Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 34 vom 29.09.2022  - Seite 1533 bis 1538 - Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1533 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung Vom 23. September 2022 Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem ber 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab schnitt 4 und zu § 24 gestrichen. 2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen An gehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit gesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehö rigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig keit nach § 18 des Elften Buches Sozial gesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer ent sprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärzt lichen Gutachten festgestellt worden ist, oder bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nach gewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet." 3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten." 4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: ,,§ 17 Erprobung von Langzeitkonten (1) Bis zum 30. September 2022 können das Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maß gabe der folgenden Absätze gestatten. (2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Ar beitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmä ßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsäch lich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für 1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön nen, sowie 2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 verkürzt worden ist. (3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden: 1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, an geordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um fang von bis zu 40 Stunden im Jahr, 1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und 3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeits schutz hinausgehende Ansprüche auf Freistel lung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Ab satz 4 des Soldatengesetzes. (4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1 400 Stunden angespart werden. (5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geldund Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Grün den abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Sol datin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen ande rerseits, ausgeschlossen ist. d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst: ,,10. ,,Reisezeit" die Zeit ohne Wartezeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen a) der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstge schäfts oder der auswärtigen Unterkunft, b) der Stelle des auswärtigen Dienstge schäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswär tigen Dienstgeschäfts oder einer weite ren auswärtigen Unterkunft, c) der Stelle des letzten auswärtigen Dienstgeschäfts oder der letzten auswär tigen Unterkunft und der Wohnung oder Dienststätte,". e) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 11 bis 14. f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst: (6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. ,,15. ,,Wartezeit" eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwi schen (7) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung." a) der Ankunft und dem Beginn der dienst lichen Tätigkeit, Artikel 2 b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienst lichen Tätigkeit an einem anderen Tag, Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise." 5. Abschnitt 4 wird aufgehoben. Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter ,,gleitenden Ar beitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst: 4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Gleitzeit". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ,,Abrechnungszeitraum" bei Gleitzeit der Zeit raum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,". b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgen den Nummern 6 bis 8 ersetzt: ,,6. ,,Gleittag" ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeits zeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag, 7. ,,Gleitzeit" ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, 8. ,,Langzeitkonto" ein personenbezogenes Ar beitszeitkonto zum Ansparen von durch er höhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, die für zusammengefasste Dienstbefreiungs zeiten verwendet werden können,". c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. ,,(4) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitaus gleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2 nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Soldatin oder der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nach weise vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung be endet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an der Dienststätte oder bei einer Beendigung der Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt ver bunden, so wird für die auf den betroffenen Reise weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt." 5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,gleiten der Arbeitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Gleitzeit". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,gleitende Arbeitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt. c) In Absatz 9 werden die Wörter ,,gleitenden Ar beitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt. 7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,gleiten den Arbeitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt. Artikel 3 Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An gaben ersetzt: ,,§ 17 Langzeitkonten § 17a Ansparen bei Langzeitkonten 1535 Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren ge führt werden. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verord nung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleiste ter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Von den Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Ge brauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleit zeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbar ten Arbeitszeitmodell geführt. (3) Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön nen, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. Auf bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein wei teres Zeitguthaben angespart werden. (4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Ge schäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver teidigung versetzt oder kommandiert ist. (5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeit konten ruhen, können weder ein weiteres Zeitgutha ben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b beantragen. § 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten". b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldaten gesetzes". 2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Solda tinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung interna tionaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto ein gerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ru hen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. ,,Zeit der Regeneration" eine Phase einer Er holung nach einer Belastungssituation, in der die Soldatin oder der Soldat zu keiner konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist, aber lageabhängig jederzeit wieder bean sprucht werden kann." 4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt: ,,§ 17 Langzeitkonten (1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung Langzeitkonten führen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienst stellen die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1 gestatten. Langzeitkonten können nur für einen § 17a Ansparen bei Langzeitkonten (1) Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlänge rung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an gemessen und zweckmäßig ist. Die Verlängerung kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen bis zu zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmä ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisa tionseinheit zu überprüfen. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Ver bindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleis teten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeit konto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als Zeitguthaben gutgeschrieben. Darüber hinaus ge leistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach § 16 oder ­ sofern die Voraussetzungen des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen ­ dem Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. (2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden: 1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 100 Stunden im Jahr, 2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Solda tengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden im Jahr. (3) Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor dem Dienstzeitende angespart werden. Auf dem 1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 Langzeitkonto können höchstens 1 400 Stunden an gespart werden. (4) Die Salden der Langzeitkonten der Soldatin nen und Soldaten werden durch die Dienststelle er fasst. Die erfassten Daten sind mindestens drei Mo nate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundes ministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erho ben worden sind, zu löschen sind. (5) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. Die Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen und Soldaten verwendet werden. nen dienstlich begründeten Widerruf oder durch eine dienstlich begründete Unterbrechung der Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Be stimmungen des Reisekostenrechts ersetzt. (6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Lang zeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt." 5. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4 Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder Leiter der Organisationsbereiche oder durch den Kommandeur des Territorialen Führungskomman dos der Bundeswehr. Diese können die Anord nungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person übertragen." 6. In § 22 werden die Wörter ,,Ruhezeiten und Ruhe pausen" durch die Wörter ,,Zeiten der Regeneration" ersetzt. 7. § 23 wird wie folgt gefasst: § 17b ,,§ 23 Zeitausgleich bei Langzeitkonten Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes (1) Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefrei ung gewährt. Während der Dienstbefreiung werden Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Ab baus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, fortgezahlt. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszuglei chen. (2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Sol daten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienst befreiung im beantragten Umfang möglich ist. In den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende be darf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher Gründe. (3) Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Ganztä gige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängen den Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. Sofern die ganztägige Dienstbefreiung ei nen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wo chen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Dienstbefreiung beantragt werden. Die Kombination der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44 Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausge schlossen. (4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen. (5) Eine gewährte Dienstbefreiung kann aus nahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden, wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Solda ten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstge schäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendun gen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch ei (1) Die oder der zuständige Disziplinarvorge setzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen wer den. (2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldaten gesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht An spruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag. Dies gilt nicht 1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwen dungszuschlag nach § 56 des Bundesbesol dungsgesetzes gewährt wird, 2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatengesetzes genannten Fällen, 3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reiseoder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztä gige Zeiten der Regeneration. (3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Sol datengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens einen Tag, bei besonders hoher individueller Belas tung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Frei stellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen nach Absatz 2 anzuordnen (4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Num mer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und Soldaten, auf Antrag 1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätig keit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung vom Dienst für mindestens fünf zusammenhän gende Tage gewährt werden, 2. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Frei stellung vom Dienst für mindestens 14 zusam menhängende Tage gewährt werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1537 Artikel 4 Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge führten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind." 2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Absatz 2) Nr. Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat 1 Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast Polen 2 BALTIC Defense College Estland 3 Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey Frankreich 4 Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices Spanien 5 Civil-Military Cooperation Centre of Excellence Niederlande 6 Combined Air Operations Centre Torrejon Spanien 7 Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence Vereinigte Staaten 8 Commander Strike Force Training Atlantic USA Vereinigte Staaten 9 Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico Italien 10 Escadron de Transport Évreux Frankreich 11 European Air Group Großbritannien 12 European Air Transport Command Niederlande 13 European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats Finnland 14 European Union Military Committee Belgien 15 Headquarters Supreme Allied Command Transformation Vereinigte Staaten 16 Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen Schweiz 17 Joint Air Power Competence Centre Deutschland 18 Joint Allied Lessons Learned Centre Portugal 19 Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence Tschechien 20 Joint Force Command Naples Italien 21 Joint Force Command Norfolk Vereinigte Staaten 22 Joint Forces Training Centre Polen 23 Joint Warfare Centre Norwegen 24 Land Command Headquarters Izmir Türkei 25 Maritime Command Headquarters Northwood Großbritannien 26 Multinational Multirole Tanker Transport Fleet Niederlande 27 NATO Airborne Early Warning and Control Force Deutschland 28 NATO Alliance Ground Surveillance Force Italien 29 NATO Allied Joint Force Command Brunssum Niederlande 30 NATO Centre of Excellence for Military Medicine Ungarn 31 NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk) Vereinigte Staaten 32 NATO Defence College Italien 33 NATO Military Committee Belgien 1538 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 Internationale oder supranationale militärische Stelle Staat 34 NATO Special Operations Headquarters Belgien 35 NATO Strategic Communications Centre of Excellence Lettland 36 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Österreich 37 Special Operations Command Vereinigte Staaten 38 Strike Forces NATO Headquarters Portugal 39 Supreme Headquarters Allied Powers Europe Belgien 40 Tactical Leadership Programme Spanien 41 Zentrum für Sicherheitspolitik Schweiz". Artikel 5 Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verord nung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen. 2. § 5a wird aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. (5) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Bonn, den 23. September 2022 Die Bundesministerin der Verteidigung Christine Lambrecht