Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 35 vom 18.07.2001  - Seite 1541 bis 1596 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2001 Tag 13. 7. 2001 1541 G 5702 Nr. 35 Seite Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Inhalt Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 400-2/8; 400-2, 310-4, 235-12, 235-12/1, 315-1, 315-11, 315-18, 315-21-2, 317-1, 320-1, 330-1, 340-1, 350-1, 360-1, 361-1, 366-1, 367-1, 368-1, 400-1-3, 402-6, 402-12-5, 402-31, 402-35, 403-1, 403-23-2, 4100-1, 4110-1, 4110-1-1, 4120-4, 4120-9-2, 4121-1, 4123-1, 7610-1, 7631-1, 7632-1, 800-25, 925-1 GESTA: C106 1542 13. 7. 2001 Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2129-8/2; 2129-8, 2129-8-4-2 GESTA: N006 1550 5. 7. 2001 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-6-78; 7110-6-30 1551 6. 7. 2001 Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags (Auslandszuschlagsverordnung ­ AuslZuschlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2032-1-30; 2032-1-26 1562 9. 7. 2001 Vierte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 753-1-5 1572 11. 7. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/ zur Buchbinderin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-1-194 1577 12. 7. 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP ­ gntDAIVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-7-7 1578 12. 7. 2001 Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung ­ SoZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7141-7-10 1591 29. 6. 2001 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) FNA: 1104-5, 2032-1 1592 29. 6. 2001 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ­ AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes) FNA: 1104-5, 2124-21 1592 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1593 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil I ist für die Abonnenten die Zeitliche Übersicht für das erste Halbjahr 2001 beigelegt. 1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr Vom 13. Juli 2001 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 127 wird wie folgt gefasst: ,,§ 127 (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebotsund Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden." 5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,mittels Fernsprechers" die Wörter ,,oder einer sonstigen technischen Einrichtung" eingefügt. 6. In § 541b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und 651g Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 7. In § 623 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,die elektronische Form ist ausgeschlossen." angefügt. 8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhaltes dient." Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. In § 120 wird das Wort ,,Anstalt" durch das Wort ,,Einrichtung" ersetzt. 2. § 126 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b eingefügt: ,,§ 126a (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. § 126b Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen." 4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt: ,,§ 292a Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur 1543 Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist." 4a. § 299 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie." 2. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt: ,,§ 130a Elektronisches Dokument (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." 3. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter ,,auf der Geschäftsstelle niederzulegen" durch die Wörter ,,bei dem Gericht einzureichen" ersetzt. 6. a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Soweit die Prozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt. Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. § 299a wird wie folgt gefasst: ,,§ 299a Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht." Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 bis 432 entsprechend." Artikel 3 Änderung des Bundeskleingartengesetzes Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter ,,schriftlicher Mahnung" durch die Wörter ,,Mahnung in Textform" ersetzt. 3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,schriftlichen Abmahnung" durch die Wörter ,,in Textform abgegebenen Abmahnung" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes gung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden." Artikel 5b Änderung der Schiffsregisterordnung Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden." 2. Nach § 89 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden." Artikel 6 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 6a Artikel 5a Änderung der Grundbuchordnung Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden." 2. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht In Artikel 3 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766), das durch Artikel 7 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter ,,schriftliche Erklärung" durch die Wörter ,,in Textform abgegebene Erklärung" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 21 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden." 2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden." Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden." 2. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächti- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden." 1545 Artikel 6b Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: ,,§ 46b Einreichung elektronischer Dokumente (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." 2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter ,,einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen" ersetzt. Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt: ,,§ 86a (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." 2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter ,,einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt: ,,§ 108a (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. 1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen In § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 14 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte In § 10 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 15 Änderung der Nutzungsentgeltverordnung In § 6 Abs. 1 der Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1339), die durch die Verordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1920) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Verbraucherkreditgesetzes Das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 940) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen." Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442), geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt: ,,§ 77a (1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat." 2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,einem Bildträger verkleinert wiedergegeben" durch die Wörter ,,einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 129a der Zivilprozessordnung gilt" durch die Angabe ,,§§ 129a, 130a der Zivilprozessordnung gelten" ersetzt. 2. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." angefügt. Artikel 11 Änderung der Kostenordnung In § 14 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 2. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt: ,,Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3 haben in Textform zu erfolgen." Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 10a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,schriftliche Erklärung" durch die Wörter ,,Erklärung in Textform" ersetzt. 3. § 8 wird aufgehoben. 2. § 100 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 18 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,schriftliche Anforderung" durch die Wörter ,,in Textform vorzulegende Anforderung" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2000 (BGBl. I S. 957) wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen." Artikel 20 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes In § 24 Abs. 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, GliederungsnumArtikel 23 Änderung des Börsengesetzes 1547 mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes In § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 27 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen." ,,Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren." 3. In § 350 werden die Angabe ,,§ 766 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 766 Satz 1 und 2" und die Angabe ,,§ 781 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 781 Satz 1 und 2" ersetzt. 4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2 und § 468 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,schriftlich oder in sonst lesbarer Form" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung." Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2682), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert: 1. In § 45 Abs. 4 werden die Wörter ,,schriftliche Darstellung", in § 73 Abs. 2 die Wörter ,,schriftlichen Darstellung" jeweils durch die Wörter ,,Darstellung in Textform" ersetzt. 2. In § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Artikel 24 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter ,,schriftlichen Form" durch das Wort ,,Textform" ersetzt. 2. In § 48 Abs. 2 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. In § 45 Nr. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857), werden die Wörter ,,schriftliche Darstellung" und ,,schriftlichen Darstellung" jeweils durch die Wörter ,,Darstellung in Textform" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften In § 19 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, werden die Wörter ,,schriftliche Werbung" durch die Wörter ,,Werbung in Textform" ersetzt. Artikel 29 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen In § 23a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 § 36 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert: 1. In § 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256 Abs. 3 und § 260 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. § 267 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,schriftlichen" gestrichen. Artikel 30 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes In § 53c Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3b Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert: 1. In § 109 Abs. 3 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 2. In § 121 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,einberufen werden" die Wörter ,, , wenn die Satzung nichts anderes bestimmt" eingefügt. 3. § 122 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen." Artikel 31 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, §§ 37 und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 38 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Nachweisgesetzes Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 ,,Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen." Artikel 34 1549 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 35 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 33 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes In § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch die Verordnung vom 22. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1484) geändert worden ist, wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern Vom 13. Juli 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden." 2. § 17 Abs. 4a wird wie folgt geändert: Nach der Absatzbezeichnung ,,(4a)" wird folgender Satz eingefügt: ,,Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden." Artikel 2 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Für die in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert: Das Wort ,,dies" wird durch die Verweisung ,,Satz 1" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Satz 4" ersetzt. Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. Juli 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1551 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin*) Vom 5. Juli 2001 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Verglasung und Glasbau und 2. Fenster- und Glasfassadenbau gewählt werden. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen, 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10. Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung, 11. Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen, 12. Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen, 13. Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen, 14. Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen, 15. Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen, 16. Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen, 17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau: a) Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme, b) Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen, c) Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern, d) Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen; 2. in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau: a) Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen, b) Behandeln von Oberflächen, c) Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus- 1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen, Ändern, Erweitern oder Instandsetzen einer Glaskonstruktion, 2. Einrahmen eines Objektes, 3. Herstellen oder Instandsetzen einer Kunstverglasung oder 4. Montieren eines Glasfassadenelementes. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Glasbau, Kunstverglasung und Bilderrahmung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Glasbau sowie Kunstverglasung und Bilderrahmung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. 1. Für den Prüfungsbereich Glasbau kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandhaltung von Glaskonstruktionen, Glasmobiliar, Innenausbauten oder Glasfassadenkonstruktionen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann. 2. Für den Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung und Instandsetzung von Kunstverglasungen oder von Rahmen für Bilder oder für veredelte Gläser sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Behebung. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Unterlagen auswerten, Schäden bewerten und dokumentieren sowie Bauarten und Baustile darstellen und zuordnen kann. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7, 8 und 9 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe sowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt 180 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende Arbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, unterschiedlicher Verbindungstechniken einschließlich Behandeln von Oberflächen in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann. §8 Gesellenprüfung der Fachrichtung Verglasung und Glasbau (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Glasbau 2. im Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 180 Minuten, 120 Minuten, 60 Minuten. 1553 (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Glasbau 2 Prüfungsbereich Kunstverglasung und Bilderrahmung 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau, Glasfassadenbau sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fenster- und Türenbau sowie Glasfassadenbau sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Glas, Glaserzeugnissen und Werkstoffen planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. 1. Für den Prüfungsbereich Fenster- und Türenbau kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Konstruktionen für Fenster, Türen, Tore oder Verkleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen sowie zur Ermittlung und Eingrenzung von Fehlern und Schäden und deren Behebung. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau-, Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung von technischen Regeln zuordnen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann. 2. Für den Prüfungsbereich Glasfassadenbau kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung, Einbau und Instandhaltung von Glasfassadenelementen oder von Objekten aus Glas oder Glaserzeugnissen sowie zur Ermittlung von Schäden und deren Beseitigung. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die für die Herstellungs-, Einbau- und Instandhaltungsaufgaben erforderlichen Verfahren unter Beachtung bauphysikalischer Anforderungen und die notwendigen Arbeitsschritte planen kann. 3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Fensterund Türenbau 2. im Prüfungsbereich Glasfassadenbau 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 210 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Glasbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Gesellenprüfung der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Als Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen eines Fensters oder einer Fenstertür, 2. Herstellen einer Tür- oder Torkonstruktion, 3. Herstellen einer Glasfassadenkonstruktion oder 4. Montieren oder Instandsetzen einer Fenster-, Tür- oder Glasfassadenkonstruktion. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Glaser-Ausbildungsverordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2534) außer Kraft. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Fensterund Türenbau 2. Prüfungsbereich Glasfassadenbau 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 55 Prozent, 25 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Fenster- und Türenbau mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer Arbeitsaufgabe mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Berlin, den 5. Juli 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1555 Anlage (zu § 4 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin I. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 5 Umgang mit Informationsund Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten c) Vorschriften zum Datenschutz beachten d) Daten pflegen und sichern a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher c) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen i) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen 3*) 6 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) 2*) 2*) 7 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden c) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren d) Material- und Stücklisten erstellen und anwenden e) Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten f) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen g) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen 2*) 2*) *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1557 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 8 Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen d) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen e) Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen f) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen g) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen h) Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen i) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen k) bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen b) Werkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen d) Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten e) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen f) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen g) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 5*) 9 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) 6 2 10 Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) a) Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen b) Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen c) Schablonen anfertigen, Maße übertragen d) Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechen e) Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren f) Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen 26 _______________ *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 g) Falze vorbereiten h) Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen i) Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen k) Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser l) Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen m) lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauen n) Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten 11 Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) a) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagern b) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen c) Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandeln d) Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellen e) Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen f) Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen a) Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern b) Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen c) Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglas d) Dämmungen herstellen e) Abdichtungen herstellen a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden b) Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragen c) Oberflächen gestalten 14 Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) a) Bauelemente und Zubehörteile auswählen b) Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen c) Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereiten d) Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen e) Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten, einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten 7 10 12 Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) 8 13 Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) 2 3 11 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1559 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 15 Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) a) Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassen b) Bauelemente und Zubehörteile instand setzen c) Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentieren d) Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren a) erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentieren b) Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnen c) Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen b) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren c) Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten d) Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern 4 16 Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) 4 17 Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) 3*) II. F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n F a c h r i c h t u n g e n A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Glaskonstruktionsbauarten auswählen b) Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfen c) Halteprofile auswählen, zurichten und montieren d) Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauen e) Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen 14 _______________ *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. 1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 f) Funktion von Glaskonstruktionen prüfen g) Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentieren h) Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassen i) Fahrzeuge und Geräte verglasen 2 Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauen b) Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauen c) Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen d) Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen e) Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellen f) Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen a) Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählen b) Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzen c) Bilder aufziehen, spannen und einrahmen d) veredeltes Glas einrahmen a) Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereiten b) Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählen c) Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen d) Glasfassadenelemente einbauen und instand halten 8 8 3 Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) 8 4 Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) 14 B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen b) Aufrisse erstellen c) Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten d) Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellen e) Teile zu Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauen f) Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen 10 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1561 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 2 Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählen b) Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandeln c) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgen d) Oberflächen beschichten a) Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellen b) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfen c) Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassen d) Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen 10 3 Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) 14 1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags (Auslandszuschlagsverordnung ­ AuslZuschlV) Vom 6. Juli 2001 Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) verordnet die Bundesregierung: §1 Allgemeine Zuteilung (1) Die im Ausland befindlichen Dienstorte, in denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt. (2) Die in Absatz 1 nicht aufgeführten Dienstorte im Ausland gelten als der Stufe des Auslandszuschlags zugeteilt, der die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, zugeteilt worden ist. §2 Zuteilung in besonderen Fällen Abweichend von § 1 Abs. 2 werden die in der Anlage 2 aufgeführten Dienstorte den dort genannten Stufen des Auslandszuschlags zugeteilt. §3 Übergangsregelung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an den abzusenkenden Dienstorten beschäftigten Beamten, Richter und Soldaten erhalten für die weitere Dauer der Verwendung an diesen Dienst- oder Standorten Auslandszuschlag nach der Stufe, die der Berechnung des Auslandszuschlags bis zum Inkrafttreten der Verordnung zugrunde gelegt worden ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Auslandszuschlagsverordnung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 523, 1061), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2416), außer Kraft. Berlin, den 6. Juli 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1563 Anlage 1 (zu § 1) Allgemeine Zuteilung der Dienstorte lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung Abschnitt I. Europa 1 2 3 4 5 6 7 8 Albanien Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Tirana Brüssel Sarajewo Banja Luka Sofia Kopenhagen Tallinn Helsinki Paris Bordeaux Lyon Marseille Straßburg 9 10 11 12 Griechenland Irland Island Italien Athen Saloniki Dublin Reykjavik Rom Mailand Neapel 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Jugoslawien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Mazedonien Moldau Niederlande Norwegen Österreich Polen Belgrad Zagreb Riga Wilna Luxemburg Valetta Skopje Chisinau Den Haag Amsterdam Oslo Wien Warschau Breslau Oppeln Danzig Krakau 25 Portugal Lissabon Porto 8 (acht) 2 (zwei) 8 (acht) 8 (acht) 6 (sechs) 2 (zwei) 7 (sieben) 4 (vier) 3 (drei) 3 (drei) 2 (zwei) 3 (drei) 1 (eins) 4 (vier) 4 (vier) 3 (drei) 6 (sechs) 3 (drei) 3 (drei) 4 (vier) 6 (sechs) 4 (vier) 7 (sieben) 7 (sieben) 1 (eins) 4 (vier) 5 (fünf) 9 (neun) 1 (eins) 1 (eins) 3 (drei) 2 (zwei) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 3 (drei) 3 (drei) bis 31. 12. 2001 bis 31. 12. 2001 bis 31. 12. 2001 1564 lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung 26 Rumänien Bukarest Hermannstadt Temesvar 6 (sechs) 7 (sieben) 7 (sieben) 7 (sieben) 10 (zehn) 7 (sieben) 9 (neun) 3 (drei) 2 (zwei) 2 (zwei) 4 (vier) 3 (drei) 3 (drei) 3 (drei) 3 (drei) 3 (drei) 3 (drei) 3 (drei) 3 (drei) 4 (vier) 7 (sieben) 5 (fünf) 5 (fünf) 9 (neun) 4 (vier) 3 (drei) 3 (drei) 9 (neun) 5 (fünf) 27 Russland Moskau Nowosibirsk Sankt Petersburg Saratow 28 29 Schweden Schweiz Stockholm Bern Genf 30 31 32 Slowakische Republik Slowenien Spanien Preßburg Laibach Madrid Las Palmas de Gran Canaria Santa Cruz de Tenerife Barcelona Palma de Mallorca Sevilla Malaga 33 34 Tschechische Republik Türkei Prag Ankara Istanbul Izmir 35 36 37 Ukraine Ungarn Vereinigtes Königreich Kiew Budapest London Edinburgh 38 39 Weißrussland Zypern Minsk Nikosia Abschnitt II. Afrika 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Ägypten Äthiopien Algerien Angola Benin Botsuana Burkina Faso Côte d`Ivoire Dschibuti Eritrea Gabun Ghana Guinea Kairo Addis Abeba Algier Luanda Cotonou Gabarone Ouagadougou Abidjan Dschibuti Asmara Libreville Accra Conakry 8 (acht) 10 (zehn) 9 (neun) 12 (zwölf) 11 (elf) 8 (acht) 12 (zwölf) 9 (neun) 12 (zwölf) 11 (elf) 10 (zehn) 11 (elf) 12 (zwölf) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1565 Befristung lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Kamerun Kap Verde Kenia Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Liberia Libyen Madagaskar Malawi Mali Marokko Mauretanien Mosambik Namibia Nigeria Jaunde Praia Nairobi Kinshasa Brazzaville Monrovia Tripolis Antananarivo Lilongwe Bamako Rabat Nouakchott Maputo Windhuk Lagos Abuja 11 (elf) 9 (neun) 7 (sieben) 11 (elf) 11 (elf) 10 (zehn) 10 (zehn) 8 (acht) 8 (acht) 12 (zwölf) 5 (fünf) 12 (zwölf) 10 (zehn) 6 (sechs) 12 (zwölf) 12 (zwölf) 10 (zehn) 8 (acht) 8 (acht) 6 (sechs) 12 (zwölf) 12 (zwölf) 6 (sechs) 5 (fünf) 9 (neun) 10 (zehn) 5 (fünf) 10 (zehn) 12 (zwölf) 29 30 31 32 33 34 35 Ruanda Sambia Senegal Simbabwe Somalia Sudan Südafrika Kigali Lusaka Dakar Harare Mogadischu Khartum Pretoria Kapstadt 36 37 38 39 40 Tansania Togo Tunesien Uganda Zentralafrikanische Republik Daressalam Lomé Tunis Kampala Bangui Abschnitt III. Amerika 1 2 3 Argentinien Bolivien Brasilien Buenos Aires La Paz Brasilia Rio de Janeiro Porto Alegre Recife Sao Paulo 4 5 6 Chile Costa Rica Dominikanische Republik Santiago de Chile San José Santo Domingo 6 (sechs) 9 (neun) 8 (acht) 8 (acht) 6 (sechs) 9 (neun) 8 (acht) 6 (sechs) 7 (sieben) 8 (acht) 1566 lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung 7 8 9 10 11 12 13 Ecuador El Salvador Guatemala Haiti Honduras Jamaika Kanada Quito San Salvador Guatemala City Port-au-Prince Tegucigalpa Kingston Ottawa Montreal Toronto Vancouver 8 (acht) 9 (neun) 9 (neun) 10 (zehn) 9 (neun) 7 (sieben) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 9 (neun) 8 (acht) 9 (neun) 10 (zehn) 8 (acht) 8 (acht) 9 (neun) 8 (acht) 6 (sechs) 8 (acht) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 5 (fünf) 6 (sechs) 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Kolumbien Kuba Mexiko Nicaragua Panama Paraguay Peru Trinidad und Tobago Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten Bogota Havanna Mexiko City Managua Panama Asuncion Lima Port of Spain Montevideo Caracas Washington Atlanta Boston New York Chicago Houston Los Angeles San Francisco Miami Abschnitt IV. Asien 1 2 3 4 5 6 7 Afghanistan Armenien Aserbaidschan Bahrain Bangladesch Brunei China Kabul Eriwan Baku Manama Dhaka Bandar S. Begawan Peking Shanghai Kanton Hongkong 8 Georgien Tiflis 10 (zehn) 9 (neun) 9 (neun) 9 (neun) 12 (zwölf) 8 (acht) 9 (neun) 9 (neun) 9 (neun) 7 (sieben) 9 (neun) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1567 Befristung lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags 9 Indien New Delhi Mumbai (Bombay) Kalkutta Chennai (Madras) 9 (neun) 10 (zehn) 12 (zwölf) 10 (zehn) 10 (zehn) 10 (zehn) 9 (neun) 6 (sechs) 8 (acht) 8 (acht) 11 (elf) 12 (zwölf) 7 (sieben) 11 (elf) 9 (neun) 9 (neun) 10 (zehn) 12 (zwölf) 8 (acht) 9 (neun) 11 (elf) 8 (acht) 7 (sieben) 12 (zwölf) 11 (elf) 9 (neun) 9 (neun) 8 (acht) 10 (zehn) 9 (neun) 11 (elf) 11 (elf) 7 (sieben) 9 (neun) 7 (sieben) 12 (zwölf) 9 (neun) 11 (elf) 10 (zehn) 9 (neun) 9 (neun) 12 (zwölf) 10 (zehn) bis 31. 12. 2001 10 11 12 13 14 Indonesien Irak Iran Israel Japan Jakarta Bagdad Teheran Tel Aviv Tokyo Osaka - Kobe 15 Jemen Sanaa Aden 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Jordanien Kambodscha Kasachstan Katar Kirgisistan Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Kuwait Laos Libanon Malaysia Mongolei Myanmar Nepal Oman Pakistan Amman Phnom Penh Almaty Doha Bischkek Pjöngjang Seoul Kuwait Vientiane Beirut Kuala Lumpur Ulan Bator Yangon Kathmandu Maskat Islamabad Karachi 32 33 Philippinen Saudi Arabien Manila Riad Djidda 34 35 36 37 38 39 40 41 Singapur Sri Lanka Syrien Tadschikistan Thailand Turkmenistan Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Singapur Colombo Damaskus Duschanbe Bangkok Aschgabad Taschkent Abu Dhabi Dubai 42 Vietnam Hanoi Ho-Chi-Minh-Stadt 1568 lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Befristung Abschnitt V. Australien und Neuseeland 1 Australien Canberra Sydney Melbourne 2 Neuseeland Wellington 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) Palästinensisches Autonomiegebiet Taiwan Ramallah Taipei 7 (sieben) 8 (acht) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Anlage 2 (zu § 2) 1569 Besondere Zuteilung von Dienstorten lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Abschnitt I. Europa 1 Belgien Baraque Michel Bierset Bihain Glons Herstal Marche-Les-Dames Saffraenberg Tongeren Zutendaal 2 3 Dänemark Frankreich Apenrade Caen Chalons-sur-Marne Chaumont Compiegne Contrexville Douai Doullens Etain Lasere Lille Mailly Metz Molsheim Morhange Mourmelon Nancy Noyon Reims Rouen Sarrebourg Senlis Sissonne Suippes Verdun Vernon 1 (eins) 1 (eins) 1 (eins) 1 (eins) 1 (eins) 1 (eins) 1 (eins) 1 (eins) 1 (eins) 1 (eins) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 2 (zwei) 3 (drei) 1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags 4 5 Griechenland Italien Larissa Decimomannu Perdasdefogu Salto di Quirra Teulada 5 (fünf) 4 (vier) 4 (vier) 4 (vier) 4 (vier) 1 (eins) 1 (eins) 4 (vier) 1 (eins) 1 (eins) 6 Österreich Innsbruck Salzburg 7 8 Polen Schweiz Stettin Basel Zürich Abschnitt II. Amerika 1 Kanada Camp Shilo, Manitoba Cold Lake, Alberta Edmonton, Alberta Goose Bay, Labrador Portage la Prärie, Manitoba Winnipeg, Manitoba 2 Vereinigte Staaten Albuquerque, Kirtland AFB/N.Mex. Alamogordo, Holloman AFB/N.Mex. Atlantic City/N.J. Austin/Texas Bergstrom AFB/Texas Buffalo/N.Y. Cannon AFB/N.Mex. Cape Kennedy/Flo. Carlisle/Penns. China Lake/Cal. Cornwell Heights/Penns. Dallas/Texas Daytona Beach/Flo. Edwards/Cal. Eglin AFB/Flo. El Paso, Fort Bliss/Texas Fort Benning/Ga. Fort Rucker/Ala. Fort Sill/Okla. George AFB/Cal. Greenville/Texas Homestead/Flo. Keesler AFB/Miss. Key West/Flo. Kirtland AFB/N.Mex. 6 (sechs) 6 (sechs) 6 (sechs) 6 (sechs) 6 (sechs) 6 (sechs) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 5 (fünf) 6 (sechs) 6 (sechs) 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 6 (sechs) 6 (sechs) 5 (fünf) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1571 lfd. Nr. Land Dienstort Stufe des Auslandszuschlags Mac Dill AFB/Flo. Maple Shade/N.J. Maxwell AFB/Ala. Mineral Wells, Fort Wolters/Texas Mobile/Ala. Oklahoma City, Tinker AFB/Okla. Orlando/Flo. Panama City/Flo. Patrick AFB/Flo. Pensacola/Flo. Perrin AFB/Texas Rome, Griffiss AFB/N.Y. Roswell/N.Mex. St. Petersburg/Flo. State College/Penns. Syracuse/N.Y. Tobyhanna/Penns. Tyndell AFB/Flo. Watervliet/N.Y. West-Palm-Beach/Flo. Wichita Falls, Sheppard AFB/Texas Willow Grove/Penns. Yuma/Ariz. Abschnitt III. Sonstige 1 Antarktis Mc Murdo 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 6 (sechs) 6 (sechs) 6 (sechs) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 5 (fünf) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 6 (sechs) 5 (fünf) 5 (fünf) 6 (sechs) 12 (zwölf) 1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Vierte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung Vom 9. Juli 2001 Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung: 3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die in 1. der Rahmen-AbwasserVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl S. 729) mit den Anhängen 19 Teil B, 24 Teil A, 30, 31 und 47, 2. der 4. AbwasserVwV (Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination) vom 17. März 1981 (GMBl S. 139), 3. der 29. AbwasserVwV (Fischintensivhaltung) vom 13. September 1983 (GMBl S. 398), 4. der 44. AbwasserVwV (Herstellung von mineralischen Düngemitteln außer Kali) vom 5. September 1984 (GMBl S. 361) festgelegten Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gelten fort, bis für das Abwasser Anforderungen in dieser Verordnung festgelegt sind." 4. In den Anhängen 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 24 Teil II, 25, 26, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43 Teil I, 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 57 wird jeweils in Teil A Abs. 1, in den Anhängen 3 und 10 jeweils in Teil A Abs. 2, in Anhang 25 in Teil C Abs. 5 Satz 1 und 2, in Anhang 48 Teil 1 und 11 jeweils in Abs. 1 sowie in Anhang 51 Teil C Abs. 2 Satz 2 und 3 das Wort ,,Schmutzfracht" durch das Wort ,,Schadstofffracht" ersetzt. Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter ,,am Ort des Anfalls des Abwassers" gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu § 4 (Analysenund Messverfahren) maßgebend." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 5. Nach Anhang 18 wird folgender Anhang 19 Teil I eingefügt: ,,A n h a n g 19 T e i l I Zellstofferzeugung A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. B Allgemeine Anforderungen Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. weitgehend abwasserfreie Entrindung, 2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung), 3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes, 4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent durch Einsatz Wasser sparender Waschverfahren, 5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z.B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren), 6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung, 7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien, 8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1573 9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff), 10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: 24-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) Phosphor, gesamt Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (Nges) Fischgiftigkeit GF Die Anforderung an die Fischgiftigkeit bezieht sich auf die Stichprobe. kg/t mg/l mg/l mg/l 25 30 2 10 2 (2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als ,,gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird. (3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf Abwasser aus der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten. (2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt. E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt. F Anforderungen für vorhandene Einleitungen Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB ein Wert von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs. 1 Satz 2 für den AOX ein Wert von 0,35 kg/t." 6. Anhang 22 wird wie folgt geändert: a) In Teil A Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers." b) In Teil B wird der Eingangssatz wie folgt neu gefasst: ,,Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist:". 7. In der Überschrift des Anhangs 24 Teil B wird die Angabe ,,Teil B" durch die Angabe ,,Teil II" ersetzt. 8. Anhang 25 Teil E wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan ­ gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten." b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung." 1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 9. Anhang 36 Teil E wird wie folgt gefasst: ,,Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten." 10. Anhang 39 wird wie folgt geändert: a) In Teil E Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung." b) In Teil E Abs. 2 Satz 2 wird der Eingangsteil wie folgt gefasst: ,,Hierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:". c) In Teil E Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Aluminium (Legierung) einzuhalten." d) Teil E Abs. 3 wird Teil D Abs. 4. 11. Anhang 40 Teil E wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan ­ gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten." 12. In der Überschrift des Anhangs 43 wird nach der Angabe ,,Anhang 43" die Angabe ,,Teil I" eingefügt. 13. Nach Anhang 43 Teil I wird folgender Anhang 43 Teil II eingefügt: ,,A n h a n g 43 T e i l I I Verarbeitung von Kautschuk und Latizes, Herstellung und Verarbeitung von Gummi A Anwendungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche stammt: 1. Verarbeitung von Festkautschuk 1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen 1.2 Artikel aus der Extrusion 1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen 1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger 1.5 Reifen 2. Verarbeitung von Latex. (2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung. (3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers. B Allgemeine Anforderungen Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maßnahmen möglich ist: 1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages, 2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter), 3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1575 4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbadvulkanisation, 5. Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung, 6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuklösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4, 7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1, 8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage ,,Analysen- und Messverfahren" nicht erreichen. C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (Nges) Phosphor, gesamt Fischgiftigkeit GF mg/l mg/l mg/l mg/l 150 25 20 2 2 (2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von 3 mg/l. D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung (1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt: Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l Zink Blei Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe. 2 0,5 1 (2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Bakterienleuchthemmung ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe." 14. Anhang 45 wird wie folgt geändert: a) In Teil B werden die Wörter ,,An das Abwasser" durch das Wort ,,Es" ersetzt. b) Teil E wird wie folgt gefasst: ,,Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert von 0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten." 15. In Anhang 46 werden in Teil B die Wörter ,,An das Abwasser" durch das Wort ,,Es" ersetzt. 16. In Anhang 51 Teil D Abs. 2 wird a) in Nummer 1 nach der Angabe ,,GF" ein Komma und der Angabe ,,GD" das Wort ,,und" eingefügt, b) in Nummer 2 die Angabe ,,Nummer 406" durch die Angabe ,,Nummer 408" ersetzt. 17. In Anhang 52 Teil B werden die Wörter ,,An das Abwasser" durch das Wort ,,Es" ersetzt. 18. Anhang 54 Teil E wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan ­ gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten." 1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 b) In Absatz 2 wird der Eingangssatz wie folgt gefasst: ,,Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte einzuhalten:". c) In Absatz 2 werden nach der Tabelle folgende Sätze eingefügt: ,,Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung." d) Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von 0,3 mg/l Arsen in der Stichprobe einzuhalten. (4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen in der Stichprobe einzuhalten." Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Abwasserverordnung in der ab Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung neu bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 9. Juli 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1577 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin Vom 11. Juli 2001 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610) wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht: 1. Herstellen einer klebegebundenen Broschur und 2. nach Wahl des Prüflings a) Herstellen eines Deckenbandes oder b) maschinelles Herstellen einer rückstichgehefteten Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen auf dem Sammelhefter. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: 1. Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt, 2. Einstellen von Buchbindereimaschinen." 2. § 9 Abs. 4 Nr. 7 wird aufgehoben. 3. § 9 Abs. 5 wird aufgehoben. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Prüfungsfach" wird jeweils durch ,,Prüfungsbereich", das Wort ,,Prüfungsfächer" jeweils durch ,,Prüfungsbereiche" und das Wort ,,Prüfungsfächern" jeweils durch ,,Prüfungsbereichen" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,Einstellen von Maschinen oder Geräten der Einzelund Sonderfertigung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. c) Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,Einstellen von Maschinen der Buchfertigung (Serie)." d) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,Einstellen von Maschinen der Druckweiterverarbeitung (Serie)." e) Absatz 2 Nr. 3 letzter Satz wird wie folgt gefasst: ,,Die Arbeitsproben sollen mit 60 Prozent und die Prüfungsstücke sollen mit 40 Prozent gewichtet werden." f) In Absatz 3 Satz 1 wird das Komma nach ,,Technische Mathematik" und das Wort ,,Rechtschreibung" gestrichen. g) Absatz 3 Nr. 3 wird aufgehoben, Nummer 4 wird Nummer 3. h) Absatz 4 Nr. 3 wird aufgehoben, Nummer 4 wird Nummer 3. i) Absatz 5 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die neuen Absätze 5 bis 7. j) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten." k) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Technologie 2. Prüfungsbereich Technische 2. Mathematik 3. Prüfungsbereich Wirtschafts3. und Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent." Berlin, den 11. Juli 2001 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke 1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP ­ gntDAIVV) Vom 12. Juli 2001 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Laufbahn § 1 Laufbahn § 2 Ziel der Ausbildung Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Ausbildungsakte § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Kapitel 2 Ausbildung § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Teil 1 Fachstudien § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 15 Grundsätze § 16 Grundstudium § 17 Hauptstudium Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten § 18 Grundsätze § 19 Praktika § 29 Prüfungsamt § 30 Prüfungskommission § 31 Prüfung § 32 Prüfungsort, Prüfungstermin § 33 Diplomarbeit § 34 Schriftliche Prüfung § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 36 Mündliche Prüfung § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen § 40 Gesamtergebnis § 41 Zeugnis § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme § 43 Wiederholung Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 44 Übergangsregelung § 45 Inkrafttreten Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 28 Zwischenprüfung Abschnitt 4 Prüfungen Kapitel 1 Zwischenprüfung § 20 Durchführung der Praktika § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen Teil 3 Leistungsnachweise; Bewertungen § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten Abschnitt 3 Aufstieg § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst § 26 Kürzung der Regelaufstiegsausbildung § 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1579 Abschnitt 1 Laufbahn §1 Laufbahn (1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: ­ im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.) Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor (3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. Abschnitt 2 Ausbildungsordnung Kapitel 1 Allgemeines §3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesverwaltungsamt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat und 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger, 4. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und 6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. ­ in der Probezeit bis zur Anstellung ­ im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) ­ in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Besoldungsgruppe A 11 Besoldungsgruppe A 12 Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberinspektorin/ Regierungsoberinspektor Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann Regierungsamtsrätin/ Regierungsamtsrat Regierungsoberamtsrätin/ Regierungsoberamtsrat. (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet; ihre Ausbildung wird darauf ausgerichtet, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten haben. Sie werden auch auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten und die Fähigkeit zum problemorientierten Denken und Handeln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation, sozialen Kompetenz und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns sowie zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sind zu fördern. (2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. 1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 §6 Auswahlverfahren §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren und darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt das Bundesverwaltungsamt. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesverwaltungsamt die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesverwaltungsamtes. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei anderen Behörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. §9 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint. (3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, so sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesverwaltungsamt die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesverwaltungsamt von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein. (5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse; für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht eingestellt werden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesverwaltungsamt für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung 1. wegen längerer Krankheit, 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder 4. aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann. (7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 1581 Kapitel 2 Ausbildung § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Die Laufbahnbeschreibung legt die beruflichen Anforderungen der Laufbahn (Berufsbild) fest und fasst die in den einzelnen Abschnitten des Vorbereitungsdienstes zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten zusammen. (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden. (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: 1. Studienabschnitt I Grundstudium 61/2 Monate, 2. Praktikum I Behörde 61/2 Monate, 3. Studienabschnitt II Hauptstudium I 41/2 Monate, 4. Praktikum II Behörde 61/2 Monate, 5. Studienabschnitt III Hauptstudium II 41/2 Monate, 6. Praktikum III Behörde 41/2 Monate, 7. Studienabschnitt IV Hauptstudium III 41/2 Monate, 8. Praktikum IV Prüfungszeit 11/2 Monate. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt drei Monaten Dauer durchgeführt. (4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Teil 1 Fachstudien § 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter werden vom Bundesverwaltungsamt für das Grundstudium dem Zentralbereich und für das Hauptstudium dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung zugewiesen. § 15 Grundsätze (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt. (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grund- § 11 Ausbildungsakte Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten ,,Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind. § 12 Regelungen für Schwerbehinderte Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten rechtzeitig und, sofern dies zeitlich noch möglich ist, mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern, es sei denn, dass die Schwerbehinderten damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Schwerbehindertenrichtlinien im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. 1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 5. Öffentliche Finanzwirtschaft, 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung, 7. Organisations- und Sozialpsychologie und 8. Wahlpflichtbereich (Europaprojekt, Fremdsprache oder Informationsverarbeitung) ergänzt, erweitert und vertieft. (3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft, 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung, 7. Organisations- und Sozialpsychologie und 8. Wahlpflichtbereich (Schwerpunktstudium, Fremdsprache oder Informationsverarbeitung, Projekt ,,Anfertigung einer Diplomarbeit") ergänzt, erweitert und vertieft. (4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft und 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum III begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertiggestellt. studium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 330 Stunden vorgesehen. (3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie ­ getrennt nach Studienabschnitten ­ die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt. § 16 Grundstudium (1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor. (2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes: 1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht), 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung, 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. § 17 Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf. (2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten § 18 Grundsätze Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen. § 19 Praktika (1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. (2) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden. § 20 Durchführung der Praktika (1) Das Bundesverwaltungsamt ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. (2) Es trifft Regelungen mit anderen Bundesbehörden, in begründeten Fällen auch mit Landes- oder Kommunalbehörden, über die Bereitstellung der für die Praktika notwendigen Ausbildungsplätze und pflegt den Kontakt mit diesen Behörden. (3) Das Praktikum I findet beim Bundesverwaltungsamt oder einer anderen Behörde statt. (4) Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der inneren Verwaltung, insbesondere in den Bereichen 1. Personalmanagement, 2. Öffentliche Finanzwirtschaft, 3. Organisation, 4. Innerer Dienst und 5. Informationsverarbeitung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. (5) Die Praktika II und III werden bei Bundesbehörden, in begründeten Fällen auch bei Landes- oder Kommunalbehörden, durchgeführt. In den letzten zwei Wochen des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter zur Anfertigung der Diplomarbeit von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung freigestellt. (6) Bei den Behörden werden die Anwärterinnen und Anwärter zur selbständigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet, insbesondere in den Studienfächern, die im Hauptstudium I und II gelehrt werden. Nach dem Praktikum II sollen die Anwärterinnen und Anwärter befähigt sein, in den im Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfächern weitgehend selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten. Entsprechendes gilt für das Praktikum III nach dem Hauptstudium II. (7) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums II fachbezogen ausgebildet werden. § 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung (1) In jeder Behörde, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, werden eine Beamtin 1583 oder ein Beamter als Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind; außerdem werden von der Behörde Ausbilderinnen und Ausbilder bestellt. Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist. (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. (3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Vor Beginn der Praktika I, II und III wird von der Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden sollen. Dieser Plan wird dem Bundesverwaltungsamt vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B. Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt. (2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere: 1. Präsentation, Zusammenarbeit und Verhalten, 2. Selbstorganisation, 3. Organisation der Bundesverwaltung, 4. Verwaltung und Werte, 5. Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre, 6. Verwaltungshandeln und Verwaltungsaufgaben und 7. Lösung komplexer Problemstellungen. (3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten beim Bundesverwaltungsamt durchgeführt. 1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Teil 3 § 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika I, II und III für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben. (2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind drei Leistungsnachweise in mündlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. (3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. (4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufgeführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt; die Summe der Rangpunkte wird zur Ermittlung der Durchschnittspunktzahl durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Leistungsnachweise; Bewertungen § 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein: 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, 2. andere schriftliche Ausarbeitungen, 3. Referate, 4. Projektarbeit, 5. mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien), 6. IT-Anwendungen und 7. Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form. (2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. (3) Während des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen sowie mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen. (4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. (5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I und II sollen einen Monat vor dem Ende des jeweiligen Studienabschnitts, im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 34) erbracht worden, gilt er als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. (7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat. Abschnitt 3 Aufstieg § 25 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes zugelassen werden. (2) Das Bundesministerium des Innern benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet. (5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 § 26 Kürzung der Regelaufstiegsausbildung (1) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können nach Anhörung der Beamtinnen und Beamten die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt werden. Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. (2) Bei einer Kürzung nach Absatz 1 können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden. § 27 Zulassung zum Verwendungsaufstieg Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes zugelassen werden. 1585 gliedern der Fachhochschule des Bundes, von denen eine oder einer den Vorsitz führt. Die Mitglieder sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Durchführung der Zwischenprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung; die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden. (5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 39 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist. (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden; in begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. (8) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. (9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Prüfungen Kapitel 1 Zwischenprüfung § 28 Zwischenprüfung (1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. (2) Die Zwischenprüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischenprüfung können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mit- Kapitel 2 Laufbahnprüfung § 29 Prüfungsamt (1) Dem beim Bundesverwaltungsamt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. (2) Das Prüfungsamt 1. bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und bestimmt, wer dort den Vorsitz führt, 2. bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte, 3. bestimmt das Thema der Diplomarbeit und gibt es aus, 4. bestimmt die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor der Diplomarbeit, 1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 31 Prüfung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind. (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und die Ausbildung durchlaufen hat. (4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (5) Prüfung und Beratung sind nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwaltungsamtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung anwesend sein. Anwärterinnen und Anwärtern, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständnis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündlichen Prüfung zuzuhören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein. § 32 Prüfungsort; Prüfungstermin (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mitgeteilt. § 33 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen 5. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, 6. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, 7. entscheidet über Erleichterungen nach Maßgabe des § 12, 8. trifft die Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 und 3, 9. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Orte und Zeitpunkte der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit, 10. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest, 11. entscheidet über einen Rücktritt von der Prüfung, 12. trifft Entscheidungen auf Grund von Prüfungssäumnissen, 13. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und 14. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme. § 30 Prüfungskommission (1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes als Beisitzende, 3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende. Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden. (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens drei dem nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes angehören; zwei Mitglieder sollen hauptamtlich Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule des Bundes sein. (4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. (2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Prüfungsamt sind aktenkundig zu machen. (3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfügung. Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll ­ bei einem Korrekturrand von einem Drittel der Seite ­ in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. (4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die Erst- und Zweitprüferin oder den Erst- und Zweitprüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, so wird der Durchschnitt gebildet; bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll vier Wochen nicht überschreiten. § 34 Schriftliche Prüfung (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt; der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen: 1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (auch unter Berücksichtigung des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und des Verfahrensrechts), 3. Bürgerliches Recht, 4. Recht des öffentlichen Dienstes, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft und 1587 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung. Die Aufgaben sollen in Form eines Entscheidungsentwurfs oder einer gutachtlichen Stellungnahme gelöst werden. (2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung gestellt. (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen. (4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden. (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die Niederschrift. (7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 37 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 35 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,ausreichend" bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 § 36 Mündliche Prüfung sie die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Mitteilungen nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 38 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit ,,ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist nur zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 gehört. § 39 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Zusätzlich können Lerninhalte, die Anwärterinnen und Anwärter im Wahlbereich der Studienfächer des Hauptstudiums belegt haben, als Gegenstand der mündlichen Prüfung herangezogen werden. (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken; die Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die Durchschnittspunktzahl. (5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. § 37 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstände ganz oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Prüfung oder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärterinnen oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gelten die schriftliche oder mündliche Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Hälfte übersteigt, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwärterinnen oder Anwärter entsprechend zu verlängern. Sind Anwärterinnen oder Anwärter länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Rücktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die betreffenden Prüfungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. 1589 entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. § 40 Gesamtergebnis (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt: 1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert, 3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert, 4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert, 5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert), 6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert. Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist. (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert. § 41 Zeugnis (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. (3) Die Note ,,ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte 100 unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter unter bis 93,7 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 93,7 bis 87,5 87,5 bis 83,4 83,4 bis 79,2 79,2 bis 75,0 75,0 bis 70,9 70,9 bis 66,7 66,7 bis 62,5 62,5 bis 58,4 58,4 bis 54,2 54,2 bis 50,0 50,0 bis 41,7 41,7 bis 33,4 33,4 bis 25,0 25,0 bis 12,5 12,5 bis 0 (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung 1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit, den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 43 Wiederholung (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen und schriftlichen Prüfung zulassen. Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 44 Übergangsregelung Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, wird die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Studienabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird. § 45 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Juli 2001 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1591 Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002*) (Sommerzeitverordnung ­ SoZV) Vom 12. Juli 2001 Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt. §2 (1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt. (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2 B bezeichnet. §3 Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinander folgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Juli 2001 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21). 1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2001 ­ 2 BvL 7/98 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 30 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1065, berichtigt S. 2032), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz ­ BKAG) vom 7. Juli 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 1650), ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Berlin, den 29. Juni 2001 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 2001 ­ 2 BvQ 48/00 ­, der sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 ­ 2 BvQ 48/00 ­ (BGBl. I S. 1042) bezieht, wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: Der Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Mai 2001 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 2. des Tenors (Umdruck Seite 2) um folgenden Satz 2 ergänzt wird: Das Inkrafttreten von Artikel 2 des Altenpflegegesetzes bleibt hiervon unberührt. Berlin, den 29. Juni 2001 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1593 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 28. 6. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1277/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch Verordnung (EG) Nr. 1279/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/95 zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Schweinefleischsektors und der Beihilfen für Gemeinschaftserzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 Verordnung (EG) Nr. 1283/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2705/2000 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers sowie zur Aufhebung der Verwendung (EG) Nr. 1492/2000 Verordnung (EG) Nr. 1284/2001 der Kommission zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1354/200 Verordnung (EG) Nr.1285/2001 der Kommission zur Ablehnung von Anträgen auf Eintragung von mitgeteilten Bezeichnungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung sowie der Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (ABl. L 145 vom 21. 5. 2001) Verordnung (EG) Nr.1314/2001 der Kommission zur Festlegung der vorläufigen Bedarfsvorausschätzung für Zucker für das Wirtschaftsjahr 2001/02 für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates Verordnung (EG) Nr.1316/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und zur Erstellung der Versorgungsbilanz für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 L 176/3 29. 6. 2001 28. 6. 2001 L 176/8 29. 6. 2001 28. 6. 2001 L 176/14 29. 6. 2001 28. 6. 2001 L 176/24 29. 6. 2001 28. 6. 2001 L 176/25 29. 6. 2001 28. 6. 2001 L 176/27 29. 6. 2001 -- L 176/78 29. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/33 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/37 30. 6. 2001 1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 29. 6. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1317/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1726/92 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Azoren und Madeira mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch Verordnung (EG) Nr. 1318/2001 der Kommission zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch gemäß den Artikeln 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1319/2001 der Kommission zur Festlegung der Bedarfsvorausschätzung und Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1320/2001 der Kommission zur Festlegung des geschätzten Bedarfs der Kanarischen Inseln an Erzeugnissen des Rindfleischsektors und zur Festsetzung der Beihilfen Verordnung (EG) Nr. 1321/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1913/92 über die Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Azoren und Madeiras mit Rindfleischerzeugnissen Verordnung (EG) Nr. 1322/2001 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 177/39 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/41 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/44 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/46 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/49 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/52 30. 6. 2001 29. 6. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1323/2001 der Kommission zur Festsetzung des den Erzeugern für getrocknete Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 in Bezug auf Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen Verordnung (EG) Nr. 1325/2001 der Kommission zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum vom 1. Juli bis 1. Dezember 2001 Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission mit Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) sowie zur Änderung der Anhänge VII und XI dieser Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend die Lieferverträge für Zuckerrüben und die Anwendung von Zu- und Abschlägen bei den Zuckerrübenpreisen Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen L 177/55 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/56 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/57 30. 6. 2001 29. 6. 2001 L 177/60 30. 6. 2001 19. 6. 2001 L 178/1 30. 6. 2001 27. 6. 2001 L 178/46 30. 6. 2001 27. 6. 2001 L 178/48 30. 6. 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 1595 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 27. 6. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1263/2001 der Kommission zur Festsetzung der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2001/02 Verordnung (EG) Nr. 1264/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 betreffend eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2000/01 für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker, der Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung von Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird, und der Verordnung (EG) Nr. 1729/97 über die Anpassung bestimmter im Voraus festgesetzter Ausfuhrerstattungen infolge einer Änderung des Preises oder der Lagerkostenabgabe im Zuckersektor Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie Verordnung (EG) Nr. 1334/2001 der Kommission zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 178/60 30. 6. 2001 27. 6. 2001 L 178/61 30. 6. 2001 27. 6. 2001 L 178/63 30. 6. 2001 2. 7. 2001 L 180/18 3. 7. 2001 2. 7. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1335/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch Verordnung (EG) Nr. 1336/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben Verordnung (EG) Nr. 1342/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2001 mit Sondervorschriften in Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 im Sektor für Milch und Milcherzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1343/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 449/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1353/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2257/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit bestimmten pflanzlichen Ölen Verordnung (EG) Nr. 1354/2001 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates betreffend die vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen und Einrichtungen und die vom Flugverbot betroffenen Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf die Taliban von Afghanistan L 180/20 3. 7. 2001 2. 7. 2001 L 180/21 3. 7. 2001 28. 6. 2001 L 181/6 4. 7. 2001 28. 6. 2001 L 181/11 4. 7. 2001 3. 7. 2001 L 181/15 4. 7. 2001 3. 7. 2001 L 181/16 4. 7. 2001 28. 6. 2001 L 182/3 5. 7. 2001 4. 7. 2001 L 182/13 5. 7. 2001 4. 7. 2001 L 182/15 5. 7. 2001 1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2001 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2001 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 4. 7. 2001 Verordnung (EG) Nr. 1355/2001 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1644/96 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen Verordnung (EG) Nr. 1356/2001 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 1358/2001 der Kommission mit spezifischen Maßnahmen für Informationsprogramme im Rindfleischsektor Verordnung (EG) Nr. 1360/2001 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 182/24 5. 7. 2001 4. 7. 2001 L 182/25 5. 7. 2001 4. 7. 2001 L 182/34 5. 7. 2001 3. 7. 2001 L 182/40 5. 7. 2001 Bundesgesetzblatt · Teil I Zeitliche Übersicht Erstes Halbjahr 2001 Tag Inhalt Seite Mikrofiche Nr. 2001 2. 1. 2001 2. 1. 2001 Neufassung des Wohngeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 402-27 2 I/1 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 605-1-10-12 82 83 110 I/1 I/1 I/1 9. 1. 2001 9. 1. 2001 9. 1. 2001 Achte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 402-27-1 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung ­ VgV) . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 703-5-1; 63-14-1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-8-13; 806-21-8-4 117 118 119 122 I/1 I/1 I/1 I/1 12. 1. 2001 12. 1. 2001 16. 1. 2001 Sechste Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7847-11-4-22 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte . . . . FNA: 7830-1-5 Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9240-1 GESTA: J012 17. 1. 2001 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus und der Tiefseebergbau-Kostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 750-16, 750-16-1 164 I/1 18. 1. 2001 Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz ­ NaStraG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 4121-1, 4121-2, 4123-1, 4100-1, 4120-9-2, 4101-8 GESTA: C090 123 I/1 18. 1. 2001 22. 1. 2001 23. 1. 2001 Neufassung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-10-1/2 130 127 I/1 I/1 Organisationserlass des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 1103-4-18 Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Anforderungen in der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-9-3, 806-21-9-4, 806-21-9-6, 806-21-9-7, 806-21-13-1, 806-21-9-8, 806-21-9-9, 806-21-9-10, 806-21-9-12, 806-21-9-11, 806-21-13-2 165 I/1 24. 1. 2001 25. 1. 2001 Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2170-1-22; 2170-1-17 179 I/2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7832-1-26 164 170 I/1 I/2 31. 1. 2001 Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) . . . . . . . . . . FNA: neu: 9022-11; 900-11, 9022-10, 9022-2, 9020-1-10, 900-11-9, 9020-1-10, 900-11-7 GESTA: E015 II Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil I Mikrofiche Nr. I/2 Tag Inhalt Seite 1. 2. 2001 2. 2. 2001 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . FNA: 424-2-1-1 181 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7824-5-4 186 I/2 2. 2. 2001 Neufassung der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7824-5-4 189 192 260 232 478 253 I/2 I/2 I/2 I/2 I/4 I/2 6. 2. 2001 12. 2. 2001 14. 2. 2001 Neufassung der Wohngeldverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 402-27-1 Berichtigung der Beitragssatzverordnung 2001 vom 21.12.2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 8232-48-22 Neufassung des Soldatengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 51-1 Berichtigung dazu vom 29. 3. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14. 2. 2001 15. 2. 2001 Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 53-2 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 78 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen und zu den §§ 1, 2 und 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5 341 I/3 16. 2. 2001 Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 400-15/1; neu: 400-15; 400-2, 102-1, 1101-8, 1104-1, 12-5, 12-10, 188-80, 212-2, 2121-2, 2172-1, 235-12, 26-6, 300-2, 302-2, 303-8, 303-13-, 310-4, 311-13, 312-2, 315-1, 316-1, 330-1, 360-1, 361-1, 368-1, 400-1, 402-31, 404-3, 4121-1, 424-5-1, 424-5-2, 440-3, 450-2, 52-2, 53-3, 702-1, 7610-1, 7610-13, 7632-1, 7842-10, 801-7, 804-1, 810-1-18, 8252-3, 830-2, 830-2-3, 830-1-14, 85-3, 860-1, 860-3, 860-3-11, 860-3-12, 860-5, 860-6, 860-7, 860-8, 860-11, 9231-7, 96-1, III-19, III-19-6-3-, III-19-6-3-1 GESTA: C095 266 I/2 16. 2. 2001 19. 2. 2001 Bekanntmachung über den Dienstsitz der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 105-24-10 383 I/3 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher, tierkörperbeseitigungsrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der BSE-Bekämpfung (BSE-Maßnahmengesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7831-11/1; 7831-11, 7831-11, 7831-8, 7831-1, 7831-11-1, 7831-1-48-1, 7847-11-5-7 GESTA: F014 226 I/2 19. 2. 2001 Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 319-101; 26-8, 300-2, 302-2, 310-4, 315-1, 319-92, 319-97, 360-1, 368-1, 319-90 GESTA: C 117 288 I/2 Berichtigung dazu vom 12.3.2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19. 2. 2001 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-7-60 436 328 I/3 I/3 20. 2. 2001 Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2129-27-2-13; neu: 2129-8-30; 753-1-5 305 302 I/2 I/2 21. 2. 2001 22. 2. 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung . . . . . . . . . . FNA: 7831-8-1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-5-7-4 334 436 341 350 335 I/3 I/3 I/3 I/3 I/3 Berichtigung dazu vom 12. 3. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22. 2. 2001 Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 420-1-12 27. 2. 2001 28. 2. 2001 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-281; 806-21-1-183 Vierte Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9501-47, 9502-19, 9501-54, 9501-54, 9504-8, 9501-46, 9501-52, 9501-52, 9502-16-3, 9503-21, 9500-1-2, 9503-23, 9501-53, 9500-3-7 Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil I III Mikrofiche Nr. I/3 Tag Inhalt Seite 1. 3. 2001 5. 3. 2001 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . FNA: 424-2-1-1 342 Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (Neuntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 751-1 GESTA: N005 326 I/3 5. 3. 2001 Verordnung zur Durchsetzung des Rindfleischetikettierungsrechts (Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung ­ RiFlEtikettStrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7847-19-2 339 340 363 383 419 431 I/3 I/3 I/3 I/3 I/3 I/3 5. 3. 2001 7. 3. 2001 7. 3. 2001 8. 3. 2001 12. 3. 2001 13. 3. 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsversorgungsverordnung (2. AuslVersÄndV) . . . . FNA: 830-2-17 Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren . . . . . . . FNA: neu: 320-1-1/1; 320-1-1 Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-3-19; 860-3-1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-282; 806-21-1-184 Dritte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7825-1-4, 7825-1-3 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 690-1-2 433 I/3 16. 3. 2001 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-7-54 434 I/3 19. 3. 2001 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9231-1/1; 9231-1, 9231-7, 9231-10, 9240-1, 9231-1-11, 9231-1-6 GESTA: J023 386 I/3 19. 3. 2001 Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung ­ Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2212-5; 2212-2, 2212-2, 2212-2-13, 2212-2-8-3, 2212-2-7-1, 2212-2-7-2, 2212-2-9, 2212-4, 860-3, 860-3, 26-2-1 GESTA: K005 390 I/3 21. 3. 2001 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz ­ AVmEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-6, 860-3, 860-4-1, 860-5, 860-7, 8251-10, 824-2, 810-36, 830-2, 870-1 GESTA: G061 403 I/3 21. 3. 2001 23. 3. 2001 Siebte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-4-22 435 I/3 Erste Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (1. ÄndV zur 9. AusnahmeVO zur StVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9233-1-3-9 469 I/4 27. 3. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-1-263 471 I/4 27. 3. 2001 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung . . . . . . . FNA: 2030-11-47-11 479 442 472 463 473 I/4 I/4 I/4 I/4 I/4 28. 3. 2001 28. 3. 2001 29. 3. 2001 29. 3. 2001 30. 3. 2001 Neufassung der Finanzgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 350-1 Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2032-2, 2032-2-6 Neufassung des Verfütterungsverbotsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-11 Erste Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-4-94 Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung ­ VKVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-6-18; 8232-46 475 I/4 IV Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil I Mikrofiche Nr. I/4 Tag Inhalt Seite 3. 4. 2001 Erstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-4-1, 860-6 GESTA: G044 467 Berichtigung dazu vom 27. 4. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-6 859 478 482 I/5 I/4 I/4 3. 4. 2001 4. 4. 2001 5. 4. 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-6-11 Neufassung des Gemeindefinanzreformgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 605-1 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung ­ FeinwerkMechMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-3-142; 7110-3-52, 7110-3-46, 7110-3-45, 7110-3-21 487 I/4 5. 4. 2001 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk (Landmaschinenmechanikermeisterverordnung ­ LandmMechMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-3-143; 7110-3-61 490 I/4 5. 4. 2001 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-284; 806-21-1-127 494 I/4 5. 4. 2001 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-7-62 534 I/4 5. 4. 2001 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-11-47-49; 2030-11-47-47 558 I/4 5. 4. 2001 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 930-9-8 562 I/4 9. 4. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes und über die Beiträge bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-7-1 574 506 523 540 543 547 549 551 575 576 1016 598 604 530 I/4 I/4 I/4 I/4 I/4 I/4 I/4 I/4 I/4 I/4 I/6 I/4 I/4 I/4 11. 4. 2001 11. 4. 2001 11. 4. 2001 11. 4. 2001 11. 4. 2001 11. 4. 2001 11. 4. 2001 11. 4. 2001 11. 4. 2001 Neufassung des Tierseuchengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1 Neufassung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-8 Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-40-7 Neufassung der Hühner-Salmonellen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-43-63 Neufassung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-49-3 Neufassung der TSE-Überwachungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-49-4 Neufassung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-8-1 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001 . . FNA: neu: 603-9-32-1 Neufassung der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-17 Berichtigung dazu vom 18.5.2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11. 4. 2001 11. 4. 2001 12. 4. 2001 Neufassung der Tollwut-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-21 Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-25 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7824-6; 7833-3, 450-2, 7824-6 GESTA: B056 Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil I V Mikrofiche Nr. Tag Inhalt Seite 12. 4. 2001 Neunundzwanzigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2211-1 610 I/4 17. 4. 2001 Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2129-28-2 834 611 I/5 I/4 18. 4. 2001 19. 4. 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel . . . . . . . . . . . . . . FNA: 4110-4-6 Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 ­ BBVAnpG 2000) FNA: neu: 2032-12-24; 2032-1-11-3, 2030-2, 2032-1, 2030-25, 53-4, 301-1, 2032-1-29, 2032-23 GESTA: B048 618 I/4 19. 4. 2001 Gesetz zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts (GvKostRNeuOG) . . . . . . FNA: neu: 362-2; 360-1, 361-1, 366-1, 367-1, 368-1, 365-1, 403-1, 454-1, 610-1-3, 360-3, 362-2, 362-1 GESTA: C075 623 I/4 19. 4. 2001 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teile I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung ­ FriseurMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7110-3-144; 7110-3-38 638 I/4 19. 4. 2001 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung ­ BKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-283; 806-21-1-27 642 I/4 19. 4. 2001 Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 900-10-4-18; 900-10-4-9 775 I/5 20. 4. 2001 Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2032-12-24-1 648 I/4 20. 4. 2001 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 860-11 774 859 774 I/5 I/5 I/5 Berichtigung dazu vom 8.5.2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20. 4. 2001 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Elften Buch Sozialgesetzbuch; hier: Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 860-11 24. 4. 2001 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Postbank AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-14-120; 2030-14-89 889 I/5 24. 4. 2001 Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Postbank AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 900-10-4-19; 900-10-4-6 890 778 I/5 I/5 26. 4. 2001 26. 4. 2001 Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 900-11-13 Verordnung über das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes (Frequenznutzungsplanaufstellungsverordnung ­ FreqNPAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 900-11-14 827 829 698 I/5 I/5 I/5 26. 4. 2001 27. 4. 2001 Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 900-11-15 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 111-1 GESTA: B052 27. 4. 2001 Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 111-1 GESTA: B070 701 I/5 27. 4. 2001 Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7601-18; 360-1, 361-1, 363-1, 366-1, 367-1, 368-1, 610-10-7, 1104-1, 26-7, 300-6, 303-15, 315-11-13, 316-1, 317-1, 400-1, 400-2/2, 400-4, 4121-1 GESTA: C105 751 I/5 27. 4. 2001 Gesetz zur Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung (DRG-Systemzuschlags-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2126-9/1; 2126-9, 2126-9-13-2 GESTA: M035 772 I/5 VI Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil I Mikrofiche Nr. Tag Inhalt Seite 27. 4. 2001 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze ,,750 Jahre Katharinenkloster ­ 50 Jahre Meeresmuseum Stralsund") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 691-15-36 858 I/5 2. 5. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2002/2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-5-7-6 836 837 838 885 I/5 I/5 I/5 I/5 2. 5. 2001 2. 5. 2001 7. 5. 2001 7. 5. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Rebflächenrodungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-4-97 Tierschutz-Hundeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7833-3-14; 7833-3-1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7823-5-1 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 25 und 226 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 303-8 891 842 843 I/5 I/5 I/5 8. 5. 2001 8. 5. 2001 9. 5. 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 404-18-3 Verordnung zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Chemikaliengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 8053-6 Verordnung zum Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zur Vermeidung des Risikos der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Arzneimittel (Arzneimittel-TSE-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2121-51-35; 2121-50-1-19 856 866 983 I/5 I/5 I/5 11. 5. 2001 11. 5. 2001 16. 5. 2001 Neufassung des Gerätesicherheitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 8053-4 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Weinverordnung vom 28. 8. 1998 . . . FNA: 2125-5-7-1 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9020-12/1; neu: 9020-12; 9020-12, 703-5-1, 860-4-1-14, 9020-8 GESTA: E017 876 I/5 16. 5. 2000 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (2. ÄndCWÜV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 188-59-1 888 I/5 16. 5. 2001 Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 4101-10; 4100-1, 4101-1, 4103-1, 310-4, 311-11, 300-2, 310-5, 9512-19 GESTA:C112 898 I/4 16. 5. 2001 16. 5. 2001 16. 5. 2001 18. 5. 2001 Neufassung der Geflügelpest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-9 930 937 985 904 I/4 I/4 I/6 I/5 Neufassung der Fischseuchen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-41-26 Neufassung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-5-7 Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . FNA: 204-3, 12-4, 12-5, 12-6, 12-10, 13-7-2, 2190-2, 860-1, 860-3, 860-10-1/2, 860-10-1/2, 7601-17, 860-10-1/2, 600-1, 900-14, 51-1, 50-1, 312-2, 312-9-1, 613-7 GESTA: B057 20. 5. 2001 21. 5. 2001 22. 5. 2001 23. 5. 2001 23. 5. 2001 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst FNA: neu: 2030-7-8 946 959 984 981 I/5 I/5 I/5 I/5 Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2126-13-1; 2125-40-33, 2125-40-68, 2126-1-7 Bekanntmachung über das vollständige Inkrafttreten des Investitionszulagengesetzes 1999 FNA: 707-6-1-6 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 402-28-2 Achte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7832-1-26, 7832-1-19, 7832-1-19, 7832-6-1, 2125-40-80, 7831-8-1, 7832-1-19 982 I/5 Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil I VII Mikrofiche Nr. I/6 Tag Inhalt Seite 30. 5. 2001 5. 6. 2001 Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . FNA: 1101-1 1203 Verordnung zur Neuregelung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kartoffel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7823-5-12; neu: 7823-5-13; 7823-5-10 1006 I/6 6. 6. 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr und zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau . . . . . . . . FNA: 806-21-1-192 1038 1039 I/6 I/6 6. 6. 2001 7. 6. 2001 Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 52-2-10; 52-2-8 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 1 § 4 Abs. 6 und § 9 sowie zu den Artikeln 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ­ AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 2124-21 1042 1018 I/6 I/6 11. 6. 2001 13. 6. 2001 Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 707-6-1-6 Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 8253-2; 8253-1, 860-3, 860-5, 860-6, 860-11, 8253-1, 860-5, 860-6, 860-6, 8253-1-2, 8253-1-1, 8253-1-1 GESTA: G060 1027 I/6 13. 6. 2001 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verarbeitung und Nutzung der zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates erhobenen Daten . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-20 GESTA: F011 1034 I/6 13. 6. 2001 Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ­ PKHB 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 310-19-2-8 1204 I/6 13. 6. 2001 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 96-1-44; 96-1-8, 96-1-40, 96-1-14 1221 1035 I/6 I/6 14. 6. 2001 14. 6. 2001 Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-20 Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2001 (Rentenanpassungsverordnung 2001 ­ RAV 2001) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 8232-48-23 1040 I/6 14. 6. 2001 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-50-1-16 1177 I/6 18. 6. 2001 Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und zur Aufhebung lebensmittelrechtlicher Vorschriften für Teigwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2125-40-27/1; 2125-40-27, 2125-4-8 1178 I/6 19. 6. 2001 Sozialgesetzbuch ­ Neuntes Buch ­ (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-9/1; neu: 860-9; 860-1, 860-3, 860-4-1, 860-5, 860-6, 860-7, 860-8, 860-10-1/2, 860-11, 1104-1, 2030-1, 2030-2, 2030-25, 2170-1, 2170-1-6, 2170-1-13, 2170-1-20, 2212-4, 2212-5, 860-3, 860-3, 253-1-1, 301-1, 320-1, 330-1, 400-15/1, 830-2, 860-3, 860-6, 860-7, 860-9, 50-1, 53-4, 55-2, 611-1, 611-1-1, 611-17, 612-30, 7110-1, 800-4, 800-16, 800-18, 800-19-2,.800-19-3, 801-7, 806-3, 806-21, 806-21-7-25, 810-36, 8251-10, 8252-3, 826-30-2, 830-2, 830-2-14, 833-1, 860-5/5, 860-5-12, 860-6, 870-1-1, 871-1-5, 871-1-7, 871-1-9, 871-1-14, 871-1-15, 900-10-1, 900-10-4, 900-13, 931-4, 871-1, 870-1, 860-9, 860-3, 871-1-14 GESTA: G066 1046 I/6 19. 6. 2001 Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 1101-10; 450-2 GESTA: B037, B042 1142 I/6 19. 6. 2001 Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-3-9-4 1149 I/6 19. 6. 2001 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung ­ 15. BtMÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-6-24, 2121-6-24-4, 2121-6-24-2, 2121-6-24 1180 1201 I/6 I/6 20. 6. 2001 20. 6. 2001 Verordnung über die Grenze des Freihafens Bremerhaven . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 613-7-6; 613-7-3 Änderungsverordnung 2001 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 251-1-1, 251-1-2, 251-1-3 1224 I/6 VIII Zeitliche Übersicht, Erstes Halbjahr 2001, Teil I Mikrofiche Nr. Tag Inhalt Seite 21. 6. 2001 Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung ­ BiomasseV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 754-15-1 1234 I/6 22. 6. 2001 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-51-7 1237 I/6 25. 6. 2001 Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz ­ ZustRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 310-4/4; 310-4, 201-3, 250-1, 251-1, 302-2, 303-8, 303-13, 310-2, 310-4-3, 310-4-6, 310-4-7, 310-14, 312-2, 315-11, 317-1, 319-101, 320-1, 320-1-1, 330-1, 340-1, 350-1, 360-1, 361-1, 362-2, 365-1, 368-1, 400-2, 420-1, 423-5-2, 424-5-1, 57-1, 610-1-3, 860-8 GESTA: C104 1206 I/6 25. 6. 2001 Gesetz zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro (Fünftes Euro-Einführungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2125-5-7/2; 2125-5-7, 2125-5-7-3, 2125-42, 611-14, 611-14-1, 780-3, 780-5-2, 780-6, 780-7-2, 7820-2, 7821-2, 7822-6, 7822-7, 7823-5, 7824-5, 7825-1, 7831-1, 7831-8, 7833-3, 7840-3, 7842-1, 7842-1-7, 7842-10, 7843-1, 7847-11, 7847-11-4-39, 7847-12, 7847-16, 7847-19, 7849-2, 7849-2-2-1, 7849-2-2-2, 7849-2-2-3, 7849-2-4-1, 7849-2-4-3, 7849-2-7, 790-1, 790-14, 790-15, 790-18, 792-1, 793-11, 793-12 GESTA: F010 1215 I/6 25. 6. 2001 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeitsund Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-7-63 1239 I/6 25. 6. 2001 Verordnung über die Berufsausbildung für Kaufleute in den Dienstleistungsbereichen Gesundheitswesen, Sport und Fitnesswirtschaft sowie Veranstaltungswirtschaft . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-286 1262 1297 I/6 I/7 25. 6. 2001 26. 6. 2001 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-9-1 Gesetz zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 190-4; 12-6, 12-3, 12-4, 204-3, 7400-1, 900-11, 9020-1-5, 190-2 GESTA: B078 1254 I/6 26. 6. 2001 26. 6. 2001 26. 6. 2001 Dritte Verordnung zur Änderung der Verfütterungsverbots-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-11-1 1305 1306 I/7 I/7 Vierte Verordnung zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung . . FNA: 7847-11-4-87 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz ­ AVmG) . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-6-19; neu: 860-6-20; neu: 860-6-21; neu: 860-6-22; 860-6, 860-1, 860-3, 860-4-1, 860-7, 611-1, 610-10, 800-22-1, 7631-1, 2170-1, 402-27, 8251-10, 2172-5, 4100-1, 4120-4, 601-4, 611-4-4, 7630-1, 610-1-3, 600-1, 621-1, 7612-1, 800-9, 810-1-18, 826-30-4, 860-4-1-1, 2170-1-20, 860-4-1-12, 860-6, 860-4-1, 8251-10 GESTA: G064 1310 I/7 26. 6. 2001 Zehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Zehnte KOV-Anpassungsverordnung 2001 ­ 10. KOV-AnpV 2001) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 830-2 1344 I/7 26. 6. 2001 Sechsunddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 ­ AnrV 2001/2002) . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 830-2-9-36 1346 1352 I/7 I/7 26. 6. 2001 26. 6. 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Orthopädieverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 830-2-16 Siebzehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 830-2-18-17; 830-2-18-16 1355 1361 I/7 I/7 26. 6. 2001 Erste Verordnung zur Änderung der Batterieverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-27-2-9