Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 44 vom 30.09.2000  - Seite 1393 bis 1416 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2000 Tag 27. 9. 2000 1393 G 5702 Nr. 44 Seite Ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Inhalt Erstes Gesetz zur Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes (Erstes Zivildienstvertrauensmann-Änderungsgesetz ­ 1. ZDVÄndG ­ ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 55-7 GESTA: I004 1393 29. 9. 2000 Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 871-1/2; 871-1, 860-3, 871-1-5, 871-1-7, 871-1-14, 860-3-7 GESTA: G042, G043 1394 12. 9. 2000 19. 9. 2000 Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV) . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 51-1-26; 51-1-18 1406 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-1-232 1407 1408 1414 25. 9. 2000 26. 9. 2000 27. 9. 2000 Verordnung zur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 612-7-12, 612-7-12, 612-7-13 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 8253-1-3-12 Vierzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung ­ 14. BtMÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-6-24 1414 1415 26. 9. 2000 27. 9. 2000 Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte . . . . . . . . . . . . . . FNA: 300-2 Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 420-1-14 1416 Erstes Gesetz zur Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes (Erstes Zivildienstvertrauensmann-Änderungsgesetz ­ 1. ZDVÄndG ­) Vom 27. September 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert gemäß Artikel 30 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) In Satz 2 wird Nummer 4 aufgehoben; die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort ,,Zivildienst" das Wort ,,(Bundesamt)" eingefügt. 3. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter ,,Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst" durch die Wörter ,,Präsident des Bundesamtes" ersetzt. 4. In den §§ 13 und 15 Abs. 3 werden die Wörter ,,für den Zivildienst" gestrichen. 5. § 25 wird gestrichen. 1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. September 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann ­­­­­­­­­­­­­­­ Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) Vom 29. September 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Schwerbehindertengesetzes (871-1) Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der Schwerbehinderten". b) Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst: ,,Pflichten des Arbeitgebers und Rechte des Schwerbehinderten". c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 14a Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber im Bundesbereich § 14b Integrationsvereinbarung § 14c Prävention". d) Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst: ,,Konzern-, Gesamt-, Bezirksund Hauptschwerbehindertenvertretung". e) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Siebter Abschnitt Integrationsfachdienste § 37a Begriff und Personenkreis § 37b Aufgaben § 37c Beauftragung und Verantwortlichkeit § 37d Fachliche Anforderungen § 37e Finanzielle Leistungen § 37f Ergebnisbeobachtung § 37g Verordnungsermächtigung". f) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 7 bis 9 werden die Angaben zu den Abschnitten 8 bis 10. g) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Elfter Abschnitt Integrationsprojekte § 53a Begriff und Personenkreis § 53b Aufgaben § 53c Finanzielle Leistungen § 53d Verordnungsermächtigung". h) Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 10 bis 12 werden die Angaben zu den Abschnitten 12 bis 14. i) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 73 Überprüfungsregelung". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Zahl ,,16" durch die Zahl ,,20" und die Zahl ,,6" durch die Zahl ,,5" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Der Pflichtsatz nach Absatz 1 beträgt vom 1. Januar 2003 an 6 vom Hundert, wenn die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat Oktober 2002 nicht um mindestens 25 vom Hundert geringer ist als die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober 2002 arbeitslosen Schwerbehinderten ist die Zahl der Schwerbehinderten einzubeziehen, um die die im Monat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Schwerbehinderten die Zahl der im Oktober 1999 in solchen Maßnahmen beschäftigten Schwerbehinderten übersteigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und den ab 1. Januar 2003 geltenden Pflichtsatz im Bundesanzeiger bekannt." 2a. In § 7 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehroder Zivildienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem Urlaub oder wegen Bezug einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2000" gestrichen. b) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,aufzurunden" der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden." angefügt. 4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2000" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,bis zum 31. Dezember 2000 befristete" gestrichen. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird." 1395 b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 1. 200 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 vom Hundert bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz, 2. 350 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 vom Hundert bis weniger als 3 vom Hundert, 3. 500 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 vom Hundert bis weniger als 2 vom Hundert. Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 200 Deutsche Mark und 2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten 200 Deutsche Mark und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 350 Deutsche Mark. (1b) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 vom Hundert erhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt." c) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bisherigen Satz 2 das Wort ,,Sie" durch die Wörter ,,Die Ausgleichsabgabe" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,der der Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert zur besonderen Förderung Schwerbehinderter nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erforderlich ist." gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt. 6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,im Sinne des § 7 Abs. 1" gestrichen. 7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der Schwerbehinderten". 1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 feldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei Durchführung der Maßnahmen der Nummern 1, 4 und 5 haben die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unterstützen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. (4) Die Arbeitgeber haben die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Sie sind dabei von den Hauptfürsorgestellen zu unterstützen. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend." 10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14c eingefügt: ,,§ 14a Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber im Bundesbereich Die Dienststellen der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes melden den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende und neuzubesetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1). Haben Schwerbehinderte sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn ein Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Einer Integrationsvereinbarung nach § 14b bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 14b entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden. § 14b Integrationsvereinbarung (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 23 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 28) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 23 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können die Hauptfürsorgestelle einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu beteiligen. Dem Arbeitsamt, das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist, wird die Vereinbarung übermittelt. In Betrieben und Dienststellen, in denen keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag der in § 23 genannten Vertretungen getroffen. 8. In § 13 wird in Absatz 2 folgender Satz 6 angefügt: ,,Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffentlicht alljährlich eine Übersicht über die Beschäftigungsquote der einzelnen öffentlichen Arbeitgeber." 9. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte des Schwerbehinderten (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können. Sie haben frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen. Das Arbeitsamt hat den Arbeitgebern geeignete Schwerbehinderte vorzuschlagen. Über die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 23 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter ist der Präsidialrat zu unterrichten und zu hören, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 zu beteiligen sowie die in § 23 genannten Vertretungen zu hören. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 23 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei ist der betroffene Schwerbehinderte zu hören. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. (2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Schwerbehinderten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, 2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, 3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, 4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsum- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei der Personalplanung sind besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzusehen. (3) In den Versammlungen der Schwerbehinderten berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter. § 14c Prävention Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 23 genannten Vertretungen ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann." 11. In § 23 Satz 2 wird nach der Zahl ,,14" die Angabe ,,bis 14c" eingefügt. 12. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Verhinderung" die Wörter ,,durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben" eingefügt. 13. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach der Zahl ,,14" die Angabe ,,bis 14c" eingefügt. bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,dienen," die Wörter ,,insbesondere auch präventive Maßnahmen," eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Sie hat Beschäftigte auch bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und ihres Grades sowie der Schwerbehinderteneigenschaft sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an das Arbeitsamt zu unterstützen." cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert: Die Angabe ,,wenigstens 300" wird durch die Angabe ,,mehr als 200" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 14 Abs. 1." 1397 c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausschüssen" die Wörter ,,sowie des Arbeitsschutzausschusses" eingefügt. 14. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 Schwerbehinderte beschäftigt, sind die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen auf ihren Wunsch freizustellen; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig." bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Zahl ,,2" durch die Zahl ,,3" ersetzt und die Wörter ,,wenn wegen seiner ständigen Heranziehung nach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erforderlich ist." durch folgende Angabe ersetzt: ,,wenn wegen 1. seiner ständigen Heranziehung nach § 25, 2. häufiger Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit, 3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist." b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Zahl ,,2" durch die Zahl ,,3" ersetzt. 15. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Konzern-, Gesamt-, Bezirksund Hauptschwerbehindertenvertretung". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, so wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung." c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,Bezirksund Hauptschwerbehindertenvertretung" durch die Wörter ,,Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung" ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 gelten entsprechend, § 24 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet." 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Schwerbehinderten" das Wort ,,verantwortlich" eingefügt. 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 ,,1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten beschäftigten Behinderten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von Schwerbehinderten, a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind (§ 6 Abs. 1), b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind, c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder einem Integrationsprojekt nach dem Elften Abschnitt eingestellt werden, d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,". cc) In Nummer 9 wird die Angabe ,,Zehnten Abschnitt" durch die Angabe ,,Zwölften Abschnitt" sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt. dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt: ,,10. die Erfassung der Integrationsfachdienste nach dem Siebten Abschnitt sowie die Erbringung finanzieller Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe an diese Dienste." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter in den allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, die insgesamt aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer Gruppen Schwerbehinderter oder schwerbehinderter Frauen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Der Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein." c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 17. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden." bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,erbringen" ersetzt und Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. an Schwerbehinderte a) für technische Arbeitshilfen, b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes, c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz, d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, e) zur Erhaltung der Arbeitskraft, f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und g) in besonderen Lebenslagen,". bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 sowie an Träger von Integrationsunternehmen nach dem Elften Abschnitt." cc) In Satz 2 wird das Wort ,,gewähren" durch das Wort ,,erbringen" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln." 18. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen werden." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und der im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches zur beruflichen Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter übertragenen Aufgaben in allen Arbeitsämtern besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen ist dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung zu tragen. Soweit in Geschäftsstellen solche besonderen Stellen nicht gebildet werden können, soll dort für die Beratung und Vermittlung eine fachliche Schwerpunktbildung erfolgen." e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für Arbeit 1. dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitsuchende Schwerbehinderte unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen, 2. ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit wie möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben durch die Hauptfürsorgestellen." 19. Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt: ,,Siebter Abschnitt Integrationsfachdienste § 37a Begriff und Personenkreis (1) Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben gegenüber Schwerbehinderten Integrationsfachdienste nach Maßgabe der folgenden Vorschriften unter Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe aus dem Ausgleichsfonds beteiligen. (2) Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. Schwerbehinderte mit einem besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung, 2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen und dabei auf aufwendige personalintensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind, sowie 3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind. 1399 Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung nach Nummer 1 ist insbesondere gegeben bei Schwerbehinderten mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert. (3) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von Behinderten, die nicht Schwerbehinderte sind, tätig werden. § 37b Aufgaben (1) Die Integrationsfachdienste können bei der Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie 1. die Schwerbehinderten beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, 2. die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe leisten. (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, 1. die Fähigkeiten der zugewiesenen Schwerbehinderten zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den Schwerbehinderten, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Eingliederung zu erarbeiten, 2. geeignete Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen, 3. die Schwerbehinderten auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten, 4. die Schwerbehinderten solange erforderlich am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten, 5. die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten, 6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie 7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen. § 37c Beauftragung und Verantwortlichkeit (1) Die Integrationsfachdienste werden im Verwaltungsauftrag tätig. Der Auftraggeber bleibt für die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich. 1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen sowie 4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein. (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen unter den Schwerbehinderten, insbesondere der Gruppen der Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden. (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes sind Schwerbehinderte bevorzugt zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen zu besetzen. § 37e Finanzielle Leistungen Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten ist vom Auftraggeber zu vergüten. Die Vergütung für die Eingliederung Schwerbehinderter kann aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden. § 37f Ergebnisbeobachtung Der Integrationsfachdienst hat Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Eingliederungsbemühungen ausreichend zu dokumentieren. Eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse ist jährlich zu erstellen und dem Auftraggeber nach dessen näherer Maßgabe vorzulegen. Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu 1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr, 2. dem Bestand an Betreuungsfällen, 3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt nach dem Elften Abschnitt oder in einer Werkstatt für Behinderte. § 37g Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen Leistungen zu regeln." 20. Die bisherigen Abschnitte 7 bis 9 werden die Abschnitte 8 bis 10. (2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt fest. (3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit 1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt, 2. der Hauptfürsorgestelle, 3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen, 5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Eingliederung mit ihren begleitenden Diensten und internen Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützung von Absolventen von beruflichen Rehabilitations- oder Eingliederungsmaßnahmen bei der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Personen, eng zusammen. (4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung ist zwischen Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit zu entwickeln und im Rahmen der nach § 30 gebotenen Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, abzustimmen hat, vertraglich zu regeln. (5) Die Bundesanstalt für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerichtet werden. Sie soll grundsätzlich in jedem Arbeitsamtsbezirk nur einen Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines Verbundes verschiedener Träger beauftragen, der berufsbegleitende und psychosoziale Dienste umfasst, trägerübergreifend tätig wird und auch von der regional zuständigen Hauptfürsorgestelle beauftragt ist. § 37d Fachliche Anforderungen (1) Die Integrationsfachdienste müssen 1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen, 2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 37a Abs. 2) verfügen, 3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 21. Nach Abschnitt 10 wird folgender Abschnitt 11 eingefügt: ,,Elfter Abschnitt Integrationsprojekte § 53a Begriff und Personenkreis (1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung von Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt auf besondere Schwierigkeiten stößt. (2) Schwerbehinderte nach Absatz 1 sind insbesondere 1. Schwerbehinderte mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeits- oder Berufsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert, 2. Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für Behinderte oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen sowie 3. schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden. (3) Integrationsunternehmen müssen mindestens 25 vom Hundert Schwerbehinderte im Sinne von Absatz 1 beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehinderten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht übersteigen. § 53b Aufgaben Die Integrationsprojekte bieten den Schwerbehinderten Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. § 53c Finanzielle Leistungen 1401 Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten. § 53d Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln." 22. Die bisherigen Abschnitte 10 bis 12 werden die Abschnitte 12 bis 14. 23. In § 54 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Sie hat den Übergang geeigneter Bewerber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern." 24. In § 58 wird die Angabe ,,25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)" durch die Angabe ,,23. November 1994 (BGBl. I S. 3475)" ersetzt. 25. § 68 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefasst: ,,6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert,". 26. § 72 wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Übergangsregelung (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 beträgt der Pflichtsatz für die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 vom Hundert, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mehr als 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. § 11 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 5 vom Hundert bis weniger als 6 vom Hundert die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche Mark beträgt. (2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 30. September 2000 getroffen worden ist." 1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderungshöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich, zu vermindern; er darf aber 30 Prozent nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für ältere Schwerbehinderte ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. (5) Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind auch nach § 2 des Schwerbehindertengesetzes von den Arbeitsämtern gleichgestellte Behinderte." 3a. § 223 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,bei erschwerter Vermittlung" die Wörter ,,sowie der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte mit Ausnahme des Eingliederungszuschusses für besonders betroffene ältere Schwerbehinderte nach § 222a Abs. 2" eingefügt. 4. § 224 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und beim Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte die Altersgrenze auf bis zu 50 Jahre herabzusetzen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erforderlich ist, um die Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben, sowie die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr auf bis zu 60 Monate festzulegen." 5. Nach § 235 wird folgender § 235a eingefügt: ,,§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Ausoder Weiterbildung von Schwerbehinderten im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e des Schwerbehindertengesetzes in Ausbildungsberufen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Ausoder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. (2) Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. (3) Bei Übernahme Schwerbehinderter in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 218 Abs. 3) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden." 27. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt: ,,§ 73 Überprüfungsregelung Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003 über die Beschäftigungssituation Schwerbehinderter zu berichten und Vorschläge für die danach zu treffenden Maßnahmen zu machen." Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 222 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte". b) Nach der Angabe zu § 235 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 235a Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Schwerbehinderter". 2. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Eingliederungszuschüsse nach § 222a und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Schwerbehinderte nach § 235a dürfen auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Leistungsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder, ohne gesetzlich verpflichtet zu sein, Leistungen erbringt. In diesem Fall werden die Leistungen des anderen Leistungsträgers angerechnet." 3. Nach § 222 wird folgender § 222a eingefügt: ,,§ 222a Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte (1) Eingliederungszuschüsse können auch für Schwerbehinderte im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Schwerbehindertengesetzes erbracht werden. (2) Die Förderungshöhe darf 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Die Förderungsdauer darf 36 Monate, bei Schwerbehinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben (ältere Schwerbehinderte), 96 Monate nicht übersteigen. (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung ist zu berücksichtigen, ob der Schwerbehinderte ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Schwerbehindertengesetz hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 6. In § 264 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Bei der Beschäftigung eines Schwerbehinderten im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln." 7. In § 278 werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Zuschüsse" die Wörter ,,und die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 264 Abs. 5)" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz (871-1-5) Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Teil 2 nach den Wörtern ,,Wahl der" die Angabe ,,Konzern-," eingefügt. 2. In der Überschrift ,,Zweiter Teil Wahl der Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen" wird nach den Wörtern ,,Wahl der" die Angabe ,,Konzern-," eingefügt. 3. In § 22 Abs. 1 bis 3 wird vor den Wörtern ,,Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung" jeweils die Angabe ,,Konzern-," eingefügt. Artikel 4 Änderung der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz (871-1-7) Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Eingangsverfahren dauert bis zu vier Wochen." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,und Plätzen zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeits- und Beschäftigungsplätze" durch das Wort ,,Arbeitsplätze" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,auch durch" die Wörter ,,die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangebo- 1403 ten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Hauptfürsorgestellen" die Wörter ,, , gegebenenfalls unter Beteiligung eines Integrationsfachdienstes," eingefügt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Werkstatt hat die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen." 3. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter ,,ein ihrem Leistungsvermögen möglichst angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter ,,ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 54b des Schwerbehindertengesetzes" ersetzt. 4. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten, soweit auf sie die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstattverträge in schriftlicher Form abzuschließen, in denen das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt und dem Behinderten näher geregelt wird." 5. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Schwerbehindertengesetzes" ersetzt. Artikel 5 Änderung der SchwerbehindertenAusgleichsabgabeverordnung (871-1-14) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 1 ,,Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundesanstalt für Arbeit" wird durch die Angabe ,,weggefallen" ersetzt. Die Angaben zu den §§ 1 bis 13 werden durch die Angabe ,,(§§ 1 bis 13 weggefallen)" ersetzt. b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz". c) In der Angabe zu § 25 wird das Wort ,,behinderungsbedingten" gestrichen. 2. Der Erste Abschnitt ,,Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter aus 1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 11. In § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)" durch die Angabe ,,Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475)" ersetzt. 12. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwenden 1. für Zuweisungen an die Bundesanstalt für Arbeit zur Verwendung bei der Förderung besonders betroffener Schwerbehinderter nach den §§ 222a und 235a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus der Durchführung des § 33 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes und des Ersten Abschnitts dieser Verordnung in der bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Fassung, und zwar in Höhe von 87,5 Millionen Deutsche Mark für die Monate Oktober bis Dezember 2000 sowie 350 Millionen Deutsche Mark für das Jahr 2001 und der entsprechend auf Euro umgestellte Betrag für das Jahr 2002, 2. zur Durchführung befristeter überregionaler Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer Gruppen von Schwerbehinderten (§ 6 des Schwerbehindertengesetzes) oder schwerbehinderter Frauen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte und 3. zum Aufbau und zur Förderung von Integrationsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes und zur Förderung von Integrationsbetrieben und -abteilungen nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes. Der Betrag von 350 Millionen Deutsche Mark nach Satz 1 Nr. 1 verändert sich vom Jahre 2003 an für jedes Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem sich die Einnahmen des Ausgleichsfonds aus der Ausgleichsabgabe für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr gegenüber den entsprechenden Einnahmen für das jeweils vorvergangene Kalenderjahr verändert haben." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die Eingliederung Schwerbehinderter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden." 13. § 46 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Eingliederungszuschussverordnung (860-3-7) § 1 der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die durch die Verordnung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 937) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Bundesanstalt für Arbeit" wird aufgehoben. 3. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6" ersetzt. b) In Buchstabe e wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 4. In § 16 wird Absatz 2 aufgehoben. 5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. an Schwerbehinderte a) für technische Arbeitshilfen (§ 19), b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21), d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22), e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23), f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und g) in besonderen Lebenslagen (§ 25),". b) In Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,(§ 28)" die Wörter ,,sowie an Träger von Integrationsunternehmen nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes" angefügt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz." 6. Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz". 7. In der Angabe zu § 25 wird das Wort ,,behinderungsbedingten" gestrichen. 8. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 Satz 1" und die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6" ersetzt. 9. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter ,,in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d und Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung" und ,,in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung" gestrichen. 10. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,5" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 ,,§ 1 Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehinderte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf 60 Monate nicht übersteigen." Artikel 7 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der 1405 jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des Monats nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Am 1. Januar 2001 treten Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a und b und Nr. 26 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 29. September 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV) Vom 12. September 2000 Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 ( BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Geltungsbereich (1) Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten ein Ausbildungsgeld. (2) Das Ausbildungsgeld besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag. §2 Anspruch auf Ausbildungsgeld (1) Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem Tag, an dem die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Der Anspruch endet mit dem Tag, an dem die Beurlaubung endet. (2) Besteht der Anspruch auf das Ausbildungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Das Ausbildungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt. §3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld Erhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit Geld- oder Sachbezüge, so werden diese auf das Ausbildungsgeld angerechnet. §4 Grundbetrag (1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Dienstbezügen des Bundesbesoldungsgesetzes für den jeweils durch den Sanitätsoffizier-Anwärter erreichten Dienstgrad. (2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes sind. §5 Familienzuschlag Für den Familienzuschlag gelten die §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. §6 Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes Die §§ 3, 3a, 9, 9a, 10, 11, 12 und 17a des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 744) außer Kraft. Bonn, den 12. September 2000 Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 1407 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin Vom 19. September 2000 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Nach § 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1247) wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Aufhebung weiterer Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsordnungen für die Ausbildungsberufe Chemigraf, Galvanoplastiker und Stereotypeur sind nicht mehr anzuwenden. Auf Berufsausbildungsverhältnisse zu diesen Ausbildungsberufen, die am 1. Oktober 2000 bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 19. September 2000 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Verordnung zur Änderung branntweinmonopolrechtlicher Vorschriften Vom 25. September 2000 Auf Grund ­ des § 39 Abs. 2, § 65 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und des § 150 Nr. 11 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 39 Abs. 2 durch Artikel 12 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) neu gefasst, § 65 Abs. 3 durch Artikel 12 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt, § 66 durch Artikel 12 Nr. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) neu gefasst und § 150 Nr. 11 durch Artikel 12 Nr. 33 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt worden sind, sowie ­ der §§ 57 und 178 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Artikel 1 Änderung der Branntweinmonopolverordnung Die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 72b Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 72b Abs. 3" ersetzt. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Brennereivereinigung Wird eine Vereinigung von Kornbrennereien zugelassen, ist sie verpflichtet, den vom Erzeuger hergestellten Kornbranntwein, der innerhalb des besonderen Jahreskornbrennrechts (§ 82a des Gesetzes) hergestellt worden ist und vom Erzeuger nicht in trinkfertigem Zustand verwertet wird, zu übernehmen, wenn der Brennereibesitzer den Branntwein spätestens bis zum 15. Tag des der Branntweinabnahme vorangehenden Monats der Vereinigung zur Übernahme angemeldet hat. Die Verpflichtung der Vereinigung gilt nicht für Branntwein, der in Abfindungsbrennereien hergestellt worden ist. Die Vereinigung hat dem Brennereibesitzer ein Übernahmegeld zu zahlen, das sich aus dem von der Bundesmonopolverwaltung festgesetzten Übernahmepreis errechnet." 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und die Buchführung" gestrichen. 4. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Auf Antrag des Brennereibesitzers kann das Hauptzollamt, insbesondere bei Branntweinabnahmen wegen Rohstoffwechsels und bei Schlussabnahmen, die Alkoholmengenfeststellung durch Leer- und Vollverwiegung des Straßentankwagens auf einer Fahrzeugwaage außerhalb der Brennerei unter amtlicher Aufsicht zulassen. Der Branntwein gilt in diesem Fall bis zum Abschluss der amtlichen Alkoholmengenfeststellung als noch in der Brennerei befindlich." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Brennrechtsgeltung Ab dem Betriebsjahr 2000/01 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst: 1. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn ohne Hefenerzeugung und aus Korn mit Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Korn. 2. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als Korn ohne Hefenerzeugung, aus Kartoffeln schleswigholsteinischer Erzeugung und aus selbstgewonnenen Kartoffeln werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn. 3. Aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung, aus Zuckerrübenmelasse und aus Melasse aus Zuckerrüben der Bundesländer Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen im Dickmaischverfahren ohne Hefenerzeugung werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Melasse und Rübenstoffen." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Besondere Branntweinübernahmepreise für Kartoffelbrennereien (1) Landwirtschaftliche Brennereien mit einem Brennrecht für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn, die 1. in den Betriebsjahren 1998/99 und 1999/2000 ausschließlich selbst gewonnene Kartoffeln verarbeitet haben und 2. in Gebieten betrieben werden, die nachweislich eine landwirtschaftliche Vergleichszahl von höchstens 26 aufweisen, erhalten auf Antrag, wenn sie zu 90 vom Hundert oder mehr selbst gewonnene Kartoffeln verarbeiten, abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes für das Betriebsjahr 2000/01 Übernahmepreise, die die Rohstoffkosten für Kartoffeln zu 90 vom Hundert berücksichtigen. § 72 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 (2) Das Verfahren des Nachweises der landwirtschaftlichen Vergleichszahl wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt. (3) Landwirtschaftliche Brennereien mit einem Brennrecht für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn, die 1. in drei aufeinander folgenden Betriebsjahren (Referenzzeitraum) im Durchschnitt überwiegend Kartoffeln verarbeitet haben und 2. unwiderruflich auf die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln verzichten, erhalten auf Antrag für drei Betriebsjahre einen Zuschlag zum Übernahmepreis. Der Zuschlag beträgt für den Anteil Kartoffelbranntwein, der für den Referenzzeitraum ermittelt wurde, die Hälfte der Differenz zwischen den Rohstoffkosten nach § 65 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes und den Rohstoffkosten für Triticale, höchstens jedoch zehn Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol." 7. § 9 Nr. 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Brennereiordnung Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Hülsenfrüchte" durch das Wort ,,Triticale" ersetzt. 2. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 3. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 (1) Abfindungsbranntwein darf nur bis zu einem solchen Grad gereinigt werden, dass das gewonnene Erzeugnis noch in ausreichendem Maße die kennzeichnenden Eigenschaften der zur Herstellung des Branntweins verwendeten Rohstoffe erkennen lässt. (2) Wenn in einer Abfindungsbrennerei der Ausbeutesatz unter Berücksichtigung des Feinbrandes besonders festgesetzt worden ist, muss das gesamte Erzeugnis wiederholt abgetrieben werden." 4. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 In Verschlussbrennereien ist zum Feinbrand ein besonderes Brenngerät (Feinbrenngerät) zu benutzen." 5. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 (1) Das regelmäßige Brennrecht einer Brennerei ist das Brennrecht, das sie nach § 31 des Gesetzes besitzt oder das für sie ab dem Betriebsjahr 1922/23 festgesetzt wurde. 12. § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Allgemeines 1409 (2) Das nach § 40 des Gesetzes erhöhte oder gekürzte Brennrecht bildet das Jahresbrennrecht. Es ist für die Festsetzung des Branntweinübernahmegeldes maßgebend." 6. Die §§ 19 bis 32, 38 und 39 werden aufgehoben. 7. In § 43 wird das Wort ,,Oberfinanzdirektion" durch das Wort ,,Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. 8. § 45 wird aufgehoben. 9. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Einen Wechsel im Besitz der Brennerei hat der neue Besitzer dem Hauptzollamt binnen einer Woche schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei die Richtigkeit der nach § 50 vorgelegten Schriftstücke, Zeichnungen und Beschreibungen ­ ausgenommen Eichscheine ­ und der Vermessungsverhandlungen schriftlich anzuerkennen oder neue Unterlagen einzureichen oder neue Vermessungen zu veranlassen. Das Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen." 10. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 80 bis 82" durch die Angabe ,,§§ 80 bis 83a" ersetzt. 11. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Proben, die nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes außerhalb der Brennerei bei betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht werden, werden auf Antrag des Brennereibesitzers entweder versteuert oder unter amtlicher Aufsicht dem Brennereibetrieb wieder zugeführt oder vernichtet." (1) Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74), aus denen nach Lösung von Verbindungsstellen oder nach Verletzung der Metallwandungen Alkohol oder alkoholhaltige Dämpfe entnommen werden könnten, sind als besonders gefährdete Anlagenteile durch Verschlusskappen (§ 82) oder Verschlussräume (§ 83) zu sichern. (2) Verbindungsstellen an den übrigen Geräten, Gefäßen und Rohren sowie an den Kappen sind durch Plombenverschlüsse (§ 81) so zu sichern, dass ein Lösen nur nach Verletzung der Verschlüsse möglich ist. Plombenverschlüsse sind nicht erforderlich an Verbindungsstellen, die durch fachgerechtes Schweißen, Hartlöten oder Nieten, letzteres nur unter Verwendung von Vollnieten, entstanden sind. (3) Werden besonders gefährdete Anlagenteile durch Geräte oder Gefäße hindurchgeführt, die sonst keiner amtlichen Sicherung bedürfen, müssen diese Geräte und Gefäße von allen Seiten vollständig geschlossen sein und entsprechend Absatz 2 amtlich gesichert werden." 1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Befestigungen hierfür sowie Tür- und Fensterscharniere, Verschraubungen und dergleichen sollen möglichst im Inneren des Verschlussraumes angebracht und von außen nicht zugänglich sein. Andernfalls sind lösbare Teile der Verschlussraumabgrenzung durch Plombenverschlüsse zu sichern. Die Türen von Verschlussräumen für Sammelgefäße werden außerdem durch Zollschlösser amtlich gesichert. Der Brennereibesitzer hat Verschlussräume unter Privatmitverschluss zu halten. (3) Soweit Glas-, Drahtgitter- und Lochblechfelder als Verschlussraumabgrenzung verwendet werden, sind diese von der Innenseite des Verschlussraumes in Metallwinkelrahmen so anzubringen, dass sie sich von außen weder lösen noch verrücken oder ausbiegen lassen. Die Metallwinkelrahmen sind miteinander und mit den sonstigen Verschlussraumabgrenzungen fest zu verbinden. Von außerhalb des Verschlussraumes zugängliche Befestigungen sind durch Plombenverschlüsse zu sichern. Gitter und Lochbleche müssen von den zu sichernden Anlagenteilen einen Abstand von mindestens 1 000 Millimeter haben. Eine Maschenweite bzw. Lochgröße von 225 Quadratmillimeter soll nicht überschritten werden, und die Drahtdicke bzw. der Lochabstand soll wenigstens 2 Millimeter betragen." 16. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: ,,§ 83a Übergangsregelung Ein nach den § 80 Abs. 1 und § 82 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung angelegter Doppelverschluss bleibt bestehen. Das Hauptzollamt kann ihn bei Umbauten der Brennerei oder anlässlich einer Verschlussprüfung (§ 135) aufheben." 17. In § 84 Abs. 5 Satz 4 wird das Wort ,,doppelt" gestrichen. 18. § 117a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter ,,Das Hauptzollamt" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Sie" durch das Wort ,,Es" ersetzt. 19. § 119 wird wie folgt gefasst: ,,§ 119 (1) Die Zentralstelle Abfindungsbrennen führt für jeden Oberfinanzbezirk in den bis zum 31. Juli 1998 geltenden Bezirksgrenzen über die Grenzzahl und über die Zahl der vorhandenen Obstbrennereien, die zur Abfindung zugelassen sind, eine Nachweisung. (2) Das Hauptzollamt fordert vor der Zulassung einer Obstbrennerei zur Abfindung bei der Zentralstelle Abfindungsbrennen eine Bescheinigung an, dass durch die Zulassung dieser Brennerei die Grenzzahl nicht überschritten wird. Das Hauptzollamt meldet der Zentralstelle Abfindungsbrennen jede Veränderung im Bestand der zur Abfindung zugelassenen Obstbrennereien, die eine Eintragung in der Grenzzahlnachweisung erforderlich macht." 13. § 81 wird wie folgt gefasst: ,,§ 81 Plombenverschlüsse Anlagen- oder Kappenteile, die nach § 80 Abs. 2 zu sichern sind, müssen zunächst durch entsprechende Werkstücke fest und unverrückbar miteinander verbunden werden. An diesen sind dann die Plombenverschlüsse anzulegen. Hierfür müssen an den Werkstücken in möglichst geringen Abständen besondere Vorrichtungen (Bohrungen, Ösen) angebracht sein, die ein zweckentsprechendes und leichtes Anlegen der Verschlüsse zulassen. Ösen müssen angeschweißt oder hart angelötet sein." 14. § 82 wird wie folgt gefasst ,,§ 82 Kappenverschlüsse (1) Kappen sind leicht abnehmbare Metallmäntel, mit denen die damit zu sichernden Teile in einem Abstand von mindestens 20 Millimeter so umschlossen werden, dass ein Zugang zu den bedeckten Teilen nicht besteht. Sie werden durch Plombenverschlüsse (§ 81) gesichert. (2) Die einzelnen Kappenteile müssen entweder mindestens 10 Millimeter übereinander greifen oder mit umgebogenen Rändern versehen sein, über die ein Blechfalz zu schieben ist. Andere Verbindungen sind zulässig, wenn auch bei ihnen ein Zugang zu den geschützten Teilen der Anlage auszuschließen ist. Das Metall der Kappen muss so stabil sein, dass die Kappenteile an den Verbindungsstellen nicht auseinander gebogen werden können. (3) Kappen oder Kappenteile dürfen abweichend von § 80 Abs. 2 auch unter Verwendung von Weichlot hergestellt werden. In diesem Fall müssen Ösen oder dergleichen zusätzlich noch mit Vollnieten befestigt sein. Die Innenseiten solcher Kappen sind mit einer hellen, deckenden Farbe zu streichen. Für die Außenseiten gilt § 75 Abs. 2 und 3. Betriebsnotwendige Ausschnitte in Kappen müssen durch eine auf der Innenseite fest angebrachte Glasscheibe geschützt sein." 15. Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt: ,,§ 83 Raumverschlüsse (1) Der Verschlussraum ist einschließlich seiner Zugangsstellen von allen Seiten so herzurichten, dass ohne Lösung amtlicher Verschlüsse oder ohne leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes ein Zugang unmöglich ist. Zu diesem Zweck müssen Wände, Decke und Fußboden des Verschlussraumes aus glatten, übersichtlichen und homogenen Innenflächen bestehen. (2) Von den Zugangsstellen müssen die Türen einschließlich der Haltevorrichtungen (Rahmen, Angeln) so beschaffen, angebracht oder gesichert sein, dass eine Veränderung ihrer Beschaffenheit oder Lage ohne Hinterlassen sichtbarer Spuren auszuschließen ist. Die sonstigen Zugangsstellen (z.B. Kanäle, Lüftungsöffnungen) sind mit geeigneten Drahtgittern oder Lochblechen abzudecken. Die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 20. § 122 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,Kirschen ... 5,0 l A," wird die Angabe ,,selbst gewonnene Sauerkirschen ... 3,5 l A," eingefügt. b) Die Angabe ,,Traubenweintrub (Weinhefe) ­ im Micro-Flow-Verfahren gewonnen ­ aus deutschen Weinbaugebieten ... 6,0 l A" sowie das anschließende Komma werden gestrichen. 21. § 123 wird wie folgt gefasst: ,,§ 123 Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Gesetzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt." 22. § 125a wird aufgehoben. 23. In § 135 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes unter Zuziehung eines anderen Beamten und" durch die Wörter ,,das Hauptzollamt unter Zuziehung" und die Angabe ,,§§ 80 bis 82 oder in den §§ 84 bis 108" durch die Angabe ,,§§ 80 bis 108" ersetzt. 24. § 150 wird wie folgt gefasst: ,,§ 150 Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert oder einer Brennereivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen." 25. § 166 wird wie folgt gefasst: ,,§ 166 (1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein Brennbuch zu führen. Für das Brennbuch ist der Vordruck 1225 zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt von der Führung des Brennbuches befreien. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 Satz 1 ein Brennbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt." 26. § 192 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Weingeistmenge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Das Wort ,,Weingeistmenge" wird jeweils durch das Wort ,,Alkoholmenge", die Wörter ,,der Weingeiststärke" durch die Wörter ,,dem Alkoholgehalt" und das Wort ,,Weingeist" durch das Wort ,,Alkohol" ersetzt. cc) Nach dem Wort ,,Reingewicht" werden die Wörter ,,oder der Raummenge" eingefügt. 1411 c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Weingeistmenge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" und die Wörter ,,der Branntweinaufschlag" durch die Wörter ,,die Branntweinsteuer" ersetzt. d) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort ,,Weingeistmenge" durch das Wort ,,Alkoholmenge" ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Bei den Branntweinabnahmen dürfen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen belassen werden. Die unabgefertigt gebliebenen Alkoholmengen sind in den Branntweinabnahmebescheinigungen und in den ,,Anschreibungen über die Alkoholausbeuteverhältnisse" zu vermerken." 27. § 193 wird wie folgt gefasst: ,,§ 193 (1) In Brennereien mit Hauptmessuhren ist die Alkoholmenge, die seit der Betriebseröffnung oder der vorhergegangenen Abnahme durch die Messuhren geflossen ist, aus deren Anzeigen zu ermitteln. Während der Ermittlung kann der Abtrieb mit Zustimmung der Abfertigungsbeamten fortgesetzt werden, auch können unabgefertigt bleibende Alkoholmengen geschätzt werden. (2) In Brennereien mit Probenehmern (§ 101) werden die aus den Probensammlern entnommenen Branntweinmengen der Alkoholmenge nach Absatz 1 hinzugerechnet. Dies gilt nicht, wenn auf Antrag des Brennereibesitzers die Proben entweder unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder dem Brennereibetrieb wieder zugeführt werden. Die Behandlung der Proben ist im Abfertigungspapier zu vermerken." 28. Die §§ 194 bis 196, 198 und 200 bis 203 werden aufgehoben. 29. § 213 wird wie folgt gefasst: ,,§ 213 Übernahmepreis (1) Aus dem Übernahmepreis und der bei der Abnahme festgestellten Alkoholmenge wird das für den Branntwein zu zahlende Übernahmegeld berechnet. (2) Die Fertigungs- und Rohstoffkosten, die die Grundlage zur Festsetzung der Übernahmepreise bilden, können durch Selbstkostenprüfungen, Kostenfortrechnungen oder nach Anhörung der Brennereiverbände auf andere geeignete Weise ermittelt werden." 30. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213d eingefügt: ,,§ 213a Selbstkostenprüfungen (1) Werden Selbstkostenprüfungen zur Ermittlung des Branntweingrundpreises nach § 65 des Gesetzes und der Abzüge nach § 72 des Gesetzes durchgeführt, wählt die Bundesmonopolverwaltung für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol nach Anhörung der Brennereiverbände repräsentative landwirtschaftliche Brennereien (Prüfbetriebe) aus. Die 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Jahresbrennrecht als arithmetisches Mittel der vorhandenen landwirtschaftlichen Brennereien der jeweiligen Abzugstufe und 2. für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol die durchschnittlichen Fertigungskosten als arithmetisches Mittel der Fertigungskosten der Prüfbetriebe. Für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges als durchschnittliches Jahresbrennrecht die Menge von 600 Hektoliter Alkohol. Sofern in der höchsten Abzugstufe keine landwirtschaftliche Brennerei vorhanden ist, gilt für die Ermittlung des Betriebsabzuges die Menge von 7 000 Hektoliter Alkohol als durchschnittliches Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe. (2) Von den nach Absatz 1 errechneten Fertigungskosten einer Abzugstufe werden jeweils die Fertigungskosten der nachfolgenden Abzugstufe abgezogen und aus dieser Differenz und der Differenz der durchschnittlichen Jahresbrennrechte beider Abzugstufen die durchschnittliche Kostenabweichung je Hektoliter Alkohol errechnet. Um diese werden die Fertigungskosten der ersten der beiden Abzugstufen bis zum durchschnittlichen Jahresbrennrecht der nachfolgenden Abzugstufe korrigiert, so dass sich für diese Jahresbrennrechte gleitende Fertigungskosten ergeben. Die durchschnittlichen Fertigungskosten für das Jahresbrennrecht bis 600 Hektoliter Alkohol gelten als erste Abzugstufe. (3) Der Betriebsabzug einer Brennerei errechnet sich aus den durchschnittlichen Fertigungskosten nach Absatz 1 Nr. 2 abzüglich der gleitenden Fertigungskosten nach Absatz 2. Der Betriebsabzug wird für das gesamte Jahresbrennrecht festgesetzt. (4) Für Jahresbrennrechte der höchsten Abzugstufe, die größer sind als das durchschnittliche Jahresbrennrecht dieser Abzugstufe, gilt der zuletzt festgesetzte Betriebsabzug. § 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten nach § 42a des Gesetzes Wird nach § 42a des Gesetzes das Brennrecht einer Brennerei auf Antrag ganz oder teilweise einer oder mehreren anderen Brennereien (übernehmende Brennerei) zur Nutzung überlassen, errechnet sich der Betriebsabzug für die übernehmende Brennerei wie folgt: Aus den Jahresbrennrechten und Betriebsabzügen nach § 213c Abs. 3 und 4 wird die Gesamtsumme der Betriebsabzüge aller beteiligten Brennereien ermittelt und der Summe der Betriebsabzüge der übernehmenden und der überlassenden Brennereien unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts (§ 42a Abs. 2 des Gesetzes) gegenübergestellt. Aus der Differenz wird die Einsparung je Hektoliter Alkohol für die übernehmende Brennerei unter Berücksichtigung des erhöhten Jahresbrennrechts ermittelt. Der Betriebsabzug der übernehmenden Brennerei wird für jeweils ein Betriebsjahr um die Hälfte der Einsparung, höchstens jedoch 20 Deutsche Mark je Hektoliter Alkohol, ermäßigt. Ist die Einsparung geringer als eine Deutsche Mark, wird der Betriebsabzug nicht ermäßigt." Einordnung der Prüfbetriebe erfolgt entsprechend der den Selbstkostenprüfungen zugrunde gelegten Jahresbrennrechte (Kalkulationsgrundlage). (2) In den Selbstkostenprüfungen ermittelt die Bundesmonopolverwaltung die Fertigungs- und Rohstoffkosten im Regelfall in Form einer Vorkalkulation für drei Betriebsjahre. Dabei kann sie die Selbstkostenprüfungen in der Weise durchführen, dass in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils etwa ein Drittel der Prüfbetriebe für die jeweils folgenden drei Betriebsjahre prüft. Nach Anhörung der Brennereiverbände kann die Bundesmonopolverwaltung die Selbstkostenprüfungen für einen abweichenden Zeitraum oder in Form einer Nachkalkulation durchführen. (3) Bei den Selbstkostenprüfungen sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten ­ Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) ­, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Es werden nur Kosten in angemessener Höhe berücksichtigt, die mit der Rohbranderzeugung im ursächlichen Zusammenhang stehen und von den Prüfbetrieben belegt werden. (4) Das Verfahren bei der Durchführung der Selbstkostenprüfungen wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen oder die von diesem bestimmten Stelle bestimmt. § 213b Ermittlung der Fertigungs- und Rohstoffkosten für die einzelnen Betriebsjahre des Kalkulationszeitraums (1) Für das erste Betriebsjahr des Vorkalkulationszeitraums werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungsund Rohstoffkosten auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet. (2) Für die folgenden beiden Betriebsjahre werden von der Bundesmonopolverwaltung die nach § 213a Abs. 2 ermittelten Fertigungs- und Rohstoffkosten unter Berücksichtigung der bis zum 1. Oktober des laufenden Betriebsjahres tatsächlich eingetretenen Veränderungen bei den nichtkalkulatorischen Kosten fortgerechnet und auf das tatsächliche Jahresbrennrecht umgerechnet. Kostenveränderungen, die zu Strukturveränderungen gegenüber den Selbstkostenprüfungen führen, werden nicht berücksichtigt. (3) Für Selbstkostenprüfungen nach § 213a Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. § 213c Verfahren zur Ermittlung des Betriebsabzugs nach § 66 des Gesetzes (1) Auf Grundlage der für das jeweilige Betriebsjahr nach § 213b ermittelten Fertigungskosten errechnet die Bundesmonopolverwaltung 1. für die Abzugstufen nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten prozentualen Abzüge die sich dadurch ergebenden Fertigungskosten sowie das durchschnittliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 31. § 214 wird wie folgt gefasst: ,,§ 214 Die Bundesmonopolverwaltung gibt den Grundpreis (§ 65 des Gesetzes) und die Abzüge und Zuschläge (§§ 66 bis 74 des Gesetzes) im Bundesanzeiger und durch Rundschreiben bekannt." 32. In § 216 Satz 1 wird das Wort ,,Reichsmonopolamts" durch das Wort ,,Bundesmonopolamts" ersetzt. 33. Die Überschrift ,,Sechstes Buch ­ Branntweinaufschlag" wird durch die Überschrift ,,Sechstes Buch ­ Branntweinsteuer" ersetzt. 34. Die Überschrift ,,2. Festsetzung des Branntweinaufschlags" wird durch die Überschrift ,,2. Festsetzung der Branntweinsteuer" ersetzt. 35. In § 222 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird." angefügt. 36. In § 223b werden die Wörter ,,Der Branntweinaufschlag" durch die Wörter ,,Die Branntweinsteuer", das Wort ,,Aufschlagsatz" durch das Wort ,,Steuersatz" und die Wörter ,,Schuldner des Branntweinaufschlags" durch das Wort ,,Steuerschuldner" ersetzt. 37. § 225 wird aufgehoben. 38. § 226 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen und nach den Wörtern ,,geeignete Geräte" werden die Wörter ,,mit einen Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 1413 39. In § 227 werden nach den Wörtern ,,geeignete Geräte" die Wörter ,,mit einen Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefügt. 40. In § 228 Abs. 6 werden die Wörter ,,bis höchstens fünf Liter" durch die Wörter ,,von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter" ersetzt. 41. § 229 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,geeignetes Gerät" die Wörter ,,mit einen Raumgehalt von mehr als einem halben Liter" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 ein Brenngerät oder ein sonstiges dort genanntes Gerät nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anmeldet." 42. Die §§ 234 bis 236 werden aufgehoben. Artikel 3 Aufhebung der Branntweinübernahmepreis-Verordnung Die Branntweinübernahmepreis-Verordnung vom 8. Juli 1998 (BGBl. I S. 1861) wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Berlin, den 25. September 2000 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2001 Vom 26. September 2000 Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2001 3,9 vom Hundert. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. September 2000 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester ­­­­­­­­­­­­­­­ Vierzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Vierzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung ­ 14. BtMÄndV) Vom 27. September 2000 Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes In Teil A (numerisch geordnete Stoffe) der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. September 1999 (BGBl. I S. 1935), werden nach der Nummer 12 die folgenden neuen Nummern 13 bis 26 angefügt: ,,13. 3-(2-Bromphenyl)-2-methylchinazolin-4(3H)-on (Mebroqualon) 14. [1-(6-Chlor-1,3-benzodioxol-5-yl)propan-2-yl](methyl)azan (6-Cl-MDMA) 15. 4-Ethylsulfanyl-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C-T-2) 16. (2-Methoxyethyl)(1-phenylcyclohexyl)azan 17. 1-[4-(Methylsulfanyl)phenyl]propan-2-ylazan (4-MTA) 18. 1-Phenyl-2-(pyrrolidin-1-yl)propan-1-on (PPP) 19. 1-(2,4,5-Trimethoxyphenyl)propan-2-ylazan (TM A2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 20. [2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethyl]dimethylazan (5-Methoxy-DMT) 21. 4-Iod-2,5-dimethoxyphenethylazan (2C I) 22. 1-Methylamino-2-phenylpropan (Phenpromethamin, PPMA) 23. 2-(Pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-on 24. (3-Methoxypropyl)(1-phenylcyclohexyl)azan 25. [1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl](methyl)azan (PMMA) 26. Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl)ethyl]azan (5-MeO-DIPT)". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2000 in Kraft. Sie tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 1415 Bonn, den 27. September 2000 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer ­­­­­­­­­­­­­­­ Berichtigung des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte Vom 26. September 2000 Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) wird wie folgt gefasst: ,,7. In § 22a wird die Angabe ,,Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,Nr. 5" ersetzt." Berlin, den 26. September 2000 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Harald Reichenbach 1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2000 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren Vom 27. September 2000 Nach § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst worden sind, sowie nach § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, wird bekannt gemacht, dass das Landesgewerbeamt Baden-Württemberg ­ Informationszentrum Patente ­, Stuttgart, ab 9. Oktober 2000 zum Patentinformationszentrum im Sinne von § 34 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes sowie Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), bestimmt ist. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten zur Entgegennahme der Anmeldungen. Berlin, den 27. September 2000 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Raimund Lutz