Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 33 vom 26.09.2022  - Seite 1499 bis 1506 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1499 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung1 Vom 8. September 2022 Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 in Verbin dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Ver bindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Ver bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge fügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch stabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschiff fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Digitales und Ver kehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Ab satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschiff fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des 1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Arti kel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministe rium für Digitales und Verkehr und das Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam, ­ des § 27 Absatz 1 und 2, Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1, und des § 46 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen § 27 Absatz 1 durch Artikel 522 Nummer 3 der Ver ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 27 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), § 24 Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), § 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2021) und § 46 Satz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden sind, das Bun desministerium für Digitales und Verkehr: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver ordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 1.09 Nummer 4" durch die Wörter ,,§ 1.09 Nummer 4 Satz 1" er setzt und die Wörter ,,in dem dort genannten Fall zu seiner Unterrichtung und der des Rudergän gers" werden gestrichen. b) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§§ 1.14," durch die Angabe ,,§ 1.14, §" ersetzt und die Wörter ,,§ 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4" werden durch die Wörter ,,§ 1.17 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 4" ersetzt. c) Nummer 12 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 12 und 13. e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein gefügt: ,,14. entgegen § 1.17 Nummer 3, auch in Verbin dung mit Nummer 5, eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,". 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einem dort genannten Gerät ausgestattet oder mit einer Sprechfunkan lage ausgerüstet ist,". b) Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt oder". Artikel 2 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Arti kel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1.01 wird wie folgt geändert: a) Nummer 46 wird wie folgt gefasst: ,,46. ,,Inland AIS Gerät": ein Gerät im Sinne der Durchführungsver ordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II ,,Standard für Verfolgungs- und Aufspü rungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;". b) Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 57 eingefügt: ,,57. ,,ES-RIS": Europäischer Standard für Binnenschiffsin formationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenom men wurde (Bekanntmachung des Bundes ministeriums für Verkehr und digitale Infra struktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitglied staat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;". c) Die bisherigen Nummern 57 bis 59 werden die Nummern 58 bis 60. 2. Dem § 1.09 Nummer 4 wird folgender Satz ange fügt: ,,Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungs zeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 3. In § 1.24 Nummer 1 werden die Wörter ,,des Zoll dienstes" durch die Wörter ,,der Zollverwaltung" er setzt. 4. In § 3.27 Satz 2 werden das Wort ,,Feuerlöschboot" durch die Wörter ,,Fahrzeug der Feuerwehr" und das Wort ,,Zollboot" durch die Wörter ,,Fahrzeug der Zollverwaltung" ersetzt. 5. § 4.07 wird wie folgt geändert: c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II ,,Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschiff fahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;". d) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst: ,,bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und". a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Ge rät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindes tens dem Informationsmodus nach Maß gabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zu sammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektroni sche Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektro nischen Darstellung von Binnenschifffahrts karten und von damit verbundenen Informa tionen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1), die durch die Durchführungsverord nung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, ent sprechen, die in Teil I ,,Elektronisches Kar tendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiederge geben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein In land ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwenden den Fassung der BinnenschifffahrtsstraßenOrdnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben wer den. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre." b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II ,,Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschiff fahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, un verzüglich nach Fahrtantritt übermittelt wer den:". bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II ,,Standard für Verfolgungsund Aufspürungssysteme in der Binnen schifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;". 1501 e) Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst: ,,bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und". 6. § 6.16 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst: ,,4. Ein rotes Licht, Zei chen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der An lage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelege nen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gele gene Nebenwasser straße verboten ist. 5. A.1 Ab schnitt II Nr. 2 Buch stabe c Ein gelbes Funkellicht E.12a (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Ha fenmündung oder der Mündung einer Ne benwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Ein fahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfol gen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasser straße muss darauf hin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit än dern." 7. In § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,Rettungs- oder Feuerlöschfahrzeug" durch die Wörter ,,Rettungsfahrzeug oder ein Fahrzeug der Feuerwehr" ersetzt. 8. § 18.27 Satz 3 wird aufgehoben. 9. In § 22.06 Nummer 1 Satz 3 werden die Buchsta ben d und e wie folgt gefasst: ,,d) Fahrzeuge der Feuerwehr, e) Fahrzeuge der Zollverwaltung,". 10. In § 22.22 Nummer 2 Satz 1 werden die Buchsta ben d und e wie folgt gefasst: ,,d) ein Fahrzeug der Feuerwehr, e) ein Fahrzeug der Zollverwaltung,". 11. In § 24.01 Nummer 3 werden die Wörter ,,Nordteil des Großen Peetschsees," gestrichen. 1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 12. In der Anlage 3 wird die textliche Beschreibung zu Bild 56 wie folgt gefasst: ,,Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundes kriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz". 13. Anlage 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug 2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband 2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 1503 b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband". Artikel 3 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe h wird wie folgt gefasst: ,,h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Ge rät ausgestattet ist,". b) Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst: ,,g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Inland ECDIS Ge rät ausgestattet ist,". 2. Die Anlage A wird wie folgt geändert: a) § 10.09 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschiff fahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Bin nenschifffahrtskarte müssen den Anfor derungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elek tronischen Darstellung von Binnenschiff fahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geän dert worden ist, entsprechen, die in Teil I ,,Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschiff fahrt" des Europäischen Standards für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1 (ES-RIS), der vom Euro päischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnen schifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeri ums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)), wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Be triebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung dieser Verordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Fähren." bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungs systeme und zur Aufhebung der Verord nung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II ,,Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssys teme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:". bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 2019/838, die in Teil II ,,Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssys teme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;". cc) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge fasst: ,,c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II ,,Standard für Verfolgungsund Aufspürungssysteme in der Binnen schifffahrt" des ES-RIS wiedergegeben ist;". b) Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug 2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 2.2 1505 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden: a) Für ein Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug b) Für einen Verband Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben. Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband". 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2022 Artikel 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen schifffahrtsstraßen-Ordnung und von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 31. März 2021 (VkBl. S. 585) wird aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. September 2022 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke