610-10-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
2105
Verordnung
über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
(Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung StBPPV)
Vom 25. November 2022
Auf Grund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes,
der durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, ver
ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An
hörung der Bundessteuerberaterkammer:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Steuerberaterplattform
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§
§
§
§
7
8
9
10
Führung der Steuerberaterplattform
Einrichtung der Nutzerkonten
Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstan
meldung am besonderen elektronischen Steuerberater
postfach
Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung
Digitale Steuerberateridentität
Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistun
gen
Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto
Datensicherheit; unbefugter Zugriff
Sperrung eines Nutzerkontos
Löschung eines Nutzerkontos
Abschnitt 2
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Zweck
Elektronische Adressatensuche
Führung der besonderen elektronischen Steuerberater
postfächer
Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerbera
terpostfachs
Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuer
beraterpostfach
Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elek
tronische Steuerberaterpostfach
Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und
der Bundessteuerberaterkammer
Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberater
postfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-quali
fizierter Signatur
Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustel
lungsbevollmächtigte
Datensicherheit; unbefugter Zugriff
Automatisches Löschen von Nachrichten
Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberater
postfachs
Löschung des besonderen elektronischen Steuerberater
postfachs
Abschnitt 3
Inkrafttreten
§ 24
Inkrafttreten
Abschnitt 1
Steuerberaterplattform
§1
Führung der Steuerberaterplattform
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die Steuer
beraterplattform auf der Grundlage des Protokollstan
dards ,,Online Services Computer Interface OSCI"
oder eines künftig nach dem Stand der Technik an
dessen Stelle tretenden Standards sowie der IT-Si
cherheitsverordnung Portalverbund vom 6. Januar
2022 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
zu betreiben.
(2) Die Steuerberaterplattform ist in ein Informati
onssicherheitsmanagementsystem einzubinden, das
den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik entspricht. Dabei hat die Bundes
steuerberaterkammer insbesondere sicherzustellen,
dass die aktuellen Standards der Informationssicher
heit, der Betriebssicherheit, der Kryptographie ein
schließlich des Schlüsselmanagements sowie der Vor
falls- und Management-Anforderungen eingehalten
werden. Zudem hat sie die Vorgaben der Technischen
Richtlinie BSI TR-03116-4 des Bundesamts für Sicher
heit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden
Fassung zu beachten.
(3) Die für die genutzten IT-Komponenten verant
wortlichen Stellen haben ein IT-Sicherheitskonzept zu
erstellen und umzusetzen, das den Standards 200-1,
200-2 und 200-3 des Bundesamts für Sicherheit
in der Informationstechnik oder den Vorgaben der
ISO/IEC 27001 in der jeweils geltenden Fassung ent
spricht. Als Mindestanforderung ist die Standard-Absi
cherung nach dem Standard 200-2 des Bundesamts
für Sicherheit in der Informationstechnik umzusetzen.
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Steuerberater
plattform ist die Umsetzung des IT-Sicherheitskon
zepts durch eine Zertifizierung nach dem Standard
,,ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz" des
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
nachzuweisen. Die Zertifizierung ist über die gesamte
Betriebsdauer der Steuerberaterplattform aufrecht zu
erhalten. Das Zertifikat ist zu veröffentlichen.
§2
Einrichtung der Nutzerkonten
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet den
Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten und den
Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49
und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steu
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erberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf
der Steuerberaterplattform ein.
(2) Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bun
dessteuerberaterkammer über die Eintragung einer
Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in
das Berufsregister. Die Bundessteuerberaterkammer
richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die
Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungs
gesellschaft in das Berufsregister für diese ein Nutzer
konto auf der Steuerberaterplattform ein.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person
oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerbe
raterkammer in eine andere wechselt.
(4) Die Bundessteuerberaterkammer informiert die
Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsaus
übungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des
Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c
Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet
sind, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für
sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.
§3
Registrierung bei der
Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
(1) Die Registrierung bei der Steuerberaterplattform
und die Erstanmeldung am besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfach nach § 15 erfolgen in einem ein
heitlichen Vorgang.
(2) Für die Registrierung bei der Steuerberaterplatt
form ist eine Identifizierung und Authentisierung erfor
derlich.
§4
Identifizierung und
Authentisierung bei der Registrierung
(1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steu
erberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Lei
tungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im
Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerbera
tungsgesetzes erfolgt durch
1. eine der folgenden Identifizierungsmittel:
a) einen elektronischen Identitätsnachweis nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes oder
b) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel,
das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr.
910/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro
nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015,
S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) mit dem
Sicherheitsniveau ,,hoch" im Sinne des Artikels 8
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notifiziert
worden ist, sowie
2. einen Abgleich mit den im Berufsregister enthalte
nen Daten.
(2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1
genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so
kann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der
Bundessteuerberaterkammer zu erbringende Identi
tätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter
Form abgegebene Erklärung über den Namen und
die Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
erbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
enthält.
(3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern
und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuer
beraterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Ab
satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine ver
tretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu
authentisieren ist.
§5
Digitale Steuerberateridentität
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Be
rufsausübungsgesellschaften erhalten auf der Steuer
beraterplattform ein Nutzerkonto, über das ihre Identi
tät und ihre Berufsträgereigenschaft bereitgestellt wird
(digitale Steuerberateridentität).
(2) Die digitale Steuerberateridentität wird für die
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
und die weiteren an die Steuerberaterplattform ange
schlossenen Dienste bereitgestellt.
§6
Nutzung für hoheitliche
elektronische Verwaltungsleistungen
Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerbe
raterkammern können die Steuerberaterplattform für
die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangs
gesetz nutzen. Zu diesem Zweck können sie auch auf
die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.
§7
Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto
(1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll
mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein
Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Vertreter be
stellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt,
so räumt die Bundessteuerberaterkammer dieser Per
son für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf
der Steuerberaterplattform einen Zugang zum Nutzer
konto der Person oder der Berufsausübungsgesell
schaft ein, für die sie bestellt oder durch die sie be
nannt wurde.
(2) Zur Gewährung des Zugangs zum Nutzerkonto
übermittelt die Steuerberaterkammer den Familien
namen und den oder die Vornamen sowie eine zustel
lungsfähige Anschrift des Praxisabwicklers, Praxistreu
händers, Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten
an die Bundessteuerberaterkammer.
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§8
Abschnitt 2
Datensicherheit; unbefugter Zugriff
Besonderes
elektronisches Steuerberaterpostfach
(1) Der Inhaber eines Nutzerkontos darf dieses
keiner weiteren Person überlassen und hat die für ihn
erstellten Zugangsdaten geheim zu halten.
§ 11
(2) Der Inhaber eines Nutzerkontos hat unverzüglich
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen
unbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto zu verhindern,
sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1. Authentisierungsmittel in den Besitz einer unbefug
ten Person gelangt sind oder
2. einer unbefugten Person Zugangsdaten bekannt ge
worden sind.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat einen
Handlungsleitfaden für Fälle des unbefugten Zugriffs
auf das Nutzerkonto zu erstellen und dauerhaft auf ih
rer Internetseite zu veröffentlichen.
§9
Sperrung eines Nutzerkontos
Zweck
(1) Das besondere elektronische Steuerberaterpost
fach dient der elektronischen Kommunikation der in
das Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Mitglieder
der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkam
mern und der Bundessteuerberaterkammer mit den
Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg.
Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation
der Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuer
beraterkammern und der Bundessteuerberaterkammer
untereinander.
(2) Das besondere elektronische Steuerberaterpost
fach kann auch zur elektronischen Kommunikation mit
anderen Personen oder Stellen verwendet werden, so
weit diese anderen Personen oder Stellen hierfür einen
Zugang eröffnet haben. Dies gilt nicht für die Kommu
nikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein an
deres sicheres elektronisches Verfahren für die Über
mittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfü
gung stellt.
(1) Sobald der Eintrag zu einer Person oder einer
Berufsausübungsgesellschaft aus dem Berufsregister
gelöscht wurde, übermittelt die Steuerberaterkammer
der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich
(3) Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungs
gesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufs
ausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der
Steuerberaterkammern gleich.
1. den Familiennamen und den oder die Vornamen so
wie eine zustellungsfähige Anschrift dieser Person
oder
Elektronische Adressatensuche
2. den Namen oder die Firma sowie die Rechtsform
und eine zustellungsfähige Anschrift dieser Berufs
ausübungsgesellschaft.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt in den
Fällen des Absatzes 1 das Nutzerkonto der betreffen
den Person oder Berufsausübungsgesellschaft auf der
Steuerberaterplattform. Nach der Sperrung des Nut
zerkontos besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die
Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxis
treuhänder nach § 7 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inha
ber eines Nutzerkontos von einer Steuerberaterkam
mer in eine andere wechselt.
§ 10
Löschung eines Nutzerkontos
(1) Gesperrte Nutzerkonten auf der Steuerberater
plattform werden nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Sperrung gelöscht.
(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll
mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft
ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt
worden, so darf das gesperrte Nutzerkonto dieses
Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder
dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Be
endigung der Abwicklung oder des Treuhandverhält
nisses gelöscht werden.
§ 12
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mit
gliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a
Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufs
register eingetragenen Berufsausübungsgesellschaf
ten, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum
Zweck des Versendens von Nachrichten über das be
sondere elektronische Steuerberaterpostfach die elek
tronische Suche nach allen Personen und Stellen zu
ermöglichen, die über das besondere elektronische
Steuerberaterpostfach erreichbar sind.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die
Daten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermög
lichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten
auch anderen Personen und Stellen zugänglich ma
chen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunika
tion ermöglicht wird.
§ 13
Führung der besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfächer
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die beson
deren elektronischen Steuerberaterpostfächer auf der
Grundlage des Protokollstandards ,,Online Services
Computer Interface OSCI" oder eines künftig nach
dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden
Standards zu betreiben. Die Bundessteuerberaterkam
mer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 11
Absatz 1 und 3 genannten Personen und Stellen mit
einander sicher elektronisch kommunizieren können.
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(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfach soll barrierefrei im Sinne der
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewähr
leisten, dass
1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei
nem sicheren Übermittlungsweg durch einen Steu
erberater oder Steuerbevollmächtigten für den
Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von
dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
selbst versandt worden ist,
2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer
nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei
nem sicheren Übermittlungsweg durch eine Berufs
ausübungsgesellschaft für den Empfänger feststell
bar ist, dass die Nachricht durch einen Steuerbera
ter, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Patent
anwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprü
fer versandt worden ist, der zur Vertretung der Be
rufsausübungsgesellschaft berechtigt ist, und
3. die besonderen elektronischen Steuerberaterpost
fächer in ein Informationssicherheitsmanagement
system eingebunden sind, das den Standards des
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstech
nik entspricht, wobei sie insbesondere die aktuellen
Standards der Informationssicherheit, der Betriebs
sicherheit, der Kryptographie einschließlich des
Schlüsselmanagements sowie der Vorfalls- und Ma
nagement-Anforderungen einzuhalten und die Vor
gaben der Technischen Richtlinie BSI TR-03116-4
des Bundesamts für Sicherheit in der Informations
technik in der jeweils geltenden Fassung zu beach
ten hat.
(4) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 14
Einrichtung eines besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet unver
züglich nach der Unterrichtung über die Eintragung
einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft
in das Berufsregister für diese ein besonderes elektro
nisches Steuerberaterpostfach ein. Sie informiert die
Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsaus
übungsgesellschaften über die Einrichtung des beson
deren elektronischen Steuerberaterpostfachs.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Per
son oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steu
erberaterkammer in eine andere wechselt.
(3) Wird ein besonderes elektronisches Steuerbera
terpostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft ein
gerichtet, so hat die Berufsausübungsgesellschaft der
Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vorna
men der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steu
erbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte,
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzutei
len, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsge
sellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten
elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermitt
lungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesell
schaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jede
Änderung der Vertretungsberechtigungen sowie der
Namen der Vertretungsberechtigten mitzuteilen.
(4) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die
Steuerberaterkammern und für sich besondere elektro
nische Steuerberaterpostfächer ein.
§ 15
Erstanmeldung am
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
(1) Die Erstanmeldung am besonderen elektroni
schen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels
1. einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne
des § 4 Absatz 1 sowie
2. eines Registrierungstokens, den der Postfachinha
ber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer
von ihr bestimmten Stelle erhält.
(2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmel
dung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel.
Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis
der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private
Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzu
legen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber
mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung
zu schützen (Zertifikats-Passwort).
(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 16
Weitere Zugangsberechtigungen für das
besondere elektronische Steuerberaterpostfach
(1) Der Postfachinhaber kann Dritten Zugang zu
seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpost
fach gewähren, indem er ihnen den privaten Schlüssel
und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. Das
Zertifikats-Passwort darf nicht im Klartext überlassen
werden.
(2) Das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifi
zierten elektronischen Signatur auf einem sicheren
Übermittlungsweg zu versenden, kann nicht auf andere
Personen übertragen werden. Dies gilt nicht für die Be
fugnis von Vertretern und Zustellungsbevollmächtig
ten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Be
rufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Doku
mente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Sig
natur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem
sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den ver
tretungsberechtigten Steuerberatern, Steuerbevoll
mächtigten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirt
schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu und
kann nicht auf andere Personen übertragen werden.
(3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechti
gungen für das besondere elektronische Steuerbera
terpostfach jederzeit aufheben oder einschränken.
(4) Der Postfachinhaber hat durch geeignete tech
nisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen,
dass der Zugang zu seinem besonderen elektroni
schen Steuerberaterpostfach nur den von ihm be
stimmten Zugangsberechtigten in dem von ihm be
stimmten Umfang möglich ist.
(5) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wel
chen Personen er zu welchen Zeitpunkten Zugangsbe
rechtigungen erteilt und entzogen hat. Diese Doku
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
mentation kann auch in einer sicheren, computergene
rierten und zeitgestempelten elektronischen Aufzeich
nung (Audit-Trail) eines Berechtigungsmanagement
systems einer Fachsoftware erfolgen, in die der private
Schlüssel importiert wurde.
§ 17
Zugangsberechtigung
für die besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer
(1) Die Steuerberaterkammern und die Bundessteu
erberaterkammer bestimmen die natürlichen Personen,
die Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steu
erberaterpostfach erhalten sollen, und stellen diesen
Personen den privaten Schlüssel und das ZertifikatsPasswort zur Verfügung.
(2) Der Zugang zu den besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfächern der Steuerberaterkammern
und der Bundessteuerberaterkammer erfolgt aus
schließlich mithilfe des privaten Schlüssels und des
Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. § 16 Ab
satz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 18
Anmeldung
am besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfach; Übermittlung
von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur
(1) Die Anmeldung des Postfachinhabers an seinem
besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach er
folgt mit dem privaten Schlüssel, der seinem besonde
ren elektronischen Steuerberaterpostfach zugeordnet
ist, und dem zugehörigen Zertifikats-Passwort.
(2) Personen, die zur Übermittlung von Dokumenten
mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur
auf sicheren Übermittlungsweg berechtigt sind, müs
sen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei
der Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 ge
nutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. Bis
zum 31. Dezember 2024 kann zur Authentisierung
auch der Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerbe
raterkammer genutzt werden.
§ 19
Praxisabwickler, Praxistreuhänder,
Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte
(1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll
mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein
Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt, über
mittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerbe
raterkammer unverzüglich dessen Familiennamen und
den oder die Vornamen sowie seine zustellungsfähige
Anschrift. Die Bundessteuerberaterkammer räumt die
ser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die
Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränk
ten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerbe
raterpostfach der Person oder der Berufsausübungs
gesellschaft ein, für die sie bestellt wurde. Dabei müs
sen für den Praxisabwickler oder Praxistreuhänder der
Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht
einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge
der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. Die Steuer
2109
beraterkammer unterrichtet die Bundessteuerberater
kammer unverzüglich über die Beendigung der Bestel
lung eines Praxisabwicklers oder Praxistreuhänders.
(2) Hat es ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch
tigter unterlassen, einem von ihm bestellten Vertreter
oder einem von ihm benannten Zustellungsbevoll
mächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elek
tronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so hat
die Bundessteuerberaterkammer dieser Person, wenn
sie in das Berufsregister eingetragen ist, für die Dauer
ihrer Bestellung oder Benennung auf Antrag einen auf
die Übersicht der eingegangenen Nachrichten be
schränkten Zugang zum besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfach des Steuerberaters oder Steu
erbevollmächtigten einzuräumen, für den sie bestellt
oder benannt wurde. Wurde einer Person ein Zugang
nach Satz 1 eingeräumt, so hat die Steuerberater
kammer die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich
über die Löschung der Eintragung der Person im Be
rufsregister zu informieren.
(3) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft unter
lassen, einem von ihr benannten Zustellungsbevoll
mächtigten oder einem von ihr bestellten Vertreter
einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfach einzuräumen, so gilt Absatz 2
entsprechend.
§ 20
Datensicherheit; unbefugter Zugriff
(1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten
privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weiterge
ben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige
Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
(2) Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel
weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht wei
tergeben. Der Postfachinhaber hat diejenigen Perso
nen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hie
rüber zu belehren.
(3) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erfor
derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefug
ten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern An
haltspunkte dafür bestehen, dass
1. der von ihm erzeugte private Schlüssel in den Besitz
einer unbefugten Person gelangt ist,
2. das dem privaten Schlüssel zugehörige ZertifikatsPasswort einer unbefugten Person bekannt gewor
den ist oder
3. sonst von einer Person auf das besondere elektro
nische Steuerberaterpostfach unbefugt zugegriffen
werden könnte.
Eine Maßnahme nach Satz 1 kann insbesondere die
Beantragung der Sperrung des Postfachs bei der Bun
dessteuerberaterkammer sein.
(4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 21
Automatisches Löschen von Nachrichten
(1) Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frü
hestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in
den Papierkorb des besonderen elektronischen Steu
erberaterpostfachs verschoben werden. Abgerufene
Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022
Abruf automatisch in den Papierkorb des besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben
werden.
(2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen
Steuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen
frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht wer
den.
(3) Gesperrte besondere elektronische Steuerbera
terpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.
(4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des
Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag
wieder aufzuheben.
§ 23
Löschung des besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs
§ 22
Sperrung des besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs
(1) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein be
sonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, so
bald
1. der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister
gelöscht wurde oder
2. der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat.
Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteu
erberaterkammer unverzüglich über die Löschung des
Postfachinhabers aus dem Berufsregister. Satz 1 Num
mer 1 und Satz 2 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber
von einer Steuerberaterkammer in eine andere wech
selt.
(2) Nach der Sperrung des besonderen elektroni
schen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein
Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisab
wickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt
unberührt.
(1) Gesperrte besondere elektronische Steuerbera
terpostfächer werden einschließlich der darin gespei
cherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Sperrung gelöscht.
(2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll
mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft
ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt
worden, so darf das gesperrte besondere elektroni
sche Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters,
dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsaus
übungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Ab
wicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht
werden.
Abschnitt 3
Inkrafttreten
§ 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner