9500-1-6202-5-22940-9-329500-1-5
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts1
Vom 22. September 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge
ändert und § 3 Absatz 1 Nummer 9 bis 11 durch
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1467) eingefügt worden sind,
des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Ver
bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch
stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
§ 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch
stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 5 bis 6a und 8 bis 11 in
Verbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1
jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1
und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April
2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 6a
durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6
1
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Um
setzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung
der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345
vom 27.12.2017, S. 53), die durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl.
L 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert worden ist.
Artikel 1
Änderung der
Binnenschiffspersonalverordnung
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No
vember 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die durch Artikel 9
der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
,,§ 36 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ge
fasst:
,,Abschnitt 6
Zulassung von
Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen
und Weiterbildungsprogrammen".
c) Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie
folgt gefasst:
,,§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbil
dungsprogramme
§ 56
Voraussetzungen für die Zulassung von
Lehrgängen für Sachkundige
§ 57
Verfahren zur Zulassung von Lehrgän
gen".
d) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
,,§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeug
nisses nach Abschluss eines zugelasse
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nen Ausbildungsprogramms oder Weiter
bildungsprogramms".
e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
,,§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und
den Widerruf der Zulassung von Simula
toren".
f) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
,,§ 138 (weggefallen)".
g) Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:
,,§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen".
h) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt:
,,§ 142 Befahren der Elbe".
i) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)".
j) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 3
(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)".
k) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)
Muster Kleinschifferzeugnis".
l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)".
m) Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 33 (weggefallen)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 24 wird das Wort ,,Erholungs
zwecke" durch das Wort ,,Freizeitzwecke" er
setzt.
b) Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a
eingefügt:
,,44a. ,,Befähigungszeugnis" ein Zeugnis, das
dem Inhaber oder der Inhaberin die
nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für
eine bestimmte Funktion beim Betrieb
eines Fahrzeuges bestätigt;".
3. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter ,,Dem Unions
befähigungszeugnis" durch die Wörter ,,Dem Be
fähigungszeugnis" ersetzt.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von
Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahr
zeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer
Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zu
ständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden
eines Landes oder seiner Gemeinden oder Ge
meindeverbände steht einem Behördenschiffer
zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit
die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zu
ständigen Behörde den Anforderungen an die
Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht."
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 1 bis 3.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird das
Wort ,,Strecke" jeweils durch das Wort ,,Fähr
stelle" ersetzt.
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6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Befähigungs
zeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerin
nen" durch das Wort ,,Fährschifferzeugnis" er
setzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,im Rahmen
behördlicher Maßnahmen" gestrichen.
7. In § 15 Absatz 6 werden die Wörter ,,Absätzen 1
bis 5" durch die Wörter ,,Absätzen 1, 3 bis 5" er
setzt.
8. Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 an
gefügt:
,,(5) Eine besondere Berechtigung für Risiko
strecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer
nach Landesrecht zuständigen Behörde für Be
schäftigte von Behörden eines Landes oder seiner
Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer
besonderen Berechtigung für Risikostrecken im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, so
weit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde den Anforderungen an die
Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.
(6) Die zuständige Behörde kann durch All
gemeinverfügung für Teilstrecken einer Risiko
strecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen be
grenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht
zum Besitz einer solchen besonderen Berechti
gung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teil
strecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich
ist."
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein
gefügt:
,,(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschiff
fahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf
Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen
der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anfor
derungen eines Befähigungszeugnisses nach
Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem
STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem
STCW-Übereinkommen anerkannt ist."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab
sätze 4 bis 6.
c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Atemschutzgerättragende Personen be
dürfen
1. einer Bescheinigung
a) eines Anbieters eines nach § 58 zugelas
senen Lehrgangs über die Teilnahme an
einem Grundlehrgang sowie
b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich
einer Bescheinigung über die Teilnahme
an einem Wiederholungslehrgang,
jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder
2. eines Schulungsnachweises für atem
schutzgerättragende Personen einer an
erkannten Ausbildungsstelle eines anderen
Mitgliedstaates der Zentralkommission für
die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt
gemacht worden ist."
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10. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforde
rungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes
Schifferdienstbuch nachgewiesen."
11. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses
Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer
der nachfolgend genannten Behörden im Schiffer
dienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk
versehen (validiert) worden sein:
1. von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2. von der zuständigen Behörde
a) eines anderen Mitgliedstaates der Euro
päischen Union,
b) eines anderen Mitgliedstaates der Zentral
kommission für die Rheinschifffahrt oder
c) eines Staates, der nicht der Europäischen
Union angehört und dessen Schifferdienst
buch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von
der Kommission der Europäischen Union
anerkannt worden ist."
12. § 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 werden vor den Wörtern ,,im
Schifferdienstbuch" die Wörter ,,vorbehaltlich
des Satzes 3" eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
,,Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber
des Schifferdienstbuches Steuermann oder
Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Fol
gendes vermerkt ist: ,,beabsichtigt nicht den
Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffs
führer oder Schiffsführerin". Der Vermerk muss
von dem Inhaber oder der Inhaberin des
Schifferdienstbuches unterzeichnet sein."
13. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbil
dung nach Anlage 7 teilgenommen haben,
die nach § 53 zugelassen wurde."
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die
über ein Befähigungszeugnis oder einen Be
fähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der
Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen."
14. § 30 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. Folgendes vorweisen können:
a) einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines
nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder
Absatz 2 zugelassenen Ausbildungspro
gramms oder
b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach
§ 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs
programms für die Betriebsebene."
15. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,,b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Aus
bildungsprogramm erfolgreich abgeschlos
sen haben und".
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 55 Ab
satz 1" durch die Angabe ,,§ 55 Absatz 3"
und das Wort ,,Ausbildungsprogramm"
durch das Wort ,,Weiterbildungsprogramm"
ersetzt.
bb) In den Buchstaben b und c werden jeweils
das Wort ,,Ausbildungsprogramms" durch
das Wort ,,Weiterbildungsprogramms" er
setzt.
16. In § 32 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
,,§ 55 Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 55 Absatz 1"
ersetzt.
17. § 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,,a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zu
gelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich
abgeschlossen haben,".
18. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort ,,Maschinenkunde"
durch das Wort ,,Maschinenkundige" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Elektro
nikgewerbe" die Wörter ,,oder als Schiffsmecha
niker oder als Schiffsmechanikerin" eingefügt.
c) In Nummer 4 wird am Satzende der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:
,,5. den erfolgreichen Abschluss eines nach
§ 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Aus
bildungsprogramms mit dem Schwerpunkt
Güterschifffahrt oder
6. ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder
Maschinistin in der Seeschifffahrt."
19. In § 35 Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Die
Prüfung wird in" die Wörter ,,schriftlicher oder" ein
gefügt.
20. § 36 wird aufgehoben.
21. In § 37 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe
,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt.
22. In § 38 Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden
Satzteil nach dem Wort ,,Ausbildungsprogramm"
die Wörter ,,oder Weiterbildungsprogramm" ein
gefügt.
23. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
,,Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung
zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theore
tischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes
verfügt:".
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Er
weiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine
praktische Prüfung für diese Fährstelle ab
zulegen."
24. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber
oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne
oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach
dem STCW-Übereinkommen."
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25. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung
zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnen
schifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschluss
prüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung
für die besondere Berechtigung bereits ablegen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn
innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist
die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestan
den wird, muss die Prüfung für die besondere
Berechtigung erneut abgelegt werden."
26. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An
gabe ,,Absatz 1" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be
standen, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro
zent der Prüfungsfragen richtig beantwortet
hat."
27. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An
gabe ,,Absatz 1" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist be
standen, wenn der Prüfling mindestens 80 Pro
zent der Prüfungsfragen richtig beantwortet
hat."
28. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" und die An
gabe ,,Absatz 1" werden gestrichen.
bb) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:
,,§ 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
29. In § 52 wird das Wort ,,Ausbildungsprogramms"
durch das Wort ,,Lehrgangs" ersetzt.
30. In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort
,,Ausbildungsprogrammen" durch die Wörter ,,Lehr
gängen, Ausbildungsprogrammen und Weiter
bildungsprogrammen" ersetzt.
31. § 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu."
32. § 55 wird wie folgt gefasst:
,,§ 55
Ausbildungsprogramme
und Weiterbildungsprogramme
(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die
Betriebsebene sind
1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und
zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I
S. 257),
2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende
Abschnitt einer Berufsausbildung nach Num
mer 1 oder Absatz 2,
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3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über
die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur
Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I
S. 121, 925).
(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die
Führungsebene ist die Berufsausbildung nach
der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschiff
fahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).
(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelas
sen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden,
eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Ein
satz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind
ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen
den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen
Befähigungsstandards;
2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen
Befähigungen wird von befähigten Personen
durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des
Weiterbildungsprogramms verfügen;
3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der
jeweiligen Befähigungsstandards wird von be
fähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von
Interessenskonflikten betroffen sind.
(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3
muss Folgendes enthalten:
1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe
des Inhalts und der Dauer der unterrichteten
Fächer sowie der Lehrmethode;
2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich
des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der
Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
3. Informationen über den Standort der Weiterbil
dung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen,
die für Übungen zur Verfügung stehen;
4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbil
dung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmen
den;
5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms
und der für das Bestehen der Prüfung erforder
lichen Ergebnisse;
6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte
sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde
unverzüglich über jede Änderung der im Zulas
sungsantrag enthaltenen Informationen zu infor
mieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt
oder eine Zulassung erteilt wurde.
(5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3
ist das Bundesministerium für Digitales und Ver
kehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen
Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger.
§ 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend."
33. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausbildungs
programmen" durch das Wort ,,Lehrgängen"
ersetzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
bb) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge
fasst:
,,Basislehrgänge oder Auffrischungslehr
gänge lässt die zuständige Behörde unter
den folgenden Voraussetzungen zu:".
cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,Ausbildungs
programms" durch das Wort ,,Lehrgangs"
ersetzt.
36. In § 61 Satz 3 werden vor dem Wort ,,schriftlich"
das Wort ,,mündlich," eingefügt und die Wörter
,,mit dem von ihm bereitgestellten Formular" ge
strichen.
37. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausbildungs
programms" durch die Wörter ,,Ausbildungs
programms oder Weiterbildungsprogramms" er
setzt.
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Ausbildungs
programmen" durch das Wort ,,Lehrgängen"
ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,ein zugelasse
nes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene
erfolgreich abgeschlossen" durch die Wörter
,,in einem Ausbildungsprogramm oder Weiter
bildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und
Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben"
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
34. § 57 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Ausbildungs
programmen für Basislehrgängen oder Auf
frischungslehrgängen" durch die Wörter
,,Basislehrgängen oder Auffrischungslehr
gängen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Rechts
verordnung" die Wörter ,,die Anforderungen
an den Antrag, insbesondere die erforder
lichen Angaben und beizufügenden Unter
lagen, sowie" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) in Satz 1 wird das Wort ,,Ausbildungspro
grammen" durch das Wort ,,Lehrgängen" er
setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1" gestri
chen.
d) In Absatz 3 wird das Wort ,,Ausbildungspro
gramme" durch das Wort ,,Lehrgänge" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt
gefasst:
,,Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen
des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige
Behörde die Zulassung".
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Ausbildungspro
gramms" durch das Wort ,,Lehrgangs" er
setzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort ,,Ausbildungsprogramme" wird
durch das Wort ,,Lehrgänge" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Hierzu sind die zuständige Behörde und die
von ihr beauftragten natürlichen Personen
während der üblichen Betriebs- und Ge
schäftszeiten
berechtigt,
Ausbildungs
räume, Ausbildungseinrichtungen, Unter
richtsmittel sowie die Durchführung der
Ausbildungsprogramme sowie der ent
sprechenden Prüfungen zu prüfen."
35. In § 58 wird das Wort ,,Auffrischungslehrgängen"
durch das Wort ,,Wiederholungslehrgängen" er
setzt.
,,3. den Nachweis erbringt über den erfolg
reichen Abschluss
a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1
oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Aus
bildungsprogramms oder eines nach § 55
Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungs
programms durch ein Abschlusszeugnis
oder
b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zu
gelassenen Ausbildungsprogramms durch
die schriftliche Mitteilung einer Industrieund Handelskammer über die Teilnahme
an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Be
rufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Num
mer 1 oder Absatz 2 mit mindestens aus
reichenden Leistungen."
38. In § 63 Absatz 2 wird die Angabe ,,nach § 20"
durch die Wörter ,,nach den §§ 20 und 22" ersetzt.
39. § 65 Absatz 3 wird aufgehoben.
40. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter ,,oder von
einem Teil der praktischen Prüfung" durch die
Wörter ,,oder von einem Teil dieser Prüfungsteile"
ersetzt.
41. In § 75 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
,,Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu
formulierenden Antworten bewertet die Prüfungs
kommission. Die Prüfungsleistung einer im
Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung
bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Ver
waltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde,
auf der Grundlage der von der zuständigen Be
hörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen."
42. In § 78 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,werden"
durch die Wörter ,,sein und gilt befristet, längstens
bis zum Erhalt des Zeugnisses" ersetzt.
43. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Voraus
setzungen" die Wörter ,,des Kapitels 2 Ab
schnitt 1 und des" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. den Nachweis über den erfolgreichen Ab
schluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
senen Ausbildungsprogramms durch ein
Abschlusszeugnis erbringt."
44. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,nach § 20"
durch die Wörter ,,nach den §§ 20 und 22"
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Angaben ,,gilt § 78 Ab
satz 2" durch die Wörter ,,gilt § 78 Absatz 2
und 4" ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
45. § 82 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4
und § 81 Absatz 3 entsprechend."
46. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt
auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach
Satz 2, wenn
1. die antragstellende Person
a) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach
§ 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelas
sene Ausbildungsprogramm mit dem Schwer
punkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abge
schlossen hat,
2. die antragstellende Person die Schulungsnach
weise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
3. die antragstellende Person ihre Identität nach
weist."
47. In § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
,,Absatz 1" gestrichen und das Wort ,,Ausbildungs
programms" durch das Wort ,,Auffrischungslehr
gangs" ersetzt.
48. In § 87 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,an
einem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenom
men haben" durch die Wörter ,,im Rahmen eines
nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs
eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg ab
gelegt haben" ersetzt.
49. § 88 wird wie folgt gefasst:
,,§ 88
Ablaufen der Befähigungszeugnisse
für atemschutzgerättragende Personen;
Wiederholungslehrgang
(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerät
tragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1
über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei
Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen
Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teil
nahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern,
sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Beschei
nigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen
Grundlehrgang teilgenommen hat.
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Be
scheinigung für atemschutzgerättragende Perso
nen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen
Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbie
ter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheini
gung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen."
1523
50. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
,,Zulassung" die Wörter ,,und den Widerruf der
Zulassung" eingefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die zuständige Behörde hat die Zulas
sung eines Simulators auszusetzen oder zu
widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der
Anlage 30 nicht mehr erfüllt."
51. § 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern ,,erteilt worden ist" wer
den die Wörter ,,oder weitergilt" eingefügt.
bb) Nach den Wörtern ,,erforderlich ist" werden
die Wörter ,,oder die Unzuverlässigkeit nach
§ 98 Absatz 10 festgestellt worden ist" ein
gefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort ,,Binnenschifffahrtsstraßenord
nung" wird jeweils durch das Wort ,,Binnen
schifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.
bb) Das Wort ,,Seeschifffahrtsstraßenordnung"
wird jeweils durch das Wort ,,Seeschiff
fahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.
52. In § 94 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Berechtigung," die Wörter ,,das oder die nach
dieser Verordnung erteilt worden ist oder weiter
gilt," eingefügt.
53. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Besatzung, die sich während der
Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des
§ 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsunter
suchungsordnung befinden muss (Mindest
besatzung), ergibt sich nach Maßgabe des
Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften.
Sie wird von der zuständigen Behörde in einer
der folgenden Bescheinigungen festgelegt:
1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach
Anlage 3 des ES-TRIN,
2. in der Bescheinigung über die Besatzung für
Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum
Ablauf der jeweiligen Bescheinigung."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Wer über ein Befähigungszeugnis für die Be
triebsebene, ein Unionspatent oder ein Fähr
schifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere
Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene
eingesetzt werden."
54. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kapitel" durch das
Wort ,,Teil" ersetzt.
1524
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
den Wörtern ,,Teil II Kapitel 2 und 3"
die Wörter ,,Abschnitt 2 und 3" einge
fügt.
bbb) In Nummer 2 wird am Satzende der
Punkt durch ein Komma ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. statt eines Bordbuches nach
der
SchiffspersonalverordnungRhein genügt ein Bordbuch nach
§ 102."
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. durchgeführt wird von einer Person, die
als Ausbilder oder Ausbilderin in einem
für die Berufsausbildung für Berufe der
Binnenschifffahrt geeigneten Ausbil
dungsbetrieb arbeitet und die Voraus
setzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6
der Anlage 21 erfüllt."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Satz 1 gilt nicht für Personen, die
a) bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mit
glied der Besatzung in der Binnenschiff
fahrt tätig waren oder
b) über ein Befähigungszeugnis oder einen
Befähigungsnachweis nach den Teilen 2
bis 5 der Seeleute-Befähigungsverord
nung verfügen."
55. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehr und
Infrastruktur" durch die Wörter ,,Digitales und
Verkehr" ersetzt.
56. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle in Absatz 1 wird jeweils das Wort
,,Leichter" durch das Wort ,,Schubleichter" er
setzt.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und je
weils das Wort ,,Leichter" wird durch das Wort
,,Schubleichter" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt gefasst:
,,(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des
Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind
auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit ge
setzte Antriebsmaschine und Schleppkähne."
57. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 17 Absatz 1, 4
oder 5" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1, 5
oder 6" ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein
gefügt:
,,7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98
Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,".
c) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die
Nummern 8 bis 16.
58. In § 122 werden die Wörter ,,Verkehr und digitale
Infrastruktur" durch die Wörter ,,Digitales und
Verkehr" ersetzt.
59. In § 124 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter
,,Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die
Wörter ,,Digitales und Verkehr" ersetzt.
60. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von
Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber
oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder
Streckenkundezeugnissen, die in einem ande
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt
worden sind, können die Radarpatente oder
Streckenkundezeugnisse zugleich in eine ent
sprechende besondere Berechtigung nach
§ 16 umgetauscht werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Der Umtausch von unbeschränkten
Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbe
schränktes Unionspatent erfordert den Nach
weis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen
als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahr
zeit wird ein Unionspatent oder ein Schiffer
zeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt
wie die vorgelegte Fahrerlaubnis."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ein
gefügt:
,,(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen
mit Beschränkungen oder Auflagen sind die
Beschränkungen oder Auflagen in das neue Be
fähigungszeugnis zu übernehmen."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
61. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
,,Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als
20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe,
Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur
Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,
Schub- und Schleppboote, schwimmende Ge
räte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar
2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt
werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem
18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zustän
dige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vor
lage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und
eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen
oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschiffer
zeugnis mit dem entsprechenden Geltungs
bereich aus. Dabei kann abweichend von § 15
Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt wer
den, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1
und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportboot
führerschein nur zum Befahren der Wasser
straßen der Zonen 1 und 2 berechtigt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
62. Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst:
,,§ 131
Gültigkeit und
Umtausch der Radarpatente
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend
ein Radarpatent nach der Verordnung über die Er
teilung von Radarpatenten auf den Bundeswasser
straßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000
(BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der
Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610)
geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar
2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
erteiltes Radarpatent.
(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente
bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung
von Radarfahrten gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnen
schifferpatentverordnung oder eines Rheinpaten
tes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich
in eine besondere Berechtigung für Radar nach
dieser Verordnung umgetauscht.
§ 132
Gültigkeit der
bisherigen Streckenkunde
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend
der Nachweis über die Streckenkunde nach der
Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum
17. Januar 2022 nach der Schiffspersonal
verordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über
die Streckenkunde.
1525
(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der
Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis
zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren
der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle,
wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit
maritimem Charakter befindet."
63. In § 134 Absatz 1 werden die Wörter ,,mit den
Absätzen 2 und 3" durch die Wörter ,,mit den
Absätzen 2 und 4" ersetzt.
64. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 17 Absatz 4"
durch die Angabe ,,§ 17 Absatz 5" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 17 Absatz 5"
durch die Angabe ,,§ 17 Absatz 6" ersetzt.
65. § 138 wird aufgehoben.
66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139
bis 142 ersetzt:
,,§ 139
Sicherheitspersonal
auf Fahrgastschiffen
(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis
zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für
Fahrgastschiffe befinden.
(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen
zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheini
gung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Be
scheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsunter
suchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig,
wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der
Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.
§ 140
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind
bis zum 17. Januar 2032 gültig.
Anrechnung
und Nachweis von Fahrzeiten
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschif
ferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes
wird der Nachweis zugleich in eine besondere Be
rechtigung für das Befahren der entsprechenden
Risikostrecke umgetauscht.
(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahr
zeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie
vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.
§ 133
Gültigkeit der
besonderen Berechtigung
für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
(2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022
erbracht worden sind, können auch durch andere
Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen
werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.
§ 141
Umtausch
von Radarbescheinigungen
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach
§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend
eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach
der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis
zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalver
ordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines
Rheinpatent.
Bescheinigungen über eine bestandene Radar
befähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4
Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die
Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator
der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durch
geführt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind
bis zum 17. Januar 2032 gültig.
§ 142
Befahren der Elbe
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschiffer
patentverordnung oder eines Großen oder Kleinen
Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Be
rechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.
Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungs
zeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt
wurden und die zum Befahren der auf den im
Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie
des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Ab
1526
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
schnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum
17. Januar 2032 weiterhin berechtigt."
67. In Anlage 1 werden die Wörter ,,(zu § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3)" durch die Wörter ,,(zu § 12 Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.
68. In Anlage 2 werden in Nummer 3 die Wörter ,,von
Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frankreich)" durch
die Wörter ,,von Rhein-km 335,92 (Schleuse
Iffezheim)" ersetzt.
69. In Anlage 3 werden die Wörter ,,(zu § 17 Absatz 5
Nummer 1)" durch die Wörter ,,(zu § 17 Absatz 6
Nummer 1)" ersetzt.
73. In Anlage 15 werden in Teil III in der Überschrift die
Wörter ,,von Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frank
reich)" durch die Wörter ,,von Rhein-km 335,92
(Schleuse Iffezheim)" ersetzt.
74. Anlage 21 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Prüfung
Die zuständige Behörde und von ihr
beauftragte natürliche Personen sind
während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangs
räume, Lehrgangseinrichtungen, Unter
richtsmittel sowie die Durchführung der
Lehrgänge zu prüfen."
70. In Anlage 5 wird vor den Wörtern ,,Unterschrift des
Arztes/der Ärztin" das Wort ,,Datum," eingefügt.
71. In Anlage 6 wird vor den Wörtern ,,Unterschrift des
Arztes/der Ärztin" das Wort ,,Datum," eingefügt.
72. In Anlage 12 wird im Teil 1 unter Abschnitt II
Wasserstraßenkenntnisse nach den Wörtern
,,Betonnungssystemen" und ,,Gezeitenlehre" je
weils das Zeichen ,,*" eingefügt und mit folgender
Fußnote versehen:
,,*Nur zu verwenden, wenn sich die Fährschiffer
prüfung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 auf eine Fähr
stelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem
Charakter bezieht."
bb) In Nummer 4.3 werden in Satz 1 nach
dem Wort ,,erfolgt" die Wörter ,,, und wenn
diese Personen die personellen Voraus
setzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt"
eingefügt.
b) Im Abschnitt 2 Nummer 1.6 Buchstabe b wer
den nach dem Wort ,,Binnenschifffahrt" die
Wörter ,,oder für die Seeschifffahrt" eingefügt.
c) Der Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
,,Anhang 2 zu Anlage 21
Lernziele
Lfd.
Nummer
Unterrichts- Unterrichtseinheit
einheit in
in Stunden
Stunden
Theorie
Praxis
1
Unterrichtseinheit
Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken
a
1
b
1,5
c
1,5
Gefahren nach einem Sturz ins Wasser
Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffsverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des
Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-HilfeMaßnahmen bei Unterkühlung
2
2
Rettungsmittel an Bord
Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an
Bord und ihrer Funktion
Rettungsweste
Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatz
bereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste
Besondere Arbeitsumgebung
a
1
Sicheres Bewegen an Bord
Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Handund Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den be
engten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von
Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen
(z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen,
Steuerhaus oder Radarantenne)
b
1
Umgang mit Notsituationen an Bord
Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen
an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaß
nahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige
Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser
Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Lfd.
Nummer
Unterrichts- Unterrichtseinheit
einheit in
in Stunden
Stunden
Theorie
Praxis
c
1
Unterrichtseinheit
Arbeiten mit Tauen und Drähten
Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden,
Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhand
schuhs
3
a
1527
Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs*
1
b
Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord
Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord
eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche
2
Umgang mit tragbaren Feuerlöschern
Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung
4
Gefahren an Bord durch Lärm
a
1
Lärmquellen an Bord
Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschie
denen Beispielen
b
0,5
Gehörschädigende Wirkung des Lärms
Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf
die Gesundheit
c
0,5
Gehörschutz
Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen
5
Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs*
a
1
Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord
Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit
Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von
Gefahrgütern
b
1
Gesundheitsgefahren
Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper
c
0,5
1
Schutz gegen die Gesundheitsgefahren
Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen?
Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atem
schutz, Hautschutz, Augenschutz
6
Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe* **
3
Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe
Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen
bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)
* Dieses Element kann auch von einer nachweislich hierfür sachkundigen Lehrkraft unterrichtet werden, die nicht die Voraussetzungen
nach Abschnitt 2 Nummer 1.5 und 1.6 der Anlage 21 erfüllt.
** Kann entfallen, wenn der Lehrgangsanbieter bestätigt, dass die Teilnehmenden seiner Lehrgänge nachweislich stets über eine Be
scheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs verfügen. Als Nachweis ist ausreichend ein Pkw-, LKW-, Bus- oder Motorradführerschein.
Verwendung von Standardredewendungen
The ship is on fire.
Das Schiff brennt.
The ship is aground.
Das Schiff ist auf Grund gelaufen.
The ship has collided.
Das Schiff ist kollidiert.
The ship is flooding.
Das Schiff erleidet Wassereinbruch.
Someone has fallen overboard.
Jemand ist über Bord gegangen.
I need assistance.
Ich benötige Unterstützung.
There is a medical emergency.
Es besteht ein medizinischer Notfall."
1528
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
75. In Anlage 22 werden im Abschnitt I Satz 1 und
im Abschnitt II Nummer 1 Satz 1, Satz 2 Buch
stabe e, Nummer 2 Buchstabe b und c die Wörter
,,für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils
durch die Wörter ,,für Digitales und Verkehr" er
setzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt ge
ändert:
76. In Anlage 23 wird Abschnitt 1 Nummer 3 wie folgt
gefasst:
,,3. Prüfung
Die zuständige Behörde und von ihr be
auftragte natürliche Personen sind während
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangsein
richtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durch
führung der Lehrgänge zu prüfen."
aaa) In Nummer 1031 werden in der Spalte
,,Abgekürzte Rechtsgrundlage" die An
gaben ,,§ 7.11 RheinSchPersV" ange
fügt.
bbb) In Nummer 1032 werden in der
Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrundlage"
die Angaben ,,§ 7.12 Nummer 2
RheinSchPersV" angefügt.
ccc) Nummer 1033 wird in der Spalte ,,Abge
kürzte Rechtsgrundlage" wie folgt ge
ändert:
aaaa) Die Angabe ,,BinSchPatentV" wird
durch die Angabe ,,BinSchPersV"
ersetzt.
77. In Anlage 27 wird in der Überschrift vor dem Wort
,,Kleinschifferzeugnis" das Wort ,,Muster" einge
fügt.
78. In Anlage 30 wird die Angabe ,,(zu § 89)" durch die
Wörter ,,(zu § 89 Absatz 1)" ersetzt.
79. Anlage 33 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
BMDV-Wasserstraßen
und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere
Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a
eingefügt:
,,6a. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
(BinSchAufgG),".
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
bbbb) Die Angabe ,,§ 7.12 Nummer 2
RheinSchPersV" wird angefügt.
ddd) In Nummer 104 werden die Angaben in
der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrund
lage" gestrichen.
eee) In Nummer 1081 wird vor dem Wort
,,Befähigungszeugnisses" das Wort
,,neuen" eingefügt.
fff)
ggg) In Nummer 1084 wird in der Spalte ,,Ab
gekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe
,,§ 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV"
angefügt.
hhh) In den Nummern 1097 und 1098 wird in
der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrund
lage" die Angabe ,,§ 131 Absatz 2
BinSchPersV" jeweils durch die Angabe
,,§ 131 Absatz 3 BinSchPersV" ersetzt.
iii)
,,(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist
der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September
2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
jjj)
In Nummer 1083 wird in der Spalte ,,Ab
gekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe
,,§ 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV" an
gefügt.
In Nummer 1104 werden in der Spalte
,,Abgekürzte Rechtsgrundlage" die
Angaben ,,§ 3.07 Nummer 2 Buch
stabe b, §§ 7.20, 7.22 Nummer 1, 2
RheinSchPersV" angefügt.
Nach Nummer 1104 wird folgende Nummer 1105 eingefügt:
,,1105
Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leis § 98 Absatz 10 Satz 2
tung nicht mit einer Leistung nach Nummer 1104 BinSchPersV
verbunden ist
238".
kkk) Die Nummern 1115 und 1117 werden aufgehoben.
bb) In dem Tabellenabschnitt 5 werden in Nummer 501 in der Spalte ,,Abgekürzte Rechtsgrundlage" die
Angaben wie folgt gefasst:
,,§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO
§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
§ 8.01 MoselSchPV
§ 9.05 DonauSchPV".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
1529
b) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Vorbemerkungen werden in der Nummer 2 wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe ,,14 Euro" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt.
bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
,,d) Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1
durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben.
Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14
wird ein Zuschlag von 1,60 Euro als Auslage erhoben."
c) In dem Tabellenabschnitt 1 werden die Nummern 10, 11, 12 und 13 wie folgt gefasst:
,,10
Fahrerlaubnis
§ 8 Absatz 8 SpFV
27,20
11
Fahrerlaubnis ohne Prüfung
§ 3 Absatz 5 bis 7,
§ 4 Absatz 5 bis 7 SpFV
39,20
12
Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV
13
Ersatzausfertigung
§ 11 SpFV
22,20
39,20".
die Wörter ,,Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Talsperrenverordnung
Dem § 5 der Talsperrenverordnung vom 15. März
2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I
S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird folgender Ab
satz 7 angefügt:
,,(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches
dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen
der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen."
b) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundes
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur"
durch die Wörter ,,Bundesministerium für
Digitales und Verkehr" ersetzt.
2. Artikel 5 Absatz 6 Nummer 2 wird aufgehoben.
3. Artikel 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Artikel 4
Änderung der
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Artikel 5
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Juni 2020
(BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr
kann den Wortlaut der Binnenschiffspersonalverord
nung in der vom 30. September 2022 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Bekanntmachungserlaubnis
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 6 und 19 werden jeweils die
Wörter ,,vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder
Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" durch
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 22. September 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing