
betreibers und des Anschlussnehmers zu be
achten sind,
Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
b) durch die Änderung der Leitungs- und Mess
aufbau in der Kundenanlage nicht verändert
werden darf und
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar
2021 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
c) der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juris
tischen Personen, rechtsfähigen Personenge
sellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen
die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind,
die Änderung zu dulden.
Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen
sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungs
anlage durch Vorlage eines Auftrags des zustän
digen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Perso
nalausweises legitimieren.
(5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dem
zuständigen Netzbetreiber die Kosten der Netz
trennung und der etwaigen Wiederherstellung des
Anschlusses zu erstatten.
(6) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Erzeugungsanlage für die
0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt:
,,§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen".
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
,,10. ,,Präferenzraum" ein durch die Bundes
netzagentur ermittelter und dem Umwelt
bericht nach § 12c Absatz 2 des Energie
wirtschaftsgesetzes zugrunde gelegter
Gebietsstreifen, der für die Herleitung
von Trassen im Sinne des § 18 Absatz 3c
besonders geeignete Räume ausweist."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Zubeseilungen und Umbeseilungen soll
nach Satz 1 Nummer 1 auch dann auf die
Durchführung der Bundesfachplanung verzich
tet werden, wenn abweichend von § 3 Num
mer 1 Buchstabe a und b eine Erhöhung von
Masten nicht nur im Einzelfall und von mehr als
20 Prozent erforderlich ist."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,auf
Grund seiner besonderen Eilbedürftigkeit" ge
strichen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein
gefügt:
,,(4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenz
raum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde,
entfällt die Bundesfachplanung."
2a. § 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
,,Der Antrag muss enthalten:
1. in Frage kommende Verläufe des für die
Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassen
korridors,
2. bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des
Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeich
nung von Erdkabel- und Freileitungsabschnit
ten in den in Frage kommenden Verläufen so
wie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten
ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht
kommt,
3. Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage
kommenden Verläufen unter Berücksichtigung
der erkennbaren Umweltauswirkungen und der
zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte
und,
4. soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bun
desfachplanung nach § 11 für die gesamte
Ausbaumaßnahme oder für einzelne Strecken
abschnitte durchgeführt werden soll, die
Darlegung der dafür erforderlichen Voraus
setzungen."
2b. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Antrags
konferenz" die Wörter ,,oder der Stellung
nahmen der betroffenen Träger öffentlicher
Belange" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Die Bundesnetzagentur kann auf die
Durchführung einer Antragskonferenz verzich
ten und den betroffenen Trägern öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich berührt ist,
Gelegenheit zur schriftlichen oder elektro
nischen Stellungnahme geben."
3. In § 8 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 44 Absatz 1
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 44 Absatz 2" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
,,Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt mit
der Maßgabe, dass die Auslegung der
Unterlagen bewirkt wird, indem die Unter
1229
lagen für die Dauer von einem Monat auf
der Internetseite der Bundesnetzagentur
veröffentlicht werden. Auf Verlangen eines
Beteiligten, das während der Auslegung
nach Satz 2 an die Bundesnetzagentur zu
richten ist, wird ihm eine leicht zu er
reichende Zugangsmöglichkeit zur Ver
fügung gestellt; dies ist in der Regel die
Übersendung eines gängigen elektro
nischen Speichermediums, auf dem die
auszulegenden Unterlagen gespeichert
sind."
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bekanntmachung soll spätestens eine
Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen
und muss folgende Angaben enthalten:
1. dem Planungsstand entsprechende An
gaben über den Verlauf der Trassen
korridore und den Vorhabenträger,
2. die Angabe, dass die Auslegung durch
die Veröffentlichung auf der Internet
seite der Bundesnetzagentur erfolgt,
3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter
Angabe des jeweils ersten und letzten
Tages und
4. den Hinweis, dass nach Satz 3 während
der Auslegung nach Satz 2 zusätzlich
die Möglichkeit besteht, ohne Aus
wirkung auf die Einwendungsfrist eine
leicht zu erreichende Zugangsmög
lichkeit zur Verfügung gestellt zu be
kommen, in der Regel durch die Über
sendung eines gängigen elektronischen
Speichermediums, auf dem die auszu
legenden Unterlagen gespeichert sind."
cc) Satz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden
die Wörter ,,schriftlich, elektronisch oder zur
Niederschrift bei einer Auslegungsstelle nach
Absatz 3 Satz 1 und 2" durch die Wörter
,,schriftlich oder elektronisch bei der Bundes
netzagentur" ersetzt.
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter ,,den
Absätzen 1 bis 5" werden durch die Wörter
,,den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
e) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt ge
fasst:
,,(6) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
geändert und wird dadurch eine erneute Be
teiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1
in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig,
sind die Absätze 1 bis 5 nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Behördenbetei
ligung ist abweichend von den Absätzen 1
und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Be
lange zu beschränken, die durch die Änderung
in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Be
kanntmachung der Auslegung erfolgt abwei
chend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tages
zeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind,
1230
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf
der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die
Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4
Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Ge
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zwei Wochen betragen."
5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Entscheidung ist für die Dauer von
sechs Wochen auf der Internetseite der Bundes
netzagentur zu veröffentlichen. Auf Verlangen
eines Beteiligten, das während der Dauer der
Veröffentlichung an die Bundesnetzagentur zu
richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei
ist dies in der Regel die Übersendung eines
gängigen elektronischen Speichermediums, auf
dem die veröffentlichte Entscheidung gespeichert
ist. Die Bundesnetzagentur macht die Veröf
fentlichung mindestens eine Woche vorher in
örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet ver
breitet sind, auf das sich das Vorhaben voraus
sichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite
der Bundesnetzagentur bekannt."
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundes
fachplanung, sind die Absätze 1 bis 6 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Bundesnetzagentur ab Beginn der Planfeststel
lung gemäß § 19 Satz 1 Veränderungssperren er
lassen kann."
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt
gefasst:
,,Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens
bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 8 des
Bundesbedarfsplangesetzes ist die Verlegung
von Leerrohren. Für die Nutzung der Leerrohre
zur Durchführung einer Stromleitung und zu
deren anschließendem Betrieb bedarf es eines
weiteren Planfeststellungs- oder Plangeneh
migungsverfahrens."
satz 3a Satz 3. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist inso
weit nicht anzuwenden. Satz 1 Nummer 1 und
die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzu
wenden, wenn innerhalb eines durch die Bun
desfachplanung bestimmten Trassenkorridors
eine Bestandstrasse vorhanden ist.
(3c) Für Vorhaben, die im Bereich eines
Präferenzraums nach § 3 Nummer 10 realisiert
werden sollen, sind die Trasse sowie die in
Frage kommenden Alternativen auf der Grund
lage des Präferenzraums zu ermitteln. Bei der
Ermittlung der Trasse ist Absatz 3a Satz 2 bis 4
entsprechend anzuwenden."
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Innerhalb von zwei Wochen nach Ver
sand der Bestätigung der Vollständigkeit der
Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfest
stellungsbehörde für die Dauer von einem Mo
nat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung
die Auslegung der Unterlagen, indem sie die
Unterlagen auf ihrer Internetseite veröffent
licht. Auf Verlangen eines Beteiligten, das
während der Dauer der Veröffentlichung nach
Satz 1 an die Bundesnetzagentur zu richten ist,
wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangs
möglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist
dies in der Regel die Übersendung eines
gängigen elektronischen Speichermediums,
auf dem die auszulegenden Unterlagen ge
speichert sind. Die Auslegung ist auf der Inter
netseite der Planfeststellungsbehörde und in
örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet
verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung soll spätestens
eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen
und muss folgende Angaben enthalten:
1. dem Planungsstand entsprechende Anga
ben über den Verlauf der Trassen und den
Vorhabenträger,
b) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab
sätze 3b und 3c eingefügt:
2. die Angabe, dass die Auslegung durch die
Veröffentlichung auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde erfolgt,
,,(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a
auf die Durchführung der Bundesfachplanung
verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der Maß
gabe anzuwenden, dass
3. Hinweise auf die Einwendungsfrist unter
Angabe des jeweils ersten und letzten Ta
ges und
1. das Vorhaben in oder unmittelbar neben der
Bestandstrasse zu errichten ist, soweit eine
Bestandstrasse vorhanden ist, und
2. bei einem Vorhaben gemäß § 2 Absatz 7
Satz 2 oder Satz 3 des Bundesbedarfs
plangesetzes der für das weitere Vorhaben
in den Bundesnetzplan aufgenommene
Trassenkorridor oder der durch Landespla
nungen bestimmte Leitungsverlauf für Erd
kabel zur Höchstspannungs-GleichstromÜbertragung zu beachten ist.
Ziele der Raumordnung, die den Abstand von
Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder
überbaubaren Grundstücksflächen regeln, sind
keine zwingenden Gründe im Sinne von Ab
4. den Hinweis, dass nach Satz 2 während der
Auslegung nach Satz 1 zusätzlich die Mög
lichkeit besteht, ohne Auswirkung auf die
Einwendungsfrist eine leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt
zu bekommen, in der Regel durch die Über
sendung eines gängigen elektronischen
Speichermediums, auf dem die auszulegen
den Unterlagen gespeichert sind."
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden
die Wörter ,,oder zur Niederschrift bei einer
Auslegungsstelle" gestrichen.
d) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5
und 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
e) Absatz 8 wird Absatz 7 und wird wie folgt ge
fasst:
,,(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen
geändert und wird dadurch eine erneute Betei
ligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maß
gabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Be
hördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2
auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu
beschränken, die durch die Änderung in ihrem
Aufgabenbereich berührt sind. Die Bekannt
machung der Auslegung erfolgt abweichend
von Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitun
gen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf
das sich die Änderung bezieht, sowie auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Die
Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 4
Satz 1 zwei Wochen betragen."
8a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,an den Ausle
gungsorten" durch die Wörter ,,in den Gemein
den, in denen sich das Vorhaben auswirken
wird," ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Bekanntmachung soll spätestens eine
Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen
und muss folgende Angaben enthalten:
1. Angaben über den Verlauf der Trasse und
den Vorhabenträger und
2. Angaben darüber, wo und wann der Plan
feststellungsbeschluss zur Einsicht aus
gelegt bzw. veröffentlicht wird."
c) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Einer Feststellung, dass die Vorgaben der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in
der jeweils geltenden Fassung eingehalten
sind, bedarf es nicht bei der Einführung eines
witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs oder
sonstigen Änderungen, welche nicht zu
Änderungen der Beurteilungspegel im Sinne
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm in der jeweils geltenden Fassung
führen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwen
den."
9a. § 29 wird wie folgt gefasst:
,,§ 29
Projektmanager
(1) Die zuständige Behörde kann einen Dritten,
der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden
kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des
Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrens
schritten beauftragen wie
1231
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sach
verständigengutachten,
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
Unterlagen der Vorhabenträger,
5. der Koordinierung der Enteignungs- und
Entschädigungsverfahren nach den §§ 45
und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes,
6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7. der ersten Auswertung der eingereichten
Stellungnahmen,
8. der organisatorischen
Erörterungstermins,
Vorbereitung
eines
9. der Leitung des Erörterungstermins und
10. dem Entwurf von Entscheidungen.
(2) Die zuständige Behörde soll im Fall einer
Beauftragung des Projektmanagers mit diesem
vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar
zwischen Vorhabenträger und Projektmanager
entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen
erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhaben
träger einer solchen zugestimmt hat. Der Projekt
manager ist verpflichtet, die Abrechnungsunter
lagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu
übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob
die vom Projektmanager abgerechneten Leistun
gen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt
dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung
unverzüglich mit.
(3) Die Entscheidung der Bundesfachplanung
nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststel
lungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei
der zuständigen Behörde."
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort ,,und" durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
durch das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
,,7. Erlass von Duldungsanordnungen nach
§ 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Ab
satz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts
gesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbin
dung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein
gefügt:
,,(3a) Für den Erlass einer Duldungsanord
nung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird
eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben.
Kostenschuldner ist der Antragsteller nach
§ 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts
gesetzes. In den Fällen, in denen sich der nach
§ 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanord
nung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist
1232
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
er abweichend von Satz 2 Kostenschuldner.
Satz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in
denen die Duldungsanordnung als Allgemein
verfügung erlassen worden ist."
gestellt, ist § 18 Absatz 3b im weiteren Planfest
stellungsverfahren anzuwenden."
13. In § 36 Satz 1 wird die Angabe ,,2022" durch die
Angabe ,,2026" ersetzt.
10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:
,,§ 30b
Weitere Verfahrensanordnungen
(1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz,
für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die
Auslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf
die nach den für die Auslegung geltenden Vor
schriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3
des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai
2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353)
geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwen
den, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren
Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022
endet, nicht stattfindet.
(2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz,
für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die
Durchführung einer Antragskonferenz, eines Er
örterungstermins oder einer mündlichen Verhand
lung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstel
lungsgesetzes anzuwenden.
(3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025
außer Kraft."
11. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2
Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 6" er
setzt.
11a. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Bundesnetzagentur kann abweichend von
§ 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Anordnung
nach § 8 Satz 4 oder § 18 Absatz 5 in Verbindung
mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschafts
gesetzes auch gegenüber Behörden und juris
tischen Personen des öffentlichen Rechts fest
setzen."
12. Dem § 35 werden die folgenden Sätze angefügt:
,,Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die
Planunterlagen gemäß § 21 vor dem 29. Juli 2022
eingereicht wurden, ist § 18 Absatz 3b nicht an
zuwenden. Der Vorhabenträger kann bei Planfest
stellungsverfahren, die vor dem 29. Juli 2022
nach § 19 beantragt wurden, bis zum 29. August
2022 einen Antrag auf Nichtanwendung von § 18
Absatz 3b stellen. Wird ein solcher Antrag nicht
Artikel 8
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1295) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 Absatz 7 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Vorhaben im Sinne von Absatz 5 sollen ebenfalls
mit ,,G" gekennzeichnet werden, wenn eine An
gabe nach § 12b Absatz 3a des Energiewirt
schaftsgesetzes vorliegt und wenn und soweit sie
1. dieselben Netzverknüpfungspunkte haben
a) wie ein weiteres Vorhaben im Sinne von Ab
satz 5, dessen festgelegter Trassenkorridor
nachrichtlich in den Bundesnetzplan gemäß
§ 17 des Netzausbaubeschleunigungsgeset
zes Übertragungsnetz aufgenommen worden
ist, oder
b) wie ein durch Landesplanungen bestimmter
Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchstspan
nungs-Gleichstrom-Übertragung oder
2. räumlich weit überwiegend
a) einem weiteren Vorhaben im Sinne von
Absatz 5 entsprechen, dessen festgelegter
Trassenkorridor nachrichtlich in den Bundes
netzplan gemäß § 17 des Netzausbaube
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf
genommen worden ist, oder
b) einem durch Landesplanungen bestimm
ten Leitungsverlauf für Erdkabel zur Höchst
spannungs-Gleichstrom-Übertragung
ent
sprechen.
Satz 2 ist für den länderübergreifenden land
seitigen Teil von Vorhaben im Sinne von Absatz 3
entsprechend anzuwenden."
1a. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden bei An
tragskonferenzen nach § 7 des Netzausbaube
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die vor
dem 29. Juli 2022 durchgeführt worden sind."
2. Die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
,,5a
Höchstspannungsleitung Klein
Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin Isar; Gleichstrom
A1, B, E
mit den Bestandteilen
Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin Landkreis Börde
Landkreis Börde Isar
G".
1233
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
,,10
Höchstspannungsleitung Wolmirstedt Helmstedt Ost Wahle; Drehstrom Nenn
spannung 380 kV
A1".
mit den Einzelmaßnahmen
Maßnahme Wolmirstedt Helmstedt Ost Hattorf Wahle
Maßnahme Wolmirstedt Helmstedt Ost Salzgitter
c) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
,,23
Höchstspannungsleitung Herbertingen Waldshut-Tiengen Waldshut-Tiengen/
Weilheim mit Abzweig Pfullendorf/Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nenn
spannung 380 kV
".
d) Die Nummern 37 und 38 werden wie folgt gefasst:
,,37
(aufgehoben)
38
Höchstspannungsleitung Dollern Alfstedt Hagen im Bremischen/Schwanewede
Elsfleth West; Drehstrom Nennspannung 380 kV
".
e) Die Nummern 41 und 42 werden wie folgt gefasst:
,,41
Höchstspannungsleitung Raitersaich Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid
Sittling Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV
F
mit den Einzelmaßnahmen
Maßnahme Raitersaich Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid
Maßnahme Altdorf b. Nürnberg/Winkelhaid Sittling Altheim
42
Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg Lübeck Siems mit Abzweig
Ratekau Göhl; Drehstrom Nennspannung 380 kV
F".
mit den Einzelmaßnahmen
Maßnahme Kreis Segeberg Lübeck
Maßnahme Lübeck Siems
Maßnahme Abzweig Ratekau Göhl
f) Die Nummern 48 und 49 werden wie folgt gefasst:
,,48
Höchstspannungsleitung Heide West Polsum; Gleichstrom
A1, B, E, H
mit den Bestandteilen
Heide West B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/
Wischhafen)
G
L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) Polsum
49
Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland Lippetal/Welver/Hamm; A1, B, E, H".
Gleichstrom
1234
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
g) Die Nummern 51 bis 53 werden wie folgt gefasst:
,,51
Höchstspannungsleitung Hamburg Nord Hamburg Ost Ämter Büchen/Breitenfelde/ A1
Schwarzenbek-Land; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
Hamburg Nord Hamburg Ost
Hamburg Ost Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
52
Höchstspannungsleitung Güstrow Bentwisch Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/
Marlow; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
Güstrow Bentwisch
Bentwisch Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow
53
Höchstspannungsleitung Güstrow Siedenbrünzow
Iven/Krusenfelde/Krien/Spantekow/Werder/Bartow Pasewalk Nord Pasewalk;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
".
h) Die Nummern 56 bis 60 werden wie folgt gefasst:
,,56
Höchstspannungsleitung Conneforde Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede
Elsfleth West Bezirk Bremen-West/Lilienthal/Ritterhude Samtgemeinde Sottrum;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
57
Höchstspannungsleitung Dollern Samtgemeinde Sottrum Grafschaft Hoya
Ovenstädt Eickum Bechterdissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
58
Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
Lüneburg/Samtgemeinde Gellersen/Samtgemeinde Ilmenau Stadorf Wahle;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
59
Höchstspannungsleitung Landesbergen Lehrte Mehrum Nord
Vechelde Salzgitter; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
Landesbergen Lehrte Mehrum Nord
Mehrum Nord Vechelde
Vechelde Salzgitter
60
Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow Güstrow Putlitz Süd Putlitz
Perleberg Stendal West Wolmirstedt Schwanebeck/Huy
Klostermansfeld Schraplau/Obhausen Lauchstädt;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1".
i) Nummer 64 wird wie folgt gefasst:
,,64
Höchstspannungsleitung Hattingen Bezirk Ronsdorf (Wuppertal);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
".
j) Nummer 75 wird wie folgt gefasst:
,,75
Höchstspannungsleitung Siersdorf Zukunft/Verlautenheide Zukunft Verlautenheide; ".
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
Siersdorf Zukunft/Verlautenheide
Zukunft Verlautenheide
k) Die folgenden Nummern 81 bis 99 werden angefügt:
,,81
Höchstspannungsleitung Hemmingstedt/Lieth/Lohe-Rickelshof/Wöhrden
Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin; Gleichstrom
A1, B, E, H
82
Höchstspannungsleitung Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede Bürstadt;
Gleichstrom
A1, B, E, H
83
Höchstspannungsleitung Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow
Schweden (Hansa PowerBridge II); Gleichstrom
B
1235
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84
Höchstspannungsleitung Lübeck Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
85
Höchstspannungsleitung Güstrow Wessin Görries Klein Rogahn/Stralendorf/
Warsow/Holthusen/Schossin Ämter Büchen/Breitenfelde/Schwarzenbek-Land
Krümmel; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1, G
86
Höchstspannungsleitung Emden Ost Bundesgrenze (NL);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A2
87
Höchstspannungsleitungen Netzausbau und Verstärkung Berlin;
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
mit den Bestandteilen
Höchstspannungsleitungen Punkt Biesdorf Süd Wuhlheide
Thyrow Großbeeren/Blankenfelde-Mahlow Schönefeld
mit Abzweig Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Berlin) Bezirke Mitte/Friedrichshain-Kreuz
berg (Berlin)
A1, F
Malchow Bezirke Mitte/Reinickendorf (Berlin) Reuter
A1, F
Reuter Teufelsbruch
F
88
Höchstspannungsleitung Landesbergen Grohnde Vörden Würgassen
Sandershausen Ost Bergshausen Borken; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
89
Höchstspannungsleitung Westerkappeln Gersteinwerk;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
90
Höchstspannungsleitung Gersteinwerk Lippe Mengede;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
91
Höchstspannungsleitung Emscherbruch Hüllen Eiberg Bochum Hattingen;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
92
Höchstspannungsleitung Walsum Beeck; Drehstrom Nennspannung 380 kV
93
Höchstspannungsleitung Lauchstädt Leuna/Merseburg/Weißenfels Pulgar;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
94
Höchstspannungsleitung Sechtem Ließem Weißenthurm;
Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1
95
Höchstspannungsleitung Dahlem Bundesgrenze (BE); Gleichstrom
B, E
96
Höchstspannungsleitung Aschaffenburg Urberach; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
97
Höchstspannungsleitung Uchtelfangen Ensdorf Bundesgrenze (FR);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
98
Höchstspannungsleitung Punkt Fraulautern Saarwellingen/Saarlouis/Dillingen (Saar)
Diefflen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
99
Höchstspannungsleitung Waldshut-Tiengen Bundesgrenze (CH);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
Artikel 8a
Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Datenverarbeitung" die Wörter
,,energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge" eingefügt.
2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
,,14. zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reich
weite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvor
gänge nach § 19 Absatz 2."
A2, G
A2, G".
1236
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5a tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck