Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 29 vom 15.08.2022  - Seite 1378 bis 1380 - Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung – EUKiGAbV)

611-1-40
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022 Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Kindergelddaten-Abrufverordnung ­ EUKiGAbV) Vom 3. August 2022 Auf Grund des § 68 Absatz 6 Satz 2 des Einkom mensteuergesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) ein gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 S. 1; L 54 vom 24.2.2018, S. 18), die zuletzt durch den Beschluss Nr. H9 (ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9) verlängert worden ist, in der jeweils geltenden Fas sung, bleibt von dieser Verordnung unberührt. §2 Anwendungsbereich Abrufberechtigung (1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die für Familienleistungen zu ständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (ausländischer Träger). Familien leistungen sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Buch stabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1; L 204 vom 4.8.2007, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABI. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Daten nach Satz 1 sind Daten, (1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 be darf einer Abrufberechtigung. Die Abrufberechtigung erteilt die Familienkasse-BA. Die Erteilung einer Abruf berechtigung kommt in Betracht für Beschäftigte eines ausländischen Trägers, die Familienleistungen festzu setzen haben, sofern der ausländische Träger bei der Europäischen Kommission im öffentlichem Verzeichnis der europäischen Institutionen der Sozialen Sicherheit aufgelistet ist. 1. die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Ar beit (Familienkasse-BA) gespeichert sind und 2. die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen. (2) Das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, (2) Abrufberechtigungen sind auf die Daten zu be schränken, die zur Prüfung und Bemessung der Fami lienleistungen erforderlich sind. (3) Voraussetzung für die Erteilung einer Abrufbe rechtigung ist der Abschluss einer schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsvereinbarung zwischen der Familienkasse-BA und dem ausländischen Träger. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Ver waltungsvereinbarung nach Absatz 3 vor Abschluss zu genehmigen. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass der jeweilige ausländische Träger der Fami lienkasse-BA einen vergleichbaren Zugang zu seinen Daten ermöglicht oder sich zur Einrichtung eines ver gleichbaren Zugangs verpflichtet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022 §3 Verfahren des Datenabrufs (1) Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei einem Datenabruf gegenüber der Familienkasse-BA zu authentisieren. (2) Für den Datenabruf sind folgende Angaben zu dem Kind oder der kindergeldberechtigten Person mit zuteilen: 1. die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung und der Tag der Geburt, 2. die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers ver gebene Identifikationsnummer und der Tag der Ge burt oder 1379 vorliegen: den Zeitraum der Meldung als Arbeits suchender, n) die Höhe des gezahlten Kindergeldes, o) die Vornamen und den Nachnamen der vorrangig kindergeldberechtigten Person, p) die Vornamen und den Nachnamen des Zah lungsempfängers sowie die Angabe, ob ein Anwendungsfall des § 74 Absatz 1 des Einkom mensteuergesetzes vorliegt; 2. Daten der Personen, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde: a) die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b Abgabenordnung, 3. der oder die Vornamen, der Nachname und der Tag der Geburt. b) die von dem Wohnsitzstaat vergebene Identifika tionsnummer, Ist der Familienkasse-BA zu dem Datensatz kein Bezug zum zwischen- und überstaatlichen Recht bekannt, hat der ausländische Träger zusätzlich den Grund des Da tenabrufs und den Bezug zum zwischen- und über staatlichen Recht mitzuteilen; ein Datenabruf nach Satz 1 Nummer 2 ist in diesem Fall unzulässig. c) die Vornamen und Nachnamen sowie frühere Na men, (3) Die Familienkasse-BA ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um die Daten, die für die abrufende Stelle zur Koordinierung der Familienleistungen erfor derlich sind und die im Datensystem der FamilienkasseBA hinterlegt sind. Der Datenabruf ist zu beschränken auf folgende g) die gegenwärtige oder die letzte bekannte An schrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Tag des Ein- und Auszugs, 1. Daten des zu berücksichtigenden Kindes: a) die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung, d) den Tag der Geburt, e) das Geschlecht, f) die Staatsangehörigkeit, h) die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis g für Zahlkinder im Familienverbund, i) den Familienstand, j) die Angabe zum Vorliegen einer Erwerbstätigkeit oder dem Bezug von Renten oder Pensionen nebst Zeitraum; b) die im Mitgliedstaat des ausländischen Trägers vergebene Identifikationsnummer, 3. Antrags- und Leistungsdaten: c) die Vornamen und den Nachnamen sowie frühere Namen, b) den Grund der Ablehnung, d) den Tag der Geburt, e) das Geschlecht, f) die Staatsangehörigkeit, g) die gegenwärtige oder die letzte bekannte An schrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sowie den Tag des Ein- und Auszugs, h) die Vornamen und den Nachnamen der Eltern, i) die Haushaltszugehörigkeit des Kindes im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuer gesetzes, j) in den Fällen des § 64 Absatz 3 des Einkommen steuergesetzes: den Vornamen und den Nachna men der Person, die die höchste Unterhaltsrente zahlt, k) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen: die Angabe, dass eine Behinderung vorliegt, l) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Einkommen steuergesetzes vorliegen: die Art und den Zeit raum der Ausbildung, m) soweit die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes a) den Tag der Antragstellung, c) die Angabe, ob die Familienkasse-BA eine vor läufige Entscheidung im Sinne der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 getroffen hat, d) die Vor- oder die Nachrangentscheidung der Familienkasse-BA im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, e) die Angabe, ob ein Bezug zu mindestens einem weiteren Mitgliedstaat besteht (Mehr-LänderKonstellation). Die Familienkasse-BA kann auch Daten ergänzen, die dem ausländischen Träger mittels der strukturierten elektronischen Dokumente im Sinne des Artikels 4 Ab satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 mitzuteilen sind. (4) Jede am automatisierten Abrufverfahren be teiligte Stelle setzt zum Schutz der personenbezoge nen Daten und zum Nachweis, dass die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) steht, geeignete technische und organisatorische Maß 1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2022 nahmen um. Der automatisierte Datenabruf ist auch bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2016/679 mit solchen Mitgliedstaaten zulässig, bei denen ein dem Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vergleichbares Schutzniveau sicherge stellt ist. (5) Es sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maß nahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver fügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sowie die Authentisierung der abrufenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind angemessene und wirksame Verschlüsse lungsverfahren zu verwenden. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungs verfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik ent sprechen muss. §4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Berlin, den 3. August 2022 Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner