Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 46 vom 30.11.2022  - Seite 2111 bis 2111 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

2031-4-25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2022 2111 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Vom 25. November 2022 Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes, der zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbe reich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten ge werblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Geschäftsführe rin oder des Geschäftsführers oder der Mitglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand der in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese Befug nisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder ein Mit glied der Geschäftsführung weiter übertragen kann." 2. § 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie der der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi nister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsführung." 3. § 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. bei den in Anlage 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften a) für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Mitglie der der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der Bundesmi nister für Arbeit und Soziales und b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Berlin, den 25. November 2022 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil