Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 48 vom 08.12.2022  - Seite 2146 bis 2149 - Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches

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2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches* Vom 4. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und für Verbraucherschutz" gestrichen. 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter ,,die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85)" durch die Wörter ,,die zu letzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 7)" ersetzt. 3. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken." 4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,und für Verbraucherschutz" gestrichen. * Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Rahmenbe schlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur straf rechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55). 5. Dem § 30a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungs zeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätig keit zu löschen." 6. § 30b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mit teilung über Eintragungen im Strafregister eines Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen. Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit dem die Europäische Union in einem Abkom men den elektronischen Austausch von Straf registerinformationen vereinbart hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ersuchen der Registerbehörde um Über mittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmen den Eintragungen für ein Führungszeugnis von Drittstaatsangehörigen sind zu richten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 1. im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von ECRIS-TCN an die in diesem System ausge wiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen Partnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt." c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mit gliedstaaten" die Wörter ,,oder hat der Partner staat" eingefügt. 7. § 30c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Registerbehörde" die Wörter ,,oder über das Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Nachweis ist ausschließlich über elek tronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau ,,hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifi zierung und Vertrauensdienste für elektro nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert sind." bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Dabei" durch die Wörter ,,Um den elektronischen Identitäts nachweis führen zu können," ersetzt und werden nach dem Wort ,,Aufenthaltstitels" die Wörter ,,oder aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts" eingefügt. 8. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und für Verbraucherschutz" gestrichen. 9. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 30 Ab satz 1" das Komma und die Wörter ,,für den Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4" gestrichen. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,sie" das Komma und die Wörter ,,wenn die antragstel lende Person im Geltungsbereich dieses Geset zes wohnt," gestrichen. c) In Satz 5 werden die Wörter ,,ist die Mitteilung an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden" durch die Wörter ,,kann sie die Mitteilung auch an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland senden las sen" ersetzt. 10. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Num mer 1, § 49 Absatz 3 Satz 2 und § 55 Absatz 2 Satz 4 werden jeweils die Wörter ,,und für Verbrau cherschutz" gestrichen. 2147 11. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Gel tungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird." 12. § 57a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird aufgehoben. b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Voraussetzungen nach § 30a" die Wörter ,,Ab satz 1 und 2 Satz 2" eingefügt. 13. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt: ,,§ 57b Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusam menhang mit einem Partnerstaat." 14. Nach § 58c wird folgender § 58d eingefügt: ,,§ 58d Kennzeichnung eines Datensatzes (1) Zur Kennzeichnung eines Datensatzes in ECRIS-TCN nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 unterrichtet die für die Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zustän dige Stelle die Registerbehörde darüber, ob eine strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer terro ristischen oder aufgrund einer sonstigen Straftat erfolgt ist, die 1. mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von min destens drei Jahren bedroht ist und 2. zu einer der im Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinforma tions- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist, aufgeführten Deliktsgrup pen gehört. (2) Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten erheben, speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr erforderlich, so sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen." 15. In § 69 Absatz 4 wird die Angabe ,,184k" durch die Angabe ,,184l" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 150c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und für Verbraucherschutz" gestrichen. 2. § 150e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Re gisterbehörde" die Wörter ,,oder über das Nut zerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Online zugangsgesetzes" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Nachweis ist ausschließlich über elek tronische Identifizierungssysteme zulässig, die mit dem Vertrauensniveau ,,hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie rung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert sind." bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Dabei" durch die Wörter ,,Um den elektronischen Identitäts nachweis führen zu können," und werden nach dem Wort ,,eID-Karte" ein Komma und die Wörter ,,eines mobilen Endgeräts" einge fügt. 3. In § 153c Satz 1 werden die Wörter ,,und für Ver braucherschutz" gestrichen und wird das Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt. dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Da ten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätig keit zu löschen." Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Nummer 5a Buchstabe c wird die Angabe ,,Absatz 5" durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt. 2. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,wegen sei ner Zugehörigkeit" durch die Wörter ,,wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,wegen sei ner Zugehörigkeit" durch die Wörter ,,wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,wegen seiner Zugehörigkeit" durch die Wörter ,,wegen dessen Zugehörigkeit" ersetzt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch § 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetz buch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugend hilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 ein gesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern: 1. den Umstand der Einsichtnahme, 2. das Datum des Führungszeugnisses und ,,(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetz buches bezeichneten Art gegen eine der in Ab satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehr heiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrhei ten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzu stacheln und den öffentlichen Frieden zu stören." d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die An gabe ,,3 oder 4" wird durch die Angabe ,,3 bis 5" ersetzt. 3. die Information, ob die das Führungszeugnis betref fende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist: e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die An gabe ,,Absatz 5" wird durch die Angabe ,,Ab satz 6" ersetzt. a) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straf tat oder f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Wörter ,,Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4" werden durch die Wörter ,,Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Ab sätze 3 bis 5" ersetzt. b) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Um gang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dür fen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit 3. In § 192a werden die Wörter ,,wegen seiner Zu gehörigkeit" durch die Wörter ,,wegen dessen Zu gehörigkeit" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 2149 Inkrafttreten (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. April 2023 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Artikel 5 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann