Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 48 vom 07.11.2000  - Seite 1477 bis 1492 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2000 Tag 2. 11. 2000 1477 G 5702 Nr. 48 Seite 1478 Ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 Inhalt Gesetz zur Änderung produkthaftungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 400-8, 2121-60-1 GESTA: C089 2. 11. 2000 Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts FNA: neu: 404-28; 400-2, 400-2/2, 860-8 GESTA: C054 1479 2. 11. 2000 Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz ­ GrundRÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: III-19, III-19-6-2, III-20, 400-1, 315-21-2, II-3, IV-0-4 GESTA: C091 1481 22. 10. 2000 Verordnung über die Umstellung der Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter auf Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 925-1 1484 30. 10. 2000 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (1. SVHV-ÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-4-1-2 1485 1. 11. 2000 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin (Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung ­ InVorZuV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: III-19-4-3 1487 23. 10. 2000 Bekanntmachung über den Dienstsitz des Bundesversicherungsamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 105-24-7 1488 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488 1489 1490 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 Gesetz zur Änderung produkthaftungsrechtlicher Vorschriften Vom 2. November 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Produkthaftungsgesetzes § 2 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gentechnikgesetzes In § 37 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird das Wort ,,finden" durch das Wort ,,findet" ersetzt und die Angabe ,,und § 2 Satz 2" gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1479 Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts Vom 2. November 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139), wird wie folgt geändert: 1. § 1612a Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: ,,(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung 1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und 2. der Belastung bei Arbeitsentgelten vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen. (5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind 1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, 2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie 3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen." 2. In § 1612b Abs. 5 werden die Wörter ,,Unterhalt in Höhe des Regelbetrages" durch die Wörter ,,Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages" ersetzt. 3. § 1631 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Artikel 2 Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Bei Anwendung von § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 4 des VersorgungsausgleichsÜberleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten Werten ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet." Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 16 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 ­ BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können." 1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 Artikel 4 Unterhaltstitelanpassungsgesetz §1 ten Verfahren nach § 655 der Zivilprozessordnung für die Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612b und 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt. In anhängigen Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist eine vor dem 1. Januar 2001 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen. §2 Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 1. Januar 2001 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, können auf Antrag im vereinfach- Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Bergmann Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1481 Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsänderungsgesetz ­ GrundRÄndG) Vom 2. November 2000 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vermögensgesetzes Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist." 2. § 25 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesämter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst und von diesem entschieden werden." 3. In § 30a Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Teilsatz wird angefügt: ,,in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein." Das Satzzeichen und die Wörter ,, , das vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist von vier Jahren" werden ersetzt durch die Wörter ,,gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes". Artikel 3 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden aa) das Wort ,,Treuhandanstalt" durch die Wörter ,,Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben", bb) die Wörter ,,ein Treuhandunternehmen" durch die Wörter ,,eines ihrer Unternehmen" und cc) die Wörter ,,Präsidenten der Treuhandanstalt" durch die Wörter ,,Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin oder von einer von ihm ermächtigten Person" ersetzt. b) In Satz 3 werden aa) die Wörter ,,Präsidenten der Treuhandanstalt" durch die Wörter ,,Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin", bb) das Wort ,,Treuhandunternehmen" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt und cc) nach dem Wort ,,werden" folgende Wörter eingefügt: ,,oder, dass Grundstücke aus der Verfügungsbefugnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) bezeichneten Kapitalgesellschaft auf den Bund oder eine Kapitalgesellschaft übertragen worden sind oder übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden". 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort ,,und" werden ein Komma und die Wörter ,,soweit die Bundesanstalt für vereinigungs- Artikel 2 Änderung des Entschädigungsgesetzes § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 bedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder eine Übertragung gemäß § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird", eingefügt und Befugnis zur Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 auf die Sparkassen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen. Die nach Satz 1 oder Satz 2 befugte Stelle kann auch den Übergang des Grundpfandrechtes oder der Forderung auf sich selbst feststellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 bedarf es neben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigung eines Zuordnungsbescheides nicht. § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114) bleibt unberührt." 2. Artikel 233 § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. März 1995 kann der jeweilige Grundstückseigentümer vom jeweiligen Nutzer ein Entgelt in Höhe des nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, §§ 43, 45 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, für die Zeit ab 1. Januar 1995 jedoch nur, wenn er kein Entgelt nach Satz 8 verlangen kann. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. März 1995 kann der Grundstückseigentümer das Entgelt nach Satz 4 nicht verlangen, wenn er sich in einem bis zum 31. März 1995 eingeleiteten notariellen Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht unverzüglich auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat. Für die Bestimmung des Entgeltes sind der Bodenwert und der Restwert eines überlassenen Gebäudes zum 22. Juli 1992 maßgebend. Der Anspruch nach Satz 4 verjährt in zwei Jahren vom 8. November 2000 an." bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Grundstückseigentümer kann vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes oder ein Bodenordnungsverfahren nach dem Achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt oder sich in den Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe ,,Absatz 8 Satz 1" ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 1994" durch die Angabe ,,21. Juli 1992" ersetzt. 3. Artikel 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Woh- b) die Wörter ,,des Präsidenten der Treuhandanstalt" durch die Wörter ,,für die Erteilung der Genehmigung" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 231 wird folgender § 10 angefügt: ,,§ 10 Übergang volkseigener Forderungen, Grundpfandrechte und Verbindlichkeiten auf Kreditinstitute (1) Ein volkseigenes oder genossenschaftliches Kreditinstitut, das die Geschäfte eines solchen Kreditinstituts fortführende Kreditinstitut oder das Nachfolgeinstitut ist spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1990 Gläubiger der volkseigenen Forderungen und Grundpfandrechte geworden, die am 30. Juni 1990 in seiner Rechtsträgerschaft standen oder von ihm verwaltet wurden. Diese Kreditinstitute werden mit Wirkung vom 1. Juli 1990 Schuldner der von ihnen verwalteten volkseigenen Verbindlichkeiten. Gläubiger der von dem Kreditinstitut für den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grundpfandreche ist mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 der Bund geworden; er verwaltet sie treuhänderisch nach Maßgabe des Artikels 22 des Einigungsvertrages. Auf die für die Sozialversicherung treuhänderisch verwalteten Forderungen und Grundpfandrechte sind Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1042) und die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313) anzuwenden. Ansprüche auf Rückübertragung nach den Regelungen über die Zuordnung von Volkseigentum und Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bleiben unberührt. (2) Rechtshandlungen, die ein Kreditinstitut oder ein anderer nach Absatz 1 möglicher Berechtigter in Ansehung der Forderung, des Grundpfandrechtes oder der Verbindlichkeit vorgenommen hat, gelten als Rechtshandlungen desjenigen, dem die Forderung, das Grundpfandrecht oder die Verbindlichkeit nach Absatz 1 zusteht. (3) Zum Nachweis, wer nach Absatz 1 Inhaber eines Grundpfandrechtes oder Gläubiger einer Forderung geworden ist, genügt auch im Verfahren nach der Grundbuchordnung eine mit Unterschrift und Siegel versehene Bescheinigung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau kann die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 nungsbaugenossenschaften und von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften auf ehemals volkseigenen Grundstücken, in den Fällen des § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a Gebäude und Anlagen landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grundstück, Eigentum des Nutzers." Artikel 5 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze 1 bis 4 ersetzt: ,,Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben." 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,vier Jahren seit der" werden ersetzt durch die Wörter ,,einem Jahr seit der ersten". bb) Das Wort ,,dinglich" wird ersatzlos gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden." c) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen." 3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 1483 ,,Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt." Artikel 6 Änderung des § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik § 20b des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), der nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) mit Maßgaben fortgilt, wird wie folgt geändert: Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) angeführten Maßgabe auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt." Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. November 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 Verordnung über die Umstellung der Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter auf Euro Vom 22. Oktober 2000 Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in Verbindung mit Artikel 56 des ZuständigkeitsanpassungsGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro. 2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger a) für den 10. und jeden weiteren Platz um Artikel 1 In der Anlage zu § 4 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1240) geändert worden ist, werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger a) für Personenschäden je zweieinhalb Millionen Euro, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt siebeneinhalb Millionen Euro, b) für Sachschäden 500 000 Euro, Berlin, den 22. Oktober 2000 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin aa) 50 000 Euro für Personenschäden, bb) cc) 2 500 Euro für Sachschäden und 500 Euro für reine Vermögensschäden, b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um aa) 25 000 Euro für Personenschäden, bb) cc) 1 250 Euro für Sachschäden und 250 Euro für reine Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1485 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (1. SVHV-ÄndV) Vom 30. Oktober 2000 Auf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), dessen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) neu gefasst worden ist, sowie, jeweils in Verbindung mit der eingangs genannten Vorschrift, auf Grund ­ des § 78 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, ­ des § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 124 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, und ­ des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), verordnet die Bundesregierung: 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 5. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung." 6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Kostenberechnungen" durch das Wort ,,Kostenermittlungen" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Gewinne oder Verluste können auf den neuen Wirtschaftsplan vorgetragen werden." b) Am Ende wird folgender Satz angefügt: ,,Ist eine Darstellung der Stellen der übrigen Beschäftigten nach Vergütungs- und Lohngruppen nicht möglich, soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen." 8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung." 9. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Berechnungen und Zeichnungen" durch das Wort ,,Unterlagen" ersetzt. 10. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,soll" durch das Wort ,,muss" ersetzt. 11. § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden." Artikel 1 Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist." 2. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist bei den Erläuterungen eine Darstellung nach Vergütungs- oder Lohngruppen gemäß § 67 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht möglich (außertariflich Beschäftigte), so soll eine Bezugnahme auf vergleichbare Besoldungsgruppen oder eine betragsmäßige Ausweisung erfolgen." 3. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Übertragbarkeit Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert." 1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 wendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch auf." 12. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung." 13. In § 35 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 11a. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a Buchführung der Eigenbetriebe Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen." 11b. § 27 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender An- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. Oktober 2000 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1487 Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin (Investitionsvorrangzuständigkeitsübertragungsverordnung ­ InVorZuV) Vom 1. November 2000 Auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), der zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996) in Verbindung mit § 2 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913) werden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin oder von diesem zu ermächtigende Personen übertragen. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. November 2000 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 Bekanntmachung über den Dienstsitz des Bundesversicherungsamtes Vom 23. Oktober 2000 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt gemäß § 9 Nr. 3 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundeskanzlers über die Sitzentscheidung der Bundesregierung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1725) bekannt: Das Bundesversicherungsamt hat mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 seinen Sitz von Berlin nach Bonn verlegt. Es gelten folgende Postanschrift, Telefon- und Faxnummern: Bundesversicherungsamt Villemombler Straße 76 53123 Bonn Telefon: (02 28) 6 19-0 Fax: (02 28) 6 19-18 70. Bonn, den 23. Oktober 2000 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Im Auftrag Eickhoff Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31, ausgegeben am 19. Oktober 2000 Tag 29. 9. 2000 Inhalt Verordnung zur Änderung der Anlagen 1, 2 und 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zweite Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-belarussischen Abkommens über den Luftverkehr und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 11. November 1971 . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-namibischen Vereinbarung über die Einrichtung eines wissenschaftlichen Experiments unter der Bezeichnung ,,Experiment der bodengebundenen Gamma-Astronomie bei sehr hohen Energien (H·E·S·S)" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-niederländischen Abkommens über die Rahmenbedingungen für das I. (Deutsch-Niederländische) Korps und dem Korps zugeordnete Truppenteile, Einrichtungen und Dienststellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Organisation und Arbeitsweise des I. (Deutsch-Niederländischen) Korps und des Verbindungskommandos der Luftstreitkräfte Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über den Luftverkehr Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-südafrikanischen Abkommens über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-spanischen Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Seite 1233 1246 1248 1249 1250 31. 8. 2000 1. 9. 2000 11. 9. 2000 14. 9. 2000 14. 9. 2000 1250 14. 9. 2000 1253 1253 1287 1287 1288 14. 9. 2000 14. 9. 2000 14. 9. 2000 20. 9. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1489 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 8. 9. 2000 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertzweiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück) 96-1-2-182 18 737 (178 20. 9. 2000) 5. 10. 2000 8. 9. 2000 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Dortmund) 96-1-2-132 19 041 (181 23. 9. 2000) 5. 10. 2000 8. 9. 2000 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 96-1-2-173 19 043 (181 23. 9. 2000) 5. 10. 2000 20. 9. 2000 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 96-1-2-147 19 333 (184 28. 9. 2000) 5. 10. 2000 11. 9. 2000 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonderflughafen Lemwerder) 96-1-2-188 19 669 (187 5. 10. 2000) 30. 11. 2000 9. 10. 2000 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 7400-1-6 20 625 (195 17. 10. 2000) 18. 10. 2000 18. 10. 2000 Dritte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung 793-12-5 20 849 (199 21. 10. 2000) 22. 10. 2000 11. 10. 2000 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Hannover) 96-1-2-138 21 201 (205 31. 10. 2000) 30. 11. 2000 20. 10. 2000 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 96-1-2-126 21 202 (205 31. 10. 2000) 1. 11. 2000 1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 12. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1928/2000 der Kommission zur Festsetzung des für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu zahlenden Ergänzungsbetrags zur Produktionsbeihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und dessen Folgeerzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1929/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1930/2000 der Kommission zur Änderung des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2000/01 Verordnung (EG) Nr. 1939/2000 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1958/2000 der Kommission zur Einstellung des Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge Spaniens Verordnung (EG) Nr. 1959/2000 der Kommission zur Einstellung der Rotbarschfischerei durch Schiffe unter der Flagge Portugals Verordnung (EG) Nr. 1960/2000 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 231/3 13. 9. 2000 12. 9. 2000 L 231/5 13. 9. 2000 12. 9. 2000 L 231/6 13. 9. 2000 12. 9. 2000 L 232/13 14. 9. 2000 15. 9. 2000 L 234/3 16. 9. 2000 15. 9. 2000 L 234/4 16. 9. 2000 15. 9. 2000 L 234/5 16. 9. 2000 15. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1961/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1967/2000 des Rates zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind Verordnung (EG) Nr. 1970/2000 der Kommission zur Einstellung der Rotbarschfischerei durch Schiffe unter der Flagge Spaniens Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens Verordnung (EG) Nr. 1987/2000 der Kommission zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Höchstmenge für Textilwaren der Kategorie 13 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach passiver Veredelung in diesem Land in die Europäische Gemeinschaft wiedereingeführt werden, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1988/2000 der Kommission zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft L 234/10 16. 9. 2000 15. 9. 2000 L 235/1 19. 9. 2000 18. 9. 2000 L 235/9 19. 9. 2000 17. 7. 2000 L 237/1 21. 9. 2000 20. 9. 2000 L 237/24 21. 9. 2000 20. 9. 2000 L 237/25 21. 9. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 1491 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 18. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 1992/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia Verordnung (EG) Nr. 1993/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan Verordnung (EG) Nr. 1994/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von thermoplastischem Styrol-Butadien-Styrol-Kautschuk mit Ursprung in Taiwan Verordnung (EG) Nr. 1995/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Litauen, Russland und der Ukraine und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in der Slowakischen Republik Verordnung (EG) Nr. 1997/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide Verordnung (EG) Nr. 1998/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1374/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente und der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 Verordnung (EG) Nr. 2010/2000 des Rates zur erneuten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3905/88 hinsichtlich der endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyestergarn mit Ursprung in Taiwan und der Türkei Verordnung (EG) Nr. 2011/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Flussspat mit Ursprung in der Volksrepublik China Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich Verordnung (EG) Nr. 2015/2000 der Kommission zur Einstellung des Fangs von Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge Schwedens Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates sowie zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1921/2000 der Europäischen Zentralbank vom 31. August 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/1998/15) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16) (EZB/2000/8) (ABl. L 229 vom 9. 9. 2000) Verordnung (EG) Nr. 2031/2000 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 238/1 22. 9. 2000 18. 9. 2000 L 238/4 22. 9. 2000 18. 9. 2000 L 238/8 22. 9. 2000 18. 9. 2000 L 238/15 22. 9. 2000 21. 9. 2000 L 238/26 22. 9. 2000 21. 9. 2000 L 238/28 22. 9. 2000 18. 9. 2000 L 240/1 23. 9. 2000 18. 9. 2000 L 241/1 26. 9. 2000 18. 9. 2000 L 241/5 26. 9. 2000 21. 9. 2000 L 241/18 L 241/26 26. 9. 2000 26. 9. 2000 25. 9. 2000 25. 9. 2000 L 241/39 26. 9. 2000 -- L 242/18 27. 9. 2000 26. 9. 2000 L 243/8 28. 9. 2000 1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2000 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1999 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postbankkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 27. 9. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 243/14 28. 9. 2000 29. 6. 2000 Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Bezug auf Dosier-Inhalatoren und Implantate zur Abgabe von Arzneimitteln Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin Verordnung (EG) Nr. 2041/2000 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 5/96 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Mikrowellenherden mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Malaysia und Thailand Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebundenen und bestimmten anderen Gemeinschaftszollkontingenten, zur Festlegung des Verfahrens zur Änderung oder Anpassung dieser Zollkontingente und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1808/95 (ABl. L 5 vom 8. 1. 2000) Verordnung (EG) Nr. 2072/2000 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1585/2000 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 2000 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können L 244/1 29. 9. 2000 28. 9. 2000 L 244/25 29. 9. 2000 28. 9. 2000 L 244/26 29. 9. 2000 26. 9. 2000 L 244/27 29. 9. 2000 26. 9. 2000 L 244/33 29. 9. 2000 26. 9. 2000 L 244/38 29. 9. 2000 -- L 244/84 29. 9. 2000 29. 9. 2000 L 246/34 30. 9. 2000