827-6-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
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Berichtigung
des Gesetzes Digitale Rentenübersicht
Vom 26. September 2022
Das Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154; 2022 I S. 105) ist wie folgt zu
berichtigen:
Die Anlage zu Artikel 11 Nummer 28 ist wie folgt zu berichtigen:
1. In der Anlage 7 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen:
,,
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch,
wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der
in ihrem Namen führen.*
Listennummer
Verbunden
mit
Liste Nummer**
Kennwort der Vorschlagsliste
Nur eine
Liste
ankreuzen
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
** Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
2. In der Anlage 8 ist der Stimmzettel wie folgt zu fassen:
,,
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Wert
Stimmen
Gruppe der Arbeitgeber
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch,
wenn sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der
in ihrem Namen führen.*
Listennummer
Verbunden
mit
Liste Nummer**
Kennwort der Vorschlagsliste
Nur eine
Liste
ankreuzen
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
** Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern
hinzuweisen ist."
Berlin, den 26. September 2022
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Kranz