Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 62 vom 02.12.2004  - Seite 2945 bis 3061 - Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2945 Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes Vom 25. November 2004 Es verordnen ­ auf Grund des § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), Artikel 58 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und Artikel 13 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), die Bundesregierung und ­ auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbindung mit Artikel 80 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595), Artikel 7 § 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130), auf Grund des § 40 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) in Verbindung mit Artikel 7 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes ­ § 129b StGB vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), jeweils in Verbindung mit Artikel 21 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) und mit Artikel 123 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sowie auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der durch Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), auf Grund des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 49 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern: Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer § 12 Grenzgängerkarte § 13 Notreiseausweis § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal § 24 Befreiung für Seeleute § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum Artikel 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen Kapitel 5 Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente § 58 Vordruckmuster § 59 Muster der Aufenthaltstitel § 60 Lichtbild § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik Abschnitt 2 Datenverarbeitung und Datenschutz Unterabschnitt 1 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden § 63 Ausländerdatei A § 64 Datensatz der Ausländerdatei A § 65 Erweiterter Datensatz § 66 Datei über Passersatzpapiere § 67 Ausländerdatei B § 68 Löschung § 69 Visadatei § 70 Datei über Visaversagungen Unterabschnitt 2 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden § 71 Übermittlungspflicht § 72 Mitteilungen der Meldebehörden § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden Kapitel 3 Gebühren § 74 Mitteilungen der Justizbehörden § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten § 77 Ordnungswidrigkeiten § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte § 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken nach Inkrafttreten dieser Verordnung § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen Anlagen § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer § 29 Befreiung in Rettungsfällen § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung Abschnitt 3 Visumverfahren § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis § 46 Gebühren für das Visum § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen § 49 Bearbeitungsgebühren § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 51 Widerspruchsgebühr § 52 Befreiungen und Ermäßigungen § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften § 55 Ausweisersatz § 56 Ausweisrechtliche Pflichten § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2947 Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Begriffsbestimmungen (1) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen Titel II Kapitel 1 bis 6 des Schengener Durchführungsübereinkommens Anwendung findet. (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an. (3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund 1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder 2. des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559). (4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473). (5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). (6) Flugbesatzungsausweise sind ,,Airline Flight Crew Licenses" und ,,Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). (7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist. (8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind Dokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl. EG 1996 Nr. C 274 S. 18). §2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen minderjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist. §3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz (1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland 1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder 2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist. (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass 1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder 2. der amtliche Ausweis a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält, b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder c) die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält. (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere: 1. Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3), 2. Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4), 3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, 4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, 5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige, 6. Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), 7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und 8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden. Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer 2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 §4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer (3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. (4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird. (5) Der Reiseausweis für Ausländer darf nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. §6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt, 3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder, 4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 von § 5 Abs. 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 von § 5 Abs. 4 Ausnahmen zulassen. §7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen. (2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten auslän- (1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer, 2. die Grenzgängerkarte, 3. der Notreiseausweis, 4. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3), 5. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4), 6. die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5), 7. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), 8. das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Abs. 8). (2) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt. (3) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat. §5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. (2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere, 1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, 2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, 3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder 4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 dischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. §8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer (1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im Übrigen ausgestellt und verlängert werden bis zu einer Gültigkeitsdauer von 1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 26. Lebensjahr vollendet hat, 2. fünf Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7 Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reiseausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden. (3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für Ausländer zu vermerken. §9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer (1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staaten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Geltungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist. (2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des § 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. (4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu beschränken. § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer 2949 In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermeidung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbesondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundesgebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland. (2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat. (3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat. § 12 Grenzgängerkarte (1) Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt werden, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt hat und mindestens einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre verlängert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. (2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenzgängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind. 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 § 13 Notreiseausweis 2. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören. Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird. Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen. § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts (1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten selbständig oder unselbständig ausübt, die nach einer nach § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten. Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. (1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und er 1. Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt ist, oder 2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist. (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt. (3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes, insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im Einzelfall nicht in Betracht kommt. (4) Die ausstellende Behörde kann die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Bescheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür der Zustimmung der Ausländerbehörde. (5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden 1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes und 2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genannten Aufenthalt sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbundene Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung. (6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf längstens einen Monat betragen. § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen Von der Passpflicht sind befreit 1. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern 1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat ausgestellt wurde, 2. der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und 3. sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden. § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben. § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber 1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, 2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, 3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, 4. von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten. § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten 2951 Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durchreise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie 1. Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates sind, 2. ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat haben, 3. in einer Sammelliste eingetragen sind, die den Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchstabe b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat festgelegt sind, und 4. keine Erwerbstätigkeit ausüben. Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal (1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es 1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält, 2. sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder 3. zu einem anderen Flughafen wechselt. (2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt. § 24 Befreiung für Seeleute (1) Ziviles Schiffspersonal ist für die Einreise und den Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es sich handelt um 1. Lotsen im Sinne des § 1 des Seelotsgesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen, 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum (1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. (2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung mit Anlage 3 Teil I und III des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. April 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. EG Nr. L 239 S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 99 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel. (3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für Fluggäste nur in dem Fall, dass sie ein Flughafentransitvisum besitzen, sofern sie 1. Staatsangehörige eines in Anlage C aufgeführten Staates sind oder sich nur mit einem in der Anlage C aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und 2. nicht im Besitz sind a) eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in einen der genannten Staaten vermittelt. Absatz 2 bleibt unberührt. Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten (1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, wenn Gegenseitigkeit besteht, 1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen, 2. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des diplomatischen und berufskonsularischen, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des 2. Ausländer, die a) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen, b) Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates sind und einen Pass oder Passersatz dieses Staates besitzen und c) sich lediglich als ziviles Schiffspersonal eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten. (2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt. (3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungsmitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind. § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt (1) Ausländer, die 1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betriebenen Schiff in der Rhein- und Donauschifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem MainDonau-Kanal tätig sind, 2. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen sind und 3. einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen, sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und den Aufenthalt 1. an Bord, 2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelegenen Gemeinde und 3. bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie in der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen oder Sachen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familienangehörigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezogenen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledigen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundesgebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von ihnen abhängig sind, 3. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäftigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet, 4. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes, 5. Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitgliedes einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushaltsoder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schutzes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Auswärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall zugestimmt hat. (2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht. (3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen. § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. § 29 Befreiung in Rettungsfällen Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfor- 2953 dernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird. § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung Für die Einreise in das Bundesgebiet über die Grenze zu einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie 1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen. Abschnitt 3 Visumverfahren § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung (1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn 1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will, 2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder 3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken, soweit das Visum nicht nach § 34 Nr. 3 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt. (2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen. 2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die 1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden, 2. eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben, 3. ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes), 4. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Beschäftigung ausüben dürfen oder 5. eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird. § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischenstaatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt. § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen Abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die im Bundesgebiet für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten selbständig oder unselbständig ausüben, die nach Maßgabe einer nach § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten. § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutschland in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermächtigt hat. (3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in den Fällen des § 18 oder § 19 des Aufenthaltsgesetzes der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung). § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat. § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen Ehegatten und Abkömmlingen. § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei 1. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern, 2. a) Gastwissenschaftlern, b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern oder 3. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten; dasselbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn 1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, 2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist, 3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, 4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder 5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn 1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und 2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt. § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten (1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden. 2955 (2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen. (3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird. Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/ 55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen über den gestellten Antrag. § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung (1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit, 1. wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und 2. welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht. (2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird. 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Kapitel 3 Gebühren § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 15 Euro, 30 Euro, 50 Euro, 60 Euro, 2. für die Verlängerung eines SchengenVisums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren, 200 Euro, 3. für die Verlängerung eines SchengenVisums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro, 85 Euro. 4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie ,,D"), auch für mehrmalige Einreisen 5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie ,,D") 6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie ,,D und C") die in Nummer 4 bestimmte Gebühr, 30 Euro, 25 Euro, die in Nummer 4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro. § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen (1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 35 Euro, 5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) a) nur als Klebeetikett b) mit Trägervordruck 25 Euro, 30 Euro, 30 Euro, 40 Euro. 30 Euro, § 46 Gebühren für das Visum An Gebühren sind zu erheben 1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien ,,A", ,,B" und ,,C"), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 30 Euro, 15 Euro, 35 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes a) nur als Klebeetikett b) mit Trägervordruck 7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument 12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 13. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro, 20 Euro, 8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs.1 Nr. 7, § 43 Abs. 2) 9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 10 Euro, 10 Euro, 10 Euro, 11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes im Fall des § 55 Abs. 2 12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes 13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente einschließlich der nachträglichen Einbeziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder in das Dokument 14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs.1 Nr. 6) 2957 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, 20 Euro, 30 Euro, 20 Euro, 20 Euro, 20 Euro, 30 Euro, 10 Euro, 25 Euro, 15 Euro. 10 Euro, (2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen. § 48 Gebühren für passund ausweisrechtliche Maßnahmen (1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5) 2. für die Verlängerung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 12) mit einer Gültigkeitsdauer von a) bis zu einem Jahr b) bis zu zwei Jahren 4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um a) bis zu einem Jahr b) bis zu zwei Jahren 5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 13) 6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 15 Euro, 20 Euro, 25 Euro, 25 Euro, 30 Euro, 15 Euro. Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet. (2) Keine Gebühren sind zu erheben 1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird, 2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und 30 Euro, 3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose. § 49 Bearbeitungsgebühren (1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben. (2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag 1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder 2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde. 20 Euro, 15 Euro, 2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger 3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums, 4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, 5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und 6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten Amtshandlungen befreit. (2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach 1. § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder deren durch Zweckwechsel veranlasste Änderung, 2. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte auf 8 Euro, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, und entfällt, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Gebühren nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz. (3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach 1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis, 20 Euro, 55 Euro, 55 Euro, 55 Euro, 2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis, 3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen befreit. (4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach 1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie 2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen befreit. (5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach 1. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung des Visums, 2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis, 3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie (1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 bis 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 25 Euro. (2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere neue Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 12 Euro an Gebühren zu erheben. § 51 Widerspruchsgebühr (1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen 1. die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1 und § 50 zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung 3. die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 4. die Ausweisung 5. die Abschiebungsandrohung 6. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) 7. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) 8. die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) 9. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) 50 Euro, 55 Euro, 55 Euro, 55 Euro. (2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht. (3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. § 52 Befreiungen und Ermäßigungen (1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren nach 1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, 2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind. (6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fortoder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden. (7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient. § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen (1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach 1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, 2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes), 3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung, 4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Beratung, 5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, 6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt, 7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument, 8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes und 9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden. (2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist. § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder eine geringere Bemessung von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt. 2959 Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften § 55 Ausweisersatz (1) Einem Ausländer, 1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder 2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde, wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird. (3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des mit ihm verbundenen Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist. § 56 Ausweisrechtliche Pflichten Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet, 1. so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, 2. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist, 3. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind, 4. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde, 2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 1. für den Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster, 2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck), 3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster, 4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) das in Anlage D4a abgedruckte Muster, 5. für die Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D5 abgedruckte Muster, 6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) das in Anlage D6 abgedruckte Muster, 7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) das in Anlage D7 abgedruckte Muster, 8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) das in Anlage D8 abgedruckte Muster, 9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D9 abgedruckte Muster, 10. für das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) das in Anlage D10 abgedruckte Muster, 11. für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster und 12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster. § 59 Muster der Aufenthaltstitel (1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 718), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in Anlage D13a abgedruckt. Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden. (2) Die Muster der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis) richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur 5. der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet, 6. einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet, 7. seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2), Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), und 8. seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden. § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen. Kapitel 5 Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente § 58 Vordruckmuster Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. (3) Bei der Niederlassungserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. § 60 Lichtbild (1) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken. (2) Das Lichtbild muss den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Es muss die Person im Halbprofil und ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann. Das Lichtbild muss eine Größe von 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand aufweisen, wobei das Gesicht in einer Höhe von mindestens 20 mm darzustellen ist. (3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zwecke des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden. § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik (1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht. (2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekannt gemacht. Abschnitt 2 Datenverarbeitung und Datenschutz Unterabschnitt 1 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen ,,Ausländerdatei A" und ,,Ausländerdatei B". § 63 Ausländerdatei A (1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen, 1. der bei der Ausländerbehörde 2961 a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder b) einen Asylantrag einreicht, 2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, oder 3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft. (2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht. § 64 Datensatz der Ausländerdatei A (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, 5. Geschlecht, 6. Staatsangehörigkeiten, 7. Aktenzeichen der Ausländerakte, 8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird. (2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordensoder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht. (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten. § 65 Erweiterter Datensatz In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden: 1. Familienstand, 2. gegenwärtige Anschrift, 3. frühere Anschriften, 4. Ausländerzentralregister-Nummer, 5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz: a) Art des Dokuments, b) Seriennummer, c) ausstellender Staat, d) Gültigkeitsdauer, 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung, u) Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes, v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung, w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister, x) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes, y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden, z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit. § 66 Datei über Passersatzpapiere Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Grenzgängerkarten und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend. § 67 Ausländerdatei B (1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer 1. gestorben oder 2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist. (2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden. 6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit, 7. Lichtbild, 8. Visadatei-Nummer, 9. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum: a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung sowie einer Bescheinigung über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts, b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung, d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft, e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft, f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen, h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen, i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes, k) Ausweisung, l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist, m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist, n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, o) Verlängerung der Ausreisefrist, p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung, q) Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung, r) Überwachungsmaßnahmen nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes, s) Erlass eines Ausreiseverbots, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 § 68 Löschung (1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist. (2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Abs. 1 Nr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden. § 69 Visadatei (1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automatisierte Datei. (2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen: 1. über den Ausländer a) Familienname, b) Geburtsname, c) Vornamen, d) Tag und Ort der Geburt, e) Staatsangehörigkeit, f) Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente, g) Lichtbild, 2. über das Visum a) Seriennummer, b) Datum der Erteilung, c) Geltungsdauer und im Fall eines Transit-Visums, des Schengen-Visums für die Durchreise und eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist, d) festgesetzte Gebühr, e) Erhebung einer Sicherheitsleistung, f) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem das Visum angebracht wurde, oder zu einer Ausnahme von der Passpflicht, g) Visadatei-Nummer, h) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls vorliegt, sowie Name und Anschrift der bei der Beantragung benannten Referenzpersonen im Inland. (1) Die 1. Meldebehörden, 2. Staatsangehörigkeitsbehörden, 3. Justizbehörden, 4. Bundesagentur für Arbeit und 5. Gewerbebehörden § 71 Übermittlungspflicht 2963 (3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen: 1. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehörde und über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Visumerteilung, 2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen sowie den im Visum angegebenen Aufenthaltszweck, 3. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage. (4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums, Schengen-Visums für die Durchreise oder Flughafentransitvisums zu löschen. § 70 Datei über Visaversagungen (1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen. (2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden. (3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei zu löschen 1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und 2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums. Unterabschnitt 2 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. 2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 5. bei einer Namensänderung den bisherigen und den neuen Namen, 6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit, 7. bei Geburt a) Geschlecht, b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift, § 72 Mitteilungen der Meldebehörden 8. bei Tod den Sterbetag. § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer, 2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, 3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und 4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist. Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind. § 74 Mitteilungen der Justizbehörden (1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, 2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung. (2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, 2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, 3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft. § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit teilt den Ausländerbehörden die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln: 1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, 4. Tag, Ort und Staat der Geburt, 5. Staatsangehörigkeiten, 6. Anschrift. (1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. die Anmeldung, 2. die Abmeldung, 3. die Änderung der Hauptwohnung, 4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, 5. die Namensänderung, 6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses, 7. die Geburt und 8. den Tod eines Ausländers. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln: 1. bei einer Anmeldung a) Doktorgrad, b) Geschlecht, c) Familienstand, d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift, e) Tag des Einzugs, f) frühere Anschrift im Bundesgebiet, g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer, 2. bei einer Abmeldung a) Tag des Auszugs, b) neue Anschrift, 3. bei einer Änderung der Hauptwohnung die bisherige Hauptwohnung, 4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. Gewerbeanzeigen, 2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, 3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis, 4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. 2965 1. eines Reiseausweises für Ausländer kann das in Anlage D4b abgedruckte Muster, 2. eines Reiseausweises für Staatenlose kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), die zuletzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, 3. eines Reiseausweises für Flüchtlinge kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, 4. einer Grenzgängerkarte kann der bisherige Vordruck für die Grenzgängerkarte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und 5. einer Aufenthaltsgestattung kann der bisherige Vordruck für die Aufenthaltsgestattung jeweils bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden. § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren (1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung behalten die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten 1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, 2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und 3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs. 8) für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung. (2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten 1. Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseausweise für Ausländer nach dieser Verordnung, 2. Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, 3. Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten § 77 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 56 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, 2. entgegen § 56 Nr. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 56 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes auf die Bundesgrenzschutzämter übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen. Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 80 bis 82 enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. § 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken nach Inkrafttreten dieser Verordnung Für die Ausstellung 2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 (6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit. § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden. (2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern. Es dürfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden. (3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfolgt ist. (4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben. § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere , die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt. Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde, 4. Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und 5. Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Verordnung. (3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt. (4) Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung. (5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer belassen werden. Absatz 4 bleibt unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage A (zu § 16) 1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von Staat Australien Chile El Salvador Honduras Japan Kanada Korea (Republik Korea) Kroatien Monaco Neuseeland Panama San Marino Vereinigte Staaten von Amerika 2. Inhaber dienstlicher Pässe von Staat Ghana Philippinen Zugehörige Fundstelle BGBl. 1998 II S. 2909 BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2 Zugehörige Fundstelle GMBl 1953 S. 575 GMBl 1955 S. 22 BAnz. 1998 S. 12 778 GMBl 1963 S. 363 BAnz. 1998 S. 12 778 GMBl 1953 S. 575 BGBl. 1974 II S. 682; BGBl. 1998 II S. 1390 BGBl. 1998 II S. 1388 GMBl 1959 S. 287 BGBl. 1972 II S. 1550 BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1 BGBl. 1969 II S. 203 GMBl 1953 S. 575 2967 3. Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332). 2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage B (zu § 19) 1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von Ghana, Kolumbien, Philippinen, Thailand, Tschad, Türkei. 2. Inhaber von Diplomatenpässen von Indien, Jamaika, Kenia, Malawi, Marokko, Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik, Namibia, Pakistan, Peru, Südafrika, Tunesien. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage C (zu § 26 Abs. 3) 1. Pässe oder Passersatzpapiere von Angola, Gambia, Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen), Libanon, Sudan, Syrien, Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe). 2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Eritrea, Irak, Kongo (Demokratische Republik), Nigeria, Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen), Somalia, Sri Lanka. 3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt. Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet. § 26 Abs. 3 Nr. 2 findet zusätzlich Anwendung. 2969 2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ­ Vorderseite ­ Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Rückseite ­ 2971 2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ­ Klebeetikett ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ­ Trägervordruck; Vorderseite ­ 2973 Auf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen. 2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Trägervordruck; Rückseite ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ­ Klebeetikett ­ 2975 2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Trägervordruck; Vorderseite ­ Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Trägervordruck; Rückseite ­ 2977 2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D4a Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (spätestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwenden) ­ Titelseite des Einbandes ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Zweite Einbandseite und Innentitelseite ­ 2979 2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers ­ 2981 2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers ­ Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers ­ 2983 Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend. 2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird ­ 2985 2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden; der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig ­ 2987 2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D4b Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Verwendung bis zum 31. Dezember 2005 zulässig) ­ Titelseite des Einbandes­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Zweite Einbandseite und Innentitelseite ­ 2989 2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 2 und 3 ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 4 und 5 ­ 2991 2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 6 bis 32 ­ Die Seiten 7 bis 32 sind gleichlautend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 32 und 33 ­ 2993 2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D5 Grenzgängerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ­ Vorderseite ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Rückseite ­ 2995 2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ­ Vorderseite ­ Seite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs. 4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet bescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unterschrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstreichen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht angebracht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Rückseite ­ 2997 Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3. 2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis ­ Dieser Beleg ist vom vorgesehenen Inhaber des Notreiseausweises zu unterschreiben. Er verbleibt bei der ausstellenden Behörde. Seine Rückseite ist mit den Seiten 2 bis 4 des Notreiseausweises identisch. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D7 Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 ­ Titelseite des Einbandes ­ 2999 3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Zweite Einbandseite und erste Innenseite ­ Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers ­ 3001 3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers ­ 3003 Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend. 3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers ­ Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers ­ 3005 3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden; der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden ­ 3007 3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D8 Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ­ Titelseite des Einbandes ­ 3009 3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Zweite Einbandseite und Innentitelseite ­ Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers ­ 3011 3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers ­ 3013 Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend. 3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers ­ Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers ­ 3015 3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Aufkleber für die Personendaten, der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden; der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden ­ 3017 3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten, vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 ­ Vorderseite ­ 3019 ­ verkleinerte Darstellung ­ 3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Rückseite ­ ­ verkleinerte Darstellung ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D10 Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 3021 ­ verkleinerte Darstellung ­ 3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ­ Klebeetikett ­ Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das entsprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) ­ Klebeetikett ­ 3023 3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Trägervordruck; Vorderseite ­ Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 ­ Trägervordruck; Rückseite ­ 3025 3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D13a Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz) ­ Klebeetikett ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland ­ Klebeetikett ­ 3027 Das Etikett ist auch bei der Übertragung eines bereits erteilten Visums in einen Ausweisersatz (§ 55) zu verwenden, sofern nicht oder nicht sofort ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird. 3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz ­ Klebeetiketten ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3029 Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter ,,bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,Geburtenoder Familienbuch" durch die Wörter ,,Geburten-, Familien- oder Lebenspartnerschaftsbuch" ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter ,,die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Migration und Integration,". b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes" ersetzt. 3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Wörter ,,der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. 4. § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht." 5. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden. (2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen. (4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung. (5) An Träger der Sozialhilfe und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen." 3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 6. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*) Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand A 1 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B**) Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 1 Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen a) aktenführende Ausländerbehörde b) andere Stellen (7) (7) ­ alle übermittelnden Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Generalbundesanwalt ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden **) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten. **) Es bedeuten: (1) = wenn der Antrag gestellt ist, (2) = wenn die Entscheidung ergangen ist, (3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist, (4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist, (5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist, (6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, (7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 1 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3031 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27 AZR-Gesetz) ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt ­ alle übrigen öffentlichen Stellen zu a) ­ nichtöffentliche Stellen zu a) A 2 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 2 ­ Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde ­ alle öffentlichen Stellen A 3 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 4 Grundpersonalien a) Familienname b) Geburtsname c) Vornamen d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht e) Geburtsdatum f) Geburtsort und -bezirk g) Geschlecht h) Staatsangehörigkeiten (7) (7) (7) (7) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ für die Erteilung von Visa zuständige Behörden ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ Grenzschutzdirektion ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundeskriminalamt ­ sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Staatsangehörigkeitsbehörden ­ in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen ­ alle öffentlichen Stellen; Statistisches Bundesamt nur zu e) (nur Monat und Jahr der Geburt), g) und h) ­ nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen ­ Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen (7) (7) (7) (7) 3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26 AZR-Gesetz) 3 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Bundesnachrichtendienst ­ Militärischer Abschirmdienst ­ alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken A 4 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 5 Weitere Personalien a) abweichende Namensschreibweisen ­ Familienname ­ Geburtsname ­ Vorname b) andere Namen ­ Genanntname ­ Künstlername ­ Ordensname ­ nicht definierter Name c) frühere Namen*) d) Aliaspersonalien ­ Familienname ­ Geburtsname ­ Vornamen ­ Geburtsdatum ­ Geburtsort und -bezirk ­ Geschlecht ­ Staatsangehörigkeiten e) Familienstand f) Angaben zum Ausweispapier ­ Passart ­ · Reisepass ­ · Reisedokument ­ · sonstige Passersatzpapiere (7) (7) (7) (7) (7) (7) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis i) ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a), b), d), f) ­ Grenzschutzdirektion zu a), b), d), f) ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis i) ­ Bundeskriminalamt zu a), b), d) ­ sonstige ermittlungsführende Polizeibehörden zu a), b), d) ­ Staatsanwaltschaften zu a), b), d) ­ Staatsangehörigkeitsbehörden zu a), b), d) ­ in Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen zu a), b), d) ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zu a), b), d) ­ Bundesnachrichtendienst zu a), b), d) ­ Militärischer Abschirmdienst zu a), b), d) ­ Ausländerbehörden zu a) bis i) ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes zu a) bis i) ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis i) ­ Bundesgrenzschutz zu a) bis i) ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) bis i) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes zu a) bis i) ­ oberste Bundes- und Landesbehörden zu a) bis i) ­ Bundeskriminalamt zu a) bis i) ­ Landeskriminalämter zu a) bis i) ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden zu a) bis i) ­ Staatsanwaltschaften zu a) bis i) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 4 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3033 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz) ­ Passnummer ­ ausstellender Staat g) letzter Wohnort im Herkunftsland h) freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit i) Staatsangehörigkeiten des Ehegatten (7) (7) ­ alle öffentlichen Stellen für die Einstellung von Suchvermerken zu a), b), d) ­ Gerichte zu a) bis i) ­ Generalbundesanwalt zu a), b), d) ­ Zollkriminalamt zu a) bis d) ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung zu a) bis d), f) ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu a) bis d), f) ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu a) bis i) ­ Statistisches Bundesamt zu e) und i) ­ alle übrigen öffentlichen Stellen zu c) (7) *) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird. A 5 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 6 Zuzug/Fortzug a) Ersteinreise in das Bundesgebiet am b) Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am c) Fortzug ins Ausland am d) Fortzug nach unbekannt e) verstorben am f) Wiederzuzug aus dem Ausland am g) nicht mehr aufhältig seit (5) (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis f) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu g) ­ alle Stellen (5) (5) (5) (5) (5) 3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23 AZR-Gesetz) 6 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 6 ­ Als Flüchtling im Ausland anerkannt (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt A 7 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 Asyl a) Asylantrag gestellt am (1) ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu a) bis e), g) bis q) ­ Ausländerbehörden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 7 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3035 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23 AZR-Gesetz) b) Asylantrag erneut gestellt am c) Asylantrag abgelehnt am d) als Asylberechtigter anerkannt am e) Anerkennung widerrufen/zurückgenommen f) Anerkennung erloschen am g) Asylverfahren eingestellt am h) Asylverfahren auf andere Weise erledigt am i) Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt am j) Asylantrag vor Einreise gestellt am k) Asylantrag vor Einreise erneut gestellt am l) Asylantrag vor Einreise abgelehnt am m) Aufenthaltsgestattung seit n) Aufenthaltsgestattung erloschen am o) Nummer der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung p) Überstellung an (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaates) am q) Übernahme von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaates) entschieden am (1) (3) (3) (3) (5) (3) (6) ­ Ausländerbehörden zu f), m) bis o) ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (3) (1) (1) (3) (6) (6) (7) (2) (2) ­ Statistisches Bundesamt A 8 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) 8 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) Aufenthaltsstatus a) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit b) Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt am c) Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen am d) heimatloser Ausländer e) Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt am f) Nummer des Aufenthaltstitels (5) (3) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt zu a) bis d) (3) (6) (1)*) (7) *) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist. A 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltserlaubnis a) Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung nach ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3037 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) aa) § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt am befristet bis bb) § 16 Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Studium) erteilt am befristet bis cc) § 16 Abs. 5 AufenthG (Sprachkurse, Schulbesuch) erteilt am befristet bis dd) § 17 AufenthG (sonstige Ausbildungszwecke) erteilt am befristet bis b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach aa) § 18 AufenthG (Beschäftigung) erteilt am befristet bis bb) § 21 AufenthG (selbständige Tätigkeit) erteilt am befristet bis c) Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach aa) § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) erteilt am befristet bis bb) § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) erteilt am befristet bis cc) § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) erteilt am befristet bis dd) § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) erteilt am befristet bis (2)*) ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden (2)*) (2)*) (2)*) ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) 3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) ee) § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt am befristet bis ff) § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt am befristet bis gg) § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt am befristet bis hh) § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) erteilt am befristet bis ii) § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe) erteilt am befristet bis jj) § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) erteilt am befristet bis d) Aufenthalt aus familiären Gründen nach aa) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte) erteilt am befristet bis bb) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Kinder) erteilt am befristet bis cc) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Elternteil) erteilt am befristet bis (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3039 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) dd) § 28 Abs. 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: Sonstige) erteilt am befristet bis ee) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) erteilt am befristet bis ff) § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) erteilt am befristet bis gg) § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug im Familienverband) erteilt am befristet bis hh) § 32 Abs. 2 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahren) erteilt am befristet bis ii) § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) erteilt am befristet bis jj) § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) erteilt am befristet bis kk) § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) erteilt am befristet bis ll) § 36 AufenthG (sonstige Familienangehörige) erteilt am befristet bis e) Besondere Aufenthaltsrechte nach aa) § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) erteilt am befristet bis (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (6)*) 3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) bb) § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) erteilt am befristet bis cc) § 37 Abs. 1 AufenthG (Wiederkehr) erteilt am befristet bis dd) § 37 Abs. 5 AufenthG (Wiederkehr Rentner) erteilt am befristet bis ee) § 38 Abs.1 Nr. 2, Abs. 2 und 5 AufenthG (ehemaliger Deutscher) erteilt am befristet bis ff) § 4 Abs. 5 AufenthG (Assoziationsrecht EWG/ Türkei) erteilt am befristet bis gg) Aufenthaltserlaubnis/EU (Angehörige von EU-/EWRBürgern, befristet) erteilt am befristet bis hh) Bescheinigung für freizügigkeitsberechtigte EU-/ EWR-Bürger (befristet) erteilt am befristet bis f) Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung aa) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung (6)*) (6)*) (2)*) (2)*) (2)*) (5)*) (5)*) (5)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 9 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3041 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen bb) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am cc) zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am g) Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit aa) selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt am befristet bis weitere Nebenbestimmungen/keine weitere Nebenbestimmungen bb) Beschäftigung erlaubt am befristet bis räumlich beschränkt auf Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung weitere Nebenbestimmungen/keine weiteren Nebenbestimmungen *) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist. (5)*) (5)*) (2)*) (2)* A 9a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 Niederlassungserlaubnis nach a) § 9 AufenthG (allgemein) erteilt am b) § 19 AufenthG (Hochqualifizierte) erteilt am c) § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbständige Tätigkeit) erteilt am (2)*) (2)*) (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz 3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) 9a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) d) § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) erteilt am e) § 26 Abs. 3 AufenthG (Asyl/GfK nach 3 Jahren) erteilt am f) § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) erteilt am g) § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) erteilt am h) § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) erteilt am i) § 35 AufenthG (Kinder) erteilt am j) § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (ehemalige Deutsche) erteilt am k) Aufenthaltserlaubnis/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern, unbefristet) erteilt am l) Bescheinigung für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger (unbefristet) erteilt am (3)*) (2) ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt (3) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) (2)*) *) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist. A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8 Ausweisung und Hinweis auf Begründungstext a) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet sofort vollziehbar seit b) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet sofort vollziehbar seit (2) (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis h) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu i) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 10 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3043 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23 AZR-Gesetz) c) Ausweisungsverfügung vom befristet bis noch nicht vollziehbar d) Ausweisungsverfügung vom Wirkung unbefristet noch nicht vollziehbar e) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung befristet bis unanfechtbar seit f) Ausweisungsverfügung erlassen am Wirkung unbefristet unanfechtbar seit g) § 5 Abs. 5 FreizügigG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit h) § 6 Abs. 1 FreizügigG/ EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt) festgestellt am unanfechtbar seit i) Begründungstext liegt vor zu a) bis f) (2) ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen (2) (3) (3) (3) (3) ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt zu a) bis h) A 11 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8 Abschiebung und Hinweis auf Begründungstext a) Ausreiseaufforderung vom Frist bis b) Abschiebung angedroht am c) Abschiebung angeordnet am (3) (3) (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis h) ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu b) und c) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden 3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) 11 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) d) Abschiebung angedroht und angeordnet am e) Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG erlassen am f) Abschiebung auf Grund Ausweisung vollzogen am g) Abschiebung vollzogen am Wirkung befristet bis h) Abschiebung vollzogen am Wirkung der Abschiebung unbefristet i) Begründungstext liegt vor zu e) bis h) (3) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu i) (3) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter (4) (4) ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt zu a) bis h) (4) A 12 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8 Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung und Hinweis auf Begründungstext a) politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung befristet bis b) politische Betätigung eingeschränkt am Wirkung unbefristet c) politische Betätigung untersagt am Wirkung befristet bis d) politische Betätigung untersagt am Wirkung unbefristet (3) (3) (3) (3) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis d) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu e) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 12 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3045 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz) e) Begründungstext liegt vor ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 12a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 54a AufenthG a) Aufenthalt nach § 54a Abs. 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde ... angeordnet am b) abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a Abs. 2 AufenthG angeordnet am c) Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 54a Abs. 3 AufenthG angeordnet am d) Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 54a Abs. 4 AufenthG angeordnet am e) Begründungstext liegt vor (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) bis d) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu e) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz (2) ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte (2) (2) 3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz) 12a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 13 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 ­ Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a AufenthG erteilt am befristet bis widerrufen am ­ Nummer der Bescheinigung nach § 60a AufenthG (2) (2) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 14 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3047 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 ­ Ausreiseverbot erlassen am (3) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren ­ Statistisches Bundesamt A 15 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 Passrechtliche Maßnahmen (1. Abschnitt AufenthV) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes 3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz) 15 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) a) Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV ausgestellt am gültig bis b) Grenzgängerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV ausgestellt am gültig bis c) Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV ausgestellt am gültig bis d) Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV ausgestellt am gültig bis (2) ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter (2) (2) (2) ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 16 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18a, 19, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 Zurückweisung und Zurückschiebung a) zurückgewiesen am b) zurückgeschoben am Wirkung befristet bis c) zurückgeschoben am Wirkung unbefristet (4) (4) (4) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ Grenzschutzdirektion ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 16 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3049 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18a, 19, 21 AZR-Gesetz) ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 ­ Visum trotz Bedenken erteilt von bis (2) ­ für die Erteilung von Visa zuständige Behörden ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden 3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21 AZR-Gesetz) 17 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 18 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 8 Einreisebedenken und Hinweis auf Begründungstext a) Einreisebedenken seit Wirkung befristet bis b) Einreisebedenken seit Wirkung unbefristet c) Begründungstext liegt vor (5) (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu a) und b) ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden zu a) und b) ­ Grenzschutzdirektion zu a) und b) ­ Speicherung durch die Registerbehörde zu c) ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 19 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3051 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 5 Grenzfahndung a) Ausschreibung zur Zurückweisung b) Ausschreibung zur Zurückweisung TE (6) (6) ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ Grenzschutzdirektion ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 20 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15 bis 18, 19, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 6 Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ Ausländerbehörden 3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15 bis 18, 19, 21 AZR-Gesetz) 20 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) a) Ausschreibung zur Festnahme b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (6) (6) ­ Grenzschutzdirektion ­ Bundeskriminalamt ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Zollkriminalamt ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 21 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 Verdacht auf und Gefährdung durch Straftaten a) Verdacht auf § 95 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG b) Verdacht auf § 30 Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 BTMG (5) (5) ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ Grenzschutzdirektion ­ ermittlungsführende Polizeibehörde ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 21 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3053 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) c) Verdacht auf § 129 StGB d) Verdacht auf § 129a StGB e) Verdacht auf § 129 i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB f) Verdacht auf § 129a i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB g) Verdacht auf Straftat mit TE-Zielsetzung h) Gefährdung durch Straftat mit TE-Zielsetzung (5) (5) (5) ­ Staatsanwaltschaften ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (5) (5) (5) A 22 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 19, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 8 Aus- und Durchlieferung a) Ausgeliefert am nach b) Durchgeliefert am nach (4) (4) ­ Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter 3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 19, 21 AZR-Gesetz) 22 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 23 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 19, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 9 Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit a) Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt am b) Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG abgelehnt am (3) ­ Staatsangehörigkeitsbehörden ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3) ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 24 Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3055 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 19, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 10 Aussiedlerangelegenheiten a) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/ Spätaussiedlereigenschaft abgelehnt am b) Feststellung der Aussiedlereigenschaft/ Spätaussiedlereigenschaft zurückgenommen am (3) ­ in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständige Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (3) A 24a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 11 a) Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG b) Verurteilung nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (5) (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz 3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) 24a Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 24b Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 12 a) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6 AufenthG durchgeführt am b) Bezeichnung der Stelle, die die Befragung durchgeführt hat (5) ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt (5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 24b Bezeichnung der Daten (§ 3 AZR-Gesetz) 3057 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz) ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren A 25 Bezeichnung der Daten (§ 4 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 4 AZRG-DV) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26 AZR-Gesetz) § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 ­ Übermittlungssperre (6) sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet: ­ die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Ausländerbehörden ­ alle öffentlichen Stellen ­ nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen (sofern die gesperrten Daten übermittelt werden) ­ Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen (sofern die gesperrten Daten übermittelt werden) A 26 Bezeichnung der Daten (§ 5 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz) § 5 Abs. 1 Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts ­ Suchvermerk von (6) ­ alle öffentlichen Stellen ­ alle öffentlichen Stellen (sofern der Suchvermerk nicht gesperrt ist) § 5 Abs. 2 Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte ­ Suchvermerk von (6) ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Bundesnachrichtendienst ­ Militärischer Abschirmdienst 3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 2 AZRG-DV) 27 Bezeichnung der Daten (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) § 37 ­ Sperrvermerk (6) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde ­ alle Stellen Abschnitt II Visadatei A 28 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ­ Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer) § 29 Abs. 1 Nr. 2 ­ Auslandsvertretung ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden § 29 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 und 5 Grundpersonalien a) Familienname b) Geburtsname c) Vornamen d) Schreibweise der Namen nach deutschem Recht e) Geburtsdatum f) Geburtsort, -bezirk g) Geschlecht h) weitere Personalien gemäß Abschnitt I, Nummer 4, Spalte A i) Staatsangehörigkeit § 29 Abs. 1 Nr. 4 ­ Lichtbild § 29 Abs. 1 Nr. 5 ­ Datum der Datenübermittlung des Antrags (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) ­ Auslandsvertretungen ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ Ausländerbehörden (7)*) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde ­ Ausländerbehörden ­ Grenzschutzdirektion ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ­ Bundesnachrichtendienst ­ Militärischer Abschirmdienst ­ Gerichte (7)*) (7)*) (7)*) (7)*) ­ Staatsanwaltschaften ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren (7)*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A 28 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) 3059 B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 32 AZR-Gesetz) § 29 Abs. 1 Nr. 6 Entscheidung über den Antrag a) Visum erteilt b) Antrag abgelehnt § 29 Abs. 1 Nr. 7 ­ Datum der Entscheidung ­ Datum der Übermittlung der Entscheidung § 29 Abs. 1 Nr. 8 a) Art des Visums b) Nummer des Visums c) Geltungsdauer des Visums § 29 Abs. 1 Nr. 9 a) Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben am b) Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 AufenthG abgegeben am c) Stelle, bei der sie vorliegt § 29 Abs. 1 Nr. 10 a) Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren b) Art des Dokuments c) Nummer des Dokuments d) Geltungsdauer des Dokuments e) im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller § 29 Abs. 2 a) Passart b) Passnummer c) ausstellender Staat (7)*)* (7)*)* (7)*)* (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) * (2)**) (2)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) (7)**) *) **) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums. Bei Visumsentscheidung. 3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 A B Zeitpunkt der Übermittlung C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§ 30 AZR-Gesetz) D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 AZR-Gesetz) 29 Bezeichnung der Daten (§ 29 AZR-Gesetz) § 37 ­ Sperrvermerk (6) ­ Zuspeicherung durch die Registerbehörde ­ alle Stellen Abschnitt III Begründungstexte A 30 Bezeichnung der Sachverhalte, zu denen Begründungstexte zu übersenden sind (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz) Zeitpunkt der Übermittlung Übersendende Stellen (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AZRG-DV) Übermittlung an folgende Stellen (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz) B C D a) Ausweisung siehe Abschnitt I Nr. 10 Spalte A Buchstabe a) bis f) sowie Nr. 12a Spalte A Buchstabe a) bis d) b) Abschiebung siehe Abschnitt I Nr. 11 Spalte A Buchstabe a) bis h) c) politische Betätigung eingeschränkt oder untersagt siehe Abschnitt I Nr. 12 Spalte A Buchstabe a) bis d) d) Einreisebedenken siehe Abschnitt I Nr. 18 Spalte A Buchstabe a) und b) siehe § 6 Abs. 1 AZRG-DV ­ Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen ­ mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ Grenzschutzdirektion ­ Ausländerbehörden ­ Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes ­ Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ­ Bundesgrenzschutz ­ andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden ­ für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes ­ oberste Bundes- und Landesbehörden ­ Bundeskriminalamt ­ Landeskriminalämter ­ sonstige Polizeivollzugsbehörden ­ Staatsanwaltschaften ­ Gerichte ­ Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung ­ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen ­ deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3061 Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft; gleichzeitig treten 1. die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), 2. die Verordnung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 7. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1097), 3. die Verordnung zur Durchführung des Abkommens vom 4. Mai 1962 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerks- zwangs für Flüchtlinge vom 13. Dezember 1962 (BGBl. 1962 II S. 2330), 4. die Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), 5. die Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), 6. die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2999), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) und 7. die Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1176), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. November 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily