51-1-3351-1-3351-1-3351-1-3351-1-33
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Vom 23. September 2022
Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des
Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10
Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. Novem
ber 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab
schnitt 4 und zu § 24 gestrichen.
2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
,,b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen An
gehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeit
gesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im
eigenen Haushalt der oder des nahen Angehö
rigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die
oder der
aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftig
keit nach § 18 des Elften Buches Sozial
gesetzbuch durch eine Bescheinigung der
Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes,
der Krankenversicherung, nach einer ent
sprechenden Bescheinigung einer privaten
Pflegeversicherung oder nach einem ärzt
lichen Gutachten festgestellt worden ist,
oder
bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nach
gewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet."
3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum
von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro
24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten."
4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
,,§ 17
Erprobung von Langzeitkonten
(1) Bis zum 30. September 2022 können das
Bundesministerium der Verteidigung und dessen
nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau
von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maß
gabe der folgenden Absätze gestatten.
(2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so
wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet
worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Ar
beitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert
werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmä
ßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1
Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich
geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem
Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsäch
lich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über
die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht.
§ 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt.
Satz 1 gilt nicht für
1. Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön
nen, sowie
2. Soldatinnen und Soldaten, deren regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1
verkürzt worden ist.
(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch
gutgeschrieben werden:
1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für befohlene, an
geordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Um
fang von bis zu 40 Stunden im Jahr,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub
bis zu dem Umfang, der in § 7a Absatz 1 der
Erholungsurlaubsverordnung vorgesehen ist, und
3. über das Minimum an Gesundheits- und Arbeits
schutz hinausgehende Ansprüche auf Freistel
lung vom Dienst aus Diensten nach § 30c Ab
satz 4 des Soldatengesetzes.
(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens
1 400 Stunden angespart werden.
(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird
durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geldund Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf
Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Grün
den abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Sol
datin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem
anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im
beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor
Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die
Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit
möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die
den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von
Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen ande
rerseits, ausgeschlossen ist.
d) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
wird wie folgt gefasst:
,,10. ,,Reisezeit" die Zeit ohne Wartezeit, die die
Soldatin oder der Soldat benötigt für den
Weg zwischen
a) der Wohnung oder der Dienststätte und
der Stelle des auswärtigen Dienstge
schäfts oder der auswärtigen Unterkunft,
b) der Stelle des auswärtigen Dienstge
schäfts oder der auswärtigen Unterkunft
und der Stelle eines weiteren auswär
tigen Dienstgeschäfts oder einer weite
ren auswärtigen Unterkunft,
c) der Stelle des letzten auswärtigen
Dienstgeschäfts oder der letzten auswär
tigen Unterkunft und der Wohnung oder
Dienststätte,".
e) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die
Nummern 11 bis 14.
f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und
wird wie folgt gefasst:
(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung
eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können
ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den
nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
,,15. ,,Wartezeit" eine während einer Dienstreise
anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwi
schen
(7) Näheres regelt das Bundesministerium der
Verteidigung."
a) der Ankunft und dem Beginn der dienst
lichen Tätigkeit,
Artikel 2
b) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an
einem Tag und dem Beginn der dienst
lichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
c) dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und
der Abreise."
5. Abschnitt 4 wird aufgehoben.
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter ,,gleitenden Ar
beitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie
folgt gefasst:
4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,§ 16 Gleitzeit".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. ,,Abrechnungszeitraum" bei Gleitzeit der Zeit
raum, in dem ein Über- oder Unterschreiten
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auszugleichen ist,".
b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgen
den Nummern 6 bis 8 ersetzt:
,,6. ,,Gleittag" ein ganztägiger Zeitausgleich bei
Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeits
zeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,
7. ,,Gleitzeit" ein Arbeitszeitmodell, bei dem die
Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen
selbst bestimmen können,
8. ,,Langzeitkonto" ein personenbezogenes Ar
beitszeitkonto zum Ansparen von durch er
höhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben,
die für zusammengefasste Dienstbefreiungs
zeiten verwendet werden können,".
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
,,(4) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige
tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitaus
gleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2
nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies
gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonnta
gen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird
ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem
Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Soldatin oder
der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der
Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nach
weise vorzulegen. Wird die Dienstreise von der
Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung be
endet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt
werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an
der Dienststätte oder bei einer Beendigung der
Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre.
Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des
§ 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3
Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit
einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt ver
bunden, so wird für die auf den betroffenen Reise
weg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach
Satz 1 gewährt."
5. In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,gleiten
der Arbeitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 16
Gleitzeit".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,gleitende
Arbeitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt.
c) In Absatz 9 werden die Wörter ,,gleitenden Ar
beitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt.
7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,gleiten
den Arbeitszeit" durch das Wort ,,Gleitzeit" ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden An
gaben ersetzt:
,,§ 17 Langzeitkonten
§ 17a Ansparen bei Langzeitkonten
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Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren ge
führt werden. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verord
nung beginnt mit dem Tag der Berufung in das
Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleiste
ter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Von den
Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Ge
brauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe
nicht entgegenstehen.
(2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von
den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleit
zeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbar
ten Arbeitszeitmodell geführt.
(3) Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in
den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kön
nen, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. Auf
bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein wei
teres Zeitguthaben angespart werden.
(4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin
oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Ge
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver
teidigung versetzt oder kommandiert ist.
(5) Soldatinnen und Soldaten, deren Langzeit
konten ruhen, können weder ein weiteres Zeitgutha
ben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach
§ 17b beantragen.
§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten".
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
,,§ 23 Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen bei
Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldaten
gesetzes".
2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Solda
tinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung interna
tionaler oder supranationaler Aufgaben zu den in
der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder
kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto ein
gerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die
Langzeitkonten der betroffenen Personen für die
Dauer der Verwendung oder Kommandierung ru
hen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
,,16. ,,Zeit der Regeneration" eine Phase einer Er
holung nach einer Belastungssituation, in
der die Soldatin oder der Soldat zu keiner
konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist,
aber lageabhängig jederzeit wieder bean
sprucht werden kann."
4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt:
,,§ 17
Langzeitkonten
(1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten so
wie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung
Langzeitkonten führen. Das Bundesministerium der
Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienst
stellen die Führung von Langzeitkonten für die dort
beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1
gestatten. Langzeitkonten können nur für einen
§ 17a
Ansparen bei Langzeitkonten
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, für die ein
Langzeitkonto geführt wird, kann die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu
3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlänge
rung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben an
gemessen und zweckmäßig ist. Die Verlängerung
kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in
von Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen
bis zu zwölf Wochen rückwirkend. Das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmä
ßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle
zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisa
tionseinheit zu überprüfen. Die Differenz zwischen
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach
§ 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in Ver
bindung mit § 5 Absatz 1 und der tatsächlich geleis
teten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeit
konto bis zur Höhe der Verlängerung nach Satz 1 als
Zeitguthaben gutgeschrieben. Darüber hinaus ge
leistete Arbeitszeit wird dem Gleitzeitkonto nach
§ 16 oder sofern die Voraussetzungen des § 30c
Absatz 2 des Soldatengesetzes vorliegen dem
Mehrarbeitskonto gutgeschrieben. § 5 Absatz 5
und § 6 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(2) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch
gutgeschrieben werden:
1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für angeordnete
oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis
zu 100 Stunden im Jahr,
2. Ansprüche auf Freistellung vom Dienst auf Grund
von Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Solda
tengesetzes im Umfang von bis zu 164 Stunden
im Jahr.
(3) Zeitguthaben können bis zwölf Monate vor
dem Dienstzeitende angespart werden. Auf dem
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Langzeitkonto können höchstens 1 400 Stunden an
gespart werden.
(4) Die Salden der Langzeitkonten der Soldatin
nen und Soldaten werden durch die Dienststelle er
fasst. Die erfassten Daten sind mindestens drei Mo
nate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie
erhoben worden sind, aufzubewahren. Das Bundes
ministerium der Verteidigung legt fest, ob die Daten
entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des
Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate
nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erho
ben worden sind, zu löschen sind.
(5) Der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten
sind die Salden der Langzeitkonten ihrer oder seiner
Soldatinnen und Soldaten ausschließlich zum
Zweck des gezielten Personaleinsatzes und für die
Überprüfung nach Absatz 1 Satz 3 mitzuteilen. Die
Daten dürfen nicht für die Kontrolle oder Bewertung
der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen
und Soldaten verwendet werden.
nen dienstlich begründeten Widerruf oder durch
eine dienstlich begründete Unterbrechung der
Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Be
stimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Lang
zeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt."
5. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
,,Die Anordnung erfolgt bei den in § 30c Absatz 4
Nummer 2 bis 5 des Soldatengesetzes genannten
Tätigkeiten durch die zuständigen Leiterinnen oder
Leiter der Organisationsbereiche oder durch den
Kommandeur des Territorialen Führungskomman
dos der Bundeswehr. Diese können die Anord
nungsbefugnis einer ihnen unterstellten Person
übertragen."
6. In § 22 werden die Wörter ,,Ruhezeiten und Ruhe
pausen" durch die Wörter ,,Zeiten der Regeneration"
ersetzt.
7. § 23 wird wie folgt gefasst:
§ 17b
,,§ 23
Zeitausgleich bei Langzeitkonten
Ausgleich besonderer
zeitlicher Belastungen bei Tätigkeiten
nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes
(1) Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem
Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefrei
ung gewährt. Während der Dienstbefreiung werden
Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Ab
baus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem
Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein
Anspruch besteht, fortgezahlt. Ein Anspruch auf
finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht
nicht. Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2
des Soldatengesetzes sind vorrangig auszuglei
chen.
(2) Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus
dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem
Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Sol
daten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienst
befreiung im beantragten Umfang möglich ist. In
den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende be
darf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher
Gründe.
(3) Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder
durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. Ganztä
gige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängen
den Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate
begrenzt. Sofern die ganztägige Dienstbefreiung ei
nen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wo
chen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate
vor dem Datum des gewünschten Beginns der
Dienstbefreiung beantragt werden. Die Kombination
der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des
Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44
Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausge
schlossen.
(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch
Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.
(5) Eine gewährte Dienstbefreiung kann aus
nahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden,
wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Solda
ten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstge
schäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendun
gen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch ei
(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorge
setzte hat dafür Sorge zu tragen, dass besondere
zeitliche Belastungen bei Tätigkeiten nach § 30c
Absatz 4 des Soldatengesetzes ausgeglichen wer
den.
(2) Für jeden Kalendertag, an dem im Rahmen
einer Tätigkeit nach § 30c Absatz 4 des Soldaten
gesetzes Dienst verrichtet worden ist, besteht An
spruch auf Freistellung vom Dienst für einen Tag.
Dies gilt nicht
1. für Kalendertage, für die ein Auslandsverwen
dungszuschlag nach § 56 des Bundesbesol
dungsgesetzes gewährt wird,
2. in den in § 30c Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b
des Soldatengesetzes genannten Fällen,
3. für Verlegetage, an denen ausschließlich Reiseoder Wartezeiten entstehen, sowie für ganztä
gige Zeiten der Regeneration.
(3) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Sol
datengesetzes ist nach Beendigung der Tätigkeit im
unmittelbaren Anschluss an diese für mindestens
einen Tag, bei besonders hoher individueller Belas
tung während der Tätigkeit für mehrere Tage, Frei
stellung vom Dienst aus bestehenden Ansprüchen
nach Absatz 2 anzuordnen
(4) Für Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 Num
mer 1 des Soldatengesetzes soll Soldatinnen und
Soldaten, auf Antrag
1. innerhalb von einem Monat vor Beginn der Tätig
keit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freistellung
vom Dienst für mindestens fünf zusammenhän
gende Tage gewährt werden,
2. innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung
der Tätigkeit Urlaub, Dienstbefreiung oder Frei
stellung vom Dienst für mindestens 14 zusam
menhängende Tage gewährt werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
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Artikel 4
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und
Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufge
führten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind."
2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Nr.
Internationale oder supranationale militärische Stelle
Staat
1
Air Operations Coordination Centre Multi National Corps Northeast
Polen
2
BALTIC Defense College
Estland
3
Centre de Formation à l´Appui Aérien Nancy-Ochey
Frankreich
4
Centre of Excellence Counter Improvised Explosive Devices
Spanien
5
Civil-Military Cooperation Centre of Excellence
Niederlande
6
Combined Air Operations Centre Torrejon
Spanien
7
Combined Joint Operations from the Sea Centre of Excellence
Vereinigte Staaten
8
Commander Strike Force Training Atlantic USA
Vereinigte Staaten
9
Deployable Air Command and Control Centre Poggio Renatico
Italien
10
Escadron de Transport Évreux
Frankreich
11
European Air Group
Großbritannien
12
European Air Transport Command
Niederlande
13
European Centre of Excellence for Countering Hybrid Threats
Finnland
14
European Union Military Committee
Belgien
15
Headquarters Supreme Allied Command Transformation
Vereinigte Staaten
16
Internationales Zentrum für Humanitäres Minenräumen
Schweiz
17
Joint Air Power Competence Centre
Deutschland
18
Joint Allied Lessons Learned Centre
Portugal
19
Joint Chemical Biological Radiological Nuclear Defence Centre of Excellence
Tschechien
20
Joint Force Command Naples
Italien
21
Joint Force Command Norfolk
Vereinigte Staaten
22
Joint Forces Training Centre
Polen
23
Joint Warfare Centre
Norwegen
24
Land Command Headquarters Izmir
Türkei
25
Maritime Command Headquarters Northwood
Großbritannien
26
Multinational Multirole Tanker Transport Fleet
Niederlande
27
NATO Airborne Early Warning and Control Force
Deutschland
28
NATO Alliance Ground Surveillance Force
Italien
29
NATO Allied Joint Force Command Brunssum
Niederlande
30
NATO Centre of Excellence for Military Medicine
Ungarn
31
NATO Communications and Information Agency (Anteil Norfolk)
Vereinigte Staaten
32
NATO Defence College
Italien
33
NATO Military Committee
Belgien
1538
Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Internationale oder supranationale militärische Stelle
Staat
34
NATO Special Operations Headquarters
Belgien
35
NATO Strategic Communications Centre of Excellence
Lettland
36
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
Österreich
37
Special Operations Command
Vereinigte Staaten
38
Strike Forces NATO Headquarters
Portugal
39
Supreme Headquarters Allied Powers Europe
Belgien
40
Tactical Leadership Programme
Spanien
41
Zentrum für Sicherheitspolitik
Schweiz".
Artikel 5
Weitere Änderung der
Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verord
nung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen.
2. § 5a wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
(5) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bonn, den 23. September 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht