Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 45 vom 28.11.2022  - Seite 2093 bis 2095 - Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten (Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung – VersAusgl-AnzV)

7631-11-17
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 2093 Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten (Versicherungs-Ausgliederungsanzeigenverordnung ­ VersAusgl-AnzV) Vom 23. November 2022 Auf Grund des § 34 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge setzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Num mer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen und keine kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne des § 211 des Versicherungsaufsichtsgeset zes oder Sterbekassen sind, und 2. Pensionsfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Auf sicht der Bundesanstalt unterliegen. übermittelt werden, und die Angabe, ob personen bezogene Daten übermittelt werden oder ob ihre Verarbeitung an einen Dienstleister ausgegliedert wird, 4. die Kategorie, die die Art der Funktion oder Versi cherungstätigkeit entsprechend der Bezeichnung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungs tätigkeit widerspiegelt und die die Ermittlung ver schiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht, 5. den Namen der Person, die im Fall der Ausgliede rung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst defi nierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hierfür zuständig ist, 6. eine Beschreibung des Umfangs der Ausgliede rung mit der Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgegliedert wird, 7. die Gründe für die Ausgliederung, 8. die Angabe, ob es sich um die Ausgliederung einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit handelt, und eine Begründung dafür, 9. das Datum der letzten Bewertung der Wichtigkeit der ausgegliederten Funktion oder Versicherungs tätigkeit, Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 10. die Firma, die Handelsregisternummer, sofern vor handen eine Kennziffer für die juristische Person, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Dienstleis ters sowie gegebenenfalls die Firma des Mutter unternehmens des Dienstleisters, (1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben in An zeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsauf sichtsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen: 11. den Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wer den soll, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden, 1. eine vom Unternehmen vergebene Referenznum mer für jeden Ausgliederungsvertrag, 12. in dem Fall, dass auf einen Cloud-Anbieter ausge gliedert wird, die Bezeichnung des Cloud-Dienst modells, des Cloud-Bereitstellungsmodells und der spezifischen Art der betreffenden Daten sowie der Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden, §2 2. das Datum des Vertragsbeginns, gegebenenfalls das Datum der nächsten Vertragsverlängerung, ge gebenenfalls das Datum des Vertragsendes und gegebenenfalls Kündigungsfristen für den Dienst leister, auf den die Funktion oder Versicherungs tätigkeit ausgegliedert wird, 3. eine Bezeichnung der ausgegliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit einschließlich einer Bezeich nung der Daten, die im Rahmen der Ausgliederung 13. das Datum der letzten Risikoanalyse der Ausglie derung und eine Zusammenfassung der wesent lichen Ergebnisse, 14. das Datum der Genehmigung des Ausgliederungs vertrages durch die Geschäftsleitung, 2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 15. die Angabe des auf den Ausgliederungsvertrag an wendbaren Rechts, 16. gegebenenfalls die Firmen von Subdienstleistern, an die wesentliche Teile einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit weiter ausgegliedert werden, jeweils a) einschließlich des Staates, in dem der Sub dienstleister registriert ist, b) des Ortes, an dem die Dienstleistung erbracht wird, und c) gegebenenfalls des Standortes, an dem die Da ten gespeichert werden, 17. das Ergebnis einer Bewertung a) der Ersetzbarkeit des Dienstleisters mit Erläute rung, b) der Möglichkeit einer Wiedereingliederung einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätigkeit in das Unternehmen oder c) der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wichtigen Funktion oder Versicherungstätig keit, 18. eine Erklärung, ob Interessenkonflikte bestehen, und eine Darstellung von bestehenden Interessen konflikten. Für Pensionskassen und Pensionsfonds gilt Satz 1 für die Anzeige der Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten nach § 234e Absatz 3 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Nummer 8 des Versicherungsauf sichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass in der Anzeige nur die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 18 aufzunehmen sind. (2) Wenn das Unternehmen eine nach Absatz 1 an gezeigte Ausgliederung nicht durchführt, soll es diesen Umstand anzeigen. §3 Anzeigen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuzeigen haben, sind insbesondere 1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung, 2. die Vereinbarung zusätzlicher wesentlicher vertrag licher Regelungen, insbesondere die Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen, 3. die Änderung der Bewertung, ob eine Ausgliede rung als wichtig oder unwichtig einzustufen ist, 4. wesentliche Abweichungen, die sich aus einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Ausgliederung ergeben, 5. neue Subdelegationen bezüglich wesentlicher Teile einer wichtigen Funktion oder Versicherungstätig keit, 6. die Änderung der Einschätzung zur Ersetzbarkeit des Dienstleisters, 7. nach Vertragsschluss erbrachte Dienstleistungen in Drittstaaten durch den Dienstleister oder seine Subdienstleister, 8. die ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Ausgliederungsvertrages bei unbefristeten Ver trägen oder vor Ablauf der Vertragslaufzeit, 9. die Übernahme der Kontrolle über den Dienstleister durch ein anderes Unternehmen nach Kenntnis, 10. der Wechsel der Person, die im Fall der Ausgliede rung einer Schlüsselfunktion oder einer selbst de finierten Schlüsselaufgabe beim Dienstleister hier für zuständig ist. (2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versiche rungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unter nehmens beeinträchtigen können, insbesondere 1. nicht nur kurzfristige Unterbrechung oder Unmög lichkeit der Erbringung der Dienstleistung, 2. erhebliche Vertragsverletzungen durch den Dienst leister, 3. erhebliche Rechtsverstöße, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Ausgliederung nach § 32 des Versicherungs aufsichtsgesetzes, die umfassende Einschränkung von Informations- und Prüfrechten des Unterneh mens oder der Aufsichtsbehörde oder Verstöße des Dienstleisters gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, 4. die fehlende oder nur sehr unzureichende Bereit schaft des Dienstleisters, aufsichtliche Anordnun gen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzu wirken, insbesondere im Rahmen der Beseitigung und Vermeidung von Missständen, 5. erhebliche Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der Ausgliederung beim Unternehmen oder beim Dienstleister nach Kenntnis, 6. ein unzureichendes Risiko- und Notfallmanagement des Dienstleisters, 7. unzureichende Ressourcen des Dienstleisters für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgeglie derten Funktion oder Versicherungstätigkeit, 8. Kenntnis über Umstände, nach denen eine leitende Person des Dienstleisters nicht als zuverlässig be trachtet werden kann, 9. fehlende oder nur unzureichende Mitwirkung des Dienstleisters bei Beendigung der Ausgliederung, 10. drohende Zahlungsunfähigkeit des Dienstleisters, 11. Kenntnis über schwerwiegende Reputationsschä den beim Dienstleister, 12. Konflikte am Sitz des Dienstleisters in Drittstaaten, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausge gliederten Funktion oder Versicherungstätigkeit führen oder führen könnten. (3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Ver sicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkraft tretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zu dem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2022 §4 §5 Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen (1) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Ab satz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffent lichungsplattform der Bundesanstalt zu übermitteln. Dabei haben die Unternehmen die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der in der Melde- und Veröffentlichungsplattform hinterlegten In formationen und Hinweise sicherzustellen. Die Bun desanstalt legt Einzelheiten zur Form und zu den zu verwendenden Datenformaten für die Übermittlung der Anzeigen fest. Sie gibt die Einzelheiten auf ihrer Internetseite bekannt. (2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bun desanstalt zu übermitteln. (3) Bei der Übermittlung von Anzeigen haben sich die in § 1 genannten Unternehmen gegenüber der Bun desanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Per son zu identifizieren. Sie verwenden dazu eine Kenn ziffer, die sie auf Dauer nutzen dürfen und beibehalten. 2095 (1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Über mittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn, 1. die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Daten formate einhalten oder 2. keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 an gegeben ist. (2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gel ten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zu rückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungs plattform der Bundesanstalt abrufbar. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 23. November 2022 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Mark Branson