660-3-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2063
Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
Vom 17. November 2022
Auf Grund des § 19 Absatz 4 und 5 des Stabilisie
rungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c und d des Ge
setzes vom 28. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1902) geän
dert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser
lass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz:
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Ab
satz 5 werden die Wörter ,,2 und 3 sowie
nach Satz 1" durch die Angabe ,,3, 4 und 5"
ersetzt.
bb) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Kosten der Finanzagentur und die
Kosten des Bundesministeriums der Finan
zen kann eine einheitliche und umfassende
Kostenpauschale festgelegt werden."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 1
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverord
nung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ,,Energie" durch das Wort
,,Klimaschutz" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,oder an
die Finanzagentur oder die Kreditanstalt" gestri
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" er
setzt.
,,Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlun
gen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach
§ 6 Absatz 2."
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheits
leistung".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Energie" durch das
Wort ,,Klimaschutz" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Die festgesetzten Kosten sind von dem je
weiligen Kostenschuldner an den Bund zu
zahlen."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz oder das Bundesministerium der Fi
nanzen können außerdem von einem Kosten
schuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung ei
nes Abschlags für einen schon erbrachten
(Teil-)Leistungsstand verlangen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,von" das Wort
,,der" eingefügt und werden die Wörter ,,oder
Kreditanstalt in voller Höhe" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Modalitäten dieser Geltendmachung von
Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind
jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu
regeln."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1
wird jeweils das Wort ,,Energie" durch das Wort
,,Klimaschutz" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Vorschus
ses" ein Komma und die Wörter ,,des Abschlags"
eingefügt.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Vorschus
ses" die Wörter ,,oder eines Abschlags" einge
fügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 17. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner