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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022
Verordnung
über den automatisierten Abruf von Daten
der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung EUKiGAbV)
Vom 3. August 2022
Auf Grund des § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkom
mensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 8
des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) ein
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
§1
S. 1; L 54 vom 24.2.2018, S. 18), die zuletzt durch
den Beschluss Nr. H9 (ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9)
verlängert worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§2
Anwendungsbereich
Abrufberechtigung
(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten
Abruf von Daten durch die für Familienleistungen zu
ständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union (ausländischer Träger). Familien
leistungen sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Buch
stabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004,
S. 1; L 204 vom 4.8.2007, S. 30), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019,
S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung. Daten nach Satz 1 sind Daten,
(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 be
darf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung
erteilt die Familienkasse-BA. Die Erteilung einer Abruf
berechtigung kommt in Betracht für Beschäftigte eines
ausländischen Trägers, die Familienleistungen festzu
setzen haben, sofern der ausländische Träger bei der
Europäischen Kommission im öffentlichem Verzeichnis
der europäischen Institutionen der Sozialen Sicherheit
aufgelistet ist.
1. die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Ar
beit (Familienkasse-BA) gespeichert sind und
2. die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden
Sachverhalt betreffen.
(2) Das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009,
(2) Abrufberechtigungen sind auf die Daten zu be
schränken, die zur Prüfung und Bemessung der Fami
lienleistungen erforderlich sind.
(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Abrufbe
rechtigung ist der Abschluss einer schriftlichen oder
elektronischen Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Familienkasse-BA und dem ausländischen Träger.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Ver
waltungsvereinbarung nach Absatz 3 vor Abschluss
zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung
ist, dass der jeweilige ausländische Träger der Fami
lienkasse-BA einen vergleichbaren Zugang zu seinen
Daten ermöglicht oder sich zur Einrichtung eines ver
gleichbaren Zugangs verpflichtet.
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§3
Verfahren des Datenabrufs
(1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung
nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei
einem Datenabruf gegenüber der Familienkasse-BA
zu authentisieren.
(2) Für den Datenabruf sind folgende Angaben zu
dem Kind oder der kindergeldberechtigten Person mit
zuteilen:
1. die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der
Abgabenordnung und der Tag der Geburt,
2. die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers ver
gebene Identifikationsnummer und der Tag der Ge
burt oder
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vorliegen: den Zeitraum der Meldung als Arbeits
suchender,
n) die Höhe des gezahlten Kindergeldes,
o) die Vornamen und den Nachnamen der vorrangig
kindergeldberechtigten Person,
p) die Vornamen und den Nachnamen des Zah
lungsempfängers sowie die Angabe, ob ein
Anwendungsfall des § 74 Absatz 1 des Einkom
mensteuergesetzes vorliegt;
2. Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des
Einkommensteuergesetzes zustehen würde:
a) die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b
Abgabenordnung,
3. der oder die Vornamen, der Nachname und der Tag
der Geburt.
b) die von dem Wohnsitzstaat vergebene Identifika
tionsnummer,
Ist der Familienkasse-BA zu dem Datensatz kein Bezug
zum zwischen- und überstaatlichen Recht bekannt, hat
der ausländische Träger zusätzlich den Grund des Da
tenabrufs und den Bezug zum zwischen- und über
staatlichen Recht mitzuteilen; ein Datenabruf nach
Satz 1 Nummer 2 ist in diesem Fall unzulässig.
c) die Vornamen und Nachnamen sowie frühere Na
men,
(3) Die Familienkasse-BA ergänzt den Datensatz
nach Absatz 2 um die Daten, die für die abrufende
Stelle zur Koordinierung der Familienleistungen erfor
derlich sind und die im Datensystem der FamilienkasseBA hinterlegt sind. Der Datenabruf ist zu beschränken
auf folgende
g) die gegenwärtige oder die letzte bekannte An
schrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie
den Tag des Ein- und Auszugs,
1. Daten des zu berücksichtigenden Kindes:
a) die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b
der Abgabenordnung,
d) den Tag der Geburt,
e) das Geschlecht,
f) die Staatsangehörigkeit,
h) die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
bis g für Zahlkinder im Familienverbund,
i) den Familienstand,
j) die Angabe zum Vorliegen einer Erwerbstätigkeit
oder dem Bezug von Renten oder Pensionen
nebst Zeitraum;
b) die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers
vergebene Identifikationsnummer,
3. Antrags- und Leistungsdaten:
c) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere
Namen,
b) den Grund der Ablehnung,
d) den Tag der Geburt,
e) das Geschlecht,
f) die Staatsangehörigkeit,
g) die gegenwärtige oder die letzte bekannte An
schrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie
den Tag des Ein- und Auszugs,
h) die Vornamen und den Nachnamen der Eltern,
i) die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Sinne
des § 64 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuer
gesetzes,
j) in den Fällen des § 64 Absatz 3 des Einkommen
steuergesetzes: den Vornamen und den Nachna
men der Person, die die höchste Unterhaltsrente
zahlt,
k) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes
vorliegen: die Angabe, dass eine Behinderung
vorliegt,
l) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommen
steuergesetzes vorliegen: die Art und den Zeit
raum der Ausbildung,
m) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes
a) den Tag der Antragstellung,
c) die Angabe, ob die Familienkasse-BA eine vor
läufige Entscheidung im Sinne der Artikel 6 und 7
der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 getroffen hat,
d) die Vor- oder die Nachrangentscheidung der
Familienkasse-BA im Sinne des Artikels 68 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
e) die Angabe, ob ein Bezug zu mindestens einem
weiteren Mitgliedstaat besteht (Mehr-LänderKonstellation).
Die Familienkasse-BA kann auch Daten ergänzen, die
dem ausländischen Träger mittels der strukturierten
elektronischen Dokumente im Sinne des Artikels 4 Ab
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 mitzuteilen
sind.
(4) Jede am automatisierten Abrufverfahren be
teiligte Stelle setzt zum Schutz der personenbezoge
nen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung
dieser Daten im Einklang mit der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
steht, geeignete technische und organisatorische Maß
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nahmen um. Der automatisierte Datenabruf ist auch
bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten
im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679
mit solchen Mitgliedstaaten zulässig, bei denen ein
dem Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 vergleichbares Schutzniveau sicherge
stellt ist.
(5) Es sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende technische und organisatorische Maß
nahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver
fügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der
Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle
gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsse
lungsverfahren zu verwenden. Die Bundesagentur für
Arbeit bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungs
verfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik ent
sprechen muss.
§4
Prüfungs- und Dokumentationspflichten
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5
bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend
anzuwenden.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Berlin, den 3. August 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner