Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 45 vom 28.11.2022  - Seite 2091 bis 2092 - Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung – KAGBAuslAnzV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2091 Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung ­ KAGBAuslAnzV) Vom 23. November 2022 Auf Grund des § 36 Absatz 11 Satz 1 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verord nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 36 Absatz 11 durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt und § 1 Num mer 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verord nung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) ge ändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Anzeigen nach § 36 Ab satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs. §2 Einreichungsverfahren (1) Die Auslagerungsanzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapital anlagegesetzbuchs und die einzureichenden Unter lagen und Informationen sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) elektro nisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 einzurei chen. (2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach Absatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einrei chungswege über Portale. (3) Vor der erstmaligen Verwendung des elektroni schen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung auf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Kommunikationsverfahrens erforderliche Zugangsken nung mit. (4) Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die der Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Eine Ände rungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht. §3 Datenformate Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet seite die für eine elektronische Dateneinreichung je weils zu verwendenden Datenformate. §4 Unternehmenskennung (1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren. (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ih nen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf. §5 Zurückweisung von Daten (1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die 1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate auf weisen oder 2. keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung nach § 4 beinhalten. Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesell schaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach § 2 Absatz 2 abrufbar. §6 Anzeigen nach § 36 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Auslagerung und Unterauslagerung) (1) Anzeigen nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlage gesetzbuchs über die Absicht einer Auslagerung oder Unterauslagerung müssen folgende Informationen ent halten: 1. eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verge bene Referenznummer für jede Auslagerungs- und Unterauslagerungsvereinbarung, 2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen, 3. die Bezeichnung der auszulagernden Aufgaben einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung oder Unterauslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Anga be, ob personenbezogene Daten übermittelt wer den und ob die Verarbeitung personenbezogener Daten an ein Auslagerungsunternehmen ausgela gert wird oder worden ist, 2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 4. die Kategorie, die die Art der Aufgabe entspre chend der Bezeichnung der ausgelagerten Auf gabe widerspiegelt und die die Ermittlung ver schiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht, 5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgela gert wird oder worden ist, 6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie gege benenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Han delsregister eingetragene Adresse und sonstige re levante Kontaktangaben des Auslagerungsunter nehmens und die Firma des Mutterunternehmens, 7. den Staat, in dem die Aufgabe durchgeführt wer den soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden, 8. bei der Auslagerung oder Unterauslagerung zu ei nem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betref fenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden, gegesetzbuchs erfolgt, die zuständige ausländi sche Aufsichtsbehörde sowie die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Auslagerungs- oder Unterauslagerungsunternehmens oder ein in sons tiger Weise geeigneter Nachweis der Zulassung oder Registrierung. Die Anzeige nach Satz 1 hat unverzüglich zu erfolgen. (2) In einer Anzeige nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Kapitalanlagege setzbuchs ist die Beachtung der Vorgaben des § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 6 bis 8 und 10 des Kapital anlagegesetzbuchs zu bestätigen und zu erläutern. (3) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapital anlagegesetzbuchs über wesentliche Änderungen ei ner bestehenden Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwal tungsgesellschaft haben können, sind unverzüglich und insbesondere einzureichen bei 1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung, 9. das Datum der letzten Risikoanalyse der Auslage rung oder Unterauslagerung und eine Zusammen fassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse, 2. Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertrag licher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen, 10. die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums der Kapitalver waltungsgesellschaft, die oder das die Auslage rungs- oder Unterauslagerungsvereinbarung ge nehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung, 3. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund ei ner neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben, 11. das auf die Auslagerungs- oder Unterauslage rungsvereinbarung anwendbare Recht, 12. gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch die Kapitalver waltungsgesellschaft beim Auslagerungs- oder Un terauslagerungsunternehmen, 13. gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregis ternummern oder andere eindeutige Identifikati onsnummern von durch das Auslagerungsunter nehmen beauftragten Unterauslagerungsunterneh men, an die Aufgaben weiter übertragen werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich a) des Staates, in dem diese Unterauslagerungs unternehmen registriert sind, b) des Standorts, an dem die Aufgabe durchge führt werden soll oder wird, und 4. nachträglicher Verlagerung der Durchführung von Aufgaben in Drittstaaten durch das Auslagerungs unternehmen oder seine beauftragten Unterausla gerungsunternehmen, 5. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Ausla gerungsvertrages, 6. Kenntnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Übernahme der Kontrolle über das Auslage rungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen. Zeigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wesent liche Änderung einer Auslagerung an, die zum Zeit punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzei gen. (4) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapital anlagegesetzbuchs sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen. §7 c) gegebenenfalls des Standorts, an dem die Da ten gespeichert werden sollen oder werden, 14. sofern eine Auslagerung gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Kapitalanla Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 23. November 2022 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Mark Branson