Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 45 vom 28.11.2022  - Seite 2070 bis 2086 - Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung

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2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung Vom 23. November 2022 Auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst leistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) und § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: Artikel 1 Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 24 Absatz 1a Nummer 4" durch die Wörter ,,nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweili gen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen) (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Voll zug einer wesentlichen Auslagerung müssen fol gende Informationen enthalten: 1. eine vom Institut vergebene Referenznummer für jeden Auslagerungsvertrag, 2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe nenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags verlängerung und zu den Kündigungsfristen, 3. die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die An gabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Auslagerungs unternehmen mit der Verarbeitung personen bezogener Daten beauftragt wird oder worden ist, 4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung ver schiedener Arten von Vereinbarungen ermög licht, 5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus gelagert wird oder worden ist, 6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Aus lagerungsunternehmens und die Firma des Mutterunternehmens, 7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden, 8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent lichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, wa rum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird, 9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstel lungsmodell und die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten ge speichert werden sollen oder werden, 10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein schlägig, 11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen Teil der Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab satz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssys tems ist, zu der oder dem das Institut gehört, oder sich im Eigentum von anderen Instituten innerhalb der Institutsgruppe, FinanzholdingGruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder von anderen Mitgliedern des institutsbezo genen Sicherungssystems befindet, zu der oder dem das Institut gehört, sofern einschlägig, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2071 12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi koanalyse, 2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege lungen, insbesondere der Vereinbarung zusätz licher Leistungen, 13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Instituts, die oder das den Auslagerungsvertrag geneh migt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung, 3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist, 14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare Recht, 5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines we sentlichen Prozesses, 15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Institut beim Auslagerungsunternehmen, 16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels registernummern oder andere eindeutige Identi fikationsnummern von durch das Auslagerungs unternehmen beauftragten Subunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi tät oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich a) des Staates, in dem diese Subunternehmen registriert sind, b) des Standortes, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder wer den, 17. das Ergebnis einer Bewertung der Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens durch a) die Zuordnung zu den Kategorien ,,leicht", ,,schwierig" oder ,,unmöglich", b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein gliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Institut und c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses, 18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter nehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind, 19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge lagerte wesentliche Aktivität oder der auszula gernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und 20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten. Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsver trag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätig keit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei 1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu tung, 4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be züglich der Auslagerung ergeben, 6. Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Auslagerungsunternehmens, 7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus lagerungsunternehmen oder seine beauftragten Subunternehmen, 8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus lagerungsvertrags, 9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen. Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzu zeigen. (3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektro nisch über die Melde- und Veröffentlichungsplatt form der Bundesanstalt einzureichen. (4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Ausla gerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei 1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses, 2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das Auslagerungsunternehmen, 3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vo raussetzungen der Auslagerung, durch umfas sende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Instituts oder der Aufsichtsbe hörde oder Verstößen des Auslagerungsunter nehmens gegen datenschutzrechtliche Bestim mungen, 4. fehlender oder unzureichender Bereitschaft des Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche An ordnungen umzusetzen oder an deren Umset zung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung, 5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Pro zessen beim Institut oder beim Auslagerungs unternehmen, 6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanage ment des Auslagerungsunternehmens, 2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs unternehmens für die ordnungsgemäße Ausfüh rung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozes se, 8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Auslagerungs unternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann, 9. fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Auslagerungsunternehmen bei Been digung der Auslagerung, 10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage rungsunternehmens, 11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Auslagerungsunter nehmen, 12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh mens in einem Drittstaat, die zu einer wesent lichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könn ten." 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten) (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstitu ten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Auf sichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen ,,Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken" nach den Anlagen 13 bis 15 einzu reichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanz holding-Gruppen oder gemischte FinanzholdingGruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend. (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlosse nen Geschäftsjahres mit dem Formular ,,Vergütung ab 1 Million Euro (VAM)" nach Anlage 16 oder mit dem Formular ,,REM HE" nach Anlage 18 einzu reichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist abweichend von Satz 1 das Formular ,,Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro (VAMFEHL)" nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeu tend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesen gesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen. CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abwei chend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. De zember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäfts jahres das Formular ,,REM HE" nach Anlage 18 einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRRKreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwen dung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kredit wesengesetzes und für nachgeordnete Unterneh men im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre chend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1 oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommens millionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unter schiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aus üben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzu ordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit haupt sächlich innerhalb des Europäischen Wirtschafts raums ausüben. (3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bun desbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einrei chungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichts behörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergü tungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mit arbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Ge schäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige ge währt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2073 4. In der Anlage 3 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,Beteiligungsunternehmen4 CRR -Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5) Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) sonstiges Unternehmen". 5. In der Anlage 5 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,Anteilseigner4 CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) Kapitalverwaldungsgesellschaft (§ 17 KAGB) Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5) Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG) sonstiges Unternehmen sonstiger Anteilseigner". 6. In der Anlage 7 Ziffer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ,,Beteiligungsunternehmen3 CRR-Kreditinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) Wertpapierinstitut (§ 2 Abs. 1 WpIG) E-Geld-Institut (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG) sonstiges Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB) Finanzinstitut (Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4) Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) Anbieter von Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR) Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) gemischte Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) Versicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 VAG) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats (§ 7 Nr. 34 VAG) Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) Zahlungsinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG) sonstiges Unternehmen". 7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen ,,PVGSI", ,,PVVASI", ,,PVFU", ,,PVFP" und ,,NTSI" das Wort ,,ECB-CONFIDENTIAL" eingefügt. 8. Anlage 10 wird wie folgt geändert: In den Erläuterungen zu 1. zu c wird in Spiegelstrich 3 in Satz 2 das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. 9. Die Anlagen 13 bis 18 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 23. November 2022 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Mark Branson Anzahl Mitglieder (natürliche Personen) Gesamtanzahl der Mitarbeiter (in Vollzeitäquivalent) Gesamtnettogewinn im Geschäftsjahr (in EUR) Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr (in EUR) hiervon: variable Vergütung (in EUR) 0010 0020 0030 0040 0050 ID (Z) ID (S) R 01.00 2 Geschäftsleitung 1 Verwal tungs- oder Aufsichtsorgan Investment Banking 3 Privatkundengeschäft 4 Vermögensverwaltung 5 Unternehmensfunktionen 6 Unabhängige Kontrollfunktionen 7 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern Sonstige 8 Total 9 Anlage 13 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2075 hiervon: variabel in Bar (in EUR) hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) hiervon: variabel in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung, die zurückbe halten wurde (in EUR) hiervon: zurückbehalten variabel in Bar (in EUR) hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) hiervon: zurückbehalten variabel in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) 0090 0100 0110 0120 0130 0140 0150 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung (in EUR) hiervon: fix in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) 0070 0080 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) 0060 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten fixen Vergütung (in EUR) 0040 hiervon: fix in Bar (in EUR) Anzahl Risikoträger (in Vollzeitäquivalent) 0020 0050 Anzahl Mitglieder (natürliche Personen) ID (S) 0010 ID (Z) R 02.00.a Anlage 14 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) 2 Geschäftsleitung 1 Verwaltungsoder Aufsichtsorgan Investment Banking 3 Privatkundengeschäft 4 Vermögensverwaltung 5 Unternehmensfunktionen 6 Information über die Vergütung der Risikoträger (I) Unabhängige Kontrollfunktionen 7 Sonstige 8 2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum Gesamtbetrag der variablen Vergütung Artikel 450 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ­ die Beträge der ausstehen den zurückbehaltenen variablen Vergütungen, die für vorangegangene Zeiträume und nicht für das Geschäftsjahr gewährt wurden (in EUR) Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr vorgenom menen expliziten ex-post-Risikoadjustierung (Malus und Clawback) im Hinblick auf die für vorangegangene Zeiträume gewährte Vergütung (in EUR) Anzahl der Empfänger von garantierter variabler Vergütung (Neueinstellungsprämien) Gesamtbetrag der garantierten variablen Vergütung (Neueinstellungsprämien) (in EUR) Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im Geschäftsjahr (in EUR) Artikel 450 Buchstabe h Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ­ höchste Abfindungszahlung an eine Einzelperson (in EUR) Anzahl der Empfänger von Beiträgen zu ermes sensabhängigen Altersversorgungsleistungen für das Geschäftsjahr Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens abhängigen Altersversorgungsleistungen für das Geschäftsjahr (in EUR) Gesamtbetrag der variablen Vergütung für mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht jährlich revolvieren (in EUR) 0160 0170 0180 0190 0200 0210 0220 0230 0240 0250 0260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2077 0030 ID (Z) ID (S) R 02.00.b Anzahl Risikoträger der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungs ebene (Senior Management) 2 Geschäftsleitung 1 Verwaltungsoder Aufsichtsorgan Investment Banking 3 Privatkundengeschäft 4 Vermögensverwaltung 5 Unternehmensfunktionen 6 Information über die Vergütung der Risikoträger (II) Unabhängige Kontrollfunktionen 7 Sonstige 8 2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 Liegen höhere Vergütungsstufen vor, ist diese Aufstellung um entsprechende Vergütungsstufen zu ergänzen Vergütugsstufe 1 ­ 1 000 000 bis unter 1 500 000 Vergütungsstufe 2 ­ 1 500 000 bis unter 2 000 000 2 Gesamtvergütung, Vergütungsstufe (in EUR) Anzahl der Risikoträger (natürliche Personen) 1 Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt 1 ID (Z) ID (S) R 03.00 Anlage 15 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2079 Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären 104 hiervon: fix in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) 109 hiervon: variabel in Bar (in EUR) hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) hiervon: variabel in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) 111 112 113 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung (in EUR) hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) 108 110 hiervon: fix in Bar (in EUR) Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten fixen Vergütung (in EUR) 107 106 hiervon: Risikoträger Anzahl sonstiger Mitarbeiter 103 105 Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen 102 Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts raums, auf das sich die Daten beziehen Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene ID (S) 101 1 ID (Z) VAM [1, 2, 3, ...]1 Anlage 16 (zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV) 2 Geschäftsleitung 1 Verwaltungsoder Aufsichtsorgan Investment Banking 3 Privatkundengeschäft 4 Vermögensverwaltung 5 Vergütung ab 1 Million Euro Unternehmensfunktionen 6 Unabhängige Kontrollfunktionen 7 Sonstige 8 2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 Instrumente gemäß Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014. Gesamtbetrag der variablen Vergütung für mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht jährlich revolvieren (in EUR) 122 2 Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens abhängigen Altersversorgungsleistungen für das Geschäftsjahr (in EUR) 121 Durch die Auswahl des betreffenden VAM Meldebogens wird die jeweilige Vergütungsstufe gewählt. Dabei steht ,,VAM1" für eine jährliche Gesamtvergütung ab 1 Mio bis unter 2 Mio EUR, ,,VAM2" für eine jährliche Gesamtvergütung ab 2 Mio EUR bis unter 3 Mio EUR, usw. Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im Geschäftsjahr (in EUR) 1 Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen 120 hiervon: zurückbehalten variabel in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) 117 119 hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) 116 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum Gesamtbetrag der variablen Vergütung hiervon: zurückbehalten variabel in Bar (in EUR) 115 118 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung, die zurückbe halten wurde (in EUR) 114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2081 1 ID (Z) ID (S) VAMFEHL Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro Keine Geschäftsleiter oder Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (=1). Anlage 17 (zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV) 1 2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 hiervon: variabel in Bar (in EUR) hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) hiervon: variabel in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) 0110 0120 0130 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung (in EUR) hiervon: fix in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) 0090 0100 hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten fixen Vergütung (in EUR) 0060 0080 Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären 0040 hiervon: fix in Bar (in EUR) Anzahl sonstiger Mitarbeiter 0030 0070 Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen ID (S) 0020 ID (Z) R 04.00.a Verwaltungsoder Aufsichtsorgan Vergütungsstufe 1 Geschäftsleitung 2 Investment Banking 3 Privatkundengeschäft Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts raums, auf das sich die Daten beziehen 4 Vermögensverwaltung 5 Unternehmensfunktionen 6 7 Unabhängige Kontrollfunktionen Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (I) Sonstige 8 Anlage 18 (zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2083 Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im Geschäftsjahr (in EUR) Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens abhängigen Altersversorgungsleistungen für das Geschäftsjahr (in EUR) Gesamtbetrag der variablen Vergütung für mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht jährlich revolvieren (in EUR) 0200 0210 0220 hiervon: zurückbehalten variabel in ,,anderen Instrumenten" (in EUR) 0170 0190 hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten (in EUR) 0160 Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum Gesamtbetrag der variablen Vergütung hiervon: zurückbehalten variabel in Bar (in EUR) 0150 0180 Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr gewährten variablen Vergütung, die zurückbe halten wurde (in EUR) 0140 2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 0010 ID (Z) ID (S) R 04.00.b Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene Verwaltungsoder Aufsichtsorgan Vergütungsstufe 1 Geschäftsleitung 2 Investment Banking 3 Privatkundengeschäft Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts raums, auf das sich die Daten beziehen 4 Vermögensverwaltung 5 Unternehmensfunktionen 6 7 Unabhängige Kontrollfunktionen Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (II) Sonstige 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2085 0050 ID (Z) ID (S) R 04.00.c hiervon: Risikoträger Verwaltungsoder Aufsichtsorgan Vergütungsstufe 1 Geschäftsleitung 2 Investment Banking 3 Privatkundengeschäft Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts raums, auf das sich die Daten beziehen 4 Vermögensverwaltung 5 Unternehmensfunktionen 6 7 Unabhängige Kontrollfunktionen Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (III) Sonstige 8 2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022