7612-3-8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
2091
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuchs
(KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung KAGBAuslAnzV)
Vom 23. November 2022
Auf Grund des § 36 Absatz 11 Satz 1 und 4 des
Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verord
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002
(BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 36 Absatz 11 durch
Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt und § 1 Num
mer 3a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verord
nung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) ge
ändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anzeigen nach § 36 Ab
satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs.
§2
Einreichungsverfahren
(1) Die Auslagerungsanzeigen nach § 36 Absatz 2
und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Kapital
anlagegesetzbuchs und die einzureichenden Unter
lagen und Informationen sind der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) elektro
nisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 einzurei
chen.
(2) Die Bundesanstalt eröffnet für die Anzeigen nach
Absatz 1 auf ihrer Internetseite elektronische Einrei
chungswege über Portale.
(3) Vor der erstmaligen Verwendung des elektroni
schen Kommunikationsverfahrens ist eine Anmeldung
auf der Internetseite der Bundesanstalt erforderlich.
Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der
Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen
Kommunikationsverfahrens erforderliche Zugangsken
nung mit.
(4) Jede Änderung in Bezug auf Informationen, die
der Anmeldung nach Absatz 3 zu Grunde lagen, ist der
Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Eine Ände
rungsanzeige wird der Bundesanstalt gegenüber erst
wirksam, wenn sie ihr zugeht.
§3
Datenformate
Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internet
seite die für eine elektronische Dateneinreichung je
weils zu verwendenden Datenformate.
§4
Unternehmenskennung
(1) Bei der Übermittlung von Unterlagen haben sich
die Kapitalverwaltungsgesellschaften gegenüber der
Bundesanstalt durch eine Kennziffer zu identifizieren.
(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaften haben die
erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie
eine Kennziffer gemäß Absatz 1 erhalten und eine ih
nen einmal zugeteilte Kennziffer auf Dauer von ihnen
verwendet werden darf.
§5
Zurückweisung von Daten
(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die
1. nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate auf
weisen oder
2. keine oder eine fehlerhafte Unternehmenskennung
nach § 4 beinhalten.
Die Zurückweisung ist der Kapitalverwaltungsgesell
schaft unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen.
(2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht
eingegangen. Die Mitteilung einer Zurückweisung nach
Absatz 1 ist über das Kommunikationsverfahren nach
§ 2 Absatz 2 abrufbar.
§6
Anzeigen nach § 36
Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
und Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs
(Auslagerung und Unterauslagerung)
(1) Anzeigen nach § 36 Absatz 2, Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 oder Absatz 6 Satz 2 des Kapitalanlage
gesetzbuchs über die Absicht einer Auslagerung oder
Unterauslagerung müssen folgende Informationen ent
halten:
1. eine von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verge
bene Referenznummer für jede Auslagerungs- und
Unterauslagerungsvereinbarung,
2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum
Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls
zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung
und zu den Kündigungsfristen,
3. die Bezeichnung der auszulagernden Aufgaben
einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im
Rahmen der Auslagerung oder Unterauslagerung
übermittelt werden oder wurden, sowie die Anga
be, ob personenbezogene Daten übermittelt wer
den und ob die Verarbeitung personenbezogener
Daten an ein Auslagerungsunternehmen ausgela
gert wird oder worden ist,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022
4. die Kategorie, die die Art der Aufgabe entspre
chend der Bezeichnung der ausgelagerten Auf
gabe widerspiegelt und die die Ermittlung ver
schiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,
5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgela
gert wird oder worden ist,
6. die Firma, die Handelsregisternummer sowie gege
benenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Han
delsregister eingetragene Adresse und sonstige re
levante Kontaktangaben des Auslagerungsunter
nehmens und die Firma des Mutterunternehmens,
7. den Staat, in dem die Aufgabe durchgeführt wer
den soll oder wird, einschließlich des Standortes,
an dem die Daten gespeichert werden sollen oder
werden,
8. bei der Auslagerung oder Unterauslagerung zu ei
nem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das
Cloud-Bereitstellungsmodell und die Art der betref
fenden Daten sowie die Standorte, an denen diese
Daten gespeichert werden sollen oder werden,
gegesetzbuchs erfolgt, die zuständige ausländi
sche Aufsichtsbehörde sowie die Zulassungs- oder
Registrierungsnummer des Auslagerungs- oder
Unterauslagerungsunternehmens oder ein in sons
tiger Weise geeigneter Nachweis der Zulassung
oder Registrierung.
Die Anzeige nach Satz 1 hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) In einer Anzeige nach § 36 Absatz 2, Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 des Kapitalanlagege
setzbuchs ist die Beachtung der Vorgaben des § 36
Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 6 bis 8 und 10 des Kapital
anlagegesetzbuchs zu bestätigen und zu erläutern.
(3) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapital
anlagegesetzbuchs über wesentliche Änderungen ei
ner bestehenden Auslagerung, die einen wesentlichen
Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Kapitalverwal
tungsgesellschaft haben können, sind unverzüglich
und insbesondere einzureichen bei
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
9. das Datum der letzten Risikoanalyse der Auslage
rung oder Unterauslagerung und eine Zusammen
fassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,
2. Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertrag
licher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung
von zusätzlichen Leistungen,
10. die Benennung der Personen und ihrer Funktion
oder des Entscheidungsgremiums der Kapitalver
waltungsgesellschaft, die oder das die Auslage
rungs- oder Unterauslagerungsvereinbarung ge
nehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls
das Datum der Genehmigung,
3. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund ei
ner neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich
der Auslagerung ergeben,
11. das auf die Auslagerungs- oder Unterauslage
rungsvereinbarung anwendbare Recht,
12. gegebenenfalls das Datum der letzten und der
nächsten geplanten Prüfung durch die Kapitalver
waltungsgesellschaft beim Auslagerungs- oder Un
terauslagerungsunternehmen,
13. gegebenenfalls die Firmen und die Handelsregis
ternummern oder andere eindeutige Identifikati
onsnummern von durch das Auslagerungsunter
nehmen beauftragten Unterauslagerungsunterneh
men, an die Aufgaben weiter übertragen werden
sollen oder wurden, jeweils einschließlich
a) des Staates, in dem diese Unterauslagerungs
unternehmen registriert sind,
b) des Standorts, an dem die Aufgabe durchge
führt werden soll oder wird, und
4. nachträglicher Verlagerung der Durchführung von
Aufgaben in Drittstaaten durch das Auslagerungs
unternehmen oder seine beauftragten Unterausla
gerungsunternehmen,
5. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Ausla
gerungsvertrages,
6. Kenntnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft von
der Übernahme der Kontrolle über das Auslage
rungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die wesent
liche Änderung einer Auslagerung an, die zum Zeit
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits be
stand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzei
gen.
(4) Anzeigen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kapital
anlagegesetzbuchs sind als Änderungsanzeigen zu
kennzeichnen.
§7
c) gegebenenfalls des Standorts, an dem die Da
ten gespeichert werden sollen oder werden,
14. sofern eine Auslagerung gemäß § 36 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 des Kapitalanla
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 23. November 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson