7610-2-33
2070
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des
Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst
leistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091)
und § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184)
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 4
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nach § 24
Absatz 1a Nummer 4" durch die Wörter ,,nach
§ 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der
Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und
Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg
zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweili
gen elektronischen Einreichungsweg treffen die
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank
auf ihrer jeweiligen Internetseite."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
Anzeigen
nach § 24 Absatz 1 Nummer 19
des Kreditwesengesetzes
(Wesentliche Auslagerungen)
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
Kreditwesengesetzes über die Absicht und den Voll
zug einer wesentlichen Auslagerung müssen fol
gende Informationen enthalten:
1. eine vom Institut vergebene Referenznummer
für jeden Auslagerungsvertrag,
2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart,
zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebe
nenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertrags
verlängerung und zu den Kündigungsfristen,
3. die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten
und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung
der Daten, die im Rahmen der Auslagerung
übermittelt werden oder wurden, sowie die An
gabe, ob personenbezogene Daten übermittelt
werden oder wurden und ob das Auslagerungs
unternehmen mit der Verarbeitung personen
bezogener Daten beauftragt wird oder worden
ist,
4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und
Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung ver
schiedener Arten von Vereinbarungen ermög
licht,
5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen aus
gelagert wird oder worden ist,
6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie
gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die
im Handelsregister eingetragene Adresse und
sonstige relevante Kontaktangaben des Aus
lagerungsunternehmens und die Firma des
Mutterunternehmens,
7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden
soll oder wird, einschließlich des Standortes,
an dem die Daten gespeichert werden sollen
oder werden,
8. das Datum der letzten Bewertung der Wesent
lichkeit der auszulagernden oder ausgelagerten
Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, wa
rum die Auslagerung als wesentlich eingestuft
wird,
9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter
das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstel
lungsmodell und die Art der betreffenden Daten
sowie die Standorte, an denen diese Daten ge
speichert werden sollen oder werden,
10. die Institute und sonstigen Unternehmen im auf
sichtlichen Konsolidierungskreis, die von der
Auslagerung Gebrauch machen, sofern ein
schlägig,
11. die Angabe, ob das Auslagerungsunternehmen
oder ein von ihm beauftragtes Subunternehmen
Teil der Institutsgruppe im Sinne des § 10a
Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Ab
satz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssys
tems ist, zu der oder dem das Institut gehört,
oder sich im Eigentum von anderen Instituten
innerhalb der Institutsgruppe, FinanzholdingGruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe
oder von anderen Mitgliedern des institutsbezo
genen Sicherungssystems befindet, zu der oder
dem das Institut gehört, sofern einschlägig,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2071
12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine
Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risi
koanalyse,
2. Vereinbarungen zusätzlicher vertraglicher Rege
lungen, insbesondere der Vereinbarung zusätz
licher Leistungen,
13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion
oder des Entscheidungsgremiums des Instituts,
die oder das den Auslagerungsvertrag geneh
migt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das
Datum der Genehmigung,
3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung
als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
14. das auf den Auslagerungsvertrag anwendbare
Recht,
5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher
Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines we
sentlichen Prozesses,
15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der
nächsten geplanten Prüfung durch das Institut
beim Auslagerungsunternehmen,
16. gegebenenfalls die Firmen und die Handels
registernummern oder andere eindeutige Identi
fikationsnummern von durch das Auslagerungs
unternehmen beauftragten Subunternehmen, an
die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivi
tät oder eines wesentlichen Prozesses weiter
ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils
einschließlich
a) des Staates, in dem diese Subunternehmen
registriert sind,
b) des Standortes, an dem die Dienstleistung
erbracht werden soll oder wird, und
c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die
Daten gespeichert werden sollen oder wer
den,
17. das Ergebnis einer Bewertung der Ersetzbarkeit
des Auslagerungsunternehmens durch
a) die Zuordnung zu den Kategorien ,,leicht",
,,schwierig" oder ,,unmöglich",
b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiederein
gliederung der wesentlichen Aktivität oder
des wesentlichen Prozesses in das Institut
und
c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen
Einstellung der wesentlichen Aktivität oder
des wesentlichen Prozesses,
18. die Angabe, ob alternative Auslagerungsunter
nehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17
Buchstabe a vorhanden sind,
19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausge
lagerte wesentliche Aktivität oder der auszula
gernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess
Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch
sind, und
20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche
Budget oder die damit verbundenen Kosten.
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Auslagerungsver
trag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen
einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die
einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätig
keit des Instituts haben können, sind insbesondere
einzureichen bei
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeu
tung,
4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund
einer neuen oder geänderten Risikoanalyse be
züglich der Auslagerung ergeben,
6. Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des
Auslagerungsunternehmens,
7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von
Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Aus
lagerungsunternehmen oder seine beauftragten
Subunternehmen,
8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Aus
lagerungsvertrags,
9. Kenntnis des Instituts von der Übernahme der
Kontrolle über das Auslagerungsunternehmen
durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt das Institut die wesentliche Änderung einer
wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be
stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzu
zeigen.
(3) Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind elektro
nisch über die Melde- und Veröffentlichungsplatt
form der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des
Kreditwesengesetzes über schwerwiegende Vorfälle
im Rahmen von bestehenden wesentlichen Ausla
gerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind
insbesondere einzureichen bei
1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Un
möglichkeit der Erbringung der ausgelagerten
wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen
Prozesses,
2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das
Auslagerungsunternehmen,
3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere
durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Vo
raussetzungen der Auslagerung, durch umfas
sende Einschränkungen von Informations- und
Prüfrechten des Instituts oder der Aufsichtsbe
hörde oder Verstößen des Auslagerungsunter
nehmens gegen datenschutzrechtliche Bestim
mungen,
4. fehlender oder unzureichender Bereitschaft des
Auslagerungsunternehmens, aufsichtliche An
ordnungen umzusetzen oder an deren Umset
zung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen
der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,
5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammen
hang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Pro
zessen beim Institut oder beim Auslagerungs
unternehmen,
6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanage
ment des Auslagerungsunternehmens,
2072
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
7. unzureichenden Ressourcen des Auslagerungs
unternehmens für die ordnungsgemäße Ausfüh
rung der ausgelagerten Aktivitäten oder Prozes
se,
8. Kenntnis des Instituts von Umständen, nach
denen eine leitende Person des Auslagerungs
unternehmens nicht als zuverlässig betrachtet
werden kann,
9. fehlender oder unzureichender Unterstützung
durch das Auslagerungsunternehmen bei Been
digung der Auslagerung,
10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Auslage
rungsunternehmens,
11. Kenntnis des Instituts von schwerwiegenden
Reputationsschäden beim Auslagerungsunter
nehmen,
12. Konflikten am Sitz des Auslagerungsunterneh
mens in einem Drittstaat, die zu einer wesent
lichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten
und Prozesse führen oder dazu führen könn
ten."
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
,,§ 9a
Anzeigen
nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6
des Kreditwesengesetzes
(Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
(1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des
Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstitu
ten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c
des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Auf
sichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank
dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni
nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des
Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit
den Formularen ,,Vergleich der Vergütungstrends
und -praktiken" nach den Anlagen 13 bis 15 einzu
reichen. Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des
§ 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und
für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a
Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der
Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete
Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf
zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis
einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens
ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c
des Kreditwesengesetzes angehört. Für Finanz
holding-Gruppen oder gemischte FinanzholdingGruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des
Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten
jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem
bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlosse
nen Geschäftsjahres mit dem Formular ,,Vergütung
ab 1 Million Euro (VAM)" nach Anlage 16 oder mit
dem Formular ,,REM HE" nach Anlage 18 einzu
reichen. Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter
nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens
einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist
abweichend von Satz 1 das Formular ,,Fehlanzeige
zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
(VAMFEHL)" nach Anlage 17 einzureichen. Satz 2
gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeu
tend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesen
gesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in
Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen.
CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische
Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abwei
chend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum
30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. De
zember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäfts
jahres das Formular ,,REM HE" nach Anlage 18
einzureichen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRRKreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen
seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwen
dung. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen
im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kredit
wesengesetzes und für nachgeordnete Unterneh
men im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre
chend, dass das übergeordnete Unternehmen die
Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit
Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
einzureichen hat. Für Finanzholding-Gruppen oder
gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des
§ 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
gilt Satz 6 entsprechend. Die Anzeige nach Satz 1
oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für
Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro
und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens
ein Einkommensmillionär tätig ist. Einkommens
millionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unter
schiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat
zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit
hauptsächlich ausüben. Einkommensmillionäre, die
eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums aus
üben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzu
ordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit haupt
sächlich innerhalb des Europäischen Wirtschafts
raums ausüben.
(3) Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im
elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bun
desbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank
veröffentlicht im Internet die für die Einreichung
zu verwendenden Datenformate und den Einrei
chungsweg. Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichts
behörden weiter. Den Angaben nach Absatz 1 und 2
sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen
des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergü
tungsverordnung zugrunde zu legen. Sie müssen
sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung
beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mit
arbeitern für deren Leistung während des bis zum
31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Ge
schäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige ge
währt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2
der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden
ist. Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs
der Europäischen Kommission für Finanzplanung
und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde
zu legen, für das die Anzeige erfolgt."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2073
4. In der Anlage 3 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
,,Beteiligungsunternehmen4
CRR -Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)
Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Unternehmen".
5. In der Anlage 5 Ziffer 3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
,,Anteilseigner4
CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
Kapitalverwaldungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR5)
Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Unternehmen
sonstiger Anteilseigner".
6. In der Anlage 7 Ziffer 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
,,Beteiligungsunternehmen3
CRR-Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG)
Wertpapierinstitut
(§ 2 Abs. 1 WpIG)
E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG)
sonstiges Kreditinstitut
(§ 1 Abs. 1 KWG)
Finanzdienstleistungsinstitut
(§ 1 Abs. 1a KWG)
Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 17 KAGB)
Finanzinstitut
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR4)
Finanzunternehmen
(§ 1 Abs. 3 KWG)
Anbieter von Nebendienstleistungen
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 18 CRR)
Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft
(Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR)
Versicherungsunternehmen
(§ 7 Nr. 33 VAG)
Versicherungsunternehmen
eines Drittstaats
(§ 7 Nr. 34 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft
(§ 7 Nr. 31 VAG)
Zahlungsinstitut
(§ 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZAG)
sonstiges Unternehmen".
7. In den Anlagen 8 bis 12 wird jeweils unter den Abkürzungen ,,PVGSI", ,,PVVASI", ,,PVFU", ,,PVFP" und ,,NTSI"
das Wort ,,ECB-CONFIDENTIAL" eingefügt.
8. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
In den Erläuterungen zu 1. zu c wird in Spiegelstrich 3 in Satz 2 das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt.
9. Die Anlagen 13 bis 18 werden angefügt und erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
2074
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)
Gesamtanzahl der Mitarbeiter
(in Vollzeitäquivalent)
Gesamtnettogewinn im Geschäftsjahr
(in EUR)
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
(in EUR)
hiervon: variable Vergütung (in EUR)
0010
0020
0030
0040
0050
ID (Z) ID (S)
R 01.00
2
Geschäftsleitung
1
Verwal
tungs- oder
Aufsichtsorgan
Investment
Banking
3
Privatkundengeschäft
4
Vermögensverwaltung
5
Unternehmensfunktionen
6
Unabhängige
Kontrollfunktionen
7
Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern
Sonstige
8
Total
9
Anlage 13
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2075
hiervon: variabel in Bar (in EUR)
hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
hiervon: variabel in ,,anderen Instrumenten"
(in EUR)
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe
halten wurde (in EUR)
hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
hiervon: zurückbehalten variabel in ,,anderen
Instrumenten" (in EUR)
0090
0100
0110
0120
0130
0140
0150
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
hiervon: fix in ,,anderen Instrumenten" (in EUR)
0070
0080
hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
0060
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
0040
hiervon: fix in Bar (in EUR)
Anzahl Risikoträger (in Vollzeitäquivalent)
0020
0050
Anzahl Mitglieder (natürliche Personen)
ID (S)
0010
ID (Z)
R 02.00.a
Anlage 14
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
2
Geschäftsleitung
1
Verwaltungsoder
Aufsichtsorgan
Investment
Banking
3
Privatkundengeschäft
4
Vermögensverwaltung
5
Unternehmensfunktionen
6
Information über die Vergütung der Risikoträger (I)
Unabhängige
Kontrollfunktionen
7
Sonstige
8
2076
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
Artikel 450 Buchstabe h Ziffer iii der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 die Beträge der ausstehen
den zurückbehaltenen variablen Vergütungen,
die für vorangegangene Zeiträume und nicht für
das Geschäftsjahr gewährt wurden (in EUR)
Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr vorgenom
menen expliziten ex-post-Risikoadjustierung
(Malus und Clawback) im Hinblick auf die für
vorangegangene Zeiträume gewährte Vergütung
(in EUR)
Anzahl der Empfänger von garantierter variabler
Vergütung (Neueinstellungsprämien)
Gesamtbetrag der garantierten variablen
Vergütung (Neueinstellungsprämien) (in EUR)
Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
Artikel 450 Buchstabe h Ziffer v der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 höchste Abfindungszahlung
an eine Einzelperson (in EUR)
Anzahl der Empfänger von Beiträgen zu ermes
sensabhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr
Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)
0160
0170
0180
0190
0200
0210
0220
0230
0240
0250
0260
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2077
0030
ID (Z)
ID (S)
R 02.00.b
Anzahl Risikoträger der unmittelbar der
Geschäftsleitung nachgelagerten Führungs
ebene (Senior Management)
2
Geschäftsleitung
1
Verwaltungsoder
Aufsichtsorgan
Investment
Banking
3
Privatkundengeschäft
4
Vermögensverwaltung
5
Unternehmensfunktionen
6
Information über die Vergütung der Risikoträger (II)
Unabhängige
Kontrollfunktionen
7
Sonstige
8
2078
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Liegen höhere Vergütungsstufen vor, ist diese Aufstellung
um entsprechende Vergütungsstufen zu ergänzen
Vergütugsstufe 1 1 000 000 bis unter 1 500 000
Vergütungsstufe 2 1 500 000 bis unter 2 000 000
2
Gesamtvergütung, Vergütungsstufe (in EUR)
Anzahl der Risikoträger (natürliche Personen)
1
Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt
1
ID (Z) ID (S)
R 03.00
Anlage 15
(zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2079
Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären
104
hiervon: fix in ,,anderen Instrumenten" (in EUR)
109
hiervon: variabel in Bar (in EUR)
hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
hiervon: variabel in ,,anderen Instrumenten"
(in EUR)
111
112
113
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
108
110
hiervon: fix in Bar (in EUR)
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
107
106
hiervon: Risikoträger
Anzahl sonstiger Mitarbeiter
103
105
Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen
102
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts
raums, auf das sich die Daten beziehen
Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
nachgelagerten Führungsebene
ID (S)
101
1
ID (Z)
VAM [1, 2, 3, ...]1
Anlage 16
(zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV)
2
Geschäftsleitung
1
Verwaltungsoder
Aufsichtsorgan
Investment
Banking
3
Privatkundengeschäft
4
Vermögensverwaltung
5
Vergütung ab 1 Million Euro
Unternehmensfunktionen
6
Unabhängige
Kontrollfunktionen
7
Sonstige
8
2080
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
Instrumente gemäß Delegierte Verordnung (EU) Nr. 527/2014.
Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)
122
2
Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
121
Durch die Auswahl des betreffenden VAM Meldebogens wird die jeweilige Vergütungsstufe gewählt. Dabei steht ,,VAM1" für eine jährliche Gesamtvergütung ab 1 Mio bis unter 2 Mio EUR, ,,VAM2" für eine jährliche
Gesamtvergütung ab 2 Mio EUR bis unter 3 Mio EUR, usw.
Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
1
Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
120
hiervon: zurückbehalten variabel in ,,anderen
Instrumenten" (in EUR)
117
119
hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
116
Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
115
118
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe
halten wurde (in EUR)
114
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2081
1
ID (Z) ID (S)
VAMFEHL
Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
Keine Geschäftsleiter oder Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von jährlich
mindestens 1 Million Euro (=1).
Anlage 17
(zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV)
1
2082
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
hiervon: variabel in Bar (in EUR)
hiervon: variabel in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
hiervon: variabel in ,,anderen Instrumenten"
(in EUR)
0110
0120
0130
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung (in EUR)
hiervon: fix in ,,anderen Instrumenten" (in EUR)
0090
0100
hiervon: fix in Aktien bzw. mit Aktien
verknüpften Instrumenten (in EUR)
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten fixen Vergütung (in EUR)
0060
0080
Gesamte Anzahl an Einkommensmillionären
0040
hiervon: fix in Bar (in EUR)
Anzahl sonstiger Mitarbeiter
0030
0070
Anzahl Mitarbeiter in Kontrollfunktionen
ID (S)
0020
ID (Z)
R 04.00.a
Verwaltungsoder
Aufsichtsorgan
Vergütungsstufe
1
Geschäftsleitung
2
Investment
Banking
3
Privatkundengeschäft
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Wirtschafts
raums, auf
das sich
die Daten
beziehen
4
Vermögensverwaltung
5
Unternehmensfunktionen
6
7
Unabhängige
Kontrollfunktionen
Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (I)
Sonstige
8
Anlage 18
(zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2083
Anzahl der Empfänger von Abfindungszahlungen
Gesamtbetrag der Abfindungszahlungen im
Geschäftsjahr (in EUR)
Gesamtbetrag der Beiträge zu ermessens
abhängigen Altersversorgungsleistungen für
das Geschäftsjahr (in EUR)
Gesamtbetrag der variablen Vergütung für
mehrjährige Bemessungszeiträume, die nicht
jährlich revolvieren (in EUR)
0200
0210
0220
hiervon: zurückbehalten variabel in ,,anderen
Instrumenten" (in EUR)
0170
0190
hiervon: zurückbehalten variabel in Aktien
bzw. mit Aktien verknüpften Instrumenten
(in EUR)
0160
Nachrichtlich: Zusätzliche Angaben zum
Gesamtbetrag der variablen Vergütung
hiervon: zurückbehalten variabel in Bar
(in EUR)
0150
0180
Gesamtbetrag der für das Geschäftsjahr
gewährten variablen Vergütung, die zurückbe
halten wurde (in EUR)
0140
2084
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
0010
ID (Z)
ID (S)
R 04.00.b
Anzahl Mitglieder der Geschäftsleitung sowie
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung
nachgelagerten Führungsebene
Verwaltungsoder
Aufsichtsorgan
Vergütungsstufe
1
Geschäftsleitung
2
Investment
Banking
3
Privatkundengeschäft
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Wirtschafts
raums, auf
das sich
die Daten
beziehen
4
Vermögensverwaltung
5
Unternehmensfunktionen
6
7
Unabhängige
Kontrollfunktionen
Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (II)
Sonstige
8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2085
0050
ID (Z)
ID (S)
R 04.00.c
hiervon: Risikoträger
Verwaltungsoder
Aufsichtsorgan
Vergütungsstufe
1
Geschäftsleitung
2
Investment
Banking
3
Privatkundengeschäft
Mitgliedstaat
des
Europäischen
Wirtschafts
raums, auf
das sich
die Daten
beziehen
4
Vermögensverwaltung
5
Unternehmensfunktionen
6
7
Unabhängige
Kontrollfunktionen
Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre (III)
Sonstige
8
2086
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022