Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 46 vom 30.11.2022  - Seite 2105 bis 2110 - Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und-postfachverordnung – StBPPV

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2105 Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ­ StBPPV) Vom 25. November 2022 Auf Grund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, ver ordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An hörung der Bundessteuerberaterkammer: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Steuerberaterplattform § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § § § § 7 8 9 10 Führung der Steuerberaterplattform Einrichtung der Nutzerkonten Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstan meldung am besonderen elektronischen Steuerberater postfach Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung Digitale Steuerberateridentität Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistun gen Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto Datensicherheit; unbefugter Zugriff Sperrung eines Nutzerkontos Löschung eines Nutzerkontos Abschnitt 2 Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 Zweck Elektronische Adressatensuche Führung der besonderen elektronischen Steuerberater postfächer Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerbera terpostfachs Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuer beraterpostfach Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elek tronische Steuerberaterpostfach Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberater postfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-quali fizierter Signatur Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustel lungsbevollmächtigte Datensicherheit; unbefugter Zugriff Automatisches Löschen von Nachrichten Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberater postfachs Löschung des besonderen elektronischen Steuerberater postfachs Abschnitt 3 Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten Abschnitt 1 Steuerberaterplattform §1 Führung der Steuerberaterplattform (1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die Steuer beraterplattform auf der Grundlage des Protokollstan dards ,,Online Services Computer Interface ­ OSCI" oder eines künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standards sowie der IT-Si cherheitsverordnung Portalverbund vom 6. Januar 2022 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung zu betreiben. (2) Die Steuerberaterplattform ist in ein Informati onssicherheitsmanagementsystem einzubinden, das den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. Dabei hat die Bundes steuerberaterkammer insbesondere sicherzustellen, dass die aktuellen Standards der Informationssicher heit, der Betriebssicherheit, der Kryptographie ein schließlich des Schlüsselmanagements sowie der Vor falls- und Management-Anforderungen eingehalten werden. Zudem hat sie die Vorgaben der Technischen Richtlinie BSI TR-03116-4 des Bundesamts für Sicher heit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (3) Die für die genutzten IT-Komponenten verant wortlichen Stellen haben ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen und umzusetzen, das den Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder den Vorgaben der ISO/IEC 27001 in der jeweils geltenden Fassung ent spricht. Als Mindestanforderung ist die Standard-Absi cherung nach dem Standard 200-2 des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik umzusetzen. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Steuerberater plattform ist die Umsetzung des IT-Sicherheitskon zepts durch eine Zertifizierung nach dem Standard ,,ISO 27001 auf der Basis von IT-Grundschutz" des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen. Die Zertifizierung ist über die gesamte Betriebsdauer der Steuerberaterplattform aufrecht zu erhalten. Das Zertifikat ist zu veröffentlichen. §2 Einrichtung der Nutzerkonten (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet den Steuerberatern, den Steuerbevollmächtigten und den Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes sowie den Steu 2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 erberaterkammern und sich selbst Nutzerkonten auf der Steuerberaterplattform ein. (2) Die Steuerberaterkammern unterrichten die Bun dessteuerberaterkammer über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister. Die Bundessteuerberaterkammer richtet unverzüglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungs gesellschaft in das Berufsregister für diese ein Nutzer konto auf der Steuerberaterplattform ein. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die betreffende Person oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steuerbe raterkammer in eine andere wechselt. (4) Die Bundessteuerberaterkammer informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsaus übungsgesellschaften im Sinne der §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes darüber, dass sie nach § 86c Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet sind, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren. §3 Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (1) Die Registrierung bei der Steuerberaterplattform und die Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nach § 15 erfolgen in einem ein heitlichen Vorgang. (2) Für die Registrierung bei der Steuerberaterplatt form ist eine Identifizierung und Authentisierung erfor derlich. §4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung (1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steu erberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Lei tungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerbera tungsgesetzes erfolgt durch 1. eine der folgenden Identifizierungsmittel: a) einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder b) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) mit dem Sicherheitsniveau ,,hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notifiziert worden ist, sowie 2. einen Abgleich mit den im Berufsregister enthalte nen Daten. (2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so kann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der Bundessteuerberaterkammer zu erbringende Identi tätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs enthält. (3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuer beraterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Ab satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine ver tretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu authentisieren ist. §5 Digitale Steuerberateridentität (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Be rufsausübungsgesellschaften erhalten auf der Steuer beraterplattform ein Nutzerkonto, über das ihre Identi tät und ihre Berufsträgereigenschaft bereitgestellt wird (digitale Steuerberateridentität). (2) Die digitale Steuerberateridentität wird für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer und die weiteren an die Steuerberaterplattform ange schlossenen Dienste bereitgestellt. §6 Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerbe raterkammern können die Steuerberaterplattform für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangs gesetz nutzen. Zu diesem Zweck können sie auch auf die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen. §7 Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto (1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler, Praxistreuhänder oder Vertreter be stellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundessteuerberaterkammer dieser Per son für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf der Steuerberaterplattform einen Zugang zum Nutzer konto der Person oder der Berufsausübungsgesell schaft ein, für die sie bestellt oder durch die sie be nannt wurde. (2) Zur Gewährung des Zugangs zum Nutzerkonto übermittelt die Steuerberaterkammer den Familien namen und den oder die Vornamen sowie eine zustel lungsfähige Anschrift des Praxisabwicklers, Praxistreu händers, Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten an die Bundessteuerberaterkammer. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2107 §8 Abschnitt 2 Datensicherheit; unbefugter Zugriff Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (1) Der Inhaber eines Nutzerkontos darf dieses keiner weiteren Person überlassen und hat die für ihn erstellten Zugangsdaten geheim zu halten. § 11 (2) Der Inhaber eines Nutzerkontos hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Nutzerkonto zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass 1. Authentisierungsmittel in den Besitz einer unbefug ten Person gelangt sind oder 2. einer unbefugten Person Zugangsdaten bekannt ge worden sind. (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat einen Handlungsleitfaden für Fälle des unbefugten Zugriffs auf das Nutzerkonto zu erstellen und dauerhaft auf ih rer Internetseite zu veröffentlichen. §9 Sperrung eines Nutzerkontos Zweck (1) Das besondere elektronische Steuerberaterpost fach dient der elektronischen Kommunikation der in das Steuerberaterverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuerberaterkam mern und der Bundessteuerberaterkammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Steuerberaterkammern, der Steuer beraterkammern und der Bundessteuerberaterkammer untereinander. (2) Das besondere elektronische Steuerberaterpost fach kann auch zur elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen verwendet werden, so weit diese anderen Personen oder Stellen hierfür einen Zugang eröffnet haben. Dies gilt nicht für die Kommu nikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein an deres sicheres elektronisches Verfahren für die Über mittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfü gung stellt. (1) Sobald der Eintrag zu einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft aus dem Berufsregister gelöscht wurde, übermittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich (3) Die nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungs gesetzes in das Berufsregister eingetragenen Berufs ausübungsgesellschaften stehen den Mitgliedern der Steuerberaterkammern gleich. 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen so wie eine zustellungsfähige Anschrift dieser Person oder Elektronische Adressatensuche 2. den Namen oder die Firma sowie die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift dieser Berufs ausübungsgesellschaft. (2) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt in den Fällen des Absatzes 1 das Nutzerkonto der betreffen den Person oder Berufsausübungsgesellschaft auf der Steuerberaterplattform. Nach der Sperrung des Nut zerkontos besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxis treuhänder nach § 7 bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inha ber eines Nutzerkontos von einer Steuerberaterkam mer in eine andere wechselt. § 10 Löschung eines Nutzerkontos (1) Gesperrte Nutzerkonten auf der Steuerberater plattform werden nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht. (2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte Nutzerkonto dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsausübungsgesellschaft nicht vor der Be endigung der Abwicklung oder des Treuhandverhält nisses gelöscht werden. § 12 (1) Die Bundessteuerberaterkammer hat den Mit gliedern der Steuerberaterkammern, den nach § 76a Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes in das Berufs register eingetragenen Berufsausübungsgesellschaf ten, den Steuerberaterkammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das be sondere elektronische Steuerberaterpostfach die elek tronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erreichbar sind. (2) Die Bundessteuerberaterkammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Absatzes 1 ermög lichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen. (3) Die Bundessteuerberaterkammer kann die Daten auch anderen Personen und Stellen zugänglich ma chen, mit denen nach § 11 Absatz 2 eine Kommunika tion ermöglicht wird. § 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die beson deren elektronischen Steuerberaterpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards ,,Online Services Computer Interface ­ OSCI" oder eines künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. Die Bundessteuerberaterkam mer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 11 Absatz 1 und 3 genannten Personen und Stellen mit einander sicher elektronisch kommunizieren können. 2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein. (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat zu gewähr leisten, dass 1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei nem sicheren Übermittlungsweg durch einen Steu erberater oder Steuerbevollmächtigten für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten selbst versandt worden ist, 2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf ei nem sicheren Übermittlungsweg durch eine Berufs ausübungsgesellschaft für den Empfänger feststell bar ist, dass die Nachricht durch einen Steuerbera ter, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Patent anwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprü fer versandt worden ist, der zur Vertretung der Be rufsausübungsgesellschaft berechtigt ist, und 3. die besonderen elektronischen Steuerberaterpost fächer in ein Informationssicherheitsmanagement system eingebunden sind, das den Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstech nik entspricht, wobei sie insbesondere die aktuellen Standards der Informationssicherheit, der Betriebs sicherheit, der Kryptographie einschließlich des Schlüsselmanagements sowie der Vorfalls- und Ma nagement-Anforderungen einzuhalten und die Vor gaben der Technischen Richtlinie BSI TR-03116-4 des Bundesamts für Sicherheit in der Informations technik in der jeweils geltenden Fassung zu beach ten hat. (4) § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. § 14 Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet unver züglich nach der Unterrichtung über die Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft in das Berufsregister für diese ein besonderes elektro nisches Steuerberaterpostfach ein. Sie informiert die Steuerberater, Steuerbevollmächtigen und Berufsaus übungsgesellschaften über die Einrichtung des beson deren elektronischen Steuerberaterpostfachs. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Per son oder Berufsausübungsgesellschaft von einer Steu erberaterkammer in eine andere wechselt. (3) Wird ein besonderes elektronisches Steuerbera terpostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft ein gerichtet, so hat die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vorna men der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steu erbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzutei len, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsge sellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermitt lungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesell schaft hat der Steuerberaterkammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigungen sowie der Namen der Vertretungsberechtigten mitzuteilen. (4) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die Steuerberaterkammern und für sich besondere elektro nische Steuerberaterpostfächer ein. § 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (1) Die Erstanmeldung am besonderen elektroni schen Steuerberaterpostfach erfolgt mittels 1. einer Identifizierung und Authentisierung im Sinne des § 4 Absatz 1 sowie 2. eines Registrierungstokens, den der Postfachinha ber von der Bundessteuerberaterkammer oder einer von ihr bestimmten Stelle erhält. (2) Der Postfachinhaber erzeugt bei der Erstanmel dung einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel. Der öffentliche Schlüssel wird in einem Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer abgelegt. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber eigenständig abzu legen. Der private Schlüssel ist vom Postfachinhaber mit einem Passwort vor einer unbefugten Verwendung zu schützen (Zertifikats-Passwort). (3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. § 16 Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (1) Der Postfachinhaber kann Dritten Zugang zu seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpost fach gewähren, indem er ihnen den privaten Schlüssel und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung stellt. Das Zertifikats-Passwort darf nicht im Klartext überlassen werden. (2) Das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifi zierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Dies gilt nicht für die Be fugnis von Vertretern und Zustellungsbevollmächtig ten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Be rufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Doku mente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Sig natur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den ver tretungsberechtigten Steuerberatern, Steuerbevoll mächtigten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirt schaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden. (3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechti gungen für das besondere elektronische Steuerbera terpostfach jederzeit aufheben oder einschränken. (4) Der Postfachinhaber hat durch geeignete tech nisch-organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu seinem besonderen elektroni schen Steuerberaterpostfach nur den von ihm be stimmten Zugangsberechtigten in dem von ihm be stimmten Umfang möglich ist. (5) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wel chen Personen er zu welchen Zeitpunkten Zugangsbe rechtigungen erteilt und entzogen hat. Diese Doku Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 mentation kann auch in einer sicheren, computergene rierten und zeitgestempelten elektronischen Aufzeich nung (Audit-Trail) eines Berechtigungsmanagement systems einer Fachsoftware erfolgen, in die der private Schlüssel importiert wurde. § 17 Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer (1) Die Steuerberaterkammern und die Bundessteu erberaterkammer bestimmen die natürlichen Personen, die Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steu erberaterpostfach erhalten sollen, und stellen diesen Personen den privaten Schlüssel und das ZertifikatsPasswort zur Verfügung. (2) Der Zugang zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer erfolgt aus schließlich mithilfe des privaten Schlüssels und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers. § 16 Ab satz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 18 Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur (1) Die Anmeldung des Postfachinhabers an seinem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach er folgt mit dem privaten Schlüssel, der seinem besonde ren elektronischen Steuerberaterpostfach zugeordnet ist, und dem zugehörigen Zertifikats-Passwort. (2) Personen, die zur Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf sicheren Übermittlungsweg berechtigt sind, müs sen sich beim Übermittlungsvorgang mittels des bei der Erstanmeldung nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 ge nutzten Identifizierungsverfahrens authentisieren. Bis zum 31. Dezember 2024 kann zur Authentisierung auch der Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerbe raterkammer genutzt werden. § 19 Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte (1) Wird für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt, über mittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerbe raterkammer unverzüglich dessen Familiennamen und den oder die Vornamen sowie seine zustellungsfähige Anschrift. Die Bundessteuerberaterkammer räumt die ser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränk ten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerbe raterpostfach der Person oder der Berufsausübungs gesellschaft ein, für die sie bestellt wurde. Dabei müs sen für den Praxisabwickler oder Praxistreuhänder der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. Die Steuer 2109 beraterkammer unterrichtet die Bundessteuerberater kammer unverzüglich über die Beendigung der Bestel lung eines Praxisabwicklers oder Praxistreuhänders. (2) Hat es ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch tigter unterlassen, einem von ihm bestellten Vertreter oder einem von ihm benannten Zustellungsbevoll mächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elek tronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so hat die Bundessteuerberaterkammer dieser Person, wenn sie in das Berufsregister eingetragen ist, für die Dauer ihrer Bestellung oder Benennung auf Antrag einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten be schränkten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach des Steuerberaters oder Steu erbevollmächtigten einzuräumen, für den sie bestellt oder benannt wurde. Wurde einer Person ein Zugang nach Satz 1 eingeräumt, so hat die Steuerberater kammer die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung der Eintragung der Person im Be rufsregister zu informieren. (3) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft unter lassen, einem von ihr benannten Zustellungsbevoll mächtigten oder einem von ihr bestellten Vertreter einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach einzuräumen, so gilt Absatz 2 entsprechend. § 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff (1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weiterge ben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort geheim zu halten. (2) Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht wei tergeben. Der Postfachinhaber hat diejenigen Perso nen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hie rüber zu belehren. (3) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erfor derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefug ten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern An haltspunkte dafür bestehen, dass 1. der von ihm erzeugte private Schlüssel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist, 2. das dem privaten Schlüssel zugehörige ZertifikatsPasswort einer unbefugten Person bekannt gewor den ist oder 3. sonst von einer Person auf das besondere elektro nische Steuerberaterpostfach unbefugt zugegriffen werden könnte. Eine Maßnahme nach Satz 1 kann insbesondere die Beantragung der Sperrung des Postfachs bei der Bun dessteuerberaterkammer sein. (4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. § 21 Automatisches Löschen von Nachrichten (1) Noch nicht abgerufene Nachrichten dürfen frü hestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steu erberaterpostfachs verschoben werden. Abgerufene Nachrichten dürfen frühestens sieben Tage nach ihrem 2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 Abruf automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verschoben werden. (2) Im Papierkorb des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht wer den. (3) Gesperrte besondere elektronische Steuerbera terpostfächer dürfen nicht adressierbar sein. (4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben. § 23 Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs § 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (1) Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein be sonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, so bald 1. der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister gelöscht wurde oder 2. der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat. Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteu erberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. Satz 1 Num mer 1 und Satz 2 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wech selt. (2) Nach der Sperrung des besonderen elektroni schen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. Die Zugangsberechtigung für Praxisab wickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt. (1) Gesperrte besondere elektronische Steuerbera terpostfächer werden einschließlich der darin gespei cherten Nachrichten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Sperrung gelöscht. (2) Ist für einen Steuerberater, einen Steuerbevoll mächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxisabwickler oder Praxistreuhänder bestellt worden, so darf das gesperrte besondere elektroni sche Steuerberaterpostfach dieses Steuerberaters, dieses Steuerbevollmächtigten oder dieser Berufsaus übungsgesellschaft nicht vor der Beendigung der Ab wicklung oder des Treuhandverhältnisses gelöscht werden. Abschnitt 3 Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. November 2022 Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner