Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 45 vom 28.11.2022  - Seite 2066 bis 2069 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

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2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes Vom 23. November 2022 Auf Grund des § 26 des Jugendschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, ver ordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Jugend schutzgesetzes vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1791), die durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird in der Überschrift und im Wortlaut je weils das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch das Wort ,,Prüfstelle" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien (Liste) muss schriftlich oder elektronisch gestellt und begründet werden. Dem Antrag sollen bei Trä germedien mindestens ein Exemplar und bei Telemedien mindestens die technischen Zu gangsdaten zu den Telemedienangeboten bei gefügt werden. Wird der Antrag durch Telefax oder elektronisch übermittelt, so können die er forderlichen Anlagen nachgereicht werden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Trägerme diums oder eines Telemediums nach § 21 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes" durch das Wort ,,Mediums" ersetzt und die Wörter ,,jugendgefährdender Medien" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Beteiligte, Anregende (1) Beteiligte sind in einem Verfahren: 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller, 2. die Urheberin oder der Urheber und 3. die Inhaberin oder der Inhaber der Nutzungs rechte. Bei Telemedien sind zusätzlich die Anbieterin oder der Anbieter Beteiligte im Sinne des Satz 1. (2) Anregende im Sinne dieser Verordnung sind die in § 21 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes genannten zur Verfahrensanregung berechtigten Stellen und die zu deren Vertretung berechtigten Personen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendgefähr dende Medien" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Benachrichtigung über den Verhand lungstermin muss den Beteiligten und Anregen den mindestens zwei Wochen vor der Verhand lung zugestellt werden. Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entschei dung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für ju gendgefährdende Medien und deren Vertretung namhaft zu machen. Der Benachrichtigung der Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder An tragsteller sind, muss eine Kopie der Antrags schrift oder der Verfahrensanregung beigefügt werden. Die Pflicht zur Benachrichtigung eines Beteiligten entfällt, wenn dessen ladungsfähige Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 Anschrift auch nach zumutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen Quellen nicht ermittelt werden kann." c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Bundeszentrale für Kinderund Jugendmedienschutz" und die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die fristgemäße Benachrichtigung ist zu Beginn der Verhandlung festzustellen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. Kann nicht festgestellt werden, dass die Benachrichtigung zugestellt worden ist, oder ist die Benachrichtigung nicht fristge mäß erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen, wenn die Beteiligten nicht auf die Benachrich tigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet haben." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Befangenheit" durch das Wort ,,Ablehnung" und das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch das Wort ,,Prüfstelle" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesprüf stelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugend gefährdende Medien" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendgefähr dende Medien" ersetzt und nach dem Wort ,,wegen" werden die Wörter ,,Besorgnis der" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Bundeszentrale für Kin der- und Jugendmedienschutz" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendge fährdende Medien" ersetzt und nach dem Wort ,,Stimmenmehrheit" werden die Wörter ,,in dessen Abwesenheit" eingefügt. e) In Absatz 4 wird nach dem Wort ,,Vorsitzenden" das Wort ,,die" durch das Wort ,,eine" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Beteiligten" die Wörter ,,und die Anregenden" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Beteiligte können sich durch eine schrift lich bevollmächtigte Person vertreten lassen." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesprüf stelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugend gefährdende Medien" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einfüh rung kann auch von den hinzugezogenen Be richterstatterinnen oder Berichterstattern erfol gen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person so wie anwesende Anregende sind anzuhören." 2067 8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien kann folgenden Per sonen auf deren Antrag oder von Amts wegen ge statten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshand lungen vorzunehmen: 1. den Beteiligten und den zu ihrer Vertretung je weils berechtigten Personen, 2. den Anregenden, 3. den Beisitzerinnen und Beisitzern sowie 4. den in § 9 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen. Ist eine solche Gestattung erfolgt, so muss es für die Verhandlung eine gleichzeitige Bild- und Ton übertragung geben zwischen 1. dem jeweils anderen Ort, an dem sich die Per son aufhält und 2. dem Ort der Verhandlung. (2) Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während ihrer Ver nehmung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die Vernehmung wird zeitgleich im Wege der Bildund Tonübertragung an diesen Ort und den Ort der Verhandlung übertragen. Ist einer Person nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3) Die Übertragung darf nicht aufgezeichnet werden." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der Beratung und Abstimmung sind anwesend 1. die zur Entscheidung berufenen Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und 2. mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden a) die hinzugezogenen Berichterstatterinnen und Berichterstatter, b) weitere Bedienstete der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, die durch Protokollierung oder andere Hand lungen die Erstellung der schriftlichen Ent scheidung unterstützen und c) Personen, die der Bundeszentrale für Kin der- und Jugendmedienschutz zur Ausbil dung im höheren Dienst zugeteilt sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendge fährdende Medien" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,vier" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soll ein Medium im vereinfachten Verfah ren in die Liste aufgenommen werden, so muss die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju gendgefährdende Medien die Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, hiervon benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss der oder dem Beteiligten mindestens eine Woche vor der Entscheidung zugehen. Der Benachrichtigung der Beteiligten muss ein Ab druck der Antragsschrift oder der Anregung bei gefügt werden. Auch im vereinfachten Verfahren muss die Prüfstelle den Beteiligten, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind, ein Ab druck der Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz zusenden." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,wird" durch das Wort ,,ergeht" ersetzt und das Wort ,,erlassen" gestri chen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt und werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektro nisch" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendge fährdende Medien" ersetzt. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) § 8a gilt entsprechend." 11. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Belehrungspflichten Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für ju gendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstim mungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Ent scheidungen zu belehren. Ferner sind die Grup penbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unpartei ische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Ab satz 4 aufzunehmen." 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesprüf stelle" durch das Wort ,,Prüfstelle" ersetzt. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe ,,Abs." durch das Wort ,,Absatz" und das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" er setzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüf stelle für jugendgefährdende Medien" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Prüf stelle für jugendgefährdenden Medien" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: ,,(4) An die Stelle verhinderter oder ausge schiedener Beisitzerinnen und Beisitzer treten die zu ihrer Vertretung berechtigten Personen nach der Reihenfolge, die in Absatz 1 bis 3 fest gelegt ist. An die Stelle einer oder eines verhin derten oder ausgeschiedenen Vorsitzenden tritt die zu ihrer oder seiner Vertretung berufene Per son." 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen und der Wortlaut wie folgt gefasst: ,,Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendme dienschutz hat den als öffentlich geführten Teil der Liste in geeigneter Weise in einer übersicht lichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die Teile A und B der bis zum 30. April 2021 bei der Bundesprüfstelle für ju gendgefährdende Medien geführten Liste." 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Me dien hat vor der Entscheidung über die Auf nahme eines Telemediums in die Liste nur dann keine Stellungnahme der Kommission für Ju gendmedienschutz nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes einzuholen, wenn diese hierüber bereits entschieden und die Prüf stelle für jugendgefährdende Medien benach richtigt hat. (2) Zur Mitteilung von Entscheidungen über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste nach § 24 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes holt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugend medienschutz von der Kommission für Jugend medienschutz eine Übersicht über die aner kannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und eine Übersicht der aus Mitteln der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Inter net-Beschwerdestellen ein." b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Bundesprüfstelle" durch die Wörter ,,Bundeszentrale für Kinderund Jugendmedienschutz" und werden die Wörter ,,ihren Entscheidungen" durch die Wör ter ,,Entscheidungen der Prüfstelle für jugend gefährdende Medien" ersetzt. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Absatz 2a" und das Wort ,,Bundesprüf stelle" durch die Wörter ,,Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Wird ein Telemedium in die Liste aufge nommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedien schutz der Kommission für Jugendmedien schutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit. (3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bun deszentrale für Kinder- und Jugendmedien schutz die Entscheidungen den im Bereich der Telemedien anerkannten Selbstkontrolle mitteilen." Einrichtungen 2069 der 16. In § 16 wird in der Überschrift die Angabe ,,, Außer krafttreten" gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. November 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Lisa Paus